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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- [1.]1868
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-186800013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18680001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18680001
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- XIV. Polizeiliche Anordnungen des Raths und ortsstatutarische Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAdreßbuch der Stadt Bautzen
- BandBand [1.]1868 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhalts-Verzeichniß -
- ZeitschriftenteilI. Behördenverzeichnis 1
- ZeitschriftenteilII. Stadtrath 4
- ZeitschriftenteilIII. Stadtverordneten-Collegium 6
- ZeitschriftenteilIV. Landständische Bank des k. sächs. Markgrafthums Oberlausitz 7
- ZeitschriftenteilV. Advocatenkammer in Budissin 8
- ZeitschriftenteilVI. Das Domstift und Domcapitel St. Petri 8
- ZeitschriftenteilVII. Kirchen 9
- ZeitschriftenteilVIII. Schulanstalten 9
- ZeitschriftenteilIX. Stiftungen der Stadt Budissin 11
- ZeitschriftenteilX. Vereine und Anstalten 20
- ZeitschriftenteilXI. Versicherungs-Anstalten 24
- ZeitschriftenteilXII. Einwohnerverzeichnis 27
- ZeitschriftenteilXIII. Berufsklassen und Gewerbebetriebe 86
- ZeitschriftenteilXIV. Polizeiliche Anordnungen des Raths und ortsstatutarische ... 101
- ZeitschriftenteilBotenbericht 112
- ZeitschriftenteilNachtrag, die während des Drucks bekannt gewordenen ... 113
- ZeitschriftenteilAn die Bewohner der Stadt Bautzen 120
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- ZeitschriftenteilZweiter Nachtrag zum Adreßbuch für die Stadt Bautzen auf das ... -
- BandBand [1.]1868 -
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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Polizeiliche Anordnungen rc. 8. Jede Verunreinigung der Trottoirs, Straßen und öffent lichen Plätze, insbesondere wie solche vor Gasthöfen und Schank- wirthschaften wiederholt wahrzunehmen gewesen, ist bei angemessener Geld oder Gefängnißstrafe untersagt. Die Polizeimannschaft ist angewiesen, die Ab stellung dieses Unfuges ganz fpeciell ins Auge zu fassen. Bek. v. 25. Nov. 1867. 6. Es ist nicht gestattet, Blumentöpfe oder andere Gegenstände auf die äußere Brüstung der Fenster zu stellen, wenn nicht durch eiserne Stäbe oder Gitter Vorkehrungen gegen deren Herabfallen auf die Straße getroffen sind. Uebertretungen werden mit einer Geldstrafe von 1 bis zu 3 Thlr. bestraft. Bek. v. 3. Juli 1856. 7. Das Schlittenfahren der Kinder in den abschüssigen Straßen der Stadt, wie z. B. in der Schüler- und Gerbcrstraße, dem Taschenberge rc. wird hiermit bei Strafe untersagt. Die dadurch für das Publicum, wie für die Kinder selbst, namentlich bei Begegnung mit Fuhrwerk, entstehende Gefahr ist eine so augen scheinliche, daß man sich von der Einsicht und Fürsorge der Eltern und Erzieher mit Recht versehen darf, wie sie ihre Kinder zur Befolgung dieses Verbotes selbst anhalten werden. Man ist weit davon entfernt, den Kindern jenes an und für sich harmlose Vergnügen verkümmern zu wollen, und macht darauf aufmerksam, daß es außerhalb, jedoch in unmittelbarer Nähe der Stadt, namentlich in den Promenaden-Gängen des sogenannten Schießberges, eben so gute, als ungestörte und gefahrlose Gelegenheit zu jener Kinderbelustigung giebt. Bek. v. 15. Febr. 1862. 8. Das Reiten und Fahren mit Schub- und anderen Karren in den Alleen und Promenaden ist bei Geldstrafe von 5 Ngr. bis 5 Thlr. verboten. Bek. v. 27. Aug. 1866. S. Jede Beengung und unberechtigte Benutzung der öffentlichen Straßen und Plätze, z. B. durch Auffahren und Stehenlasscn von Wagen, Ablagerung von Hölzern, Baumaterialien, Schutt u. s. w., ist bei Geldstrafe von 5 Ngr. bis zu 5 Thlr. verboten. Bek. v. 27. Aug. 1866. 1V. Es dürfen Pferdefuhrwerke auf den öffentlichen Plätzen und Straßen niemals und auch dann nicht, wenn die Pferde ausgesträngt sind, ohne fort dauernde Aufsicht gelassen werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld be straft. Bek. v. 27^ Aug. 1866. LL. Das Aufspannen von Sonnenschirmen an Parterrelocalitäten oder an Schaufenstern der Verkanfsgewölbe ist unbedingt untersagt und nur die Anbringung von Rouleaur gestattet, welche über die Fläche der Fenster rc. nicht hinausrcichcn, auch unten so befestigt sein müssen, daß sic vom Luftzüge und sonst nicht hin- und herbewegt werden können. Auf Zuwiderhandlungen ist eine entsprechende Geldstrafe gefetzt. Bek. v. 16. Juni 1856. 12. Das schnelle und unvorsichtige Reiten und Fahren innerhalb der Stadt, insbesondere durch enge Straßen und um die Straßenecken, sowie auf den Wegen von und nach dem Bahnhöfe ist ebenso wie das unnöthige und muthwillige Peitschenknallen Seiten der Fuhrwerksführer innerhalb des Stadt bezirks streng untersagt. Zuwiderhandelnde verfallen in eine Geldstrafe von 5 Ngr. bis zu 5 Thlr. Bek. v. 27. Aug. 1866.
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