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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903-08-30
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-190308302
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-19030830
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-19030830
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1903
- Monat1903-08
- Tag1903-08-30
- Monat1903-08
- Jahr1903
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.08.1903
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eooo »ul«« Offizielles Leipziger Meß-Adreßbuch (Verkäufer-Verzeichnis) wird während der Micd»-li»««ffe u» »>s«r Geschäftsstelle im Städtischen Kaufhause (l. Vbergeschoh, Zimmer Nr. LOS) iSuitiuscr», deaeu e» noch nicht zugesaadt worden ist, unentgeltlich verabreicht. Andrerseits wird dort uajer Einkäufer-Verzeichnis (10. Austage: jür MichaeliSmesie 1908 und Osirrmesst 19041 Aussteller», di» rs noch nicht zugrschickt bekommen Hobe», »»e»t,el1lich abgegeben. Weitere Abgabestellen sind bei den Firmen: Hoffmann, Heffter Ah Co., univcrfieätsftr. 24, Paul Hungar, «ar« 8, Krug M Mundt, Peters-Straße r», Otto Meißner L Co., Ntkoiai-Ttratzc r. F. (A. Mylius, rtzemaSgasse 2, Max Nierth, PeterSttrchhsf 5, A. V. Telle, Peters-Straße 16, vieler Ar Vogel, Grimwaffche Straße 28 errichtet. Außerdem liegen die Bücher zu uueutgeltlicher Einsichtnahme in einer großen Zahl von Zigarrengeschästen, Kaffeehäusern, -peisetzäuser«, Bier- und Wcinwirtschaften der inner» Stadt und in den von Meßfrrniden am meisten be- jochten Hotels aus. Meßbesucher, die als Einkäufer oder Aussteller in den Ber- zeichnissen noch uicht ausgesützrt sind, werden gebeten, sich au unserer Geschäftsstelle im Städtische« Saushause auzumelden. ES werden dort anch vermietbar« Metzlokale und Metzwohnungen nachgewieseu und Adressen von Aussteller« und Einkäufern, Eraäuzungen. Aenderungeu u. dergl., die uns nach dem Erscheinen der Bücher angezetgt morbeu sind, uachsrageuhe« Metzhesnchern mitgeteilt. Leipzig, den 30. August 1903. Der Meß-Ausschuß der Haudelskammer. Habenicht, Vorsitzender. vr. gor. Wendtlaad, Syndikus. Für die Meßbesucher. Während der Dauer der Mefle liegt im Lesesaale der Bibliothek der Handelskammer »Neue Börse, Aufgang Treppe L, I) eine große Reche der wichtigsten Städte-Ädreßbücher deS Deutschen Reich- und deS Auslandes zur »nenlgeltliche« Einsichtnahme aus. Ebenso werden daselbst das Deutsche AeichS-Adretzbnch für Industrie, Gewerbe und Handel, auch Leuch'» Adretzbnch der Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende» u. s. tu für das Deutsche Reich, ferner Btcsenthal's Handels- »nd Gewerbe-Adreßbuch, ebenso zahlreiche Fach-Adreßbücher der keramischen, der GlaSworrn-, der Spielwaren-, der buchgewerb- lichen, der Papier-, der Eisen», der ElettrtzitätS», der Lertil-, der chemischen, der Musikinstrumenten-Jndustrie und viele andere zur kostenlosen Benutzung von ',.S bis '/.I und '/«4 tiS 6 Uhr ohne vorherige Bestellung vorgelegt. Leipzig, den 30. August 1903. Die Handelskammer. Zwrinig«», Borsitzender. Or. jor. Wendtland, Syndikus. Naumann. Bekanntmachung. ym Nachstehenden wird da» Negnlnrw, die polizeiliche Auf. sichtSftihrung über Musikaufführungen, Tanzvergnügen, rhra- tralische Verstellen»»«, Schaustellungen, Borträge, Lustbar keiten und ander« ähnliche Veranstaltungen, sowie die Er hebung von Abgaben zur Armenkaffe und von Gebühren für derartig, Veranstaltungen in Letpztg betreffend, vom 10. März 1894 t» Erinnerung gebracht Leipzig, am 25. August 1903. Der Rat der Stadt Leipzig. VI d'. 4961. vr. Lröndlin. Negulaltv, die polizeiliche ÄussichtSsührung über Musikaussührungen, Tanzvergnügen, theatralische Vor stellungen, Schaustellungen, Borträge, Lustbarkeiten und andere ähnliche Veranstaltungen, sowie vie Erhebung von Abgaben zur Armenkasse und von Gebühren für derartige Veranstaltungen in Leipzig betreffend. 8 1. Musikalische Borträge. Oeffenilickie Gesangs- und Instrumental-Konzerte jeder Art, bei denen ein höhere» Interesse der Kunst nicht obwaltet, bedürfen der Erlaubnis. Waltet dagegen em solches Interesse ob, so sind sie nur anzuzeigen. Unter diese Vorschrift fallen auch Musikausführunacn durch größere selbsttätige Instrumente, iirsbcsondcre OrchcstrionS, ebenso Musikaufführungen durch einzelne Personen, lvenn diese dafür vom Wirte oder den Gästen eine Entschädigung irgend welcher Art erhalten. Da» Singen und Musizieren in Gast- und Schankwirt- scboften ist, soweit nicht aus Gründen der öffentlichen Ruhe eine frühere Stunde bestimmt wird, nur bis 11 Uhr abends gestattet. Nach Beendigung der Sinaspielvorträae haben sich die Mit wirkenden aus dem betreffenden Schanklokale zu entfernen. Weibliche Mirwirkendc dürfen nicht zum Geldeinsammcln ver tuender werden, und haben sich in dem Schanklokale jedes Ver kehrs mit den Gästen zu enthalten. Nichtöffentliche Musilvorträge sind dann anzu zeigen, trenn sie in Gast- oder Schani>virtsct>asten stattfinden sollen. Auch sie haben spätestens 11 Uhr abends zu endigen. Für regelmäßig stattfindcnde Musikaufführungen genügt, dafern sie der Erlaubnis nicht bedürfen, für jeden Winter eine einmalige Anzeige, die vor der ersten Ausführung zu er statten ist. 8 2. Theatralische Borstrllnngen. Oeffentliche, sowie alle in Gast- oder Schankwirtschaften zu veranstaltenden theatralischen Vorstellungen, bei denen ein höheres Interesse der .Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, bedürfen der jedesmaligen Erlaubnis. Die Erlaubnis zu öffentlichen Vorstellungen dieser Art wird in der Regel nur für solche Gast- und Schankwirtschaften erteilt, deren Inhabern zu vor gemäß 8 63a der Gewerbe-Ordnung im allgemeinen Ge nehmigung zur Abhaltung theatralischer Vorstellungen erteilt worden ist. Die öffentliche Veranstaltung solcher Theateraufführunaen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst obwaltet, ist vorher anzuzeigen, wenn die Vorstellungen nicht in ständigen Lkeatern unter der Verantwortlichkeit eines hiesigen TheaterdirektorL stattfinden. 8 3. Schaustellungen und nichtmusikalische Borträge. Solche öffentliche Schaustellungen von Personen, Tieren oder Sachen, sowie solche deklamatorische oder andere Vorträge mit oder ohne Vorführung von Versuchen und Beispielen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, bedürfen der jedesmaligen Erlaubnis. Falls jedoch «in solches Interesse obwaltet, sind sie nur anzu- zeigen. Nichtöffentliche Veranstaltungen dieser Art sind dann an- zuzeige», wenn sie in Gast» oder Schankwirtschaften stattfinden sollen. 8 4. Tan,Vergnügungen. Oefscntlicist Tanzvergnügungen bedürfen der jedesmaligen Erlaubnis. Sie werden jedoch nur in solchen Gast- und Schankwirtschaften gestattet, deren Inhabern zuvor im allge meinen Genehmigung zur Abhaltung öffentlichen Tanzes erteilt ist. (Vergl. 8 137 der Armenordnnng vom 22. Oktober 1840.) Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen nicht vor 4 Ubr nachmittags beginn«». Der Schluß hat spätestens nacht» 12 Uhr stattzuftnden und darf nur auf Grund einer hierzu besonders eingehakten Erlaubnis zu einer späteren Stunde erfolgen. Mädchen vor erfülltem 16., Jünglinge vor erfülltem 17. Lebensjahre, Almosenempfängcr und Fortbildungsschiller sind zur öffentlichen Tanzmusik nicht zuzulassen. Sie sind viel mehr von« Saale wegzuweisen und können im Ungehorsamsfalle oder bei wiederholtem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe vis zu 40 oder Haftstrafe bis zu zwei Wochen bestraft werden. TaS Eintrittsgeld darf 1 Uk nicht übersteigen, aus- gcncmmcn bei Masken- oder Kostümbällen, wo es bis auf 3 ansreiaen darf. Alle nichtöffentlichen Tanzvergnjigungen, sofern sie in Gast- oder Scbankwirtschäften oder von Vereinen und Ge sellschaften in ihren Gesellschaftsräumen abgehalten werden, sind vorher anzuzeigen. Der Schluß derartiger Vergnügungen hat spätestens nachts 2 Uhr zu erfolgen. Ausnahmen sind zulässig. Inhaber von Gast- oder Schankwirtschaften, welche anläß lich bei ihnen stattfindender Tanz- oder anderer Vergnügungen ihre Wirtschaften über die vorgeschriebene Polizeistunde bczw. über die vom Rate genehmigte Endigungszeit des betr. Ver gnügens tiinaus offcnhaltcn wollen, baben hierum bei dem Polizeiamt besonders nachzusuchen. 8 5. Masken- »nd «ostümbäll». Masken- und Kostümbälle, mögen sie öffentliche oder von geschlossenen Gesellschaften veranstaltete sein, bedürfen der Erlaubnis. Oeffentliche Maskenbälle dürfen nur in der Zeit vcm 7. Januar bts Fastnachtsdienstag, auch weder Sonn abends noch Sonntags stattfinden. Masken- und Kostümbälle, welche von Privatpersonen für ihre Familie und e,»geladene Gäste außerhalb der Privat wohnung veranstaltet werden, sind anzuzeigen. 8 6. Andere Veranstaltungen zur öffentlichen Belustigung und Unterhaltung. Andere Veranstaltungen zur öffentlichen Belustigung und Unterhaltung bedürfen der Erlaubnis, und ztvar nicht nur, wenn dazu öffentliche Straßen adel Elichs.sin hiesig»» »ädt« gebiete benutzt «»erden, sondern auch, lvenn sie auf Prwatgrund- stink««« siattimd«» sollen. Die nach 8 13 des BereinögesetzeS vom 22. November 18K0 erforderliche Erlaubnis zu öffentlichen Auf- und Umzügen ist be, dein Polizeiamt nachzusuchen. 8 7. Ansprachen oder Festreden. Oeffentliche Vergnügungen, bei denen Ansprachen oder Fest, reden gehalten werden, welche öffentliche Angelegenheiten be handeln, bedürfen außer der Erlaubnis selten» de» Rate« überdies der durch § 2 des VereinSgesStzeö vorgeschritbmen Anmeldung beim Pplizeiamte. ß 8. Orsfentlichktt. Oeffentliche Veranstaltungen im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind in erster Linst diejenigen, zu denen jeder mann, sei es mit oder ohne Zahlung eines Eintrittsgeldes, Zu tritt bat. ES ist aber eine Lustbarkeit insbesondere auch dann als öffentliche anzusehen, wenn deren Veranstaltung zwar durch einen Verein oder unter dessen Namen geschieht, jedoch Nicht- mtiglicdern die Teilnahme daran gegen Erlegung eine» Ein- ttittSacldeS, eines Beitrages zu den Tanz- oder sonstigen Kosten der Lustbarkeit, gegen Lösung einer Tafelkarte u. dal., oder sonst beliebig gestattet ist, oder wenn die Zahl der Gäste außer allem Verhältnisse zu der Zahl der Mitglieder de» Verein« ober der Gesellschaft steht. ? 9. Form der Gesuche und Anzeigen, Einreichungsfrist. Tas Gesuch um Erlaubniserteilung, wie die zu erstattende Anzeige ist in der Regel schriftlich, und -war mindestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Ausführung beim Rate der Stadt Leipzig, Abteilung für Schanksachen, emzureichen. In diesen Eingaben ist aiizugrben: 1) die Veranstaltung, welche beabsichtigt wird, 2) ter Veranstalter und Vortragende, bei Gesellschaften und Vereinen der Vorstand oder Vertreter nebst deren Wohnungen, 31 Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung, 4) der Umstand, ob Eintrittsgeld, und in welcher Höhe solches erhoben werden soll. Außerdem ist die Erteilung der zur Benutzung des bezeich neten Raumes etwa von anderer Seite nötigen Erlaubnis zu bescheinigen. Bei Gesuchen um Erlaubnis zur Abhaltung theatralischer Vorstellungen seitens sogenannter Dilettantenvereine ist auf Verlangen ein Exemplar des aufzuführenden Stückes zu über reichen, auch ist anzugeben, zu welchem Zwecke ein den Betrag der Selbstkosten übersteigender Erlös aus dem EinirittSgelo verwendet werden soll. Gesuche um Abhaltung öffentlicher MaSken- oder Kostüm bälle sind sväteskens bis zum 15. Dezember jeden Jahre» ein- zureichcn. 8 10. Erlaubnisschein und Anzeigebescheinigung. Ucber die erteiltc^Erlaubni», sowie über die erfolgte An zeige wird ein Erlaubnisschein bezw. eine Anzeigebescheinigung ausgestellt. Sie sind bei der aussiellenden Behörde abzuholen. Die Veranstaltung darf nicht erfolgen, obne daß der Veran stalter oder der Inhaber der benutzten Räumlichkeit sich im Besitze der Erlaubnis« oder Anzeigebescheinigung befindet. 8 11. Verantwortlichkeit. Dafür, daß die erforderliche Erlaubni»einholung oder An- zcigeerstattung überhaupt und in der festgesetzten Frist und Weise erfolgt, sowie dafür, daß den von geschossenen Gesell schaften als nichtöffentlich angemrldeten Veranstaltungen nicht der Charakter von öffentlichen Veranstaltungen (z. val. ß 8) verliehen werde, haften sowohl der Inhaber der benutzten Räumlichkeiten, als auch der Vorsteher des Verein» oder der Gesellschaft, cvent. die sonstigen Veranstalter. 8 12 Unzulässige Vorträge und Veranstaltungen. Bei Gesangs-, deklamatorischen und anderen Vorträgen, wie auch bei allen theatralischen Vorstellungen darf nur zur Aufführung gelangen, was in sittlicher oder religiöser Beziehung keinen Anstoß erregt. 8 IS. AufsichtSführnng. Der polizeilichen Aufsicht unterliegen an sich alle öffentlichen Lustbarkeiten, insbesondere öffentliche Tanzmusiken, Singspiele, Gesangs- und deklamatorischen Aufführungen, theatralische Vorstellungen und Schaustellungen. ES hängt lediglich von dem Ermessen des Rates bez. des Pottzeiamts ab, ob r» bei einzelnen dieser Lustbarkeiten von Ausübung des Aufsichtsrechts ab sehen will. Die mit der Aufsichtsführung beauftragten Rats- und Polizei beamten sind bei öffentlichen unter diese» Regulativ fallenden Veranstaltungen berechtigt zur Aufrechterhaltung der Ord nung, guten Sitten und allgemeinen Sicherheit überall einzu treten. Den Weisungen dieser Beamten tst nicht nur von den Veranstaltern und Vortragenden, sowie von den Inhabern der betreffenden Räumlichkeiten, sondern auch von dem Publikum Folge zu leisten. Namentlich sind aus etwaiges Verlangen der aufsichtsführcnden Beamten die Lustbarkeiten oder sonstigen unter das Regulativ fallenden Veranstaltungen sofort zu be endigen und nötigenfalls die benutzten Räumlichkeiten zu ver lassen. Den aufsichtsführcnden Beamten muß aus verlangen jeder zeit der Erlaubnisschein oder die Anzeigebescheinigung vor gezeigt werden. 8 14. Fortsetzung. Um den mit der Aufsichtsführung betrauten Beamten die Erfüllung dieser Aufgabe hinreichend zu ermöglichen, ist spä testens 24 Stunden vor Beginn jeder erlaubnispflichttgen öffentlichen Veranstaltung eine Anzahl Eintrittskarten, sofern solche ausgegeben werden, unentgeltlich qbzuliefern, und zwar: ») bei öffentlichen Maskenbällen 6 Karten an daS Polizei amt, b) bei anderen öffentlichen Veranstaltmmen je 1 Karte für den I. Platz und je 1 für den H. Platz an den Rat und das Polizeiamt. Die Uebertrqgung der Karten an Nichtbeamte ist unzulässig. 8 15. Armenkaffenabgahen und Gebühren. a) Von allen öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen, Tatzizvergnügungen, Schau stellungen und Lustbarkeiten aller Art, desgleichen von solchen nichtöffentlichen Veranstaltungen dieser Art, welche von Ver einen oder Gesellschaften, in Gast« und Schankwirtschaft»- oder Gesellschaftslokalen abgehalten werden, find Abgaben zur Armenkasse und Gebühren nach Maßgabe des angefügren Tarifes zu entrichten. v) Dor Irmenkaffenab-sHe unterliegen die bezeichneten Veranstaltungen dann nicht, wenn bei ihnen ein höhere» Inter est« d«, Kunst »d« Wissenschaft obwaltet und sie «n»nta»lüich dargeboten werden. Ist tue Veranstaltung ausschließlich zu einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke bestimmt, so können die Abgaben an die Armenkasse ermäßigt, bez. sogar ganz erlasse», werden. e) Würden mehrere Lustbarkeiten mit einander verbunden, z. B. Konzert und Ball, so sind für jede derselben die Ab gaben besonder» zu entrrchten. ä) Geschlossenen Gesellschaften und Vereinen kann bei Abhaltung von Nicht öffentlichen Konzerten und sonstigen unter diese« Regulativ fallenden Veranstaltungen eine Ermäßigung der Abgaben an di« Armenkasse gewährt, auch können diese Abgaben unter besonderen Umstünden auf Ansuchen ganz er. lassen werden. e) Für die polizeiliche Uebertvachung öffentlicher Lustbar keiten ist für jeden Beamten, dessen Anwesenheit für er- forderlich erachtet wir-, «ine Gebühr zu entrichten. 1) In allen Fällen, wo Beaufsichtigung durch die Feuer wehr erbeten wird, oder nach dem Ermessen de« Rate» not wendig ist, sind für jeden zur Beaufsichtigung kommandierten Feuerwehrmann SO Pfg. die Stunde, für jeden Oberfeuer wehrmann aber 60 Pfg. die Mund« zu entrichten. g) Die Entrichtung aller vorstehend erwähnten Gebühren und Abgaben hat »n der Regel vor Erteilung de« Erlaubnis scheine« oder der Anzeigebescheinigung zu erfolgen. Für die Zahlung haften der Wirr und der Veranstalter solidarisch. k) Sofern eine unter da« Regulativ fallende Veranstaltung, für welche die Gebühren und Abgaben entrichtet sind, nach weislich nicht stattgefunden hat, werden die bezahlten Armen kassenabgaben zurückgrwährt. 8 16. Strafbestimuum»M. Wer einer Bestimmung diese» Regulativ« guwiderhandelt, wird, sofern nicht gemäß 8 147 Ziffer 1 und 8 1.48 Ziffer 1 der Gewerbe-Ordnung oder 8 140 der Armenordnung in der durch Gesetz vom 30. April 1890 veränderten Fassung, oder nach den allgemeinen Strafgesetzen Bestrafung einzutreten hat, mit Geldstrafe bi« zu 150 <.zt oder mit Haft bi« zu 14 Tagen bestraft, unbeschadet der Verpflichtung zur nachträglichen Ent richtung der vorgeschriebenen Armenkassenabgaben. 8 17. Inkrafttreten. Dieses Regulativ tritt am 1. April 1894 in Geltung. Von diesem Zeitpunkte ab treten alle bisherigen hierauf bezüglichen Bestimmungen, insbesondere auch Punkt 5 Abs. 1 deS Regu lativs vom 27. August 1886, welche« im übrigen fortgilt, außer Kraft. Leipzig, den 10. März 1894. Der Rat und da» Poltzeiamt der Stadt Leipzig. l)r. Georgi. Bretschnetder. Grössel. Bestimmung«« über die Höhe der Beiträge zur Armenkaffe, sowie der Rat», und Poltzeigrbühren. 1. Für musikalische Vorträge, für welch« weder Eintrittsgeld erhoben, noch Teller sammlungen veranstaltet, oder Pro gramme verkauft werden 2. Für musikalische Vorträge gegen Ein ¬ trittsgeld je nach der Höhe des selben . . 3. Für Abhaltung regeln, äßigex musi ¬ kalischer Vorträge ohne Erhebung von Eintrittsgeld usw., wenn die Erlaubnis auf die Zeit von 3 Monaten erteilt wird wenn die Erlaubnis auf die Fest von 6 Monaten erteilt wird 4. Für Abhaltung regelmäßiger musikalischer Borträge gegen Eintrittsgeld wenn die Erlaubnis auf 8 Monate er teilt wird wenn sie auf 6 Monate erteilt wird . 5. Für Kommerse, Tafelmusiken 6. Für öffentliche Tanzmusiken . 7. Für Gesellschaftsbälle ..... 8. Für Singspiele, Vorträge, variLtätheater und sonstige Theatervorstellungen, so weit sie nach dem Regulativ der Erlaub nis oder Anzeige bedürfen, und zwar für jede Vorstellung 9. Für öffentliche Maskenbälle . . » , . 10. Für GesellschastSmaskenbälle . , « . U. Für alle anderen Schaustellungen usw. je nach Umfang derselben Armen- kasseo- gebühren Rat«. bühren 1— 15 — 25 2- 50 — 50 6—20 1 50 12-40 3 — 10—30 20—60 2—15 6—SO 8—30 50 50 50 1-30 — 50-150 — 20-150 — 1-500 — 50 50 50 50 An Polizeigebühren sind zu entrichten: Für die polueiliche Ueberwachung 3 für jeden Beamten, wenn die Lustbarkeit bis 12 Uhr nacht» dauert, bei längerer Dauer 4 Olk, bei öffentlichen Masken- oder Kostümbällen da» Doppelte. Ausschreibung. Die Fußwegregelung in der Slestergaffe von der nördlichen Grenze de» Hanse« Nr. 2/4 bi« zum Barfußgäßchen soll an einen Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen und ArbeitSverzeichniff« für diese Arbeiten liegen in unserem Tiefbauamte, Brühl SO, 2. Obergeschoß, Zimmer Nr. 77, au» und können dort ,ingesehen oder gegen Entrichtung von 0,50 entnommen werden. Angebote find verschlossen und mit der Aufschrift: »Kußwegregelung in der Klostergast«* versehen, in dem oben bezeichneten Geschäftszimmer bis zum Sonnabend, den 12. Sep tember 1903, 12 Uhr mittags portofrei einzureichen. Die Er öffnung der Angebot« erfolgt zu dieser Zeit Im Geschäftszimmer Nr. 45 daselbst in Gegenwart der etwa erschienenen Bewerber oder deren Bevollmächtigten. Der Rat behält sich jede Entschließung, insbesondere dar Recht vor, sämtliche Angebote abzulehnen. L. Ä. Nr. 7449. Leipzig, den L8 August 1903. Lfd. Nr. 78. De« Rate» der Stadt Leipzig Deputation zum Ttesbauwese«. Negerstämm« die Trunkliebe der Affen benutzen, um sie auf bequeme Weise zu fanaen. Auch die Schweine verschmähen den Alkohol nicht; in viel besuchten Dorfwirtsbäulern werben die Bierreste ins Spülfaß gegossen, das diesen Rüffeltteren zur Tränke dient und begierig von ihnen geschlürft wird; ihr Gebühren ist sehr komisch, wenn sie einen kleinen Rausch haben. Wer hätte aber dem Igel zugetrant, daß er gern von süßem Likdr nascht, und doch ist dies tatsächlich der Fall. Der Igel läßt sich leicht zäbmen und wird in der Ge fangenschaft ein ganz zutraulicher Gesell. In manchen Bauernhöfen hält man ibn auf den Kornspeichern, um die Mäuse wegznsangen; diese Pflicht erfüllt das wehrhafte Tierchen gewiflenhafter, als manch« Hauskatze. Lullte der Igel schon in früherer Zeit für einem Zechbruder ge halten worden sein? Der BoikSmund pflegt von einem Trinker zu sagen: «Gr kneipt wie ein Igel*. Eine alte niederdeutsche Fabel schildert in ergötzlicher Weise den Wettlauf des JgelS mit dem Hasen und verrät, daß der Wettpreis in einem Dukaten und einer Buddel Brannt wein bestanden bat. Daß Gänse, Hübner > nd Enten sich an alkoholhaltiger Flüssigkeit erquicken, wenn die Gelegenheit dazu vor handen ist, beweist u. a. folgende originelle Verhandlung vor einem französischen Gerichtshöfe. Ein Geflügel züchter erhob Klage gegen seinen Nachbarn, einen vren- nereibesitzrr, weil dieser die abdestillierte Allffsigkeit, bi« beim vranntweinbrenncn zurückbleibt und noch Alkohol enthält, In den Teich de» Geschädigten leitete. Der Kläger behauptete, daß seit einiger Zett seine Gänse und Enten, die sich im Teiche tummelten, aber auch sämtliche Hübner, fortwährend berauscht seien; er brachte al- Be- »veiämaterial eine Henn« mit, der die Richter sofort die Betrunkenheit anmerkten. Dieses Huhn, versicherte der Kläger, habe die Schnapsquelle zuerst entdeckt und dann sämtliches Geflügel zum Trunk verleitet, das sich nun stets im Dusel befinde, mit Ausnahme der Sonntage, wo nicht gebrannt wurde. Aber am Montag tränke das Federvieh um so ausschweifender; dann taumelten die Gänse und Enten umher, bissen sich, und schliefen am Hellen Taa«; die Hühner fräßen nuT noch höchst mangelhaft und legten keine Gier mehr. Der Kläger forderte oeSyalb Enffchädi- gung, und beantragte, den Branntweinbrenner wegen Ge- wer-sstärung zu verurteilen. Noch sei eine drollige Gänfegeschichte mitgeteilt, die man am Rhein erzählt: Eine reiche vauerntochter ver heiratet sich; nach beendetem Schmaus«, hei dem nicht nur Wein, sondern auch starker, fützer Branntwein getrunken wird, geht die ganze Hochzeitsgesellschaft in» WirtShau» »uw Dan»; — nur der Gänsehub' muß Hauö und Hof hüten- Aber der Schlingel betrinkt sich, er vergißt -S, bi« Gänse etnzusperren, legt sich auf di» Ofenbank und schläft. Die stattlichen Gänse der Bäuerin marschieren aus dem Hofe in das Hau- und durch die halb offene Tür in di« Stube. Der Gänserich wittert den süßen Schnaps im Naß, zerrt mit dem Schnabel den Zapfen au« dem Spund, und der Rest des Branntweins läuft in die darunter gefte , Schliffe! zur Freud« der Lbnaiternbe» Vögel, bi« da» starke Getränk begierig schlürfen. Am andern Morgen findet die erschrockene väuerin im unverschlossenen Gänsestall ihre Lieblinge steif «wb starr auf dem Vtroh liegen; sie glaubt, daß die Tiere von der Nachbarin, mit der sie in Feindschaft lebt, vergiftet wurden, und 'hr« Mägde miifscn rasch die Gänse rupfen, bevor st« kalt wer. den, - denn für die Städter ist da« Fleisch ^och gut genug- Nm die Mittagszeit kommt der Gäns-bub' heulend in« Hau» gerannt und schreit: „Bäuerin, «» spukt! — Schaut nur, wir die toten, gerieften Viecher durch den Hof watscheln." Die armen, nackten Viecher waren wirk ¬ lich vergiftet gewesen, aber nur durch einen schweren Slhuapsrausch. Papageien, die in Gefangenschaft leben, entarten leicht durch Mkobolgenuß! vapchen wird bisweilen heimlich durch di« Dienerschaft zum Trunk verleitet, die sich an dem drolligen Schwätzer belustigt, wenn er -«»echt ist; auch bei ihm zeigt sich im Rausch der wahr« Charakter, denn selbst ein gut erzogener Pawvaaet wird bd-artig und bissig. Eine Vorliebe für alkoholhaltig« Flüssigkeiten haben jedoch nicht nur manch» Gäugettir« und Vögel, sondern sie ist auch hei vielen Insekten verbreitet. Die von vlume zu Blum« anmutig schwebenden Gchmetterltng«». v. sind sehr begierig ans Alkohol, wie di» von dem englischen ve- lehrten Tutt angestellten versuch» bewiesen haben. In unseren Laubm«ld»rn bietet sich tm Frühsmmner «eleosnheit, darauf bezügliche Beobachtung»« »u machen. Zur Blütezeit de» Roggen- entsteht in der Rinde der Eichen an manchen Hteuen ein Tchleimslnh, b«r bald in Llkoholgährung übergeht; dies« schavnmrtige Mass» fließt am Stamme hinab und lockt durch ihren Geruch «ine Menge verschiedener Insekten an. Käfer und Schmetter, ttnge, Horntfsen, Wespen «nd Fliesen mancherlv «rt, schwirren herbei und berauschen sich. Auch bet den Stubenfliegen kann man sehen, bah st, lieber au» Gläser» naschen, die vier, Wein oder Likör enthalten, al» au» solchen, in den«» sich «ine ander» Fltffstgkeit befindet. Aber nicht nur der Alkohol übt ans manch» Li«re einen unwiderstehlichen Ret, au», sondern auch der Tabak und Opiate. E» ist schon häufig beobachtet worbe«, dah Pferd« und Esel die perverse Neigung haben, Cigarrenrefte zu ver- zehren. Schon mancher Rettesel i» de» Alpen hat der Dame im Sattel «ine große» Schreck eingefagt durch de» plötzlichen Gettensprung. den er »«achte, m» eine» sortae- worfenen Cigarrenstummel zu erschnappen. Affen, die von Matrosen aus fernen Ländern in die Heimat gebracht werden, lernen von diesen das Tabakkauen und priemen leidenschaftlich. In Ländern, wo LaS Opiumrauchen Sitte ist, hat man beobachtet, daß Affen, Hunde, ja sogar Katzen, denen anfänglich der Rauch sehr zuwider ist, von dieser Leidenschaft ergriffen werden. Diese Tiere setzen sich in unmittelbar« Nähe ihres Herrn, sobald er die Pseif, ent- zündet, und atmen den Ranch mit Wohlbehagen ein. Don den Gänsen ist e» bekannt, daß fse sehr gern d«n Gtrunk und -te Blätter de» Gartensqlat» und de» milden Lattichs, sowie verschieben« Mohngrten verzehren r weil der in diesen Pflanzen enthaltene Milchsaft ähnlich m;s sie eimvirkt, wie »in» schwach« Gab« Opium. Aus der Weide such«« sie di» Gänsedistel auf, di» in großer Mena« auf den Stoppelfelder» von Gerste und Hafer mächft, und ebenfalls den leicht berauschenden Haft enthält- Wie schon erwähnt wurde, sprach«, di» französischen Gelehrten Mairet und Combenale in der Akademie der Wissenschaften die Bworgni» au», dah in Zukunft auch ein« Entartung der Tiere durch -en Alkohol eintreten könne; dies« Befürchtung ist in hohem Grad« übertrieben, ab« «» kann nicht geleugnet werben, daß tm tierischen Organismus ein Bedürfnis nach R«,-Mitteln vor- Händen ist. Wir wissen, daß schon in ferner Vorzeit wild» Völker- stamme, die nicht viel höher als di« Lier, standen, be- täubende Getränke bereiteten, selbst aus giftigen Pflanzen, wie z. v. de» Fliegenpilzen- Ausfallend ist auch die Tat- sache, daß gerade di« bisher von der Kultur noch ganz un- berührten volkSstiimme dem Branntweingennß am keiden- schqftlichstrn ergeben sind; e» seien al» Beispiel« «nge- führt die Neger in Afrika und die Inbtanerstämm« Nord amerika», deren Untergang da» ^deuemvasier" »e- schleunig te.
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