A Aaltonen, Esko * 1893; cand. phil. 1917, Lizentiat 1944, Dr. phil. 1950; Dozent für Sozial geschichte an der Turun Yliopisto in Finnland 1949, Prof, für Soziologie an der selben Univ.; zuerst lange Zeit als Lehrer, Chefredakteur und Verleger tätig gewesen. — Seine wissenschaftlichen Arbeiten behandeln: Volkskunde, Brauch tum, Heimatforschung, Lokalgeschichte, Agrargeschichte, Kooperation und andere sozialgeschichtliche Themen. Hauptwerke : Länzi-Suomen yhteismyllyt (Die Genossenschafts-Mühlen in West-Finn land), Diss. 1944. — Kuluttajat yhteistyössä, 1953 (eine sozialgeschichtliche und soziologische Untersuchung der verschiedenen Epochen des finnischen Genossenschaftswesens). T. Agersnap Abel, Theodore * 1896 in Lodz, Polen; studierte an der Columbia Univ., wo er 1929 promovierte; lehrte Soziologie an verschiedenen amerikanischen Universitäten, seit 1929 ao. Prof, an der Columbia Univ.; jetzt Vorsitzender der soziologischen Abteilung des Hunter College in New York. — Hauptgebiete: Theorie und soziologische Methodenkritik, soziale Bewegungen (Nationalsozialismus, Soziologie der Konzentrationslager). Hauptwerke: Why Hitler Came into Power, 1938. — The Operation Called „Verstehen“, in: American Journal of Sociology, 1948. — Weitere Abhandlungen ebd. und im American Sociological Review. H. Schoeck Abendroth, Wolfgang * 2. 5. 1906 in Wuppertal-Elberfeld; Dr. jur. Bem 1936, Habilitation Halle 1947, planmäßiger ao. Prof, für Völkerrecht Leipzig 1948, Prof, für öffentliches Recht Jena 1948, für öffentliches Recht und Politik Wilhelmshaven 1949, seit 1950 Prof, für wissenschaftliche Politik in Marburg. — WissenschaftlicheHauptarbeitsgebiete: Völkerrecht, Staatsrecht, politische Soziologie. A. ist um strenge Trennung zwischen politisch-soziologischer und juristi scher Methode bemüht. Das Recht — auch das öffentliche Recht, das Ver fassungsrecht und das Völkerrecht — kann seine politisch-soziale Funktion nur dann erfüllen, wenn die Probleme der Rechtsordnung zwar unter ge nauer Berücksichtigung der politisch-sozialen Situation, auf deren Grund lage sie sich erheben, aber mit eigener juristischer Methode analysiert wer den. Diese methodologische Unterscheidung hat A. dazu geführt, in seinen zahlreichen Untersuchungen über die völkerrechtliche und staatsrechtliche Lage Deutschlands nach 1945 die in Deutschland herrschende, in der Völker rechtswissenschaft des Auslands aber stark umstrittene These von der Iden tität der Bundesrepublik und des Deutschen Reiches vor 1945 entschieden abzulehnen. Seine Meinung, daß die politisch-soziologische und die juri stische Methode nicht eklektisch gemischt werden dürfen, sondern nur in ihrer gegenseitigen Anerkennung zu richtiger Bewertung rechtlicher Pro bleme führen, tritt auch in seinen Überlegungen über verfassungsrechtliche 1 Soziologenlexikon