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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 6.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454408Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454408Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454408Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. October 1893)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals die Regierungsvorschläge für die Organisation des Handwerks und die Regelung des Lehrlingswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 6.1893 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1893) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1893) 10
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1893) 19
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1893) 28
- AusgabeNr. 5 (1. März 1893) 37
- AusgabeNr. 6 (15. März 1893) 47
- AusgabeNr. 7 (1. April 1893) 55
- AusgabeNr. 8 (15. April 1893) 66
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1893) 76
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1893) 89
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1893) 101
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1893) 109
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1893) 119
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1893) 130
- AusgabeNr. 15 (1. August 1893) 140
- AusgabeNr. 16 (15. August 1893) 151
- AusgabeNr. 17 (1. September 1893) 159
- AusgabeNr. 18 (15. September 1893) 168
- AusgabeNr. 19 (1. October 1893) 177
- ArtikelAufruf 177
- ArtikelNochmals die Regierungsvorschläge für die Organisation des ... 177
- ArtikelFragekasten, Antworten 182
- ArtikelFragekasten, Fragen 182
- ArtikelVermischtes 182
- ArtikelPatent-Liste 182
- ArtikelLitteratur 182
- ArtikelBekanntmachungen des Central-Vorstandes 183
- ArtikelWiederholte Bekanntmachung 184
- ArtikelPreisausschreiben des deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 184
- ArtikelAuszug aus den Verhandlungen des Central-Vorstandes in seiner ... 184
- ArtikelMahnung 186
- ArtikelAdress-Tafel des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 187
- ArtikelBerichtigung 188
- ArtikelEtablirungen 188
- ArtikelBezirk Mannheim 188
- ArtikelAufruf an alle Collegen des 1. Bezirks Berlin 188
- ArtikelOfficielle Mittheilungen der Vereine 188
- ArtikelVakanzenliste 189
- ArtikelNummer-Angabe neuer Mitglieder 190
- ArtikelBriefkasten 190
- AusgabeNr. 20 (15. October 1893) 192
- AusgabeNr. 21 (1. November 1893) 202
- AusgabeNr. 22 (15. November 1893) 212
- AusgabeNr. 23 (1. December 1893) 222
- AusgabeNr. 24 (15. December 1893) 231
- BandBand 6.1893 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 19. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. 181. Die Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens sind aus der Erkenntniss hervorgegangen, dass auf diesem Gebiet that- sächlich Missstände vorliegen, deren Beseitigung das öffentliche Interesse verlangt. Zu diesem Zweck soll für die technische Aus bildung und insbesondere auch für die sittliche Erziehung der Lehr linge eine grössere Gewähr geboten werden, und es ist deshalb neben einer Beschränkung der Befugniss zum Anleiten von Lehr lingen eine Bestimmung vorgesehen, wonach Personen, hei denen die Ausbildung und Erziehung des Lehrlings gefährdet erscheint, das Recht zum Halten und Anleiten von Lehrlingen entzogen werden kann. Die zum Schluss der Lehrzeit vorgesehene Lehrlingsprüfung soll vornehmlich erziehlich wirken und nur den Nachweis liefern, dass der Lehrling seine Ausbildungszeit gewissenhaft ausgenutzt und der Lehrmeister seinen Pflichten nachgekommen ist. Um die Vorschriften über diese Prüfung wirksam zu machen, musste nothwendigerweise an die Nichtablegung der Prüfung ein empfindlicher Nachtheil geknüpft und demnach bestimmt werden, dass derjenige, welcher dieselbe nicht abgelegt hat, mindestens drei Jahre das Handwerk selbstständig betrieben haben muss, ehe er Lehrlinge anleiten darf. Ein Befähigungsnachweis für den Betrieb des Gewmrbes ist die Lehrlingsprüfung nicht. Zur näheren Erläuterung der Vorschläge wird im Einzelnen Folgendes bemerkt: A. Vorschläge für die Organisation des Handwerks. Die Grundlage für die Organisation stellen die Fachgenossen schaften dar; sie werden für den von der Landescentralbehörde abzugrenzenden Bezirk der Handwerkskammern gebildet. Sofern eine genügende Anzahl von Gewerbetreibenden desselben Faches vorhanden ist, soll für dieses eine Fach eine besondere Genossen schaft errichtet Averden. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sollen unter thunlichster Berücksichtigung verwandter Gewerbe die Angehörigen mehrerer Gewerbe zu gemischten Fachgenossenschaften vereinigt werden. Da, wo die Zahl der Gewerbetreibenden des selben Faches oder die räumliche Ausdehnung des Bezirks es er fordert-, wird die Bildung mehrerer Genossenschaften desselben Faches in Frage kommen können. Das Verfahren bei Bildung der Fachgenossenschaft wird etwa folgenden Verlauf nehmen: Von der höheren Verwaltungsbehörde wird unter Mitwirkung der etwa vorhandenen gewerblichen Vereinigungen (Innungen, Ge werbevereine u. s. w.) über die Zahl und Abgrenzung der im Be zirk der Handelskammer zu errichtenden Fachgenossenschaften ein Plan aufgestellt und veröffentlicht, der ersehen lässt, welche Ge- werbszweige einer Fachgenossenschaft angehören sollen. Ueber Anträge und Abänderung der vorgeschlagenen Eintheilung der Gewerbetreibenden zu Fachgenossenschaften hat, sofern sie von ge werblichen Vereinigungen oder dem zehnten Theile der Betheiligten ausgehen, die Gesammtheit der betheiligten Gewerbetreibenden in einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu berufenden Ver sammlung zu beschliessen. Die endgültige Abgrenzung der Fach genossenschaften erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde unter thunlichster Berücksichtigung der Ergebnisse der Beschluss fassung, und damit gehört jeder Gewerbetreibende kraft Gesetzes der Fachgenossenschaft an, welcher das von ihm betriebene Gewerbe zugewiesen ist. Demnächst haben die Gewerbetreibenden über das Statut ihrer Fachgenossenschaft zu beschliessen. Als Organ der Facbgenossenschaft sind der Vorstand und die Generalversammlung vorgesehen. Die Thätigkeit der Generalver sammlung, welche bei grösseren Fachgenossenschaften auch aus Vertretern bestehen kann, soll auf die Vornahme der Wahlen, die Regelung der Etatsverhältnisse und die Beschlussfassung über die Abänderung des Statuts beschränkt sein. Die Erledigung aller übrigen Aufgaben der Fachgenossenschaft ist dem Vorstande Vor behalten, soweit ihm nicht durch das Statut für einzelne Geschäfte Ausschüsse zur Seite gesetzt sind. Die Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den Aemtern sind den Be stimmungen des Gesetzes über die Gewerbegerichte nachgebildet. Unter die obligatorischen Aufgaben ist die Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten aufgenommen, um die Fachgenossenschaften auch in dieser Beziehung den Innungen gleichzustellen. Ebenso soll, wie bei den Innungen, die Mitwirkung der Gehilfenschaft vor gesehen werden bei der Regelung der Lehrlingsverhältnisse und der Begründung und Verwaltung solcher Einrichtungen der Fach genossenschaft, welche die Interessen der Gehilfen berühren. Um den Kreis der Wahlberechtigten in der Gesellschaft nicht übermässig einzuengen, schien es angemessen, dem Durchschnitts alter der Gesellen Rechnung zu .tragen und die Zurücklegung des 21. Lebensjahres als für die Ausübung des Wahlrechts ausreichend hinzustellen. Die Erledigung der Aufgaben der Fachgenossenschaft, für welche eine Betheiligung des Gehilfenausschusses vorgesehen ist, soll in der Weise erfolgen, dass seine Mitglieder an den Berathungen mit vollem Stimmrechte theilnehmen. Dabei ist dem Gehilfenaus- schusse zur wirksamen Vertretung der von ihm wahrzunehmenden Interessen für den Fall, dass Beschlüsse gegen die Stimmen aller seiner Mitglieder gefasst werden, das Recht beigelegt, die Ent scheidung der Handwerkskammer herbeizuführen. Auch soll er bei den Gesellenprüfungen, der Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten und der Verwaltung von Einrichtungen, für welche, wie z. B. HerbergSAvesen und Arbeitsnachweis, die Gehilfen Aufwendungen machen, im gleichen Umfange wie die Arbeitgeber betheiligt werden. Endlich soll der Gehilfenausschuss berechtigt sein, im Rahmen seiner Zuständigkeit aus eigener Entschliessung Anträge bei den Fachgenossenschafteil und der HandAverkskammer zu stellen. Bei der Bemessung der Zahl der Mitglieder der HandAverks- kammer AA T ird zu berücksichtigen sein, dass allzugrosse Körper schaften erfahrungsgemäss in ihrer BeAveglichkeit und ihrer Leistungsfähigkeit behindert sind. Ob hiernach im Einzelfalle jede Fachgenossenschaft ein oder mehrere Mitglieder oder mehrere Fach genossenschaften nur ein Mitglied wählen, hängt von der Bedeutung der in der Fachgenossenschaft vertretenen Gewerbe ab. Was die Mitwirkung der HandAverkskammern bei Ausübung der Vorschriften über den Arbeiterschutz betrifft, so ist nicht be absichtigt, ihr die Befugniss zur selbstständigen Thätigkeit auf diesem Gebiete einzuräumen, sie soll vielmehr nur verpflichtet sein, den staatlichen Aufsichtsorganen die etrva erforderte Unterstützung zu Theil werden zu lassen. Der Gehilfenschaft ist bei Erledigung der Geschäfte der Hand werkskammer eine Mitwirkung iu ähnlicher Weise wie bei der Fachgenossenschaft eingeräumt. Ausdrücklich mag noch hervorgehoben werden, dass bei dem obligatorischen Character der beabsichtigten Organisation Be stimmungen unentbehrlich sein werden, durch welche die Durch führung der gesetzlichen Vorschriften auch dann gesichert Avird, wenn die einzelnen Organe oder deren Vertreter die Erfüllung ihrer Pflichten verweigern oder vernachlässigen; ebenso wird für die Erledigung der aus der Organisation sich ergebenden Streitigkeiten ein geordnetes Verfahren vorzusehen sein. Wie bereits hervorgehoben, sollen die Fachgenossenschaften im wesentlichen die Aufgaben erfüllen, welche bisher den Innungen allein zugewiesen waren. Hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit, die Thätigkeit der Innungen auf den Kreis der Mitglieder zu be schränken und die darüber hinausgehenden Vorschriften der §§ lOOe und lOOf der Gewerbeordnung aufzuheben. B. Vorschläge für die Regelung des LehrlingSAves ens im H and wer k. Die erhöhten Anforderungen, welche nach den Vorschlägen für das Anleiten von Lehrlingen gestellt werden, verfolgen den Zweck, solche Personen nach Möglichkeit auszuschliessen, bei denen zu befürchten ist, dass die ihnen anvertrauten Lehrlinge in tech nischer und sittlicher Beziehung der erforderlichen Fürsorge entbehren. Die ausreichende Gewähr für die gehörige Erziehung des Lehrlings soll in einem gereifteren Lebensalter des Lehrherrn einerseits und in der Zurücklegung einer ordnungsmässigen Lehr zeit und der Ablegung einer Gesellenprüfung andererseits gefunden werden. Die thatsächliche Ausübung des Gewerbes während dreier Jahre ist, um Härten zu vermeiden, mit den beiden letzten Er fordernissen für gleichwerthig erachtet worden, in der Annahme, dass der Gewerbetreibende durch die im selbstständigen Gewerbe betrieb gewonnenen Erfahrungen in Besitz der erforderlichen Fach kenntnisse gelangt und zur Unterweisung des Lehrlings im Stande sein Avird. Für Gewerbetreibende, welche gleichzeitig mehrere oder ver wandte Gewerbe betreiben oder nur in einem Specialzweige des GeAverbes ihre Lehrzeit zurückgelegt haben, mussten zur Ver meidung von Unzuträglichkeiten bei der Durchführung erleichternde Bestimmungen gegeben Averden, was um so unbedenklicher erschien, als nach den Vorschlägen für die Befugniss zum Halten und An leiten von Lehrlingen die sittliche Befähigung -des Lehrherrn von ausschlaggebender Bedeutung ist. Bei Festsetzung der Mindestdauer der Lehrzeit ist entscheidend gewesen, dass eine dreijährige Lehrzeit bisher die Regel gebildet hat und nach den gemachten Erfahrungen im Allgemeinen zAveck- entsprechend ist. Durch die Bestimmung, dass die Lehrzeit nicht länger als fünf Jahre dauern darf, soll der Gefahr der Ausbeutung A r on Lehrlingen namentlich für die Fälle vorgebeugt werden, wenn für deren Ausbildung ein Lehrgeld nicht gezahlt werden kann. Bei der Art und Gestaltung einer Reihe von Gewerbszweigen Avird eine Abkürzung der Lehrzeit unbedenklich oder selbst nothwendig sein. Hierüber allgemein verbindliche Vorschriften zu erlassen, soll dem Bundesrath Vorbehalten bleiben; während der HandAverks kammer die Befugniss beigelegt werden soll, für den Einzelfall mit Rücksicht auf die Individualität des Gewerbes des Lehrherrn und des Lehrlings Ausnahmen zuzulassen. Die günstigen Erfahrungen, welche die Innungen mit der von ihnen allgemein durchgeführten Schriftlichkeit des Lehrvertrages gemacht haben, lassen erkennen, dass es zur Vermeidung von Streitigkeiten mindestens zweckmässig ist, die Rechte und Pflichten zwischen Meister und Lehrling von vornherein möglichst klar und bestimmt zum Ausdruck zu bringen. Die hiergegen bisher geltend gemachten Bedenken werden dadurch behoben, dass die Anerkennung des Lehrverhältnisses von der Schriftlichkeit des Lehrvertrages nicht abhängig gemacht ist, und dass die Frage, ob ein Lehrlings- verhältniss vorliegt, nur nach Lage des Einzelfalles heurtheilt werden soll. Dazu kommt, dass durch die Fachgenossenschaften über Form und Inhalt der Lehrverträge Bestimmung getroffen und eine Controle der abgeschlossenen Verträge geübt wird.
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