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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- German
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454410Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454410Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454410Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. Dezember 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zentral-Vorstands-Bekanntmachungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Ausgabe1. Januar 1906 1
- Ausgabe15. Januar 1906 13
- Ausgabe1. Februar 1906 24
- Ausgabe15. Februar 1906 35
- Ausgabe1. März 1906 53
- Ausgabe15. März 1906 65
- Ausgabe1. April 1906 77
- Ausgabe15. April 1906 93
- Ausgabe1. Mai 1906 107
- Ausgabe15. Mai 1906 119
- Ausgabe1. Juni 1906 133
- Ausgabe15. Juni 1906 147
- Ausgabe1. Juli 1906 161
- Ausgabe15. Juli 1906 175
- Ausgabe1. August 1906 189
- Ausgabe15. August 1906 201
- Ausgabe1. September 1906 213
- Ausgabe15. September 1906 225
- Ausgabe1. Oktober 1906 237
- Ausgabe15. Oktober 1906 249
- Ausgabe1. November 1906 263
- Ausgabe15. November 1906 277
- Ausgabe1. Dezember 1906 289
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 289
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 291
- ArtikelPräzisionsmass zum Messen von Vertiefungen in Platinen 292
- ArtikelSchaufensteruhr mit unsichtbarem Werke 292
- ArtikelDie Bearbeitung der Diamanten 293
- ArtikelPatent-Liste 294
- ArtikelDie 30jährige Jubelfeier des Hamburg-Altonaer Uhrm.-Geh.-Vereins ... 294
- ArtikelVereinsnachrichten 295
- ArtikelLitteratur 297
- ArtikelAuszeichnung 297
- ArtikelEtablierung 297
- ArtikelFamilien-Nachrichten 297
- ArtikelNeue Mitglieder 297
- ArtikelDomizilwechsel 298
- ArtikelBriefkasten 298
- ArtikelFragekasten 298
- ArtikelSprechsaal 299
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 300
- ArtikelAllgemeine Rundschau 300
- Ausgabe15. Dezember 1906 301
- BandBand 19.1906 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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290 ALLGEMEINE UHRMACHER-ZEITUNG Muster eines schriftlichen Arbeits- oder Dienst-Vertrages. Arbeitsvertrag zwischen dem Uhrmachermeister in und . dem Uhrmachergehilfen in Es wurde vereinbart: Dienstantritt: Lohnsatz: Lohnzahlung: Art der Arbeit: Arbeitszeit: Beiderseitige Kündigungsfrist: Bemerkungen: Dieser Vertrag ist in jeder Hinsicht bindend und enthält alle wichtigen Punkte, um die es sich bei den vertragschliessenden Parteien dreht. Es ist undenkbar, dass gegen diesen klaren, alles umfassenden Vertrag irgend ein Meister oder Gehilfe etwas einzuwenden hätte! Jedem Mitgliede, Meister wie Gehilfen stehen solche Formulare (gegen Rückporto) kostenfrei zur Verfügung. Nachdem wir unsern Standpunkt in vorstehenden Worten genügend gekennzeichnet haben, wollen wir aber auch über den Leipziger Vertrag in Kürze und sachgemäss unsere Ansicht hier offen aussprechen. Dem angeregten Vertrag stehen unseres Erachtens folgende Bedenken entgegen (man vergleiche die §§, siehe Sprechsaal): Zu § 2: Besteht die Tätigkeit des Gehilfen haupt sächlich im Ladenverkauf eines kauf männisch betriebenen Uhrmachergeschäftes, dann ist er überhaupt nicht Gewerbegehilfe, sondern Handlungsgehilfe und es kommen ihm die für den Angestellten weit günstigeren Bestimmungen des Handels gesetzbuches zu Gute. In diesem Fall kann gemäss § 67 Handelsgesetzbuch die Kündi gungsfrist durch Vereinbarung höchstens auf einen Monat herabgesetzt werden und kann nur zum Schluss eines Kalender monats erfolgen. Eine abweichende Ver- " einbarung ist nichtig. Der Satz ist selbstverständlich und gilt schon auf Grund des bürgerl. Gesetzbuches § 616. Den Satz 2 halten wir für sehr bedenklich, es würde dadurch dem Gehilfen ein berechtigter, nach dem Gesetz zustehender Anspruch verkürzt werden. Soll etwa auch die Heranziehung zu einer Kontrollversammlung den Verlust des Gehalts für die fragliche Zeit zur Folge haben?! Die Ersatzpflicht für Böswilligkeit und Fahrlässigkeit ist nach dem Gesetz (bürgerl. Gesetzbuch §276) selbstverständlich. Unbillig und gegen das Gesetz ist aber die Vereinbarung eines Zu rückbehaltungsrecht an dem Lohne. Das Gesetz verbietet die Aufrechnung derartiger Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitslöhne, soweit er 125 M. monatlich nicht übersteigt (§ 394 bürgerl. Gesetzbuch, § 850 No. 1, Zivilprozessordnung). Diese im sozialen Interesse der Gehilfen eingeführte Gesetzesbestimmung will man im Vortrage offenbar durch Vereinbarung des Zurückbehaltungsrechtes (das praktisch den gleichen Erfolg wie die Auf rechnung hat) umgehen. W Die Bestimmung ist überflüssig; sie befindet sich bereits im § 113 Reichsgewerbeordnung. 10: Die Bestimmung ist selbstverständlich und daher überflüssig. Soweit (s. zu § 2) der Gehilfe als Handlungsgehilfe anzusehen ist ist die Bestimmung nichtig, dann kommen die zwingenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Anwendung. Wir hoffen, dass die vorstehenden Auseinandersetzungen genügen, um die ganze Sache ad acta legen zu (innen, denn cs verlohnt sich nicht, noch weiter darüber zu reden. Jedem der Unterzeichneten wird ein Exemplar behändigt den. Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Zu § 4: Zu $ 5: Zu Zu Berlin, den 23. November 1906. Der Central-Vorstand. 1. A.: Carl Sch ulte.
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