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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-01-06
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193101064
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19310106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19310106
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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S. Fischer Verlag, AkticngcscUschast in Berlin. — Aktiva. RM Bares Geld und Bankguthaben 279 273 47 Effekten 597 789 50 Debitoren . 892 847 02 Warenlager 278 098 — Jrtventar 1 906 — / 2 049 907 99 / Passiva. Aktienkapital 800 000 gesetzliche Reserve 60 000 Haus- und Unterstützungskasse 35 000 Kreditoren 736 833 62 Steuerschulden 16 448 23 Delkredere 96 087 85 1 734 369 70 Gewinnvortrag aus 1929 ....... RM 8 885.95 Reingewinn . RM 306 662.94 315 538 29 2 049 907 99 Gewinn- und Verlust-Rechnung vom 30. Juni 1930. Soll. RM Unkosten und Abschreibungen 1071 138 08 Gewinn . 306 662 94 1 377 791 02 Haben. Robbetriebsüberschuß 1 322 227 60 Zinsen 65 663 42 1 377 791 02 Ausstattungsschutz für Hestreihen. — Ein seit dem Sommer 1928 schwebender Wettbewerbsprozeß zwischen einem Berliner und einem Leipziger Verlag ist nunmehr durch Urteil des II. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 18. November 1936 endliltig zugunsten der be klagten Firma entschieden worden. Die klagende Berliner Firma hatte in erster Linie ein allgemeines Verbot der Heraus gabe und Verbreitung von Hesten erstrebt, die Gebiete des tätlichen Lebens, der Kochkunst, der Bekleidung und dcr- glenchen behandeln und mit bunten, aus den Inhalt be- züzilichcn Titelblättern nach Art der von ihr selbst herausgegcbencn Hseste versehen sind. Reben diesem generellen Antrag hatte die klagende Firma einen weiteren Antrag auf Verbat der Verbreitung von 14 bestimmten einzelnen Heften gestellt. Während das Land- Igcricht Leipzig, vor dem der Prozeß in erster Instanz anhängig k war, der Beklagten die Verwendung zweier von ihr gebrachter Titel 'untersagt und im übrigen die Klage abgewiesen hatte, wurde die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewicsen und ans die Anschlnhberusung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urieil abgeändcrt und die Klage lm vollen Umfange abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin gegen bas Urteil des Oberlandesgerichts Dresden blieb erfolglos. Kn den Urteilsgrtinden führt das Reichs gericht aus, daß der erste Klagantrag lgenerelles Verbot) ohne weiteres unbegründet ist. Der Gedanke der Herausgabe populärer Heste ist gemeinsrei, und ihre Ausstattung mit farbigen, dem Inhalt entnommenen Titelbildern entspricht einer auch sonst im Buchgewerbe vielfach geübten Gepflogenheit. — Hinsichtlich des zweiten Klag antrages, der sich aus das Verbot der Verbreitung 14 einzelner Hefte bezieht, geht das Reichsgericht davon aus, daß eine gewisse Ver wechslungsfähigkeit unbedenklich unterstellt werden kann. Es stellt jedoch sest, daß die Herausgabe solcher Einzeldarstellungen durch die Beklagte in die Vorkriegszeit zurückgeht, während die Klägerin erst »später mit ihrer Hestserie nachgefvlgt ist, daß die farbige Ausstattung p des Umschlages bei zahlreichen, hestfvrmlgen Veröffentlichungen anderer Firmen anzutreffen ist und durch Nachahmung englischer Muster erklärt werden kann, sowie weiter, daß es sich bei den Heften der Beklagten um »ach Inhalt und Ausstattung In hohem Maße selb ständige Leistungen handelt. Es sei zu bezweifeln, daß die Beklagte ein Interesse daran gehabt habe, daß Verwechslungen ihrer Heft« mit Denen der Klägerin herbeigestihrt würden, da jene als eine durch ihre/Veröffentlichungen beim Publikum seit langen Jahren einge- ftihrlte und bekannte Vcrlagssirma im Gegenteil ein starkes Interesse dar>stn gehabt habe, ihre Erzeugnisse mit denen anderer Firmen ge rächt verwechselt zu sehen. Die BerusSgcnosscnschast für den Einzelhandel — NeichSunsall- vlersichcrung — hat in den letzten Tagen ihren Mitgliedern die Vor drucke für den Lohnnachwets 1936 zugehen lassen, der sp li tt «st ens bis zum LS. Januar 193.1 ansgcsiillt und unter schrieben an den Genossen sch astsvor st and portofrei zn- riickzujendeu ist. — Die gesetzliche Frist für die Einreichung des Lohnnachweiscs läuft am 11. Februar 1931 ab. Ist der Nachweis bis längstens zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der Beruss- genossenschaft, so erfolgt amtlich schätzungsweise Feststellung der Lohnsumme und des Beitrages, der sich in diesem Kalle voraussicht lich erheblich höher stellen wird. Eine Beschwerde gegen diese Schätzung ist gesetzlich unzulässig. Die säumigen Mitglieder haben außerdem di« Festsetzung einer OrdnungSstrase in Geld zu gewärti gen (88 782, 788 Abs. 8, 969 Nr. 3 NBO.). Die dem Vordruck betgegebene Anleitung gibt eingehenden Auf schluß über die Ausstellung, die ans Grund der satzungsgemäß zu führenden Lohnlisten iLohnbiicher) ersolgen mutz. (Ein Doppelstück des Lohnnachweis-Bordruckes ist für die Akten des Unternehmers bestimmt.) Die Einreichung des Lohnnachweiscs ist nach Gesetzes bestimmung nicht von dem Erhalt eines Vordruckes der Berussge- uosscnschast abhängig. Mitglieder der Bernfsgenossenschast, die einen Vordruck nicht empfangen haben, müssen diesen daher von der Be- russgcnossenschaft (Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. 2), ansordcrn. Die am 1. Januar 1931 freigcwordcucn Autoren. — Wie all jährlich veröffentlichte Herr Kommerzialrat Friedrich Schiller in der Neuen Freien Presse, Wien sNr. 23 813 vom 31. Dezember 1936) einen Artikel Uber dte sretwcrdenben Autoren. Er enthält folgende Namen: Friedrich Nietzsche, Ernst Eckstein, Ferdinand Groß, Adols Pichler, Karl Schröcr und August Silberstein. Eine Buchungsmaschine für Bibliotheken. — Die Städtische Volksbücherei in Nürnberg hat seit etlicher Zeit Versuche mit einer eigens von dm Anker-Werken A.G. in Bielefeld konstruierten Bu chungsmaschine gemacht, die nunmehr als abgeschlossen und durchaus geglückt gelten können. Die Anregung zur Konstruktion dieser Maschine ging von der Leitung der Bibliothek aus, die aus mannigfachen Gründen den Wunsch schon seit Jahren hatte, die Bu chungen bei der Ausleihe mechanisch vornehmen zu könne». Zu diesen Gründen zählte vor allem der, bah durch das ungeheure Anschwel- lcn der Lcscrzahl (im Sommer täglicher Durchschnitt von 406 Aus leihungen, im Winter 786—1266 Rückgaben und Ncu-Ansleihungen) die Einträge allzuost undeutlich oder verwechselt wurden. Hierunter mußte das für eine so lebendige Bibliothek notwendige Mahngeschäft leiden. — Die Buchungsmaschine weist 289 Stellmöglichkeitcu auf, die in 21 senkrecht lausenden Buchstaben- und Zahlenreihen ange bracht sind. Von den vorhandenen fünf Rubriken ist eine für die Lcsernummer bestimmt, also für die Nummer der Leihkarte des Lesers, drei zur Stempelung der Buchbezcichnung und eine zur Angabe der Bändezahl. Das Tagesdatum Ist bel d«r Maschine fest stehend und stempelt automatisch. Links ist eine Kartenstellvorrich tung, die ein Einstellen auf jede beliebig« Zeilenzahl und Zeilen breite ermöglicht. Rechts nuten ist der Knopf, der die elektrische Stempelung auslöst. Bei Stromstörung erseht ihn eine Handkurbel. Alle Einstellungen erscheinen vor der Buchung in großen und deut lichen Buchstaben über den Hebelreihen, was für dte Kontrolle des buchenden Beamten sehr wertvoll ist. H. N. Der Abbau! Eine ingrimmige Silvestcrbetrachtung für 1936. Nun schied ein Jahr voll Ungemach. Wer weint ihm viele Tränen nach? Im Zeitenfchoß bleibts immerdar Gezeichnet als das Abbaujahr. Dies Wort ist ein Bazill infam, Der wie die Pest aus Schleichweg kam Und alles, was da kreucht und fleucht Hat über Nacht verfehlt, verseucht. Vom Abbau saselt alle Welt, Mit Abbau eins bas andre prellt. Abbau bedeutet Untergang, ' Zerstörung, Lähmung, Kundenfang, Kurz alles, was nicht sollte sein, Das schließt dies Hiinmelkrenzwort ein. Der Teufel, der dies Wort gebracht, Der holts auch wieder über Nacht, Auf daß es mit dem alten Jahr Zugleich in eine Grube fahr. Du Neujahr, beim Silvester-Punsch Vernimm heut nnsern Herzenswunsch: Nicht Abbau mög' dein Zeichen sein. Dem Ausbau wollen wir dich weilst». M. Georg. Für die bildenden Künstler. — Wie der »Amtliche Preußische Pressedienst» erfährt, hat der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Grimme, in einem Rundschreiben an die übrigen preußischen Minister und eine größere Zahl weiterer Bc-
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