Delete Search...
02-Abendausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1900
- Titel
- 02-Abendausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1900-03-15
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19000315023
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1900031502
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1900031502
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1900
- Monat1900-03
- Tag1900-03-15
- Monat1900-03
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
lleiilseli - Ltlsnlisclie 1ÄMri>IieiW8eIl8cIM. Mil. so ooo ooo,- «Klien, 2« WO 8tiiek ui, je M. MO - l I>i8 2ft VN. Die Deutsch-Atlantische Telegra-Hengesetlschast ist durch notariellen Gesellschastsvcrirag vom 21. Februar 1899 mit dem Litze in Köln als Aktiengesellschaft mit unbeschränkter Dauer errichtet und unter dem 25. Mai 1899 in das Handelsregister zu Köln «ingetragen worden. Cämmtliche Gründungskosten sind von den Gründern übernommen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweignieder- wssungen oder Filialen an andern Orten, auch außerhalb Deutschlands, zu errichten. Gegenstand deS Unternehmens ist die Erwerbung von Konzessionen jeglicher Art für telegraphische und telephonische Der' l iadurrgen, sowie die Herstellung, die Unterhaltung und der Betrieb solcher Verbindungen, ferner die Betheiligung an ähnlichen Unter nehmungen; alles im Einvernehmen mit dem Reichspostamte. Ferner die Errichtung von Unternehmungen und die Betheiligung an Unternehmungen für die Herstellung von elektrischen Kabeln, namentlich von Seekabeln, und für die Uebernahme von LegungS- und -ieparatur-Arbeiten für solche Kabel. - . ' Die Ausgabe, welche sich die Gesellschaft zunächst gestellt hat, ist die Einrichtung einer unabhängigen Telegraphenverbindung zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika durch Herstellung eines Kabels von Borkum über die Azoren nach New-Bork. Die Grundlagen für die Erfüllung dieser Aufgabe bilden folgende Konzessionen und Verträge: Die Konzession für ein Kabel zwischen Deutschland, den Azoren und Nordamerika, ertheilt untcrm 28. Mai 1899 seitens les Deutschen Reiches an die Firma Felten L Guilleaume in Mülheim a. Rhein und mit Genehmigung der Regierung übertragen -Utens der Letzteren an die Gesellschaft durch Vertrag vom 24. Okt. 1899. Durch diese Konzession wird die Genehmigung zur Anlandnng res erwähnten Kabels au? deutschem Gebiete bis zuni Ablauf des 40. Jahres nach Beginn des KabelbetriebcS ertheilt. Die Unternehmerin ist zur Herstellung, Legung und Unterhaltung eines Kabels verpflichtet, welches von der Insel Borkum unterseeisch nach einer der Azoren- Znskln und von da ab bis zu einem Punkt des nvrdamerikanischen Festlandes geführt werden soll, von dort aber seitens der Unter nehmerin eine Fortsetzung als Landlinie bis New-Park zu erhalten bat. DaS Reich sichert der Unternehmerin den Anschluß des Kabels an sein Telegraphennetz zu.'' Tic Legung des Kabels von Borkum über die Azoren nach Nordamerika ist bis zum 1. Oktober 1900 zu beenden. Falls das Kabel sich für den Verkehr nicht als ausreichend enoeist, soll die Unternehmerin berechtigt sein, unter den Bedingungen und für die Dauer dieser Konzession ein zweites Kabel auf dem gleichen Wege zu legen und in Borkum anzulanden. ' Das Reich kann die Konzession für erloschen erklären: 1) wenn es der Unternehmerin nicht bis zum 1. Oktober 1899 gelingt, die Genehmigung zum Anlanden des Kabels aus den Azoren oder in Nord-Amerika zu erreichen. In diesem Falle wird die gestellte Kaution zurückgeqeben; 2) wenn das Kabel trotz erthciltcr Landungserlaubniß nicht während der festgesetzten Frist in betriebsfähigem Zustand her gestellt ist; 3) wenn sich das Kabel länger als ein Jahr ununterbrochen in nickt betriebsfähigem Zustande befindet: 4) wenn die Unternehmerin nicht die erforderlichen Einrichtungen für die prompte Bestellung der Telegramme in New-Pork und die unmittelbare Weitergabe der nach anderen Orten deS Nordamerikanischen Festlandes bestimmten Telegramme trifft. Die Rechtsnachtheile zu 2, 3 und 4 treten jedoch nicht ein, wenn die Unternehmerin in der Erfüllung der erwähnten Verpflich tungen durch unabwendbare Naturereignisse oder sonst durch höhere Gewalt oder Lurch einen allgemeinen Ausstand gebindert wird, krliicht die Konzession aus einem der in Nr. 2, 3 und 4 ausgeiührten Gründe, so verfällt die gestellte Kaution, soweit sie noch nicht urückgezahlt ist, zu Gunsten des Reichs. Die Unternehmerin hat alsdann das Kabel auf Verlangen des Reichs-Postamts vom Deutschen Gebiet wegzunehmen. In dem zugehörigen Kabel-BetriebSVertrag, welcher seitens der Firma Felten L Guilleaume unter dem gleichen Datum an die Gesellschaft übertragen ist, ist festgesetzt, daß das Neichspostamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkt übernimmt, während für den Betrieb auf den Azoren und der nordamerikanischen Seite einschließlich der Einrichtung und Unterhaltung der Be dienungsstelle die Unternehmerin Sorge zu tragen bat. Ferner ist unter anderem bestimmt, daß Las Kabel von Borkum über die Azoren nach Nordamerika in erster Linie für den Telegramm-Verkehr aus Deutschland oder Lessen Hinterländern nach Amerika mit Ausnahme ron Peru und Brasilien und den südlich davon gelegenen Staaten und umgekehrt bestimmt ist. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Unternehmerin eine feste Vergütung von 1 400MO,— für jedes Jahr bis zum Ablauf des 40. Jahres vom Datum der Eröffnung des Betriebes an. Das Reich bezieht die Gebühren-Einnahmen aus den Kabel- raten, welche für den Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einerseits und Nordamerika und dessen Hinterländern andererseits aofkommen, bis zum Betrage von jährlich ./il 1700 000,—. Soweit die Einnahme aus diesem Verkehr den Betrag von 1 700000,— übersteigt, erhält das Reich einen Gebübrenantheil von 25 Centimen französischer Währung für das Wort. Außerdem bezieht das Reich von dem Deutschland berührenden Verkehr, der über die Thcilstrecke zwischen Borkum und den Azoren gebt, die End- und Transitgebühren, deren Höhe im Einvernehmen mit der Unter nehmerin festgesetzt werden wird. Auf Verlangen des Reiches sollen Liese Sätze nach fünf Jahren aufs Neue festgestellt werden. Wenn eine durch den Zustand der Kabelleitung verursachte Unterbrechung des Kabelbetriebes zwischen Deutschland, Len Azoren und Nord- Amerika eintritt, so ist die Unternehmerin berechtigt, während der Dauer der Unterbrechung die vorgesehene Vergütung fortzubezichen, io lange sie für die Beförderung der Telegramme aus ihre Kosten in einer Weise und auf einem Wege sorgt, die nach der Ansicht des Reichspostamtes den Bedürfnissen Les Verkehrs entsprechen. Macht die Unternehmerin von der obigen Beiugniß keinen Gebrauch, oder entspricht ein angebotener Ersatzweg nach der Ansicht des Reichsvostamtes nickt den Bedürfnissen des Verkehrs, so hat das Reich an Ltelle der vorgesehenen, festen Vergütung nur die aus der Beförderung der Telegramme über andere Linien ihm verbleibenden Ge- bührenantheile, nach Abzug einer dem Reich für die Beförderung auf den Deutschen Landlinien zu belassenden Gebühr von 5 für das Wort, bezw. wenn die Beförderung auf dem Wege über das deutsche Kabel nach Irland erfolgt, nach Abzug der ihm für diese Strecke ^kommenden Kabelrate, an die Unternehmerin zu zahlen. Der Unternehmerin ist die Verpflichtung auferleqt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphengesellschakt, deren Konzession bis zum 30. September 1940 ausgedehnt ist, spätestens bis 1904 zu übernehmen. Die Kabellinie dieser im März 1896 mit einem Kapital von 3560000,- begründeten Gesellschaft läuft von Borkum-Emden nach Vigo an der spanischen Westküste, und befindet sich seit dem 24. Dezember 1896 im Betrieb. Die Gesellschaft hat für 1896 keine Dividende, für 1897 3°/„ für 1898 4'/,"/» vertheilt; die Dividende für das Geschäftsjahr 1899 ist auf 6°/, festgesetzt worden. Das LandungSrecht in den vereinigten Staaten von Nordamerika ist der Gesellschaft durch den Präsidenten der Per- einigten Staaten unter dem 27. Mai 1899 zu den für solche Landungsrechte üblichen Bedingungen und unter dem ebenfalls üblichen Lorbehalt ertheilt, daß die Genehmigung abhängig bleibt von etwaigen zukünftigen Entschließungen des Kongresses oder des Präsidenten, welche die Bedingungen und Vorschriften ganz oder theilweise bestätigen, widerrufen oder abändern können, unter welchen das erwähnte Anlanderecht gegeben ist. Die Konzession für das Anlanden deS Kabels auf den Azoren ist seitens der Portugiesischen Regierung der Enrope L AzoreS Telegraph Company unter dem 29. Juli 1899 mit der Befugniß ertheilt, dieselbe an die Deutlch-Atlantiicke Telegraphengesellschaft in Köln zu übertragen, was durch Vertrag vom 2. August 1899 geschehen ist. DaS Kabel wird auf der Insel Fay al landen, auf der auch eine Station errichtet wird. , . Seiten- der Portugiesischen Negierung ist der Gesellschaft die Verpflichtung auserlegt, sobald aus dem Betrieb des neuen Kabels eine Dividende von über 8°/» sich ergiebt, ein Kabel von Fayal nach Santa Maria zu legen; ferner ist verlangt, daß auch die Insel Alores durch ein besonderes Kabel mit der Insel Fayal verbunden werde, sokern die Herstellung eines solchen Kabels sich als technisch ausführbar erweisen sollte. Der Europe L AzoreS Telegraph Company hat die Gesellschaft eine Vergütung von L 2500 zu zahlen, sobald da» Kabel Borkum-Azoren-Nordamerika gelegt sein wird. Die Portugiesische Regierung erhebt für den Tepesckenverkehr über die Azoren eine Transitabgabe, welche für den hauptsächlich in Betracht kommenden Verkehr 5 Centimen französischer Währung pro Wort beträgt; für gewisse VerkebrSrtchtungea sind andere Sätze festgesetzt. Da» di» Verpflichtung anbelangt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphengesellschaft von Borkuut nach Vigo ipätesten» bi» 1904 zu übernehmen, so ist der Gesellschaft das Recht dieser Uebernahme durch entsprechende Verträge gesichert. In diesen Verträgen ist der Deutsch-Atlantischen Telegraphengrsellschast das Recht eingrräumt, spätestens bis Ende 1904 das llabel oder die Aktie« der Deutschen See-Telegraphengesellschaft unter gewissen in diesen Verträgen festgesetzten Bedingungen zu erwerben. Uuter diesen Bedingungen befindet sich auch eine Vereinbarung, welche der Eastern Telegraph Company und der Brazilian Submarine Telegraph Company, jetzt Western Telegraph Company genannt, bei der Erwerbung des Kabels oder der Aktien der Deutschen See- Telegraphengesellschaft durch die Deutsch-Atlantische Telearaphengesellschast das Recht zusichert, für ihren Besitz an Aktien der Deutschen Tee-Telegrapbengesellsckaft demnächst Aktien der Deutsch-Atlantischen Telegraphengesellschaft »l pari bei der dann in Aussicht zu nehmenden Kapitalerhöhung zu beziehen. Unter Mitwirkung der Firma Felten L Guilleaume, Carlswerk, Aktien-Gesellsckast, hat die Gesellschaft ferner mit der Commercial Cable Company in New-Uork Verträge abgeschlossen, wodurch dieselbe ihr ausgedehntes Telegraphennetz in den Vereinigten Staaten für Len Verkehr mit Deutschland über das neue Kabel zur Verfügung stellt. Die Commercial Cable Company besorgt gegen entsprechende Vergütung den gejammten Telegraphendienst auf der amerikanischen Seite für die Gesellschaft, und hat auch in Bezug auf die Zuleitung des bei ihr aufkommenden Verkehr» unter der Bedingung gewisser Gegenleistungen Zusagen an die Deutsch-Atlantische Telegraphen- gesellschast gegeben, worunter hervorzuheben, daß der ganze amerikanisch-deutsche Verkehr, welcher den Linien der Commercial Cable Company zufällt, dem deutschen Kabel übergeben wird. Durch diese Abmachungen ist der Gesellschaft der Anschluß und die Depeschenvermittelung mit den oben bezeichneten amerikanischen Gebieten gesichert, ferner sind Vereinbarungen getroffen für die Umleitung deS Drp eschenverkehrs im Falle der Unterbrechung des Kabelz, DeS Weiteren sind betr. Austausche» von Depeschen Abmachungen getroffen worden mit der Tastern Telegraph Company, der Brazilian Submarine Telegraph Company, jetzt Western Telegraph Company genannt, der Europe L AzoreS Telegraph Company und der Deutschen Ser-Telegrapbengesellschaft. Wegen Herstellung deS Kabels ist rin Vertrag mit der Telegraph Construction and Maintenance Company in London abgeschlossen. DaS Kabel, dessen Länge 4366 Knoten beträgt, wird nach den neuesten Erfahrungen aus Grund bewährter Systeme konstruirt. Der GrsammtpreiS für die Herstellung deS Kabels ist L 935,000 einschließlich der Kosten für die Verlegung und einschließlich der Kosten für Instandhaltung deS Kabels während 30 aufeinander folgenden Tagen nach beendigter Verlegung. Die Sprech geschwindigkeit de» Kabels soll nach der Vorschrift de» KabelbetriebsvertrageS wenigsten» 25 Worte L 5 Buchstaben pro Minute betragen. Als Termin für die Fertigstellung der beiden Kabrltheilr von Borkum nach Fayal und von Fayal nach New-Pork ist in Urbereinstimmung mit den Bedingungen der Deutschen Konzession der 1. Oktober 1900 bestimmt. Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen betr. Herstellung des direkten Kabels zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Nordamerika bat sich auch do» Bedürsniß ergeben, eine Deutsche FabrikativnSstelle für überseeische Kabel an der See zu errichten, welche die Herstellung weiterer überseeischer Kobel übernehmen kann, und welche außerdem für die Uebernahme von Arbeiten für di» Legung solcher Kabel und für die Reparatur im Betrieb befindlicher Kabel au»gerüstet ist. Dir Verwirklichung dieser Aufgabe wurde al» eine gemeinschaftliche Aufgabe der Firma Felten L Guilleaume und der Deutsch-Atlantischen Telegravdenaesellsckast anqeseben, und e» wurde zu diesem Zwecke in Nordenham unter ter Firma „Norddeutsche Seekabelwerke Aktiengesellschaft" am 29. Mai 1899 eine Gesellschaft mit dem Sitz in Köln gegründet, welche die seitens der in Köln domiztlirenden Land- und Seekabelwerke in Angriff genommene Errichtung eine» geeigneten Fabrik-Etablissement» ihrerseits durch Vertrag mit den Land- und Seekabrlwerken übernommen hat und in deren Verträge wegen Bestellung eines KabelschiffeS ejngetreten ist. Da» Kapital der Norddeutschen Seekabelwerke Aktien- gesellschast ist vorläufig aus 2 Millionen Mark festgesetzt, wovon eine Million die Firma Felten L Guilleaume und die andere Million die Gesellschaft selbst übrraommen hat. Aus die Aktien sind bi« zum Schlüsse deS Geschäftsjahres 75"/» mit 1500 000,— eingezahlt. Dir ThLtigkeit der Gesellschaft im ersten Jahre ihres Bestehens war lediglich aus die Vollendung der Fabrikanlagen in Norsendam gerichtet, deren Fertigstellung und Inbetriebsetzung indessen erst im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 1900 in Aussicht steht Der Stapellauf de» in Bestellung gegebenen Dampfers fand am 9. November 1899 in Glasgow statt. Zu Anfang dieses JahreS war der Kabeldampfer so weit fertiggestrllt, daß am 3. Februar seine erste Probefahrt stattfinden konnte. Do« GrnaVkapttal der Gesellschaft beträgt >4 20000000,—, eingrthrilt in 20 000 auf den Inhaber lautende Aktien zu je 1000,—, Nr. 1-20000. Die Aktie» sind ringet heilt in fünf Serien, jede zu 4000 Aktien. « enthält hie Serie X die Aktien 1 - 4000 L . . 4001— 8000 0 . . 8001-12000 v . . 12001—16000 K . o isMi-rowo. Aus die Aktien sind bei der Gründung 25"/, eingezahlt worden. Die Vollzahlnng der Serien Z und 0 ist zum 1. September 1899, die Vollzahlnng der Serien V und ki zum 1. Januar 1900 erfolgt. Tas Grundkapital kann durch einfachen Majoritätsbeschluß bis ans 50 000 000,— erhöht werden. Im Hinblick auf die Geidbedürsnisse, welche sich durch eine voraussichtlich schon demnächst nothwendige Erweiterung der Anlagen der Norddeutschen Seekabelwerke ergeben werden, und im Hinblick aus die oben erwähnte Verpflichtung der Gesellschast, unter Umständen später neue Aktien al pari auszulie'ern, hat die Generalversammlung vom 30. Januar 1900 folgenden Beschluß gefaßt: Die Generalversammlung nimmt Kenntnis; davon 1. daß die Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft zunächst mit Rücksicht ans eine nothwendige Erhöhung des Aktienkapitals der Norddeutschen Seekabelwerke weiterer Mittel bedarf: 2. daß gemäß verschiedener seitens der Gesellschaft abgeschlossener Verträge die Letztere das Recht und di« Pflicht hat, das Kabel der Deutschen See-Telegraphengesellschaft von Borkum nach Vigo oder die Aktien dieser Gesellschaft spätestens bis Ende 1904 zu näher vereinbarten Bedingungen zu übernehmen und daß bei Ausübung dieses Rechtes bezw. dieser Pflicht der Eastern Telegraph Company in London und der Brazilian Submarine Telegraph Company, jetzt Western Telegraph Company genannt, in London Las Recht zusteht, an Stelle der in ihrem Besitz befindlichen je H424 Aktien lzusammen im Ganzen 2848 Aktien k./L 1000,—) der Deutschen Scc-Telegraphengeselischafl ebenso viele Aktien der Deutsch-Atlantischen Tclegraphkngcselljchast ü 1000,— ol pari zu beziehen, und beschließt, bchuss Sicherung der Mittel ack 1 und behufs Sicherung der Mittel für die Uebernahme des sub 2 erwähnten Kabels bezw. der dort erwähnten Aktien und für die Erfüllung der ermähnten Verpflichtung folgendes: „Das Aktienkapital wird um Len Betrag von bis zu nom. ./ä 8000000,— erhöht durch Ausgabe von bis zu 8000 Stück auf den Inhaber lautenden Aktien ä vom. 1000,—, und zwar 4000 Stück Serie k' und bis zu 4000 Stück Serie C. Von diesen 8000 Stück Aktien werden 4000 Stück Serie 1' alsbald ausgegeben und zum Kurse von 101'4"/» den derzeitigen Aktionären zum Bezüge pro rata ihres Aktienbesitzes zur Versügung gestellt. Von den Aktien Seine 6 stehen der Eastern Telegraph Company und der Brazilian Submarine Telegraph Company, jetzt Western Telegraph Company genannt, auf deren Verlangen bei dem Uedergang des Kabels oder der Aktien der Deutschen See-Telegraphen- gesellschast an die Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft je nom. 1 424 000, zum Bezüge al pari zur Verfügung. Ter Nussichlsrath ist ermächtigt, den Zeitpunkt der Uebernahme des Kabels bezw. der Aktien der Deutschen See- Telegraphengesellschast innerhalb der oben genannten Frist nach seinem Ermessen festzusetzen und dementsprechend auch Len Zeitpunkt sestzusetzen, zu welchem die vorstehende Erhöhung des Aktienkapitals durchzusübren sein wird. Ferner ist der . Aussichtsrath ermächtigt, zu bestimmen, in welchem Maße alsdann die Erhöhung Les Aktienkapitals innerhalb der vor erwähnten Höchstgrenze stattfinden soll. Ter AufjichtSrath ist des Weiteren ermächtigt, für die den beiden Gesellschaften nickt znstehenden oder seilens der- selben etwa nicht bezogenen Aktien die Modalitäten der Begebung festzusetzen mit der Maßgabe, daß der Betrag dieser Aktien alsdann den Besitzern der älteren Aktien zu einem von dem Anssichtsrathe sestzusctzenden Kurse, welcher höher als der Nennbetrag der Aktien sein und mindestens 10l f//,„ betragen soll, und innerhalb einer von dem Ausfichtsrathe zu bestimmenden, mindestens zwei Wochen betragenden Präklusivfrist pro rata ihres Aktienbesitzes zur Verfügung gesteift werden soll." Die Aktien Serie b' sind dem Beschlüsse gemäß den bisherigen Aktionären zum Bezüge angcboten, von denselben sämmklich gezeichnet und mit 25"/, zuzüglich des Agios eingezahlt worden. Der Beschluß der Kapitalerhöhung und die Durchführung der letztere.: sind noch nickt in das Handelsregister eingetragen. Wenn dies geschehen ist, tritt eine entsprechende Aenderung des Statuts ein. Die Akticnnrknndcn tragen Las Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aussichtsrathes und der rechtsgültigen Zeichnung des Vorstandes, sowie die eigenhändige Unterschrift eines Kontrollbcamten. Sie sind mit Tividendenscheinen aus 10 Jahre versehen. Der Aussichtsrath der Gesellschast besteht aus mindestens 9 und höchstens 18 Mitgliedern. Zwei Drittel der Mitglieder des Aussichtsrathes müssen die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche haben. Zur Zeit bilden den Aussichtsrath die Herren: H. Schröder, Ober-RegierUngsrath a. D., Köln (Vorsitzender), W. Müller, Geh. Lber-Finanzratb a. D . Berlin (I. Stellvertreter), A. Lent, Baurath, Berlin (II. Stellvertreter), L. Born, Vanqnicr, Berlin, F. Clouth, Fabrikbesitzer, Köln-Nippes, E. Guilleaume, Generaldirektor, Mülheim am Rhein, M. Guilleaume, Fabrikbesitzer, Köln, Th. Guilleaume, Commerzienrath, Mülheim am Rhein, L. Hagen, Banquier, Köln, I. Löwe, Eommerzienrath, Berlin, G. Michels, Geb. Commcrzienrath, Köln, A. Freiherr von Oppenheim, Köln, vr. I. Nicßer, Justizrath, Berlin, S. Samuel, Regierung?» rath a. D., Berlin, vr. H. E- Wiegand, Generaldirektor, Bremen. Die vorbezeichneten Mitglieder sind bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1901 ab wiedergewählt. Ter Aussichtsrath beziebt für seine Bemühungen außer dem Ersatz feiner Auslagen einen Gewinn- anthcil in Höhe von 10°,» desjenigen Betrages des Reingewinnes, welcher nach Vornahme sämmtlicker Abschreibungen und Rücklagen, sowie nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrages von 4"/o des eingezahlten Aktienkapitals, verbleibt. Dem Aussichtsrath steht das Recht zu, die Ausgabe von Obligationen zu genehmigen, soweit deren Betrag 50"/, des Aktienkapitals nicht übersteigt: für höhere Beträge bat der Aussichtsrath die Entscheidung der General-Versammlung einzuholen. Ter Vorstand wird von dem Aussichtsrath ernannt. Derselbe kann aus einer Person oder aus mehreren Mitgliedern bestehen. Sofern nicht der Aussichtsrath einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Besugniß ertheilt, die Gesellschaft allein zu vertreten, sind zur Gültigkeit der Firmenzeichnung zwei Unterschriften nothwendig, und zwar die Unterschrift entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied« Les Vorstandes gemeinschaftlich mit einem Prokuristen oder von zwei Prokuristen. Gegenwärtig besteht der Vorstand aus den Herren Oskar Mo hl und C. W. Guilleaume, beide zu Köln, von denen jeder für sich allein die Firma zu zeichnen berechtigt ist. Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens IM Lause des Monats Juni in Köln oder Berlin statt und wird durch den Vorstand oder den Aussichtsrath mittels einer mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung berufen. In der Generalversammlung sind diejenigen Aktionäre stimmberechtigt, welche ihre Aktien spätestens 5 Tage vorher, den Tag der Hinterlegung und den der Generalversammlung nicht mitgerechnet, bei der Gesellschaft selbst oder bei den vom Vorstande in der Berufung bekannt zu gebenden Stellen oder bei einem deutschen Notar hinterlegt und bis zum Versammlungs tage belassen haben. Hinteilegungsstcllen für die Aktien werden u. a. in Berlin und Köln bestimmt werden. In der Generalversamm lung gewährt jede Aktie eine Stimme. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Aus den 31. Dezember jeden Jahres wird die Bilanz nach Maßgabe der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches gezogen. Der Aufsichtsrath beschließt darüber, welche Beträge für Abschreibungen und Amortisation und für die Deckung etwaiger oder zu erwartender Lasten aus dem Brutto-Ueberschuß zurückzulcgen sind, sowie die Höhe der Dotirung eines etwaigen Erncucrungssonds. Der sich alsdann ergebende Ucberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn. Von dem Reingewinn werden zunächst 50/g dem gesetzlichen Reservefonds überwiesen. Diese Zuweisung kann anshören, sobald der Reservefonds 10°/» des ausgegebcnen Akiicn- kapitals beträgt, beginnt aber wieder, wenn derselbe unter diesen Betrag sinken sollte. Ueber die Verwendung Les Restes deS Reingewinns beschließt auf Antrag des Aussichtsrathes die Generalversammlung unter Berücksichtigung der dem Vorstand und Aussichtsrath zukommenden Tantiemen. Sie kann den verbliebenen Reingewinn ganz oder theil weise zur Vertheilung einer Dividende an die Aktionäre oder zu Rückstellungen durch Schaffung besonderer Reserven, durch Vortrag ans neue Rechnung oder in irgend einer anderen Form verwenden. Die Dividenden sind alljährlich spätestens im Monat Juli bei der Gescllsckastskasse und bei den durch den Vorstand bekannt zu machenden Stellen zahlbar. Solche Stellen werden in Köln und Berlin bestimmt werden. Für Verjährung der Dividendeuscheine gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bilanz für daö erste Geschäftsjahr enthält nur einen Theil der Ausgaben für die erste Einrichtung des VureauS und die Ausgaben von L 5243,— für Messungen und Sondirungcn der Kabeltraee u. s. w., sowie die bei der Vergebung der Bestellung des Kabels an die Telegraph Construction and Maintenance Company bedungene Anzahlung von L 93000,— und ferner die erste Raten zahlung von L 75000,— welch' Letztere am 18. November 1899 zu entrichten war. Tas Gewinn- und Verlust-Conto enthält unter Len Unkosten auch einen Betrag von ./<l 40 000,—, welcher zu entrichten war als Pauschalvergütung für die Ausgaben, die der Firma Felten L Guilleaume aus den früheren Verhandlungen wegen Erwerbung von Konzessionen und LandungSrechten bis zu deren Uebernahme durch die Gesellschast entstanden sind. Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlust-Conto lautet gemäß Beschluß der ordentlichen Generalversammlung vom 30. Januar 1900 wie folgt: ain 31. Veneinder 1899. , velret. und Vei lust-donto. Oeält. ' An Kabel-Conto 3 554 445 62 Pr. eingczahltes Aktien-Kapital 14 000 000 — » Mobilien-Conto 4 734 83 - Gewinn 155 773 30 - Betheiligungs-Conto Norddeutsche See- Gewinn-Vcrthcilung: kabelwerke . 750 OOO —— 5°/o zum Reserve- * Debitoren (Bankguthaben) 9 845 391 60 fonds .... . 7 788,66 - Kassenbestand 1201 25 Vortrag auf neue Rechnung . . . . 147 984,64 155 773,30 - . 14155 773 30 )4 155 773 30 An Unkosten'Conto ......... - Gewinn 67 526 155 773 15 30 Pr. Zinsen-Conto . 223 299 4 45 223 299 45 223 299 45 . Beröffcntlichmigcn der Gesellschast haben nach dem Statut durch den Reichs-Anzeiger zu erfolgen; sie werden jedoch auch in mindestens je zwei Berliner und Kölner Blättern vvrgenommen werden. Das Ttalnl der Gesellschast bedarf der Genehmigung deS Reichspostamtes, welche von demselben für den gegenwärtig geltenden Gesellschaft-vertrag ertheilt ist. Auch Statuten-Aeudernngen bedürfen der gleichen Genehmigung. Der Staatssekretär des Reichspostamtes ist berechtigt, zu den Sitzungen des Aussichtsrathes und zu den Generalversammlungen einen Kommissar abzuordnen, welcher an den Ver handlungen mit beratbender Stimme tdeilzunehmen, Auskunft zu verlangen und Beschwerden des ReichspostamteS zur Sprache zu bringen und zu vertreten befugt ist. Derselbe ist zu allen Sitzungen des Aussichtsrathes und zu allen Generalversammlungen rechtzeitig einzuladen und hat das Recht, eine Abschrift der Protokolle zu verlangen. Erfolgt eine schriftliche, telegraphische oder telephonische Abstimmung des Aussichtsrathes, so ist ihm Gelegenheit zur Aeußerung zu geben und der gefaßte Beschluß mitzutheilen. Widerspricht der Kommissar einem Beschlüsse um deswillen, weil derselbe mit dem Gesetze, dem MesevschastSstatut, den Bedingungen einer rrtbeilten Konzession oder mit den mit dem Reichspostamte getroffenen Abkommen in Widerspruch stehl, so ist auf sein Verlangen die Ausführung des Beschlüsse» so lange auszusetzen, bi- der Widerspruch durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für unbegründet erklärt ist. Räl», im Februar 1900. veiitreli-ätlrilllzelle lelksMlieiMelketirst.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview