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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.07.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-07-19
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190007196
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19000719
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19000719
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1900
- Monat1900-07
- Tag1900-07-19
- Monat1900-07
- Jahr1900
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.07.1900
- Autor
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DmmerSta», LS. Juli LSSS, AdMdS H LS5 SS Ja»»» Auf Blatt 178. de» Handelsregister« für den Bezirk de» unterzeichneten Amtsgericht», dir Brehm. Die bleibende« Einwohner 0. Die Dienstboten. WohnungS-An- und Abmeldung ihrer Abmiecher, sowie aller wörtlich, die zu ihrem Hausstande zählen. Die Meümngm müssen mit Tinte leserlich geschieben sein, die vollständige AuSfüll Rubriken enthalten und in reinlichem Zustande übergebe» werden. Die Abgabe der formulare durch Kistder ist unzulässig. Meldungen, die diesm Vorschriften nicht entsprechen, gelten al» uicht erstattet. Riesa, den IS. Juli 1900. Königliche» Amtsgericht. Heldner. Die Bermiether von Wohnungen mrd Schlafstellen find in allen Fällen für die pünktliche derjenigen Personen mit vera»d- Al» Fremde in Riesa sind alle Diejenigen zu betrachtm, aufhalten und ihren wesentlichen Wohnsitz nicht in Riesa haben. 8 10. Gastwlrthe und alle Diejenigen, die die Beherbergung Friedrich Arnold in Riesa betrrfsrnd, ist heule eiugrtrageu worden, daß die Firma künftig Oscar HaMusch Jeder, der innerhalb de» Bezirke» der Stadt Riesa zuzteht, um hier seinen Aufenthalt odwc Wohnsitz zu nehmen, ist verpflichtet, die Wohnung, die er genommen, bei dem Einwohner- meldeauite anzuzeigen. Hierbei hat er die im 8 3 vorgeschriebenen Formulare* auszufüllen und sich auf Erfordern über seine persönlichen Verhältnisse — Name, Stand, Alter, Religion, Staatsangehörigkeit, Ver ehelichung u. s. w. — in gehöriger Weise und zwar durch Vorlegung geeigneter LegitimationS- paplere z. B. Reisepaß, FührungSzeugniß, Arbeitsbuch, Abmeldebescheinigung^ Geburt»- und Tauf schein, Trauschein. AnstellungSurkunde, Heimathschein rc. auSzuweisen. Insbesondere aber hat jede dem Dmttlchfn Reiche angehörige, im Alter vom vollendeten 2V. bis zum vollendeten 4H. Lebensjahre stehende männliche Person einen Ausweis über ihr Militärverhältniß beizubringen. Nach Gehör de» Stadtverordneten - Kollegium» haben wir beschlossen, dir nachstehenden chrift« für da» Einwohner« und Fremderr-MÄdeweseu in der Stadt Riesa zu erlassen. Der Rath der Stadt Mesa, am 18. Juli isoo. VoeterS. Sr. Die Anmeldepflicht erstreckt sich gleichzeittg auf: ». die bei dem Zugezogenen wohnenden Familienangehörigen — Ehefrau, leibliche, Stief- und angenommene Kinder, Eltern und sonstige Verwandte —, h. die fremden Personen, die Außerdem bei dem Zugezogenen Aufenthalt nehmen, ohne daß sie selbst einen Haushalt führen — Schüler, Pensionäre, Lehrlinge, Gehülfen, Arbeiter und Arbeiterinnen, Bersttuferinnen, Kellnerinnen, sog. Garyons «. s. w. —, v. Famttimangrhörige, die von auswärts nach Riesa zu ihrer Familie zurückkehten, ohne daß sie hier einen selbständigen Haushalt begründen oder in einen andern --ergehen, ck. Personen, die in einejsFamilie neu eintreten, z. B. durch Berheirathung, Annahme au KindeSstatt, > . «. die im 8 14 bezeichneten Fremden, / k. die Dienstboten — siehe unter 6 —. Die Meldepflicht wegen der in diesem 8 bezeichneten Personen liegt dem HauShaltungS- .vorstande ob. Sind die Personen jedoch auS der Schule entlassen, so haben auch sie für ihre Anmeldung mit besorgt zu sein. Wie der Beginn 1 „ . am Orte spätestens nach 3 Tagen durch Ausfüllung und Abgabe zweier gleichlautender Melde formulare * bei dem Einwohnermeldeamt« anzuzeigen. Dies« Anzeige ist insbesondere auch und zwar vom HauShaltungSvorstande zu erstatten wegen der Familienangehörigen, die von hier wegziehen, um auswärts auf Lehranstalten, in Pension oder Pflege in Stellung, in die Lehre, in Gesindedienst, zum Militär, auf die Wander- schäft u. s. w. zu gehen, oder die sich nach auSwärt» verheirathen. Ferner fft dem Einwohnermeldeamt« von dem HauShaltungSvorstande, Bermiether oder HauSwinh auch dann Anzeige innerhalb 8 Tagen zu erstatten, wenn eine Person, die ihren Wohnsitz in Mesa hat, außerhalb hes StandeSamtSbezirkeS der Stadt Mesa verstorben ist. Die Duplikate der Meldeformulare werden auch bet diesen Meldungen abgestempelt zurück gegeben; wegen der Aufbewahrung gilt da» in § 3 Gesagte. Da» abgestempelt zurückgegebene Abmeldeformular hat für den Abgemeldeten nicht die Bedeutung «ine» AuSweiSpapIereS. Da» Abmeldeformular darf der Bermiether oder Hausbesitzer nicht an den Beziehenden aurhändigm. > Bon den einzurrichenden Melk Exemplar abgestempelt z^irückgegebea. die Dienstherrschaft gbMebeiz , die t auf Erfordem vorzuleg«. Die Dienstherrschaften sind p! vercmtworsttch. stet «w» Han» L «art SV Pfg-, de« «bhodmg am Schalter der Kaiser!. Postanstaltru L Mark 28 Pfg., durch den »«Mgne st« MS Hau» L «art «8 Psg- «Vg»«»«»« fist dst «mmn« bi» Vormittag v Uhr ohne »«uöR. - «r»ck «cd vertag mm Langer L »interli« w Mesa. - SeschäftSstckle: » » st »»tenstraß, l«. — Mr die Nwattt« veamtwotttich: Herman» Schmidt tn Riesa. 8 IS. Al» Dienstboten find alle Diejenigen zu betrachten, die zu Leistung häu-licher und wlrth- schastlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern aus einen bestimmten längeren Zeitraum unaus gesetzt gegen eine von der Dienstherrschaft dafür zu gebende, bestimmte, wenn auch nach Höhe eine» Tape- oder Wochenlohnes berechnete Vergütung sich verbindlich machen. — Bergt. 8 2 der revid. Gesindeordnung für da» Königr. Sachsen in der Fassung bom 31. Mai 1898. 8 16. Jeder Dienstbote, der hier anzieht, ist verpflichtet, seinen Aufenthalt und Dienst beim Ei» wohnermeldeamte anzuzeigen. Hierbei hat er die im 8 3 vorgeschriebenru Formulare* innerhalb 3 Tagen vom Zuzug oder Dienstantritt an gerechnet auSzufüllen und einzureichm. Besitzt her Ditkstbote bereit» ein Dienstbuch, so hat er dies«» bet Vermeidung von Geld strafe bis zu 10 Mark binnen eiuer Woche nach Eintritt in dm Dienst zum Zwecke der behörd» lichen Keputnißnahme vom Diensteintrag und der Vervollständigung de» Gesinderegisters bet dar Einwohnermeldeamt vorzulegen. — 8 103 der rev. Gesinde-Ordn. 8 17- Verändern Dienstboten in Mesa ihren Dienst oder Aufmthalt oder ziehe» sie von hier weg, so hab« sie die» gleichfalls unter Abgabe der nach 8 4 auSzufüÜeodeu Meldeformulare* bei dem Gastwirthe und alle Diejenigen, die die Beherbergung fremder Personen gewerbSmitßtz betreib«, habm täglich einmal und zwar bis vormittags 9 Uhr mittelst de» von der Stadtststfe zum Selbstkostenpreis auSgegebenen Formulars — Fremdenzettel — alle diejenige» Fremd«-« der Polizeiwache anzuzeigen, die von ihnen innerhalb der letzten 24 Stunden beherbergt Word« sind — vergleiche aber 8 14 —. Zu diesem Zwecke hat der Gast- oder HerbergSwirth da» Formular dem Gaste unmittelbar nach der Ankunft vorzulegm, der eS dann selbst und zwar leserlich und mit Tinte auSzufüllen Hot. Die Fremdenzettel müssen gmau und der Wahrheit entsprechend auSgefüllt werd«. Uw leserliche Zettel sind von dem Wirthe oder seinem Stellvertreter in deutlicher Schrift zu ergänze». 8 11- , Sollte ei» Fremder die Ausfüllung de» Fremdenzettels verweigern oder andere al» die vorgeschriebmen Angaben bewirken, so hat der Wirch oder sein Stellvertreter unverzüglich in der Polizeiwache Anzeige zu erstatten, widrigenfalls er oder sein Stellvertreter für die nicht vor schriftsmäßige Meldung verantwortlich gemacht wird. Eine Ausfüllung durch den Wirth hat nur dann zu geschehen, wenn der Fremde an der Ausfüllung behindert ist. In diesem Falle ist auf dem Fremdenzettel zu bemerken, weshalb die Ausfüllung durch den Wirth geschehen ist. 8 12 Die Gast- und HerbergSwirthe haben Fremdenbücher zu führen, die nach dem Schema d« Fremdenzettel einzurichten sind. In das Fremdenbuch hat der Wirth jedm bei ihm über Nacht bleibend« Fremd« «ach Grund de» auSgefüllt« FremdenzettelS einzutragen. Die Einträge in das Fremdenbuch sind mit fortlaufender Nr. zu verseh«. Zu Anfang eines neuen JahreS ist mit einer neu« Nummernfolge zu beginnen. 8 13. Den Polizeibeamten ist auf Erfordem die Einsicht in die Fremdenbücher jederzeit zu gestatt«. 8 14. Die in Privathäusern absteigend« Fremden, sogenannte Besuchsfremde, sowie GasthosS- fremde sind, sobald sie länger als zehn Tage hier verwesten, spätestens am 11. Tage von erfolgt« Ankunft an vom Wohnungsgeber oder Gastwirth mittelst der im 8 3 vorgeschriebenen MÄv- formulare* beim Einwohnermeldeamte anzumelden. Ebenso ist' jede Wohnungsveränderung ob« die Abreise binnen 3 Tag« unter Benutzung der im 8 4 vorgeschriebmen Formulare* vom WohnungSgeber oder Gastwirth anzuzeigen. Diese Vorschrift leidet auch auf die in hiesig« Privatkrankm- oder -Pflegeanstalt« aus» genommmm Fremden Anwendung, mit der Maaßgabe jedoch, baß die An- und Abmeldung dieser Fremd« von dm Borstehern dieser Anstalten zu bewirken ist. Die'Anmeldung, hat innerhalb 3 Tagen, vom Tage des Zuzugs an gerechnet, durch Aus füllung und Abgabe zweier gleichlautender Meldeformulare* zu erfolgen. Da» eine Meldeforckular wird obgestempelt zurückgegebm und ist al» Ausweis über die erstattete Meldung von dem zur Meldung verpflichteten Rkecher dem Hausbesitzer oder seinem Stellvertreter und von dem zur Meldung verpflichteten Aftermiecher dem Bermiether zur Auf bewahrung zu übergeben. DaS andere Formular wird an Einwohnermeldeamtsstelle zurückbehalten. Die Hausbesitzer und Quartteroermiether sind verpflichtet, die abgestempelten Melde formulare — Meldescheine — den Beamten deS StadtratheS auf Erfordem vorzulegm.. 84.' '' de» Aufenthalte», so ist auch sein Ende und der Wechsel der Wohnung Bon der Meldepflicht befreit sind die zum aknven Heere gehörigen Mtlitärpersonen (vergl. 109 Ziffer 2 der Wehrorduimg vom 22. November 1888), dafern sie ledig« Stande» sind er doch Familienangehörige nicht bet sich wohn« habe». 8 6. Ehefrau« und Kiuder unter 14 Jahren, wen» sie zu einem HauSstande gehör«, dürfen t dem Haa«haltuag»vorstande auf einem Blatt« an- odw abgemeldet werden. Für all« änderest H«« ist je «in befand««» Blatt zu verwend«. *^vtr F»rm«ü«tte werden im ttinwohnrrmrldeimte imeMgeltItch verabstlgl.
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