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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.01.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-01-04
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-190801046
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19080104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19080104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1908
- Monat1908-01
- Tag1908-01-04
- Monat1908-01
- Jahr1908
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.01.1908
- Autor
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2. Beilage ;»m „Riesaer Tageblatt". RotaÜvnSdrud und Lerlaa von Langer L Winterlich in Rieia. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Rieia. H s. Sonnabend, 4. Januar 1808, abends. «1. Jahr,. Prozeß Moltke-Harden. Berlin. Harden wurde zu 4 Monaten Gc- sängnis und Tragung der Klosten, auch des ersten Prozesses, verurteilt. Tie Nachricht ging unS gestern abend gegen 7 Uhr zu u-nd wir g'aben sie alsbald weiteren Kreisen durch Aushang bekannt. In der heute auch vorliegenden Be gründung des Urteils wird der Einwand des An geklagten auf Unzulässigkeit des gegenwärtigen Ver fahrens als hinfällig bezeichnet. In materieller Be ziehung habe die mündliche Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte den Grasen Moltke als homosexuell hin gestellt hat. Ties ergebe sich, aus der Gegenüberstellung des Prinzen Joachim Albrecht und des Grafen Moltke, ferner aus Andeutungen über die Beziehungen zwischen dem Fürsten Eulenburg und dem Grafen Moltke, wo bei der Ausdruck so gewählt ist, daß diese Beziehungen vom geschlechtlichen Standpunkte aus schimpfliche seien. Auch der Ausdruck, „die Mitglieder der Tafelrunde hätten es schon warm genug", weise offenbar auf die geschlecht liche Perversität der Mitglieder hin. Anders seien auch die Ausdrücke in der Oeffentlichkeit nicht aufgefaßt wor-, den. Schließlich habe Harden dem Freiherr« von Berger und dem Grafen Otto Moltke gegenüber zugegeben, daß er den Nebenkläger für homosexuell halte. Strafbar sei der Angeklagte nach Paragraph 186 nur, wenn die ver breiteten Tatsachen nicht erweislich wahr seien. Tie mündliche Verhandlung habe aber ergeben, daß sie sogar unwahr seien. Tie Beweisaufnahme habe nicht den ge ringsten Anhalt gegeben, an der Richtigkeit der eidlichen Erklärungen Moltkcs und Eulenburgs zu zweifeln. Ter Angeklagte habe die Ehe des Nebenklägers durch üble Nachrede verunglimpft und sei nach Paragraph 18ö zu bestrafen. Verjährung sei auch nicht eingetreten, und der Schutz des Paragraph 193 könne dem Angeklagten nicht zugcbilligt werden. Bei der außerordentlichen Schwere der Beleidigung könne von einer Geldstrafe nicht die Rede sein. Es könne auch der Verdacht nicht zurückge wiesen werden, daß bei den Veröffentlichungen Sensa tionslust mit im Spiele war. Tie schärfste Rüge aber verdiene die Leichtfertigkeit, mit welcher der Angeklagte vvrgegangen sei. Tie Grundlage der schweren Beschul digungen seien einige Aeußerungen, welch« Fürst Bis marck in der Erbitterung gebraucht habe ohne Bezug nahme nach der geschlechtlichen Seite, ferner Gerüchte und Mitteilungen der Frau von Elbe, in deren Beurtei lungen der Angeklagte hätte vorsichtiger sein müssen. Menn der Gerichtshof trotz der erschwerenden Momente dem so maßvollen Anträge der Staatsanwaltschaft bei getreten ist, so sei das dem Umstande zuznschreiben, daß die Gefängnisstrafe den Angeklagten wegen seines schlechten Gesundheitszustandes härter treffe als einen gefunden Menschen. Danach rechtfertige sich die Entschei dung des Gerichts. Harden hatte vor der Urteilssällung noch eine große Rede gehalten, in der er sich eingehend zu rechtfertigen suchte Tas Urteil wird vielfach als äußerst hart empfunden werden; man hätte Festung statt Gefängnis wohl als treffender erachtet. So sagt auch das „Lpz. Tbl.": Tas Urteil ist überaus hart. Es kann für den kranken Mann zum Todesurteil werden. Ta es Harden sicherlich nicht um die Sensation zu tun war, da ihm selbst der Staats anwalt die bona fides (den „guten Glauben") nicht ab erkennen mochte, trifft diese Strafe wie ein Schlag vor den Kopf. Und manche verflüchtigte Sympathie wird als Mitleid sich wieder einstellen und dem Manne, der doch Hohes gewollt, ins Gefängnis folgen. Aber das Urteil bekümmert uns noch in anderer Beziehung. Es ist von deutschen Richtern beschlossen worden, und wir haben uns — wie sagte doch der Oberstaatsanwalt Jsenbicl? — der Majestät der Justiz zu beugen. Aber schon ein anderes deutsches Gericht hat in derselben Sache, wenn auch unter anderen Voraussetzungen gesprochen — frei gesprochen, worauf der Oberstaatsanwalt, auf einem von ihm selbst als schwankend anerkannten gesetzlichen Boden fußend, ein neues Verfahren in derselben Sache einleitete und durchführte. Auch hieran ist zu denken, wenn man das Urteil betrachtet, das vielleicht eines Tages als das Ergebnis eines anfechtbaren Verfahrens annulliert wird". Ueber die Aufnahme des Urteils in Berlin schreibt man dem „L. T": Nachdem der Staatsanwalt eine Ge fängnisstrafe von vier Monaten beantragt hatte, wur den zwar derer immer weniger, die nur mit einer Geld strafe gerechnet hatten. Aber immer noch nahm man fast ! allgemein an, baß die Freiheitsstrafe gelinder ausfallen werde, als jener Antrag wollte. Darum traute man , seinen Ohren kaum, als die Urteilsverkündung diese Er wartungen völlig enttäuschte und das Gericht genau nach dem Wunsche der Staatsanwaltschaft erkannte. Beson ders überrascht war man auch, daß Harden die Kosten des ersten Prozesses tragen soll. Tenn wie immer man über das Plötzliche Eingreifen der Staatsanwaltschaft denken mag: daran ist doch kein Zweifel möglich, daß jener erste Prozeß ein selbständiges Ganzes gebildet hat und daß dieses Strafkammer-verfahren keine Fortsetzung des ersten Prozesses gewesen ist.. Tie Kosten werden sich sicherlich auf mehrere Zehntausend belaufen. Wenn die erkannt eiheitsstrafe zur Vollstreckung gelangen sollte, so läuft sie bei Hardcns geschwächtem 'Gesundheitszustand in ihren Folgen auf ein Todes- urteil hinaus. Aber man glaubt vielfach, daß es nicht ! zu einer Vollstreckung dieser Strafe kommt. Es laufen sogar bestimmte Gerüchte herum, daß eine Aktion zu gunsten Hardens vorbereitet werde, an der sich sogar der Oberstaatsanwalt und Gras Moltke beteiligen wollen. Man denkt an ein Gnadengesuch, wobei die Umwand lung der Gefängnisstrafe in eine Festungshaft mit einiger Sicherheit anzunehmen wäre. Riebrck - Biere! 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Meine Wohnupg befindet sich nicht mehr Wettinerstraße 2, sondern schräaüber Wettirrerstratze 7 (im Hause von Frau Heinemann). Für das mir bewiesene langjährige Wohlwollen herzlich dankend, bitte ich um fernere gütige Berücksichtigung. H°ch-chiung---ll W. Schmtdcrt«, Wettinerstr. 7.
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