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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.01.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-01-11
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191301112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19130111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19130111
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-01
- Tag1913-01-11
- Monat1913-01
- Jahr1913
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 11.01.1913
- Autor
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Riesaer O Tageblatt ««d Anzeiger (LlbedlM und Amriger). Amtsblatt für die KSnIgl. Amtrhauptmannschast Großenhain, dar König!. Amtsgericht und de» Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Sonnabend, 11. Januar 1V1S abends ««, Jahr«. Das Rieiaer Tageblatt erscheint jeden Taa abends init S!nS,iah»>e der Sonn- nnd AesUcige. Pierlrljtihrlichcr Pezugk-rriS Lei Abholung in der Expedition in Riesa I Mark 5V Psg., durch unsere Träger krei ins Lau« I Mark 65 Psa., lei Atbolnna ain Cäaltcr der kaiserl. Poslanstolten I Mark 65 Psg., durch den Bricslrüger srci in« Haus 2 Mark 7 Psg. ?luch NionatSabonncnientS iverde« angenommen. «nreiaen-Annalime Mr die Run.mer dcS Sin'SgnbetaaeS bis roruiitlag V Uhr ohne Ernähr. Preis Mr die llcingespalteue 43 mm breite KorxuSzeile 18 Psg. (LoknlpreiS 12 Psg.) Zcitranbcnder und " tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. - SiotationSdnick und Perlag ron Langer L Winterlich in Riesa. — Eesü «slSslrllr; Gvrthrslrasi «LV. — Für die Siedaktion verantwortlich: A rlhur Hiihnrl in Riesa. Erlaß, die Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle betr. Die in den Städten und Landgemeinden des hiesigen Aushebungsbezirks aufhältlichen Militärpflichtigen des deutschen Reiches, welche entweder im Jahre 1883 geboren oder früher zurückgestellt und daher wieder zrstellpflichttg sind, werden hierdurch anfgefordcrt, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachteile, sich in der Zeit vom IS. Januar bis 1. Februar 1S13 zur Eintragung in die RektrutierungS-Stammrolle bei dem Stadtrate oder Gemciudcvorstande ihres dauernde» Aufenthaltsortes gehörig anzumcldcn. Als dauernder Aufenthalt ist auzuschcn: a. für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdieucr, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Ver hältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sic in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter :c., welche anßerhalb ihres Wohn ortes beschäftigt sind, werde» als am Wohnorte — nicht am Bcschäftiqunqsorte — mcldcpflichtig behandelt. b. Für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten, der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehörcu, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufcnhalt, so meldet er sich bei der Ortübehörde seines Wohnsitzes. Wer innerhalb des Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchen, die Eltern oder Familieuhäuptcr ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringe». Die Stadtrüte Und Gcmeindevorständc wollen die Mcldcpflichtigcu zur Anmeldung noch besonders auffordcrn beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich anhaltcn. Die in Straf- und Besserungs-Anstalten, Gemeinde-, Arbeits-, Heil- und Kranken- Anstalten, sowie in Privat-Heil- und Krankcn-Anstaltcn nutcrgcbrachtcn Gcstellpflichtigeu sind nach § 25° Abs. 2 der Wchrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stamm rolle anzumeldeu. Hierbei wird darauf hingewiescu, das; die Bestrafung Gestellpflichtigcr wegen unter lassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 241) den Stadträten und Gcmeindevorständcn zustcht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist folgendes zn beachten: ». die Bezirkszugehörigkeit der Geburt-- und Aufenthaltsorte ist nach Maß gabe der Landwehr-Bezirkseinteilung für das deutsche Reich (Anlage 1 zu 8 1 der Wehrordnung S. 387 des Gesetz- nnd Verordnuugsbl. von 1901) genau anzugeben. Fehlt auf einem Geburts- oder Losungsscheinc die Angabe des ", betreffenden Kreises oder Bezirkes (Amtshauptmannschaft oder Landratamtes re.), so ist der Gcstcllpflichtige genau darnach zu fragen, dafern auch seine übrigen Legitimationspapicrc Aufschluß darüber nicht geben sollten. d. Hinsichtlich des Beruf- bez. der Beschäftigung der Militärpflichtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 13610, verwiesen und die ge naueste Nachachtung derselben den Stammrollenführern zur Pflicht gemacht. c. Die Vormünder der Gcstcllpslichtigen sind in Spalte 6 s mit Vor- und Zu namen, Stand nnd Wohnort einzutragen; der Stand des Vaters ist in Spalte 5o anzugeben resp. vorher zn ermitteln nnd zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzugeben. Im übrigen wird auf die genaue Ausfüllung der Spalten 7, 8, S und 18 hingewiesen. 6. In die Nekrutierungsstammrollen sind fortan nur alle Diejenigen Strafen einzu tragen, welche nach der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige^ Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882 — Zentralblatt für das Deutsche gleich Seite 309 — in die ! / Strafregister ausgenommen werden. Dagegen ist von einer Aufnahme der in i den Strafregistern uicht geführten Polizeistrafcn Abstand zu nehmen. Die be treffenden Mitteilungen der Gerichtsbehörden rc. sind von den Gemeindevorständen pp. mit der Stammrolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrollen führer in dieser Beziehung werden mit Ordnungsstrafen bis 15 Mark geahndet werden. v. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte einzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lasten oder nur mit Bleistift auszufüllen. k. Seeleute, See-, Küsten- und Hafffischer, Schiffszimmerleute und Segelmacher, Maschinisten» Maschinistengehilfen und Heizer von See- und Flußdampferu, Schiffsköche und Kellner (Stewards) müssen, wenn sie zur seemännischen oder halbseemönnischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer Berufsatt genau bezeichnet werden. g. Diejenigen Gestellpflichtigen, deren Familien- rc. Verhältnisse eine Zurückstellung der Militärpflichtigen nötig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an das Anbringen eines bezüglichen ZurückstcllungS-AntragS und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Betracht kommenden Umstände zu erinnern. Die auSgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen GeburtSltftkN, Geburt-» nnd LofnngSschrtne«, Bestrafung-» und Todesmtttetlnngen rc. sind bis S. Februar ISIS anher cinzureichen. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten vom Jahrgange 1893 haben, sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst eiugetretcn sind, bei der Ersatzkommission des Gcstcllungsottcs schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines bczw. des BcfühignngszeugnisseS zum Sccstcuermanu ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewiese», daß Gestellpflichtige unter Verzicht auf das Los im Mnstcrungstcrminc sich zum freiwillige« Dienfteintrilt melden können, jedoch dadurch allein eine Berechtigung zur Wahl des Truppenteils nicht erlangen; wenn möglich wird aber feiten der Ersatz-Kommission auf etwaige Wünsche der Gcstcllpflichtigcn Rücksicht genommen. Militärpflichtige, welche daher bei einem bestimmten Regiment« rc. des deutschen Reiches dienen möchten, erlangen diesen Vorteil lediglich durch die Anmeldung bei dem Kommando des betreffenden Regiments rc. mit dem in 8 84 Ziffer 2 der Wchrordnung bezeichnete» Meldescheine. Uebrigeus wird zur Handhabung der Kontrolle unter Hinweis auf Anlage 3 zu 8 106 der Wchrordnung (S. 433 Gesetz- und Verordnungsblatt 1901) in Verbindung mit den amtshauptnlannschaftlichcn Erlassen vom 28. Juli 1897, I). 2705, und 29. November 1897, I). 3733, eingeschärft, daß von allen zuziehcndcn männlichen Personen im Alter vom voll endeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ein Ausweis über ihre Militärvcrhältnisse und soviel Reservisten, Landwchrleute, Ersatzrcscrvistcn und zur Disposition der Ersatzbehördcn beurlaubte Leute anbelangt, der Nachweis über erfolgte Meldung bei der Kontrollstelle zu erfordern, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige hierher beziehentlich an das Königliche Bezirks-Kommando zu erstatten ist. Großenhain, am 2: Januar 1913. 11 a v. Der Zivil-Vorsitzende der Kal. Ersatlkommissiou des AuSbebunasbezirkS Grofteuhat». Ausverkaufswesen betreffend. Die Königliche KreiShauptmannschast zu Dresden hat mittels Verordnung vom 17. Dezember 1912 den von uns in Nummer 5 des Riesaer Tageblattes vom 8. Januar 1912 bekannt gegebenen Abschnitt 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1911 — Nummer 1427 d IV — (Nummer 299 des Dresdner Journal«) aufgehoben. Die Abschnitte 2 und 3 der vorgenannten Verordnung, die gleichfalls mit in Nummer 5 des vorgenannten Tageblattes veröffentlicht worden sind, haben die nach stehende Fassung erhalten: Zu 8 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7.Juni 1909. JttvenlnranSverkäufe dürfen nur einmal, Saisonausverkäufe, welche in der An- kündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehrs üblich sind, nicht öster als zweimal im Jahre stattfinden und zwar mit der Maßgabe, daß der Inventurausverkauf mit einem der beiden Saisonausverkäufe zusammenfallen muß. Die Saisonausverkäufe sind nur in der Zeit vom 15. Januar bis mit 15. Februar und vom 15. Juli bis mit 15. August statthaft. Ihre Dauer darf einen Zeitraum von 2 Wochen nicht überschreiten. Die Bestimmung des Beginns des Ausverkaufs innerhalb der angegebenen Zeit bleibt dem Verkäufer überlassen. Zuwiderhandlungen werden nach 8 10 Ziffer 3 des ReichSgesetzeS vom 7. Juni 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft geahndet. Dresden, am 17. Dezember 1912. Königliche Kreishauptmannschaft. Hiernach sind nur Inventur- und Saisonausverkäufe an bestimmte Zeiten gebunden, während sonst jeder andere Ausverkauf zn jeder Zeit stattfinden darf, ohne daß unS, wie bisher, hierüber eine Anzeige zu erstatten und ein Verzeichnis vorzulegen ist. Nur muß in der Anlttndigung eines solchen Ausverkaufs der Grund angegeben werden, der zu dem Ausverkäufe Anlaß gegeben hat. Den Bestimmungen in dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 ist jedoch bei der Veranstaltung eines jeden Au-Verkauf- genau nachzngeheu. Der Rai der Stadt Riesa» am II. Januar 1913. Geilh. MklSlW U MllliklWMWM bell. Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Herrn Ztotlvorsitzenden der Königlichen Ersatzkommission deS AuShebungSbezirkeS Großenhain vom 2. Januar 1913, abgedruckt in Nr. 3 des Riesaer Tageblattes vom 4. Januar 1913, werden alle in der Stadt Riesa dauernd aufhältlichen Militärpflichtige» des deutschen Reiches, die entweder im Jahre 18S3 oeboren odechsrüher zurückgestevt worden bez. ihrer Gestellungspflicht noch nicht »achgekommen sind, hiermit anfgefordert, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1S13 an den Wochentagen vormittags von 8 bis 1 Uhr im hiesigen Einwohner-Meldeamte, Rathaus, Zimmer Nr. 14, persönlich zur Rckrutieruugsstammrolle anzumeldeu. Die in früheren Jahren zurückgestellten Militärpflichtigen haben ihre LosttUgsschtine und diejenigen aus dem Jahre 1893 — mit Ausnahme der in Riesa geborenen — Gk-artsscheive vorzulegen. Die Geburtsscheine werden von dem Standesamts des Geburtsorte» kostenfrei ausgestellt. Vevlsedvr llsrolü. Lebt» Mirs. — Vsivv errM. — ?rw» SM-sv. Vorr. pnl-vsttsr Mtrss-tlred. Voni-dm didrGirrll» LokiiM«. — LllsrnMMr krimMimrlrolU'. Mmontakm.
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