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Das Schiff
- Bandzählung
- 1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- German
- Signatur
- Z. 4. 6055-27.1930
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512045739-193000009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512045739-19300000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512045739-19300000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- Ohne Heft 2
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 10, Oktober
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Schiff
- Autor
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der Vertrag zustande kommen, was aber nicht in der Absicht des Anzeigenden liegt. Daraus ergibt sich, daß die in Zeitungs anzeigen enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit der an gebotenen Gegenstände nicht als Zusicherungen von Eigen schaften im Sinne des § 559 Abs. 2 des BGB. gelten können. Nach gerichtlichen Entscheidungen ist nicht jede Anpreisung einer Sache, nicht jede Hervorhebung ihres Vorzuges als Zu sicherung ihrer Eigenschaft anzusehen, vielmehr muß diese zu gesicherte Eigenschaft einen Bestandteil des Vertrages bilden und somit bei schriftlicher Abfassung zum Ausdruck gebracht werden. Gewöhnliche Kaufanpreisungen bilden keine zuge sicherte Eigenschaft. Eine Anzeige, durch die ein Gegenstand als verkäuflich bekanntgemacht wird, pflegt nicht der Sitz für vertragsmäßig bindende Erklärungen zu sein; cs wird vielmehr in der Regel nur zur Stellung von Angeboten aufgefordert. Des halb ist eine weitere besondere Erklärung nötig, wenn Anprei sungen in einer Anzeige als vertragsmäßige Zusicherungen gelten sollen. Irrfümer und Druckfehler in Anzeigen Der Anzeigende ist an die in seinen Veröffentlichungen ange gebenen Preise der Waren oder Leistungen nidit gebunden, schon aus dem Grunde nicht, weil sidi die Preise für Waren oder Leistungen häufig ändern können. Ob eine Anzeige den Zusatz »freibleibend« enthält oder nicht, ist völlig gleichgültig. Von einer Bindung an die Preise kann natürlich auch dann keine Rede sein, wenn infolge von Irrtümern oder Druckfehlern Preise unrichtig angegeben sind. Bei etwa zu niedrig angegebenen Preisen hat der Käufer nicht das Recht, die Abgabe von Waren zu diesen Preisen zu verlangen; er würde mit einer Klage nicht durchdringen. Der Käufer tut gut daran, wenn er von allen An gaben in einer Anzeige über Preise, Qualität usw. absieht und sich über alle sonstigen Vertragsbedingungen ausdrückliche Zu sicherungen geben läßt. Wenn durch ein Versehen der Druckerei ein Preis zu niedrig angegeben wurde, so daß sich der Anzei gende gezwungen sah, Ware oder Leistung zu diesem Preis ab zugeben, so kann er weder die Bezahlung der Anzeige ver weigern, noch kann er Schadenersatz vom Verleger verlangen. Dies ist durch Urteil eines Oberlandesgerichts zum Ausdruck gekommen, das einen solchen Fall behandelte. Ein Warenhaus, das auf Grund eines von der Druckerei versehentlich zu niedrig angegebenen Preises in einer Anzeige größere Posten mit Verlust verkauft hatte, verweigerte Bezahlung der Anzeige und klagte gegen den Verleger auf Schadenersatz. Das Gericht bejahte aber die Bezahlung der Anzeige und wies den Schadenersatzanspruch des Warenhauses ab. Textänderungen in Anzeigen Die Frage von Textänderungen in Anzeigen ist durch ein seiner zeitiges Berliner Gerichtsurteil ziemlich eindeutig beantwortet worden. Zwischen dem Verlag einer Fachzeitung und einer an zeigenden Firma bestanden verschiedenartige Ansichten darüber, ob im Rahmen einer auf Jahresdauer erteilten Anzeige (104 Auf nahmen) eine beliebig oftmalige oder gar jedesmalige Text änderung in den zu erscheinenden Anzeigen zu gewähren sei. Die Firma beharrte deshalb auf ihrer Forderung, weil bei der seinerzeitigen Vereinbarung im Bestellschein die Bemerkung aufgenommen war: »Textänderungen Vorbehalten«. In der Ver handlung traten die verschiedenartigsten Ansichten zutage. Der Verlag vertrat den Standpunkt, daß der Vermerk »Textän derungen Vorbehalten« noch lange nicht ein fortwährendesText- ändern bedinge, sondern lediglich ein zeitweiliges, während die anzeigende Firma die gegenteilige Ansidit vertrat. Es wurden schließlich Gutachten von der Berliner Handelskammer ein geholt, die aber kein einheitliches Bild erkennen ließen. Bei der Schlußverhandlung folgte das Gericht der Ansicht, daß durch jedesmalige Textänderung, deren technische Erledigung der Druckerei beträchtliche Kosten verursacht, sich für den Verleger kaum noch ein nennenswerter Reingewinn ergeben würde. Die anzeigende Firma wurde daher mit ihrer Klage auf beliebig oftmaligen Textwechsel endgültig abgewiesen. Das Gericht hielt eine höchstens zwölfmalige Textänderung im Laufe eines Jahres für ausreichend. Eine weitergehende Berechtigung lasse sich unmöglich selbst aus dem Zusatz »Textänderung Vorbehalten« folgern; denn diesem Zusatz wäre kaum eine besondere, sondern nur eine allgemeine Bedeutung beizumessen. Unterbrechung von Anzeigenauffrägen Uber die Rechtslage ist man sich in diesem Punkte nicht immer völlig im klaren. Während bedeutende Zeitungen und Zeit schriften ein etwaiges Rücktrittsrecht im Anzeigenvertrag fest legen, wird bei langfristigen Abschlüssen verhältnismäßig selten das Recht des Bestellers auf Unterbrechung des Erscheinens für längere Zeit vereinbart. Trotzdem ein Handelsbrauch nicht be steht, wonach der Besteller die Aufhebung eines langfristigen Anzeigenauftrages für längere Zeit verlangen könnte, verhalten sich die Verleger in der Regel schon aus wirtschaftlichen Gründen einem solchen Verlangen gegenüber grundsätzlich nicht ab lehnend. In solchen Fällen muß aber darauf geachtet werden, daß der Zeitraum der Unterbrechung nicht so lange ausgedehnt wird, bis der Besteller Verjährung geltend machen kann. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt für Anzeigenaufträge, die innerhalb des Gewerbebetriebes des Bestellers erfolgen, vier Jahre, für andere Aufträge dagegen nur zwei Jahre. Wenn bei einer zugestandenen zeitweisen Unterbrechung der Besteller innerhalb der Verjährungsfrist nicht den Auftrag zu weiterer Veröffentlichung gibt, liegt Verzug von seiten des Bestellers vor. Der Verleger ist dann nach § 326 BGB. berechtigt, dem Besteller eine Frist zur Fortsetzung des Auftrages zu setzen. Läßt der Besteller die Frist verstreichen, dann hat der Verleger das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz umfaßt die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was durch anderweitige Benutzung des frei gewordenen Raumes erzielt wird. Wenn bei dem Abschluß des Vertrages vereinbart worden ist, daß der Besteller jederzeit kostenlos abbestellen könne, so ist damit lediglich gesagt, daß der Ver leger nur für die bereits erschienenen Anzeigen Vergütung ver langen kann; der Rabatt, der für den ganzen Auftrag bewilligt wurde, kann für die bereits erschienenen Anzeigen jedoch nicht beansprucht werden. Der Verleger kann also die ihm zustehende Vergütung ohne Kürzung um den für den ganzen Auftrag be willigten Rabatt beanspruchen. Das Recht auf Kündigung des Vertrages besteht für den Besteller dann, wenn noch keine Ver öffentlichung der Anzeige erfolgt ist. Allerdings ist dann der Ver- leger berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich aber denjenigen Betrag abziehen lassen, den er infolge der Nichtveröffentlichung der Anzeigen an Aufwendungen erspart. Chiffreanzeigen Zwischen Verleger und Aufgeber einer Chiffreanzeige entsteht durch deren Annahme zunächst ein Vertragsverhältnis, das ersteren zur Veröffentlichung, letzteren zur Bezahlung der An zeige verpflichtet. Wird vom Anzeigenden nicht die Weiter beförderung der eingehenden Angebote durch den Verleger verlangt, dann ist dieser lediglich dazu verpflichtet, die Angebote in seinen Geschäftsräumen zur Verfügung des Anzeigenden zu halten und so lange zu verwahren, bis sie abgeholt werden. Wird jedoch vom Aufgeber einer Chiffreanzeige Weiterbeför derung an seine Adresse verlangt, so ist der Verleger zur Über sendung der eingehenden Bewerbungen, gewöhnlich gegen Er stattung der Portoauslagen, verpflichtet. Zu einer Rücksendung der Unterlagen an den Bewerber ist der Verleger nur dann verpflichtet, wenn vereinbart worden ist, daß die Unterlagen vom Anzeigenden an den Verleger zurückgeschickt werden sollen. Da es im Wesen der Chiffreanzeige begründet liegt, daß der Name des Anzeigenden nicht genannt wird, ist der Ver leger, wenn auch nicht rechtlich, so doch nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes und der herrschenden Sitte gemäß immer verpflichtet, denNamen des Anzeigenden geheim zuhalten. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen etwa wert volles Bewerbungsmaterial vom Anzeigenden verspätet oder gar nicht an den Bewerber zurückgesandt wird. Der Verleger ist jedoch nicht verpflichtet, für die Beibringung der Unterlagen besorgt zu sein; dies bleibt vielmehr seinem freien Ermessen anheimgestellt. Da es in dieser Hinsicht sehr leicht zu Unzu träglichkeiten kommen kann, sollten Bewerbungsschreiben auf
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