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Typographische Mitteilungen
- Bandzählung
- 24.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- German
- Signatur
- Z. 4. 6055-24.1927
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id51204371X-192700009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id51204371X-19270000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-51204371X-19270000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- Kunst
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 9, September
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Typographische Mitteilungen
- Autor
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n r^ te^procWitionvoa Das Beftreben, den Druckfachen mit möglichft einfachen Mitteln gefchmackvolle Formen zu geben, hat zur Folge, daß häufig dieFrage geheilt wird, ob und inwieweit es zuläffig ift, Schriften, Einfaffungen und fonftigen Zierat zu verviel fältigen. Denn gar nicht feiten ift es, daß an Reproduktionsanftalten das Verlangen geftellt wird, nach fchon vorhandenen Schriften, Ein faffungen ufw. Reproduktionen herzuftellen, um davon zu drucken. Dabei wird von den Drucke reien, die folche Vervielfältigungen verlangen, immer noch nicht genügend berückfichtigt, daß Künftlerfchriften,Künftlereinfaffungen und ähn liche graphifche Arbeiten als Erzeugniffe des Kunftgewerbes Schutz genießen. Derartige Ar beiten bedürfen, falls fie überhaupt einer eignen individuellenTätigkeit ihres Schöpfers ihre Ent- ftehung verdanken, keinerlei Eintragungen zum Gefchmacksmufterfchutz ufw., denn fie find fchon durch ihr bloßes Vorhandenfein gegen unbefugte Nachahmung gefchützt. Wer in der Abficht, den allgemeinen Schriftcharakter einer Künftlerfdirift nachzuahmen, ganz ähnliche Typen herftellt und dann damit druckt, macht fich ftraf bar und kann nach § 32 des Kunftfchutz- gefetzes vom 9. Januar 1907 mit Geldftrafe bis zu 3000 Mark, evtl, mit Gefängnis bis zu fechs Monaten beftraft werden. Außerdem ift er dem Verletzten nach § 31 des genannten Gefetzes zum Erfatz des ihm entftandenen Schadens ver pflichtet. Soweit läge die Sache fehr einfach. Wieweit aber kann jemand, der die Original- fchrift von der bereditigten Schriftgießerei ge kauft hat, diefe benutzen? Die Schriftgießerei läßt entweder in ihrem Auf träge von einem Künftler eine neue Schrift, Ein- faffung,Vignette ufw. entwerfen, oder fie erwirbt einen vom Künftler ihr angebotenen Schrift- entwurf. Im erften Fall kann der Künftler auf Grund einesDienftvertragesfeft bei ihr angeftellt fein, oder fie hat mit ihm einen befondern Werkvertrag über die Herftellung diefes einen Schriftentwurfes gefchloffen. In allen diefen drei Fällen vereinbart fie aber mit dem Künftler ficherlich den Übergang des Vervielfältigungs und Verbreitungsredites vom Urheber auf fich. Vielleicht wird auch in den Vertrag eine Be- ftimmungaufgenommen,daßdieSchriftgießerei nicht nur das Recht des Vervielfältigens und Verbreitens auf Zeit oder zeitlich unbefchränkt erhält, fondern daß fie auch zum Vervielfältigen und Verbreiten verpflichtet ift. Vervielfältigen heißt hier natürlich in erfter Linie das Gießen und Verbreiten dasVerkaufen derTypen. Dann ftellt fich der mit dem Künftler gefchloffene Vertrag als ein echter Verlagsvertrag dar, wie er über Werke der Literatur vielfach gefchloffen wird, über Werke des Kunftgewerbes dagegen feltener. Wiedem auch fei,dieSchriftgießerei wird immer hin im Befitze gewifferBeftandteiledesUrheber- rechts-ebeninerfterLiniedesVervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes —fein. Wer als Drucker nun die neue, durch das Kunftfchutzgefetz ge- fchützte Schrift verwenden will, muß alfo das Vervielfältigungs-und Verbreitungsrecht eben falls erwerben. Das gefchieht wohl nun niemals dadurch, daß befondere Abmachungen über die von der Schriftgießerei geftattete Art der Ver wendung zwifchen Gießerei und Buchdruckerei getroffen werden, fondern vielmehr ficher da durch, daß die Schrifttypen der Gießerei abge kauft werden. Damit, daß die Gießerei dem Käufer die Typen bedingungslos aushändigt, gibt fie ftillfchweigend die Erlaubnis, daß die Druckerei von den Typen jeden ordnungsge- mäßenGebrauchmacht.Solch ordnungsmäßiger Gebrauch ift nun in erfter Linie natürlich der Abdruck in der Buchdruckpreffe. Aber felbft zu Arbeiten, die eigentlich in das Fach der Schrift gießerei fchlagen, gibt dieGießerei in den meiften Fällen ausEntgegenkommen gegen ihreKunden ftillfchweigend ihre Zuftimmung, nämlich zur Herftellung von Stereotypplatten nach den Ori ginaltypen, und zwar für gewöhnliche Schnell- preffen wie für Rotationsdruck. Nachlithogra phieren oder durch anaftatifchen Umdruck vervielfältigen darf der Lithograph und Stein drucker aber eine Künftlerfchrift nicht. Denn diefe Nachbildung bedarf der befonderen Er laubnis des Urhebers oder Rechtsnachfolgers. Über die Frage, ob es zuläffig ift, daß eine Buch-
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