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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- German
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454410Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454410Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454410Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 15. Januar 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vergebene Liebesmüh
- Autor
- Nähler, Heinrich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bügelringe sauber anzufeilen
- Autor
- Weltin, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Federn für Uhr- und Laufwerke
- Untertitel
- Siemens & Halske Akt.-Ges. in Berlin. Patentiert im Deutschen Reiche
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schutzverein für Urheberrechte zu Pforzheim
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Ausgabe1. Januar 1906 1
- Ausgabe15. Januar 1906 13
- ArtikelLeipziger Uhrmacher-Gehilfen-Verein 13
- ArtikelKalenderwerk 14
- ArtikelEntmagnetisier-Maschine 15
- ArtikelNeue Bügelbefestigung für Uhren 16
- ArtikelVergebene Liebesmüh 16
- ArtikelBügelringe sauber anzufeilen 17
- ArtikelFedern für Uhr- und Laufwerke 17
- ArtikelSchutzverein für Urheberrechte zu Pforzheim 17
- ArtikelAllgemeine Rundschau 18
- ArtikelVereinsnachrichten 19
- ArtikelFragekasten 22
- ArtikelBriefkasten 22
- ArtikelGeschäftliches 22
- ArtikelNeue Mitglieder 23
- ArtikelDomizilwechsel 23
- ArtikelEtablierungen 23
- ArtikelFamilien-Nachrichten 23
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 23
- ArtikelDer Arbeitsmarkt -
- Ausgabe1. Februar 1906 24
- Ausgabe15. Februar 1906 35
- Ausgabe1. März 1906 53
- Ausgabe15. März 1906 65
- Ausgabe1. April 1906 77
- Ausgabe15. April 1906 93
- Ausgabe1. Mai 1906 107
- Ausgabe15. Mai 1906 119
- Ausgabe1. Juni 1906 133
- Ausgabe15. Juni 1906 147
- Ausgabe1. Juli 1906 161
- Ausgabe15. Juli 1906 175
- Ausgabe1. August 1906 189
- Ausgabe15. August 1906 201
- Ausgabe1. September 1906 213
- Ausgabe15. September 1906 225
- Ausgabe1. Oktober 1906 237
- Ausgabe15. Oktober 1906 249
- Ausgabe1. November 1906 263
- Ausgabe15. November 1906 277
- Ausgabe1. Dezember 1906 289
- Ausgabe15. Dezember 1906 301
- BandBand 19.1906 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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beasernng'en zu treffen, die einen Fortschritt bilden, denn andern falls ist alle Arbeit, Müh und Fleiss verlorne Liebesmüh, Bügelringe sauber anzufeilen. T rotz des Besitzes eines Biigelfraismaschinchens kann es mal Vorkommen, dass man gezwungen ist, den Bügel anzufeilen; wenn man keine passende Fraise hat oder der Bügel zu klein ist. Die beiden Enden des Ringes einfach konisch zu feilen, ist nicht statthaft, da derselbe erstens nicht gut hält und zweitens die Löcher des Bügelkopfes zu rasch ausweitet. Ein einfaches Mittel nun, zwei Zapfen sauber und rasch anfeilen zu können, besteht darin, dass man den Bügel so am Ende des Stielklöbchens einspannt, dass das Ende des Bügelringes gerade so viel vorsteht von den Backen des Klöbchens, als der Zapfen lang werden soll. Man kann dann bequem rund herumfeilen und erzielt einen sauberen Ansatz. Um den Bügel nicht zu verschrammen, klemmt man etwas Papier zwischen die Backen des Klöbchens. E. Weltin. Federn für Uhr- und Laufwerke. Siemens & Halske Akt.-Ges. in Berlin. Patentiert im Deutschen Reiche. Gemäss vorliegender Erfindung werden die Federn von Uhr werken und Laufwerken aller Art aus dem Metall Tantal herge stellt, und zwar entweder aus reinem Tantal oder aus Legierungen des Tantals mit anderen Metallen, z. B. mit Eisen. Selbstver ständlich können dem Material auch noch weitere Stoffe einver leiht sein, wie z. B. Härtemittel (Kohlenstoff u. dgl.) Das Tantal hat in vielfacher Beziehung die Eigenschaften des besten Stahles. Es besitzt eine ausserordentlich hohe Elasti zität und Zerreissfestigkeit und ist härtbar. Es kann eine Härte erreichen, die fast derjenigen des Diamants gleichkommt, ohne dass es dabei allzu brüchig und spröde wird. Hierdurch ist es als Material für die Herstellung von Federn für Uhrwerke und ähnliche Apparate sehr geeignet, und zwar um so mehr, als es sich sehr leicht mechanisch verarbeiten und in die Form von aller feinsten Drähten oder Bändern bringen lässt. Vor dem Stahl hat es noch den sehr bedeutenden Vorteil, dass es bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ganz unveränderlich ist, und ferner, dass es gänzlich anmagnetisch ist. Es ist daher besonders für Präzisionsinstrumente von hohem Werte. W Schutzverein für das Urheberrecht zu Pforzheim. W ie bereits in den Zeitungen mitgeteilt, wurde vor kurzem ein Schutzverein für das Urheberrecht in Pforzheim gegründet. Die Gründung wurde not wendig, weil es sich im Laufe der Zeit herausstellte, dass es neben den in der Mehrheit befindlichen anständigen Pinnen in der Bijouteriebranche eine Minderheit von solchen (»lebt, welche m der gewissenlosesten Weise und unbe kümmert darum, ob Muster geschützt sind oder nicht, diese nachmachen, bezw. nachmachen lassen und damit den rechtmässigen Besitzer derselben vielfach ganz bedeutend schädigen. Für die Nachahmer ist das Unterbieten ihrer Konkur renten ein Leichtes, da ja für sie die erheblichen Geschäfts unkosten wegfallen, welche die Erwerbung neuer gangbarer Muster erfordert. So ist es z. B. in Pforzheim kein Geheimnis mehr, dass Gablonzer Firmen sich dies zu Nutzen machen, indem sie direkt oder indirekt einzelne Neuheiten kaufen, um dieselben in unechtem Metall genau nachzu machen und alsdann massenhaft, natürlich zu Spottpreisen, auf den Markt zu werfen. Dem in Vorstehendem geschilderten, gewissenlosen Gebahren will der Verein ganz energisch begegnen, er hat sich die Aufgabe gestellt, seine Mitglieder gegen unberechtigte Nachahmung der von ihnen vertriebenen Artikel und gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen. m Um z. B. die böhmischen Freibeuter am Orte ihrer gewerblichen Niederlassung, also in Gablons, von Vereins wegen zur Rechenschaft ziehen zu können, werden die Mitglieder des Schutzvereins ihre Muster künftighin auch in Oesterreich-Ungarn schützen lassen. Des weiteren haben sich die Vereinsmitglieder verpflichtet, kein Stück Ware mehr nach Gablonz direkt zu liefern, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen die weitgehendsten Garantien ge leistet werden, dass ein Missbrauch mit den Mustern nicht getrieben wird. Man will dadurch die reellen Gablonzer Firmen veranlassen, dass sie selbst gegen die unlauteren Elemente auftreten, weil sonst der Platz Gablonz noch mehr in Verruf kommt, als er es heute schon ist. Ueber die Rechtsfolgen einer unbefugten Nachbildung enthält das deutsche Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen keine besonderen Bestimmungen. Es wird vielmehr in § 14 dieses Gesetzes ausdrücklich erklärt, dass die Bestimmungen über die zivil- und straf rechtlichen Folgen der unerlaubten Vervielfältigung aus dem Gesetz vom 11. Juli 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken etc. (§§ 18—36, 39), auch auf das Urheber recht an Mustern und Modellen und zwar mit der Mass- gabe entsprechende Anwendung finden sollen, dass die vorrätigen Nachbildungen und die zur widerrechtlichen Ver- vierfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, sondern auf Kosten des Eigentümers und nach Wahl des selben entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der Schutzfrist amtlich aufbewahrt werden. Danach ist derjenige, welcher vorsätzlicti Exemplare eines Werkes, welche den gesetzlichen Vorschriften zuwider sei es im ln- oder Auslande angefertigt worden sind, inner halb oder ausserhalb des deutschen Reiches gewerbsmässig feilhält, verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, nach Massgabe des von ihm verursachten Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird ausserdem mit Geldstrafe bis zu 8000 Mk. bestraft. Zu gleicher Entschädigung ist verpflichtet und zu derselben Sirafe wird verurteilt, wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit eine Nachbildung in der Absicht, dieselbe innerhalb oder ausserhalb des deutschen Reiches zu verbreiten, veranstaltet. Täter ist also, wer die unbefugte Nachbildung in Verbrei tungsabsicht veranstaltet, d. i. regelmässig derjenige, welcher die als Nachbildungen eines geschützten Musters sich dar stellenden Erzeugnisse entweder selbst .infertigt oder m etilem Gewerbebetriebe oder für Rechnung desselben, / B.
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