Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.12.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-12-06
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189712067
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18971206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18971206
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-12
- Tag1897-12-06
- Monat1897-12
- Jahr1897
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- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.12.1897
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Riesaer ß Tageblatt und Anzeiger (Llbrblall M Ayeiger). «V««»»«» ^4 HHA sL 6 I^ckU FemtzMchstttl« „Tageblatt", Riesa. 444 4 N V 4 44 4 H M. LV. 'der Söuigl. «mtshauptmannschast Großenhain, des Königl. Amtsgerichts «nd des StadtrathS zn Riesa. L83 Montag, 6. December 1897, AvendS SH. Jahr«. HM Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag Abend» mit «»«nähme der Sonn- «nd Festtage, vierteljährlicher BezugSPrrl» bet Abholung in den Gxpedittonm in Ries« und Strehla oder durch uns«« Attlger stiel «n» Han» 1 Mark 50 Psg., tei Abholung am Schalter der katserl. Postanstaltrn 1 Mart 25 Pfg., durch den Briefträger frei in» Hau» 1 Matt 65 Psg. A»t«ige»«much»e sttr dle Rununer dM ««»gabrtage» bi» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäst»stelle Kastanienstraße 59. — Für die Redaction verantwortlich: Herman« Schmidt in Riesa. "" Im Grundstücke «Mt. Ro. 18 1« Praufitz sollen Freitag, den 10. December 1897, Vorm. 11 Uhr, 1 Schiebebock, 1 Butterrolle, 3 Meter Holz, 1 Dezimalwaage, 1 Jauchenrolle, 1 Parthie Heu und Stroh, Ernteleitern, 1 Mehlkaßen, 1 eiserne Pfanne und 1 Parthie Runkelrüben gegen so fortige Bezahlung versteigert »erden. Riesa, 3. December 18S7. Der Ger.-Vollz. beim Kgl. Amtsgerichte. Sekr. Gtda«. Da» zum vermögen deS Bäckermeisters Ernst Albin Jäger in Zeithain eröffnete Konkursverfahren wird wegen Unzulänglichkeit der Masse eingestellt. Termin zur Abnahme der vom Konkursverwalter zu legenden Schlußrechnung wird auf 1«. December 18V7, 11 Uhr Vormittags anberaumt. Riesa, am 4. December 1897. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Terichtsschreiber Aktuar Gänger. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das vermögen de» Glasermeisters Aremz Graugott Kutmuer, früher in Zeithain, jetzt in Lotzdorf wohnhaft, ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Ber- theilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht »erwerthbaren Bermögensstücke der Schlußtermin auf de« 3. Januar 1888, Bormittags »/,1S Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. Riesa, den 6. December 1897, Aktuar Gänger, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung. Da» Reichsgesetz, betreffend den Verkehr niit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz mitteln vom 15. Juni 1897 — Seite 475—, ist am 1. Oktober 18«7 in Kraft getreten. Der unterzeichnete Rath nimmt deshalb Veranlassung, die Betheiligten im Stadtbezirk Riesa auf dieses Gesetz ausdrücklich hinzuweisen und hierbei folgende Bestimmungen besonders chervorzuheben. 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschl. der Marktstände, in denen Margarine, Margarinckäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augcn fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf von Margarine," „Verkauf von Margarinekäse," „Verkauf von Kunstspeisefett" tragen. Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, der Milchbutter oder dem Butter schmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. Margarinekäse im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen käseartigen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. Kunstspeifefett im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich auS Schweinefett besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Thier- oder Pflanzenarten, welche unter den ihren Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden. 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muffen an in die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Margarine," „Margarinekäse," „Kunstspeise fett" tragen. Die Gesäße muffen außerdem mit einem stets sichtbaren, bandförmigen Streifen von rother Farbe versehen sein, welcher bei Gefäßen bis zu 35 Centimeter Höhe mindesten» 2 Centimeter, bei höheren Gefäßen mindestens 5 Centimeter breit sein muß. Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so hat di« Inschrift außerdem den Namen oder die Firma des Fabrikanten, sowie die von dem Fabrikanten zur Kennzeichnung der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse angewendeten Zeichen (Fabrikmarke) zu enthalten. Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse und Kunstspetse- fett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die Inschrift „Marga rine," Margarinekäse," „Kunstspeisefett" mit dem Namen oder der Firma deS Verkäufer» an gebracht ist. Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformten Stücken gewerbsmäßig verkauft oder seilgehalten, so müssen dieselben von Würfelform sein, auch muß denselben die Inschrift „Margarine," „Margarinekäse," eingepreßt sein. 3. Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder anderen Speise fetten zum Zwecke de» Handel» mit diesen Mischungen ist verboten. Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder Rahm bei der ge werbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr al» 100 GewichtStheile Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 100 GewichtStheile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen. 4. In Räumen, woselbst Butter »der Butterschmalz gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder da» Feil halten von Margariue oder Kunstspeifefett verboten. Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse ge werbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, die Herstellung, Aufbe wahrung, Verpackung oder, das Feilhalten von Margarinekäse untersagt. Die Bestimmung unter 4 tritt erst mit dem 1. April 1898 in Kraft. 5. Wer Margarine, Margarinrkäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig Herstellen will, hat davon dem unterzeichneten Rathe Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Maaren dauernd bestimmten Räume zu be zeichnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen. Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen zwei Monate« «ach Inkrafttreten dieses Gesetze- zu erstatten. Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume und Personen sind gleichfalls binnen 3 Tagen dem Rathe anzuzeigen, 6. WaS die porgeikbriebens Bezeichnung der ^5^?- und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarinrkäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft »der feilgehalten wird, anlangt, so wird ausdrücklich auf die vom BundeSrath dieserhalb erlassenen Bestimmungen vom 4. Juli 1897 (Seite 591 des ReichSgrsetzblattes) und die dieser Verordnung beigegebmen Muster verwiesen. ES empfiehlt sich, daß jeder Händler mit Margarine, Margarinekäse und Kunstspeifefett diese Bestimmungen in der Rathskanzlei einsieht, da Zuwiderhandlungen gegen daS Gesetz und die Ausführungsbestimmungen mit hohen Gefängniß- und Geldstrafen bedroht sind. Hierüber wird noch bestimmt, daß die Inhaber bereits bestehender Berkanfsstelle« für Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeifefett solche bi- zu« 11. Dezember 1HG7 schriftlich bei dem unterzeichneten Rathe anzuzeigen haben und daß über künftig entstehende Verkaufsstellen dieser Art binnen 3 Tagen nach der Eröffnung eine schriftliche Anzeige zu er statten ist. Riesa, oe.r 6 Dezeinher ^1897. Der Rath der Stadt BoeterS. Sch. Bekanntmachung. Die Walzen-, Wasser-, Sprengwagen-, Knack« und KieSsuhre« für die städtischen Straße« auf da» Jahr 1898 sollen vergeben »erden. Die Bedingungen können an Rathsstelle eingesehen werden. Angebote sind bi» Mittwoch, dm 8. Dezember 18S7, Mittags 1» Uhr, verschlossen, mit der Aufschrift „Städtische Fuhren," versehen, in der Rath»expeditton — Zimmer Ro. - — «bzugebeu. Die Auswahl unter den Anbietern, sowie eventuell die Ablehnung sämmtlicher Angebote bleNt Vorbehalte«. Riesa, am 3. Dezember 18S7. Der Rach der Stadt BoeterS. Wlthr. veMiche» und Sächsische». Riesa, 6. December 1897. — Tagesordnung für die öffentliche Stadtverord- aetrufitzung, Dienstag, den 7. December, Nach«. S Uhr. 1. Einsichtnahme in die Stadtverordnetenwahlliste. 2. Punk- tatio» eines Pachtvertrags zwischen der Stadtgemriude Riesa und Herrn Robert Schönherr in Riesa u. S. 3. Rathsbe- schluß, da» mue Sparcaffenregulattv betr. 4. verathung der Haushaltpläne für ». die Sparkasse, d. die Garnison«- <afse, o. die Armencafle, ck. die gewerbliche Fortbildung«, schule, o. di« freiwillige Feuerwehr. Geheime Sitzung. Rath«deputirte: Herr Bürgermeister BoeterS, Herr Stadt- rath Vetter», Herr Stadtrath vretschaeider. —* Dem Kzl. Secondlieutenant im » Jägerbataillon Nr. 1», Herrn Han« Earl von Ktrchbach, Sohn de» Lont- mandeur« de» hiesigen Feld -Artillerie-Regiment«, ist für die am 13. August 1897 am hiesigen Elbquai mit Muth und Entschlossenheit «nd nicht ohne eigene Lebea«gefahr bewirkt« Errettung eine» Knaben vom Tode de» Ertrinken« di« sil berne Leben« Rettungs-Medaille verliehen worden. — Gestern Sonntag wurde in» Kronprinz die zweite ordentliche Generalversammlung der Ortskrankenkaffe Riesa abgehalten, zu welcher s Arbeitgeber und 38 Arbeitnehmer sich eingefunden hatten. An Stelle de« Herrn Heinemann wurde von den Arbeitgebern Herr Tischlermeister F. SchMrr und für den ausschetdeuden Herrn K. Schmidt von dm Ar- bettaehmern Herr Steinmetz Fuhrmann in den Kaffmvor- stand gewählt. Zweiten« beschloß «an, die Jahresrechuuag durch Mitglieder der Krankmkaffe prüfen zu lassen, und wurde« hierzu die Herren Meyer, Grötzsch und Restaurateur «oha gewählt. Eine» »eitere« verathungsgegenstand bil deten einige Statutenänderungen. Da da« in letzter General- Versammlung abgeänderte Statut noch nicht in Kraft Ke tteten ist und deshab die meiste» Mitglieder mit de« dartu mthalteuen Neueruugeu in Uukenutuiß find, sei hier um dk
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