Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.10.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-10-19
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191110198
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19111019
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19111019
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-10
- Tag1911-10-19
- Monat1911-10
- Jahr1911
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.10.1911
- Autor
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La« Riesaer Tageblatt «scheint je»« La« abend« mit Ausnahme der Sonn- uud Festtage. Vierteljährlicher BeWgSyrett bei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark SO Psg., durch unsere Trkiger frei in» Hau« I Mark SS Psg., bet Abholung am Schalter der kaisrrl. Postanstalten I Mark SS Psg., durch den Briefträger frei in« Hau« 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonncmeutS rverden angenommen. «nzelgen-Annahme für die Nummer de« Ausgabetage« bi« vormittag 0 Uhr ohne Gewahr. Rotationsdruck und Verlag wm Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raße SS. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur tzühnrl in Riesa. 8 82. 2. 3. 2. 8. 4. 4. in die Abteilung-Vorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien, der Präsident de« LandeSkonststoriumS, der Generaldirektor der Staatsbahnen, die Kreis- und AmtShauptleute, die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkrtt der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. für „Rtes«er Tageblatt" erbitten wir uns bis spätestens vormittag- 8 Ahr des jeweiligen Ausgabetages. - Die Geschäftsstelle. zu beschädigen, daß sie aus dem Mauerwerk Steine herauswuchteten. Sie Wurden aber bei ihrer „Arbeit" von der Polizei betroffen, die ihnen durch ein Strafmatt, dat die Freude an derlei nächtlichen Streichen etwas verbittern wird. —* Gestern vormittag zwischen 10 und 12 Uhr ist auf der Albertstraße ein Fahrrad, Marke „Exzelsior", ge stohlen worden. Tas Rad hatte am Fußweg vor dem Amtsgericht gestanden. — Unter den wichtigeren Gesetzesvorlagen, die dem am 7. November d. I. zusammentretenden Landtage zugehen werden, befinden sich auch solche zur Neuregelung der Bezüge der Hinterbliebenen von Ttaalsdienern, Geist- ltchen und Lehrern vom 1. Januar 1912 an. Di« frag lichen Gesetzentwürfe bringen zwar ein« Erhöhung der Witwen- und Waisenpenstonen, haben aber andererseits auch den Zweck, dle einschlageuden Bestimmungen zettgrmätz zu gestalten. Mit der herrschenden Teuerung haben die Gesetzentwürfe nichts zu tun. Der Mtntmalsatz der Htrtter- Das für bas Jahr 1911 aufgestellte Verzeichnis der in Riesa wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen berufen werden können, liegt »om 29. Oktober 1911 ab 1 Woche lang im Rathaus«, Cinwohner-Mrldeamt, Zimmer str. 14, zu jedermanns Einsicht aus. Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Verzeichnisses kann innerhalb einer Woche, vom Tage der Auslegung an gerechnet, schriftlich oder zu Protokoll bei der unter- zeichneten Behörde Einspruch erhoben werden. Im übrioen wird auf die nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Der Rat -er kta-t Riesa, am 19. Oktober 1911. Schr. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. ß 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unsähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung infolge strafgertchtlicher Verurteilung ver loren haben, Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, da« die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zett der Aufstellung der Urliste da« 30. Leben«jahr noch nicht vollendet haben, Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge- mttndr noch nicht zwei volle Jahre haben, Personen, welche für sich und Ihre Familie Armenunterflützung au« öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten 3 Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, Dienstboten. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen ferner nicht berufen werden; Minister, Mitglieder der Senate der freien Hansastädte, ReichSbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, gerichtlich« und polizeiliche VollstreckuugSbeamte, ReligtonSdiener, BolkSschullehrer, dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenbe Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte einer Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Da« Amt einer Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur vvn einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste sür die Auswahl der Schöffen dient zugleich al« Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 82 bi» 35 über die Berufung zum Echöffenamte finden auch auf da« Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des GeriäilSverfafsungSgesetzeS vom 27. Januar 1877 euthaltend, vom 1. März 1878. 8 24. Zu dem Amte eine« Schöffen und eine« Geschworenen sollen nicht berufen werden: bliebenenpenston soll sür Staatsdiener mit 300 M. nor miert werden. Auf eine Bestimmung, die den Gesetzen rückwirkende Kraft geben würde, ist die Regierung au« finanziellen und auch au» technischen Erwägungen nicht zugekommen. Dieser Moment wird voraussichtlich zu großen Schwierigkeiten im Landtage führen. Die finanzielle Folg« rückwirkender Kraft der Gesetze würde eine Mehrauf wendung von 3000000 M. jährlich sein. — Unter der Aufschrift: „Sächsische Namen deutscher Kriegsschiffe" schreibt Wolf« Eächs. Landes dienst: Seine Majestät der Kaiser hat, wie gemeldet, an König Friedrich August ein Telegramm de« Inhalt« ge richtet, daß für da« Linienschiff Ersatz „Aegir" der Nam« „König Albert" gewählt sei. Schon seit Jahren hat da« sächsische Königshaus an den Bestrebungen für die Schaffung ein» starken Flotte rin rege» Interesse be kunde». Wohnten doch auch Mitglieder de« sächsischen Königshaus«« al« Taufpaten dem Stapellauf drei« Kriegs schiffe bet, die Sachsen« Herrscherhaus und Volk mtt d« 2. 3. 4. 5. 5. 8 84. 1. 2. 3. Freibank Glaubitz. Morgen Freitag, von nachmittag 4 Uhr an, kommt Schweinefleisch, gekocht, Pfund 40 Pfg., zum Verkauf. Der Gemeindevorstand. 5. 6. 7. 8. 9. Der zweite diesjährige Jahrmarkt findet am 22., 23. und 24. Oktober statt; er be ginnt am 22. Oktober mittag« 12 Uhr und endigt am 24. Oktober mittag« 12 Uhr. Da« Auspocken, Au»legen und verkaufen von Waren ist am Sonntag, den 22. Oktober nur von 12 Uhr mittag« bi« 10 Uhr abend« gestatte». Am 23. Oktober — Montag — ist der Verkauf von Waren ebenfalls nur bis 10 Uhr abend« zulässig. E« sind hiernach alle Buden und Berkaufsstände zu schließen: am 22. uud 23. Oktober abend- um 10 Ahr, am 24. Oktober mittag- um 12 Ahr. Da« Aufbauen von Buden soll am 22. Oktober von vormittag« V-H Ahr an ge stattet sein. Da» Stättegeld haben die Marktfieranten bi« Montag mittag in der Stadtkaffen expedition zu entrichten. Wer Montag mittag ohne Quittung über da« bezahlte Stätte geld betroffen wird, wird wegen Hinterziehung mit dem fünffachen Betrage de« Stätte gelbe« bestraft — 8 11 -er Marktordnung —. Karussell- und Schaubudenbrsitzer ent richten da« Stättegeld am Montag nachmittag an den Marktauischuß — 8 12 der Marktordnung —. Hausierern und Händlern, welchen Berkaufsstände nicht ausdrücklich angewiesen sind, ist untersagt, auf den Straßen mit Waren sich anfzustellen und zwar auch dann, wenn sie die Waren nicht auf Ständen feilbieten, sondern in Kästen, Körben, Wagen oder sonst bei sich führen. Dem Lufstellen aus der Straße ist gleich zu achten, wenn Hausierer und Händler, um das Verbot zu umgehen, in der Nähe de« Markte« oder auf den Straßen, in denen der Marktverkehr sich vorzugsweise bewegt, mit ihren Waren hin- und hergehen. Verboten ist ferner: a. da« Schreien beim Anpreisen der Waren, d. da«. Musiziere» auf den Straßen und Plätzen außerhalb des Marktgebiete», o. aller vier- und Branntweinschank in Buden und auf VerkaufSständen, ä. die Aufstellung sogenannter Kunstkegel- nnd anderer Glücksspiele, da« Ringe- und Plattenwerfen und ähnliche Veranstaltungen. o. da« Feilbieten von unsittlichen oder sonst anstößigen, insbesondere der unter den Begriff „Schundliteratur" fallenden Literalurerzeugnisse, Postkarten und Bilder. Sogenannte Bockstände, die eine Vorrichtung zur Ueberdachung haben, gelten al« Buden, für sie ist deshalb daS sür Buden festgesetzte Stättegeld zu bezahlen. ES haben Aufstellung zu nehmen: 1. Sämtliche Händler, die ihre Waren in Buden oder auf vockständen zum Verkauf auslegen, sowie die Korbmacher und Böttcher auf dem Albertplatz; 2. Schuhmacher und Filzwarenhändler in der Kirchstraße; 3. Topfwarenhändler in der Straße oberhalb der Parkfreitreppe. 4. Eßwarenhändler und Schaubudenbrsitzer u. s. w. nach Anweisung de« Markt meister«. Marktordnungen für Riesa liegen in der Polizeiwache, im Gasthof zum Kronprinz, der Restauration zur Burg und im Gasthofe zum Stern zur Einsichtnahme au«. Den Anweisungen des Marktmeisters und der aufsichtsführenden Polizeiorgane ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit sie nicht nach 8Z 184, 360 Nr. 11 des Reichsstrafgesetzbuchs und nach den 88 83, 38d, 56 v 147, 148, 149 der Gewerbeordnung zu bestrafen sind, nach Abschnitt VIII der Marktordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft geahndet; außerdem kann Wegweisung vom Markte erfolgen. Der Rst der Stadt Riesa, am 18. Oktober 1911. Oertliches nn» Sächsisches. Riesa, 19. Oktober 1911. Tie Einweihung deS neuen HandelS- schul-gebäudes findet Tiienstag, den 24. Oktober, vor mittags 10 Uhr statt. Ter Weiheakt wird im Festraum des neuen Handelsschiulgebäudes abgehalten. i—* Ter hiesigen Polizei ist mitgeteilt worden, daß am 21. September ds. IS. im Gasthof zu Striegnitz ein Provisionsreisender aus Niederleutersdorf 300 Stück Zi garren zu verkaufen gesucht hat. Er hat dabet ange geben, daß er die Zigarren in Riesa gekauft habe. DK ihm bereits in zwei Fällen Ztgarrenhiebstähle nach gewiesen sind, so wird vermutet, daß er auch die 300 Stück Zigarven gestohlen hat. Etwaige Verlustträger wer- den «sucht, der Polizei oder der Gendarmerie Mittet- lung zukommen zu lassen. —* Zwei junge Burschen versuchten vergangene Nacht 1« der tzaupHraß« eine Umfassungsmauer dadurch Donners»««, 19. Oktober 1911, n»en»S. S44 64. Jahr«. saer Auxotgov Mtblatt »Ld Awtsökrtt Ferufprech stell» Nr. M. für d!e König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das Köfligl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. ts Ä- 'l W M W>M» W W
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