Die Kultur der Reklame
- Bandzählung
- 3.1921, Nr. 10, Oktober
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- German
- Signatur
- 31.4.68-12.1921
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Gebrauchs- und Reklamegrafik 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id481648259-192101000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id481648259-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-481648259-19210100
- Bemerkung
- Enthalten in: Das Plakat : Zeitschrift des Vereins der Plakatfreunde e.V., Jg. 12.1921, H.10, Oktober
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Titel
- Wohin "wollen" wir?
- Autor
- Frenzel, Karl Hermann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen der Gebrauchsgraphik
- Autor
- Eckstein, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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- Titel
- Die Kultur der Reklame
- Autor
- Links
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Arbeiten der freien Kunst und Graphik gleichgestellt werden, sondern daß sich die Erkenntnis durchringe: gutes Kunst handwerk ist der freien Kunst in kultureller Beziehung eben bürtig. In dem von Herrn Bchrmann angeführten Falle handelte es sich für die Künstler um nichts weiter, als um ein mitbestimmendes Recht bei der künstlerischen Zusammenstellung der Zeitschrift „Das Plakat". Alle andern Angriffe haben mit unserem Bunde nichts zu tun, sondern sind auf der Versammlung des V. d. p. von Mit gliedern des V. d. p., die infolge ihres Berufs auch beim Ä. O. G. Mitglied sind, unter restloser eigener Verantwortung gemacht worden. Oie Mehrzahl seiner Mitglieder kannte die Ursachen dieser Kritik überhaupt nicht. Oer Ä. O. G. will sich auch keinesfalls in die Angelegenheiten des V. d. p. einmischen. Alle Künstler verdanken dem „Plakat" so viel, daß wir uns unfern Berufszweig ohne dieses Sprachrohr gar nicht mehr denken können. Aber wie die Dinge nun einmal liegen, kann es uns Graphikern auch niemand verdenken, daß wir auf die bildliche Ausgestaltung dieses Blattes einen gewissen Einfluß haben wollen. Sehen wir einmal die ganzen Jahrgänge der Zeitschrift durch, so stellen wir mit Freuden fest, daß es in der Werbekunst vorwärts geht, und es liegt, wie schon gesagt, auch gar kein Grund vor, die Stirn so kraus in Falten zu legen, wie es Herr Kropf tut. Das Gebiet ist aber so groß und vielgestaltig geworden, daß wir es doch für besser halten — immer im Interesse der guten Sache —, an Stelle der bisherigen absoluten Regierungsform eine etwas mehr parlamentarische zu sehen. Daß wir in diesem Falle unbedingt dazu berufen sind, in künstlerischen Dingen mit zu entscheiden, ist doch eigentlich selbst verständlich. Keine andere Berufsgruppe würde sich dieses Recht vorenthalten lassen, wenn es sich um Dinge dreht, die ihre Interessen so stark berühren. Es ist unbedingt notwendig, daß wir uns den Weg zu unserm gemeinsamen Ziele durch gegenseitige Förderung leicht machen und uns nicht an allen Ecken Steine in den Weg werfen. Rechtsfragen der Plakatwesen und Umsatzsteuer. Don Dr. Ernst Eckstein, Äerlin-Wilmersdorf') I. Oie gewöhnliche Umsatzsteuer. Während nach dem früheren ümsahsteuergesetz anfangs nur die Lieferung von Waren der Umsatzsteuer unterlag und auch in dem späteren Umsatzsteuergeseh noch ein Unterschied zwischen Lieferun gen und Leistungen gemacht wurde, hat das neue Umsatzsteuer geseh diesen Unterschied so gut wie vollständig aufgehoben; es unter wirst der Umsatzsteuer nach ß L Ziffer Lieferungen und sonstige Leistungen, die jemand innerhalb der von ihm selbständig ausge übten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inlande gegen Ent gelt ausführt. Fast das gesamte plakaiwesen unterliegt daher der Umsatzsteuer; zum Teil fällt das Plakatwesen gleichzeitig unter die Anzeigensteucr; diese aber ist nichts Anderes als eine erhöhte Umsatz steuer. Innerhalb der gewöhnlichen Umsatzsteuer verdienen nun einige Sonderfälle für den Gcbrauchsgraphiker eine besondere Be trachtung. Oie Übernahme eines Plakatentwurfs ist an sich eine umsatz steuerpflichtige Leistung. Oie Tatsache, daß diese Leistung gleichzeitig künstlerischer Art ist, ändert nichts an der Umsatzsteuerpflicht. Es ist auch unerheblich, ob die Leistung des Künstlers praktisch verwendet wird. Auch die fehlgeschlagene Leistung, ja selbst der bloße Versuch einer Leistung, wenn er nur überhaupt vergütet wird, ist daher um- sahsteuerpflichtig. Wenn beispielsweise ein Künstler den Auftrag erhält, verschiedene Entwürfe zu einem Plakat zu zeichnen und für drei Entwürfe ^200 Mark in Rechnung stellt, so ist für die Umsatz steuer nur entscheidend, daß er tatsächlich diese ^200 Mark erhält, nicht aber, ob die Entwürfe auch dem Auftrage entsprechen oder ob sie praktische Verwendung finden. ») Dieser Aufsatz erhielt im Iubiläumsweltbewerb des D. d. p. einen dritten Preis von 600 Mart. Gebrauchsgraphlk Fertigt der Reklameinteressent sich den Plakatentwurf selbst oder durch einen seiner Angestellten, die für diese Tätigkeit eine besondere Vergütung nicht erhalten, so kommt eine Umsahsteuerpflicht nicht in Frage. Oer Grundsatz der Steuerpflicht des eigenen Verbrauches hat im Umsatzsteuergeseh nur eine beschränkte Geltung und bezieht sich nur auf die Entnahme von Gegenständen aus dem eigenen Be triebe, insbesondere aus Warenvorräten. Oie Bewirkung sonstiger Leistungen, wie etwa die plakathersiellung, ist daher kein steuerpflich tiger Eigenverbrauch. Oie Firma also, die etwa einen ständigen Reklamezeichner an stellt und von diesem gegen ein festes Gehalt sich Plakate entwerfen läßt, ist günstiger gestellt als eine Firma, die jeden einzelnen Entwurf in einem Reklame- oder Plakatbüro besonders in Auftrag gibt. Erheblich für unsere Frage ist ferner die Einschränkung des Ge setzes, daß Leistungen dann nur umsatzsieuerpflichtig sind, wenn sie innerhalb einer selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ausgeführt werden. Gerade im künstlerischen Plakatwesen ist es nicht selten, daß Personen sich mit den Entwürfen zu Plakaten befassen, die aus dieser Tätigkeit keinen selbständigen Beruf machen. Hier ist zu prüfen, ob eine derartige Tätigkeit sich in den Rahmen der übrigen gewerblichen Betätigung einpaßt oder nicht. Für den Kunstgewerbler, der je nach Bedarf Möbel entwirft oder Kleider, und bei Gelegenheit auch einen plakatentwurfaufirag annimmt, fällt diese Tätigkeit zweifellos unter seine berufliche oder gewerbliche Tätig keit, selbst wenn ein plakataustrag nur ganz ausnahmsweise bei ihm eingeht. Wenn jemand dagegen beispielsweise Kunstmaler oder Techniker ist und er aus besonderem Interesse sich einmal mit einem Plakat abgibt, so schließt seine sonstige künstlerische oder tech nische Betätigung sich mit diesem einmaligen Reklameaufirag nicht zusammen, der Künstler oder Techniker betätigt gelegentlich sich einmal neben seiner eigentlichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. In einem solchen Falle wäre die Übernahme eines Entwurfes auch dann «/Hs
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