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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.07.1903
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1903-07-22
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19030722016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1903072201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1903072201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1903
- Monat1903-07
- Tag1903-07-22
- Monat1903-07
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5174 außerordentlich niedrigen Preisen verstehen werden, die sich unter den eben ausgcführtcn Umständen sehr fühlbar machen dürften. Uebrigcns glaubt man nicht, daß ein Ausnahmetarif für den Absay der schlesiscken Holzmassen so belangreich sein wird, als man anzunehmen geneigt in; denn gerade was das Gruben holz anlangt, wird sich der Absatz stets nur nach der Nachfrage richten, die kaum erheblichen Schwankungen unterworfen tst und nach dem Urteile hiesiger beteiligter Firmen auch nicht durch Verbilligung des Grubenholzes infolge eines niedrigeren Tarife- sich besonders steigern lassen wird. Gegenüber der für die schlesischen Waldbesitzer bereits be stehenden Konkürrenz Oesterreichs und Bayerns ist aber Schlesien an sich schon im Vorteil, und zwar gegenüber Oesterreich durch den Zoll und die teilweise höheren Frachten dieses Landes, Bayern gegenüber ebenfalls durch dessen höhere Frachten, und, soweit sich diese billiger stellen, durch die dortigen höheren Einkaufspreise, die mit dem voraussichtlich niedrigeren schle sischen Preise kaum werden in Wettbewerb treten können. In diesem Sinne ist der König!. Generaldirektion, die um tunlichste Beschleunigung der Sache gebeten hatte, bereits Be richt erstattet und dabei auf die gegen Bewilligung von Not standstarifen bestehenden grundsätzlichen Bedenken hingcwiescn worden. 21. Die in diesem Jahre zu Ende gehende AmtSdaucr der BezirkS-Eisenbahnräte gab der Handelskammer zu Duisburg Gelegenheit, die zuständigen Königlich Preußischen Ministerien zu ersuchen, bei der rieten Zusammensetzung eine besondere Vertretung der Binnenschiffahrt in ihnen herbeizuführen. Durch Uebersendung eines Abdrucks dieser Eingabe wurde die Kammer gebeten, hierzu Stellung zu nehmen. Der Verkehrs-Ausschuß erkannte an, daß eine Teilnahme der Schiffahrt, die als Verkehrsmittel die Eisenbahnen in wesentlichen Beziehungen ergänze, als solcher an den Verhand- luiigen der Bczirks-Elsenbahnrätc gerechtfertigt sei, und war der Meinung, daß aus einem Zusammengehen von Eisenbahn und Schiffahrt dem gesamten Erwerbsleben der Nation große Vorteile erwachsen könnten. Gleichwohl bat der Ausschuß mit Rücksicht darauf, daß es im Kammerbczirke an jeder Binnen schiffahrts-Verbindung fehlt, beschlossen, von einem direkten Voräehen zur Unterstützung des Ersuchens der Handelskammer zu Duisburg abzusehen. 22. Gegen die Bestimmung des 8 2 des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1873, wonach die an die Reichspost zu zahlende Versicherungsgebühr für Wertsendungen auf 5 ?k. für je 300 ,// fcstgestellt wird, ist die Vereinigung von Handelskammern des niederrheinisch-westfälischcn Industrie bezirkes bei dem Staatssekretär des Reichspostamtes vorstellig geworden. Sie lvar der Ansicht, daß dieser Satz, der früher wegen der Einfachheit seiner Anwendung und im Hinblick auf die damals bestehenden Be- förderungsverhältnisse berechtigt gewesen sein möge, dies heute nicht mehr ser. Die ganz außerordentliche Steigerung des Postverkehrs seit 1873, die vermehrte Sicherheit im Betriebe, die es heule schon privaten Erwerbsgesellschaften ermögliche, die mit der Post beförderten höherwertigen, meist nur mit 600 deklarierten oder als Einschreibebriefe aufgegebenen Wertsendungen gegen eine geringere als die postalische Gebühr zu versichern, die Vereinfachung tn der Beförderung der Wert sendungen und die so erreichte erhebliche Ersparnis an Betriebs und Sicherheirskoften ließen eine angemessene Herabsetzung dieses Betrages angezeigt erscheinen. Ter Verkehrs-Ausschuß hat dieser Eingabe die Berechtigung nicht abzusprechen vermocht; er ist aber der Ansicht gewesen, daß die Kammer zunächst die weitere Verfolgung der Angelegen heit der Vereinigung der rheinisch-westfälischen Handels kammern überlassen und sich ini übrigen jetzt darauf beschränken solle, dieser ihre Zustimmung zu dem Vorgehen zu erklären. Die Vereinigung ist demgemäß verständigt worden. 23. Tie Vereinigung von Handelskammern des nieder- rheinisch-wcstfälischen Industrie-Bezirkes hatte eine ander- weite Abstufung der Fernsprechgebühren da hin beantragt, daß für die Entfernung von 100 bis 250 km eine Zwischenstufe mit einer Gebühr von 0,75 geschaffen und daß für die längere Tauer eines Gespräches bis zu weiteren 3 Minuten nur die Hälfte des gewöhnlichen Satzes zugeschlagen werden sollte. Diese Anträge sind vom Staatssekretär des Reichs-Post amtes abgelehnt worden. Sie erschienen aber dem Verkehrs- Ausschusse als so bedeutungsvoll für Handel und Industrie und als fo begründet, daß auf seinen Beschluß der Vereinigung die Unterstützung der Kammer für den Fall zugesichert worden ist, daß sie weiter verfolgt werden sollen. 24. An den nunmehr eröffneten allgemeinen deut sch- niederländischen Fernsprechverkehr — vergl. S.-B. vom 23. März d. I., I, 26 — sind auch Leipzig und Markranstädt angeschlossen worden, und zwar sind es 64 holländische Orte, nach denen gesprochen werden kann. Tie Gebühren betragen für gewöhnliche Gespräche bis zur Dauer von 3 Minuten o« 3,00, für dringende Gespräche das dreifache. 25. Zu dem im S.-B. vom 23. März d. I. unter I, 27 er wähnten Anträge auf Herstellung einer Fernsprech verbindung zwischen Leipzig und Wien hat die Kaiserliche Ober-Postdireklion mitgcteilt, daß die zurzeit ver fügbaren Leitungen die Sprechmöglichkeit nur für die Zeit von 7 bis 7" und von S bis 9" vormittags gewähren und daß, wenn mit dieser Möglichkeit dem vorhandenen Bedürfnisse mcht ge dient sein sollte, die Eröffnung des Verkehrs auf die Zeit ver- fchoben werden müßte, wo durch Herstellung neuer Leitungen weitere Wege geschaffen worden wären. Das würde voraus sichtlich schon im nächsten Jahre der Fall sein. Ter Verkehrs-Ausschuß hat darauf in Uebereinstimmung mit den Kreisen, von denen die Anregung zu dem Anträge aus gegangen war, der Kaiserlichen Ober-Postdirektion erklärt, daß den hiesigen Interessenten mit der oben erwähnten kurzen Zeit nicht gedient sei und daß daher lieber der Ausbau der erforder lichen Leitungen abgewartet werden soll. 26. Tie Kammer ist um Befürwortung einer Eingabe der Zentralstelle Leipzig der Deutschen Uhrmacher-Vereinigung ge beten worden, tnderdieAnbringungeinerNormal- uhr im oder am neuen Rathause beantragt wird. Ter Verkehrs-Ausschuß war der Ansicht, daß wohl alle Kreise der Bevölkerung ein Interesse an einer genauen, stets zuverlässigen Zeitangabe hätten. Das Fehlen einer mit aller wünschenswerten Genauigkeit gehenden, jedermann zugänglichen Uh» erschien daher namentlich für eine Großstadt wie Leipzig als ein Mangel, dessen Abstellung sicher allseitig freudig be grüßt werden würde. Und in der Anbringung emer Normal uhr gerade im oder am neuen Rathause als dem in verkehrs reicher Gegend gelegenen Sitze der Gemeindeverwaltung glaubte der Ausschuß die beste Abhilfe für dieses allgemeine Bedürfnis erblicken zu sollen. Tic Eingabe der Zentralstelle Leipzig der Deutschen Uhr macher-Vereinigung ist daher dem Rate zur Berücksichtigung empfohlen worden, worauf dieser geantwortet hat, daß eine Entschließung nicht eher gefaßt werden könne, bis sich die Stadt- veroronetcn über die lllatsvorlage, betreffend die Mobiliar beschaffung für das neue Rathaus, schlüssig gemacht hätten. 27. Tie in Rußland, der Schweiz und Oesterreich-Ungarn erschienenen neuen Zolltarife bez. Tarif-Entwürfe, die gegen die jetzigen Sätze vielfach wesentliche Erhöhungen zeigen, haben den Zoll-Ausschuß und den Herrn Vorsitzenden der Kammer veran laßt, die im Bezirke in Bezug auf die neuen Handelsver träge bestehenden, im Vorjahre ermittelten und cinberich- teten Wünsche (Val. S.-B. vom 12. Sept. 1902, I, 22 und vom 8. Nov. 1902, 1, 24) zuständigenorts erneut und umso dringender geltend zu machen. Zugleich sind dabei in Gestalt von Nachträgen zu den vorjährigen Eingaben eine Reihe wei terer, auf Grund neuerdings gewonnenen Materials festge stellter Wünsckie dargelegt worden, die teils einzelne Tarifsätze, teils Vertragsbestimmungen allgemeiner Natur betreffen und, wie die früher einberichteten, den Unterhändlern wichtige An haltpunkte bieten. 28. Auf die im S.-B. am 14. Mai d. I. unter l, 18 er wähnte Eingabe, betr. die Signierung von Fracht gütern, hat die Königlich Preußische Eisenbahndirektion .Halle a. T. erwidert, daß sie zwar in allen Fällen, in denen, wie z. B. bei Kaffcesäcken, Tabakballen u. deral., die Stückgüter Warenbezeichnungen mit einer Art urkundlichen Charakter tragen, darauf alle mögliche Rücksicht nehmen wolle, daß aber auß eine den 88 81, Z. (1) 2, und 58, Z. 4, der Eisenbahn verkehrsordnung entsprechende Bezeichnung (Signie rung) der Frachtgüter nicht verzichtet werden könne, weil ohne sie Fehlleitungen, Ersatzansprüche und andere Un« Zuträglichkeiten in erheblichem Umfange Vorkommen. Da, wo Umhüllungen benutzt werden, die von früher her Signierungen tragen, werde es meistens möglich sein, diese zu beseitigen oder unkenntlich zu machen; in den Fällen aber, wo das nicht angängig sei, müßen die Frachtstücke wenigstens mit einer in die Äugen fallenden, mit der Angabe im Frachtbriefe übereinstimmenden Bezeichnung versehen werden, die ohne wei teres als allein gütiges Signum erkennbar ist. Die meisten der Unzuträglichkeiten würden voraussichtlich beseitigt werden, wenn die Versender sich daran gewöhnen wollten, einen in Größe und Form möglichst gleichartigen Vor druck in Form eines Anhängers zu verwenden, der aus starkem, biegsamen Packpapier, aus Papier mit Leincnstoff-Ueberzug oder aus Shirting hergestellt, nut einer Metallöse versehen ist und zweckmäßig mit geglühtem Drahte befestigt wird. Nach 8 88, Zus.-Best. 6 bis 7, des deutschen Eisenoahngütertarifs, T. I, würden diese Anhänger (Signierfahnen) bei Säcken am Kropfe sicher angebunden, dagegen an Ballen, Kaffcesäcken und Packen auf der glatten Fläche des Gutes noch kreuzweise mit Bindfaden befestigt werden müssen, damit die Bezettelung fest anlicat und nicht leicht abgerissen werden kann. Auf Kisten und Fässern mühten Anhänger mit angenagelt werden und zwar an solchen Stellen des Gutes, wo ein Losreihen nicht gut möglich ist. 29. Allgemeine Beunruhigung veruickachte vor kurzem in den Kreisen des deutschen Korinthen-GrHhandels, der auch in Leipzig durch eine Anzahl größerer Firmen vertreten ist, die Nachricht, daß die griechische Regierung beabsichtige, die Ver wertung der gesamten Korinthenproduk tion Griechenlands an eine englische Gesell schaft zu übertragen, also zu monopolisieren. Die Handelskammer Düsseldorf wandte sich in einer länge ren Eingabe an Se. Excellenz den Herrn Reichskanzler, in der die Gefahren eines solchen Monopols für den gesamten Groß handel, insbesondere aber auch für die deutschen Händler, die in zweiter Linie an der Abnahme der griechischen Korinthen beteiligt sind, hingewiesen und der Reichskanzler um energische Vorstellungen gegen die Verwirklichung des Planes gebeten wurde. Gleichzeitig übersandte die Handelskammer Düsseldorf auch an die Kammer eine Abschrift der Eingabe mit der Bitte, in der Angelegenheit gleichfalls geeignete Schritte zu tun. Es wurden zunächst in den Kreisen der hiesigen Großhändler ein gehende Erörterungen angestellt, die ergaben, daß allerdings mit der Durchführung des Monopolplanes der gesamte Groß handel in Korinthen in Frage gestellt war, während andererseits der Kleinhandel in vielen Beziehungen der Willkür der Mono polgesellschaft ausgesetzt worden wäre. Inzwischen hatte die Angelegenheit, die bereits von der griechischen Regierung in ernste Erwägung gezogen worden war, auch in verschiedenen beteiligten außcrdcutschcn Staaten großes Aufsehen erregt und zu energischen Gegenvorstellungen der deutschen wie der beteiligten außerdeutschen Regierungen geführt. Griechenland sah sich infolge dessen veranlaßt, die Uebertragung eines Koripthenmonopols an die englische Gesell schaft bis auf weiteres aufzugeben. Wennschon hiernach für die nächste Zeit die Gefahr der Monopolisierung des Korinthenhandels ausgeschlossen erscheint, so hielt eS der Gesetzgebungs-Ausschuß doch für zweckmäßig, in einer Eingabe an den Herrn Reichskanzler und an das Königliche Ministerium des Innern zu Dresden besonders auf die gegen die Einführung des Monopols obwaltenden Bedenken hinzuweiscn und die betreffenden Behörden auch für die Zu kunft um einen kräftigen Schutz der deutschen Interessen zu bitten. Es wird hierzu die Zustimmung der Kammer erbeten und einstimmig erteilt. II. Hierauf bittet Herr Favre au namens des Finanz- Ausschusses um die Gewährung eines Beitrages von 500 -L für eine Ausschreibung zur Erlangung eines wirksamen Butter-Untersuchungsver fahrens. Er führt hierzu folgendes aus: Der Verein Ber liner Butter-Kaufleute hat sich mit einer Eingabe an die Kammer gewendet, in der die Unzulänglichkeit der bisherigen bei der Untersuchung von Butter angewandten Methoden dar gelegt und auf das damit verbundene Ueberhandnehmen der Verfälschungen von Butter mit Pflanzenfetten hingewicsen wird. Die gegenwärtig angewandten Methoden haben teils gänzlich versagt, teils sind sie zu langwierig und zeitraubend, um für Massenuntersuchungen in Betracht kommen zu können. Da infolgedessen auch das neue Margarinegesetz vom 15. Juni 1897, das an sich die Möglichkeit gibt, gegen die Fälschungs industrie vorzugehen, den Interessenten nichts helfen kann, so ist beabsichtigt, ein Preisausschreiben für die Erfindung einer ein fachen und sicheren Methode zur Butteruntersuchung zu ver anstalten. Der Verein Berliner Butter-Kaufleute hat sich dieserhalb mit der Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg, mit den Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin und dem Verkaufsverband Norddeutscher Molkereien zu Berlin in Verbindung gesetzt, und es ist beschlossen worden, an sämt liche in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit dem Ersuchen um Zeichnung eines Beitrages zu der für das Aus schreiben erforderlichen Garantiesumme heranzutreten. Größere Beiträge von 500 bis 1000 sind bereits von den genannten Korporationen bez. Vereinen gezeichnet worden. Der Finanz-Ausschuß hat unter Zuziehung von Sachver ständigen, inÄesondere des Herrn Butter-Großhändlers Braune hier, über die Angelegenheit beraten. Hierbei hat sich ergeben, daß allerdings die Darlegungen des Vereins Ber liner Butter-Kaufleute, soweit sie sich auf die Unzulänglichkeit der bisherigen Untersuchungsverfahren sowie auf die Gefahr der Butterverfälschungen durch Pflanzenfette und die damit zusammenhängende Schädigung des reellen Butterhandels be ziehen, auf Richtigkeit beruhen. Eine Abhilfe erscheint deshalb dringend notwendig. Die Kammer beschließt einstimmig, sich an dem Preisaus schreiben durch Zeichnung eines Beitrags von KOO fjj§: den Garantiefonds zu beteiligen. Hl. Sodann berichtet HeL!Wappler für den Gesetz gebungs-Ausschuß über einen angeblich im Wechselver kehr bestehenden, allgemeinen Handelsgebrauch, um dessen Feststellung die Kammer vom Königlichen Landgericht als Berufungsinstanz ersucht worden ist. Der Sachverhalt ist folgender: Kläger steht mit einem hiesigen Handwerker in Geschäfts verbindung, in deren Verlauf er öfter infolge der Vermögens verhältnisse seines Kunden genötigt wurde, um Protesttosten zu sparen, die von ihm auf den Handwerker gezogenen und von diesem acceptierten Wechsel selbst einzulösen und zu prolon gieren. Eines Tages erhielt er von dem Handwerker, oer seinerseits von der Bank benachrichtigt wordenwar, die Mitteilung, daß ein Wechsel über 120 fällig sei. Der Kläger war der Meinung, daß es sich wieder um einen von ihm auf seinen Kunden gezogenen Wechsel handele, schickte daher einen Boten zu der Beklagten und ließ den Wechsel cinlösen. Als er dann den Wechsel bekam, be merkte er jedoch, daß er einen Wechsel eingelöst hatte, der ihn gar nichts anging, d. h. es war ein auf den Handwerker von dritter Seite gezogener Wechsel, auf dem der Kläger weder als Girant noch in sonstiger Eigenschaft vorkam und zu dessen Ein lösung er sich auch nicht vertragsmäßig verpflichtet hatte. Kläger forderte daher von der Beklagten sofort die bezahlte Summe wegen Irrtums über seine Mitverpflichtung zur Ein lösung des Wechsels zurück, wurde jedoch von dieser mit der Begründung abgewiesen, daß es allgemeiner Han delsgebrauch sei, daß zur Einlösung von Wechseln er folgte Zahlungen nicht rückgängig ge macht würben. Wie die angcstellten Erörterungen bei einer größeren An zahl von Bankgeschäften und Firmen der verschiedensten Ge schäftszweige ergeben haben, wird eS allerdings von vielen Geschäften, insbesondere Banken, als üblich und billig be zeichnet, einmal geschehene Zahlungen zur Einlösung von Wechseln nicht rückgängig zu machen; indessen stehen dieser Ansicht so viele gegenteilige Meinungen gegenüber, daß sich ein allgemeiner Handelsgebrauch' in diesem Sinne nicht hat feststellen lassen. Der behauptete Handels gebrauch besteht insbesondere auch für den Fall nicht, baß der Zahlende den irrtümlich eingelösten Wechsel sofort zu rückgegeben und damit dem Wechselinhaber Gelegenheit ge geben hat, seine Ansprüche aus dem Wechsel noch rechtzeitig gegenüber dem wirklichen Wechselverpflichteten wahrzunehmen. Der Herr Berichterstatter empfiehlt daher, den Entwurf eines diesem Ergebnis entsprechenden Schreibens an das Königliche Landgericht hier zu genehmigen. Herr Favre au erklärt, daß ihm nach dem Ausfall der Umfrage allerdings auch das Bestehen eines allgemeinen Handclsgebrauchs ausgeschlossen erscheine; er betont jedoch, daß er im Bankgeschäft nur den Grundsatz kenne, daß das Geld für bezahlte Wechsel nicht zurückgegeben werde; ein Bankier würde mit der Zurückgabe des Wechselbetrages nach seiner Auffassung mit Rücksicht auf die etwaigen Regretzansprüche direkt fahrlässig handeln. . Herr P o e tz s ch ist gleichfalls der Ansicht, daß ein.Handels- gcbrauch nicht als festgestellt angesehen werden könne; indessen habe der Kläger mit der Einlösung des Wechsels die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer Acht gelassen, und cs wäre billig, wenn er dafür auch die Folgen tragen müsse. Herr Brück macht als Vorsitzender des Gesetzgebungs- Ausschusses darauf aufmerksam, daß die .Kammer lediglich das Bestehen oder Nichtbcstehen des behaupteten Handelsgebrauchs zu beurteilen habe; ein solcher HandelSgebrauch könne aber nicht anerkannt werden, wenn er auch zugebe, daß die Rück gabe einmal gezahlter Wechselbeträge für die Banken unter Umständen unangenehme Folgen haben könne. Herr Wappler bemerkt noch Herrn Poetzsch gegenüber, daß der Irrtum des Klägers insofern einigermaßen zu ent schuldigen sei, als für ihn tatsächlich kurze Zeit nach der Ein lösung des in Frage stehenden Wechsels ein anderer Wechsel über dieselbe Summe fällig gewesen fei. Herr Schmidt bemerkt, daß die Kammer allerdings nach dem Ergebnisse der angestellten Erörterungen zu einem Ver neinen des behaupteten Handelsgebrauchs kommen müsse; je doch sei er persönlich nach den von ihm eingezogenen Erkun digungen der Ansicht, daß ein solcher Handelsgebrauch bestehe; es führe für den Bankier zu sehr nachteiligen Konsequenzen, wenn ihm zugemutet würde, sich auf eine Herausgabe einmal gezahlter Wechselbeträge einzulassen. Herr Zweiniger betont, daß die Kammer jedenfalls das Bestehen eines Handelsgebrauchs bei der großen Verschieden heit der geäußerten Ansichten verneinen müsse; wie weit ein Verschulden des Klägers vorliege und wie weit infolgedessen etwa sein Rückforderungsrecht ausgeschlossen erscheine, das zu entscheiden, sei lediglich Sache des Gerichts. Er empfiehlt, dem entworfenen Gutachten beizutreten. Hierauf wird der Antrag des Gesetzgebungs-Ausschusses einstimmig angenommen. IV. Es folgt — ebenfalls für den Gesetzgebungs-Ausschuß' — ein Bericht des Herrn Dienst, besten Gegenstand ein Handelsgebrauch bezüglich der Auslegung eines Zahlungszieles im Möbelhandel bildet und dem folgender Sachverhalt zu Grunde liegt: In einem beim Königlichen Amtsgericht Leipzig anhängigen Rechtsstreite zwischen einem Möbelfabrikanten (Kläger) und einem Möbelhändler (Beklagten) wegen Zahlung des Kauf preises für Möbel, die der Kläger dem Beklagten geliefert hat, herrscht unter den Parteien Streit über die Bedeutung des von ihnen vereinbarten Zieles. Dem Beklagten ist bei Abschluß des Kaufvertrages offenes Ziel von 6 Monaten eingeräumt und gestattet worden, nach dessen Ablauf ein Dreimonatsaccept zu geben. Der Kläger ist nun der Meinung, der Beklagte sei nach Ablauf des Zieles verbunden gewesen, unverlangt das Accept einzusenden, und da er dies nicht getan habe, sei die Kaufpreis-Forderung mit Ablauf der 6 Monate fällig geworden. Der Beklagte hingegen vertritt den Stand punkt, der Kläger hätte ihn nach Ablauf der 6 Monate zur Ein sendung des Dreimonatsacceptes auffordern müssen, und die Fälligkeit träte erstnachAblauf von 9 Monaten ein. Die Kammer soll sich nun darüber gutachtlich äußern, in welchem Sinne eine Zielbestimmung wie die vorliegende zu verstehen, insbesondere wann die Fälligkeit des Kaufpreises emgetreten sei. Die meisten der in der Sache befragten Firmen äußerten sich übereinstimmend, wie folgt: Ist, wie in dem angeführten Falle, ein Ziel von 6 Monaten offen und alsdann Dreimonarsaccept vereinbart, so ist der Lieferant nach Ablauf des offenen Zieles berechtigt und ver pflichtet, ein Accept von seinem Kunden zu fordern oder ihm eine Tratte durch die Post oder Bank zum Accept einzusenden bez. vorlegen zu lassen. Wird das Accept verweigert, so kann der Lieferant durch Klage ein Accept über den Betrag, nicht aber diesen selbst verlangen. Das Ziel wird aber da durch nicht auf 6 Monate gekürzt, sondern endet erst nach 9 Monaten, da die Parteien augenscheinlich mit der Vereinbarung eines Dreimonats-Acceptes dem Geschäfte ein neunmonatliches Ziel haben zu Grunde legen wollen. In der Möbelbranche ist es ferner allgemein üblich, daß der Lieferant nach Ablauf des offenen Zieles den Kunden zur Ein sendung eines Acceptes auffordert und gleichzeitig die Tratte zum Acceptieren mit einsendct. Ein in diesem Sinne abgcfaßtes Schreiben an das König liche Amtsgericht Leipzig findet die einmütige Zustimmung der Kammer. V. Hierauf berichtet Herr Seifert namens des Gesetz gebungs-Ausschusses über die vom Rate der Stadt in Aussicht genommene anderweite Regelung derLadenschlußzeitundderMindestruhezeit für Angestellte in öffentlichen Verkaufs stellen. Er führt hierzu folgendes aus: Nach § 139 e der Gewerbeordnung müssen offene Ver kaufsstellen von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens für den ge schäftlichen Verkehr geschlossen sein; an höchstens 40 von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Ausnahmetagen dürfen sie jedoch bis abends 10 Uhr offen gehalten werden. Der Rat der Stadt Leipzig hat in Gemäßheit dieser Bestimmung durch Bekanntmachung vom 26. August 1901 folgende 40 Ausnahme tage bestimmt: die 5 Werktage der Osterwoche, die 6 Werktage vor Pfingsten, die 18 Werktage vor Weihnachten, je die ersten 3 Werktage der Oster- und Mcchaelismesse, die letzten Werktage vor dem Himmelfahrtstage, dem Johannisfcste, dem Refor- mationsfcste, dem Totensonntage und NcujahrStage. Neuerdings hat nun der „Gau Königreich Sachsen im Deutschnationalen Handlungsgehilfen- Verbande Hamburg" mit dem Sitze in Leipzig in wiederholten Eingaben an den Rat um Verminderung dieser Ausnahmetage bis auf 15 nachgesucht. Der Rat steht diesem Bestreben grundsätzlich nicht abgeneigt gegenüber, will jedoch zunächst noch 23 Ausnahmetage beibehalten. Im Falle einer Verminderung der Ausnahmen vom 9 Uhr- Ladenschluß würden zugleich auch die Bestimmungen der er wähnten Bekanntmachung des Rates abzuändern sein, die sich auf die Ausnahmen von der Mndestruhezeit der Laden-An gestellten beziehen. Bevor der R a t endgültige Entschließung in dieser An gelegenheit faßt, wünscht erdiegutachtlicheAeußerung der Kammer über folgende Punkte: 1. ob überhaupt eine Verminderung der Ausnahmen vom 9 Uhr-Ladenschluß und in Verbindung damit von der Mindestruhezeit oer Ladenangestellten angezeigt er scheint; , > 2. ob, wenn eine Verminderung eintreten soll, die Regelung nach den Vorschlägen des Deutschnationalen Handlungs- gehllfen-Verbandes oder nach denjenigen des Rates vorzuziehen ist» oder 3. ob die Kammer vielleicht irgend einer anderen Regelung, eventuell welcher, den Vorzug gibt. Der Berichterstatter weist sodann auf die bereits früher — S.-B. vom 13. 9. 1900 bl — von der Kammer in der Angelegenheit vorgenommenen umfassenden Erörte rungen — es waren damals über 200 Firmen befragt wor den — und den darauf dem Rate gemachten Vorschlag hin, der in der Hauptsache darin gipfelte, daß die nach §8 139 cl und e 3 der Gewerbeordnung zu bestimmenden Ausnahme tage für alle Geschäftszweige gleich zu bestimmen seien und man auf die Höckstzahl von 40 bez. 30 Tagen zukommen müsse, und geht sodann auf die gegenwärtigen Vorschläge des Rates und des Deutschnationalcn Handlungsgchilfen-Ver- bandes ein. Nach der gegenwärtigen Stimmung in den Kreisen der Leipziger Ladeninhaber könne jedenfalls von einer Be schränkung der Ausnahmetage auf 15 (nach dem Vorschläge des Deutschnationalen Handlungsgehilfen-Vcrbandes) keine Rede sein, vielmehr sei man im allgemeinen der Meinung, daß die 40 Ausnahmetage von der Ladcnschlußzeit beibehalten wer den müßten, nur über die Lage der einzelnen Tage sei man verschiedener Meinung. Da der Rat sich indessen jetzt den an ihn herangetretenen Wünschen geneigt zeige und seinerseits bereits bestimmte Vorschläge der Kammer zur Begutachtung unterbreitet habe, so sei der Gesetzgebungs-Ausschuß zu der Meinung gelangt, daß man den geliend gemachten Wünschen näher kommen solle. Der Gesetzgebungs-Ausschuß ist der An sicht, daß sich die Ladeninhaber mit den 23 Ausnahmetagen, die der Rat in Aussicht genommen hat, nämlich: die 5 W e r k - tage der Osterwoche, di« 6 Werktage vor dem Pfingstfest« und die 12 Werktage vor dem Weih nachtsfeste zufrieden geben werden, jedoch empfiehlt er der Kammer, noch 3 weitere Ausnahmetage mit Rücksicht ans die dabei in Bettacht kommenden besonderen Geschäftszweige (Blumen- und Papiergeschäfte) vorzuschlagen, nämlich je die letzten Werktage vor dem Johannisfeste, vor dem Totenfeste und vor Neu ; ahr, so daß also künftig ins gesamt 26 Ausnahmetagc beständen. In engem Zusammen hänge von den Ausnahmen von der Ladenschlußzeit stehen die Ausnahmen von der Mindestruhezeit der Angestellten, die sich gegenwärtig auf die zugelassene Höchstzahl von 30 belaufen. Der Rat hat Vorfeschlagen, hiervon 12 Tage in Wegfall kommen zu lassen, während der Verband der Dcutschnationalen Hand lungsgehilfen den Wegfall von 16 Tagen wünscht. Herr Seifert führt aus, daß bisher wegen dieser 30 Auönahmetage von der Mindesttuhezeit in den Kreisen der Ladeninhaber, da dies« Ausnahmen ja nicht mit denen von der Ladenschlußzeit zusammenzufallen brauchen, hinsichtlich der Ein haltung der Ausnahmen der «inen oder anderen Ausnahme^ bestimmungen stets große Unsicherheit geherrscht habe. Um dem künftig zu begegnen, schlägt der Gesetzgebungs-Ausschuß der Kammer vor, die Ausnahmetage von der Laden- schlußzeit mit denjenigen von der Mindest- ruhezeit der Angestellten zusammenfallen zu lgssen, weil dadurch eine große Erleichterung für die Kaufleute ge schaffen lverde. Nachdem Herr Seifert noch eine an die Kammer ge richtete Eingabe des Bereinsselb st ändigerLeip- ziger Kaufleute und Fabrikanten vorgettagen hat, die insbesondere hervorhebt, daß eine Beschränkung der bisher bestehenden Ausnahmetage nicht gewünscht werde, oittet er namens des Gesetzgebungs-Ausschusses, dem Rate zu be richten, daß ein allgemeiner Wunsch bez. ein Bedürfnis für Verminderung der bisherigen Ausnahmen jedenfalls nicht be stehe und daß man 26 Ausnahmetage von oer Ladenschluhzeit und der Mindestruhezeit der Angestellten gemäß den im Vor stehenden enthaltenen Ausführungen als das Höchstmaß des zu Gewährenden ansehen muß. Unter keinen Umständen könnten die Vorschläge des Deutschnationalen Handlungs- gehilfei)-Verbandes gebilligt werden. Herr Poetzsch fragt an, ob s«it der Bekanntmachung des Rates vom 29. September 1900 eine Aenderung bezüglich der Ausnahmetage vor dem Weihnachtsfeste eingetteten sei. Ihm seien nur 12 solche bekannt während der Herr Berichterstatter von 18 Ausnahmetagen gesprochen habe. Es klärt sich dies dadurch auf, daß der Rat durch Bekannt machung vom 28. November 1900 anstatt der 12 Ausnahme tage vor dem Weihnachtsfeste wiederum 18 nachgelassen, dafür aber die ersten 6 Werktage der Ostervormesse in Wegfall ge bracht hat. Herr Poetzsch führt hierauf weiter aus, daß er nach seiner Ueberzeugung eine Aenderung der bisherigen Bestimmungen nicht für zweckmäßig halten könne. Von den jetzt bestehenden 40 Ausnahmetagen würde schon in beschränktem Maße von den Ladeninhabcrn Gebrauch gemacht. Er könne deshalb nicht an erkennen , daß für die Handlungsgehilfen ein Grund zur Klage bestehe. Weiterhin aber sei gerade die Zahl von 40 Aus nahmetagen für den Kaufmann sehr günstig gewesen, weil jeder sich daraus den Bedürfnissen seiner Branche entsprechend eine zweckmäßige Auswahl hätte treffen können. Durch die fort währenden Aenderungen in den polizeilichen Bestimmungen und durch den Erlaß neuer Vorschriften werde eine dauernde Be unruhigung in die Kreise der Geschäftsinhaber getragen und cs sei tatsächlich schwer, zu unterscheiden, was erlaubt sei und was nicht. Um ihm die Beobachtung polizeilicher Bestimm ungen einigermaßen zu erleichtern, sei es daher notwendig, möglichste Bewegungsfreiheit zu lassen. Herr Baumeyer stimmt Herrn Poetzsch bei. Auch er hält für dringend notwendig, daß den Ladenmhabern in der Wahl der für sie geeigneten Ausnahmetage der größtmögliche Spielraum gelassen werde, immerhin glaubt er aber auch, daß die Geschäftsinhaber mit weniger Ausnahmetagen, als bisher festgesetzt waren, auskommen würden; nur hält er für an gebracht, daß an Stelle der vom Rate rn Aussicht genommenen 12 Ausnahmetage vor dem Weihnachtsfeste 16 treten möchten, da gerade die Weihnachtszeit in allen Ladengeschäften die dringendste und arbeitsreichste Zeit des ganzen Jahres sei. Herr Zeiß hebt hervor, daß der Zeichuntt für den dem Rate zugcgangenen Antrag des Deutschnationalen Handlungs- gehilfen-Verbandes recht unpassend gewählt sei. Er findet es unbegreiflich, daß gerade in einer Zett allgemeiner geschäftlicher Depression, in der doch alle Geschäftsinhaber froh wären, wenn sie gute Beschäftigung hätten und ihre Zeit voll ausnutzen könnten, aus den Kreisen der Handlungsgehilfen derartige Anträge gestellt würden. Die Handlungsgehilfen stellten sich heutzutage eben leider zu sehr auf den Standpunkt des Arbeiters und betrachteten ihren Prinzipal nur mehr als „Mitarbeiter", während sie doch ganz vergäßen, daß die Hauptlast der Arbeit stets auf den Schullern des Prinzipals ruhe, und es Ehren pflicht des Angestellten sei, fick als Mitarbeiter seines Chefs zu betrachten. Durch solche Anträge, wie sie wiederum der des Deutschnationalen Handlungsgehilfen - Verbandes enthalte, würde bedauerlicherweise dem entgeäengearbeitet und das Ver hältnis zwischen Angestellten und Prinzipal gelockert. Wenn man schon in der gegenwärtigen Angelegenheit etwas gewähren wolle, so sei das Aeußerste, seiner Ansicht nach, das jenige, was der Herr Berichterstatter vorgeschlagen habe. Im übrigen glaubt er, daß das Vorliegen eines Bedürfnisses für die Aenderungen der bestehenden Bestimmungen zu verneinen sei. Dies gehe seiner Ansicht nach schon aus der Eingabe des Vereins selbständiger Leipziger Kaufleute und Falwikanten her vor, die wohl die wirkliche Lage am besten kennzeichnen dürfte. Herr Seifert kommt zunächst nochmals auf den Wunsch des Herrn Baumeyer zurück, an Stelle von 12 AuSnahmetagen vor Weihnachten dem Rate 16 vorzuschlagen, und empfiehlt der Kammer, diesen Vorschlag in Erwägung zu ziehen. Einen be stimmten Antrag in dieser Richtung zu stellen, wolle er Herrn Baumeyer überlassen. Er hebt sodann nochmals hervor, daß seiner Ansicht nach ein Wunsch der beteiligten Kreise auf Ein schränkung der seitherigen Ausnahmebestimmungen nicht bestehe, er glaubt vielmehr, daß der Rat durch sein Entgegenkommen gegenüber dem Anträge des Verbundes Deufichnationaler Handlungsgehilfen nur dem fortwährenden Drängen dieses Verbandes, der nun schon monatelang den Rat sowohl als die Kammer mit Eingaben und Anträgen angegangen habe, nach geben wolle. Herr Baumeyer stellt hierauf den Antrag, die Vor schläge des Ausschusses dahin abzuändern, daß anstatt der vom Rate in Aussicht genommenen 12 Ausnahmetagc vor Weihnachten 16 treten sollen, so daß im ganzen auf 30 Ausnahmetagc in der Ladenschlußzeit zuzukommen sei, mit denen dann die 30 Ausnahmetage der Mndestruhezeit, die zu belassen sind, zusammenfallen sollen. Er bittet in dem dem Rate zu erstattenden Gutachten möglichst zum Ausdrucke zu bringen, daß ein Wunsch seitens der beteiligten Kreise auf eine Verkürzung der Ausnahmezeiten nicht vorlcege. Der Antrag des Herrn Baumeyer findet genügende Unter stützung. Herr Brück (Vorsitzender des Gesetzgebungs-Ausschusses) erklärt, daß der Gesetzgebungs-Ausschuß den Antrag des Herrn Baumeyer zu dem seinigen mache. Die Anträge des Gesetzgebungs-Ausschusses werden ein stimmig angenommen. VI. Endlich erstattet Herr Eggert Bericht über die Eisenbahnratssitzungen zu Erfurt am 26. Juni und zu Dresden am 2. Juli d. I., an denen er als Ver treter der Kammer teilgenommen hat. Die wichtigsten Gegenstände der Beratungen des erst genannten Eisenbahnrats bildeten ein Antrag der Handelskammer zu Halle a. S. auf Einführung einer Ver« sicl-crungsgevühr für den Transport unverpackter Stückgüter, die Frage des Signierens von Frachtgütern (val. Nr. 28 der Rcgisttande) und endlich ein Antrag, bett, des Zeitpunktes für die Beratungen der jeweiligen neuen Fahrpläne. Besonders habe man in dem Eifenbahnrat zu Erfurt der preußischen Eisenbahnverwaltuna für die Fahrplan-Aende- rungcn gedankt; indessen habe er sich dem nicht allenthalben an schließen können; denn wenn schon anzuerkennen sei, daß man eine ganze Anzahl Verbesserungen habe eintteten lassen, so lasse dock die Verbindung zwischen Leipzig und Berlin noch viel zu wünschen übrig; er habe daher in Erfurt Gelegenheit ge nommen, an das Versprechen der Preußischen Eisenbahnverwal tung zu erinnern, daß man hierin noch Wandel schaffen wolle. Auf der Tagesordnung der Eisenbahnratssitzung zu Dresden stand zunächst eine Mitteilung über die Pe- troleum-Tankanlagen auf Bahnareal. Wie seinerzeit berichtet, hatte die Königliche Generaldirektton der Deutsch-Amerika nischen Petroleumgesellschaft nach eindringlichen Vorstellungen der Handelskammern und Gewerbekammern, besonders auch der Handelskammer Leipzig — S.-B. vom 27. 6. 02, I 12, vom 8. 11. 02 l 20»— in Gewährung von Bahnarcal zur An legung von Petroleumtanks versagt, und es war diese Ent schließung allseitig mit Genugtuung begrüßt worden. Trotzdem hat die Generaldirektion (bez. das Finanzministerium) erst vor einiger Zeit einer Firma in Freiberg die Einrichtung einer ähnlichen Anlage gestattet. Die Gewerbekammer Dresden be absichtigt, die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Ablehnend verhielt sich der Eisenbahnrctt gegenüber einem Antrag auf Frachtermäßigung für Mrlch zur Kon densierung. Weitere Beratungsgegenstände waren die Aufnahme von Terpentinöl unter die Kesselwagen-Güter, — S.-B. v. 8. 11. 02, I, 18 — der gegenüber der Eisenbahnrat sich gleich falls ablehnend verhielt, die Wiedereinführung eines einheit lichen Frachtsatzes zwischen Reinbenzin und Naph tha, — s. Registr. Nr. 17 — die man mit Rücksicht auf die Undurchführbarkeit einer Unterscheidung beider Sorten zu be fürworten beschloß, die Versetzung von gemeinem Topfge« schirr und Steinzeug in den günstigeren Spezialtarif III, die geichfallS abgelehnt wurde, da sonst alle Emaillewaren, eisernes Blech- und Gußgeschirr, dieselbe Vergünstigung bean«
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