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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-06
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191504061
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150406
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150406
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-06
- Monat1915-04
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 06.04.1915
- Autor
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Da« Riesaer Tageblatt «sch,int jedo, Ta, abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage, viertel,ährlicher Lepl^prtt« btt «bheluna in der «rpedition in Riesa I Mark 50 Psa., durch unsere Träger srei i»S Hau4 1 Mart 66 Pf»., bei Abholung am Sihailer der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 05 Pfg-, durch dm Briestrüger frei in» Hau» 2 Mar« 7 Pfg. Auch MonatSabonnementS werden angeiwinmeiu An»eigen.Rnnah:ne slir die Rümmer des Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis sür di, klttngespaltmr SS mm breite »orpuSzeil« 18 Psg. (Lokalprei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer » Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: «oetheftrabe 6L — Mr die Redaktion verantnwrtlich: Arthur HLHnrl in Riesa. Heuausfuhrverbot. Umfangreiche Ankäufe von Heu durch Händler im Königreich Sachsen und dessen Ausfuhr nach anderen LandeSleilen Haden die der Heeresverwaltung des XII. und XIX. Armeekorps obliegende Bereitstellung de? HeereSbedarfS an Heu ernstlich in Frage gestellt. Auf Grund des § Sb des Ge'tze2 über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 wird daher hiermit bis auf weiteres die Ausfuhr von Heu aus den Bezirken des XII. und XIX. Armeekorps in andere KorpSbereiche verboten. Die stellvertretenden Intendanturen XII. nnd XIX. Armeekorps sind ermächtigt, auf schriftlich begründete Anträge hin Ausnahmen zu bewilligen. Hiervon wird im allgemeinen aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Berkäufer durch amtliche Bescheinigung nachweist, daß das Heu für ein Militärmagazin gekauft ist. Zuwiderhandlungen gegen diese» Verbot werden mit Gefängnis bi» zu einem Jahre bestraft. Händler, die in den KorpSbezirken wohnen, haben außerdem die Schließung ihre» Geschäft« zu erwarten. Die Bekanntmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in Kraft. Dresden nnd Leipzig, den 31. März 1915. Tie stellvertretenden tammandierendeu Generäle des XII. (1. K. S.) und XLX. (2. K. S.) Armeekorps. ' v. Broizem. v. Schweinitz. Bekanntmachung. " Da« bereit» früher erlassene Verbot de« Vertrieb« von Reiseführern der deutschen Küstengebiete wird auf alle Reiseführer der Grenzgebiete de« Deutschen Reiche« und der Kriegsschauplätze in anderen Ländern ausgedehnt. Die betreffenden, im Bereich der unter, zeichneten stellv. Generalkommandos vorhandenen Reiseführer werden hiermit allgemein beschlagnahmt. Ein B-rkauf an Angehörige de« deutschen Heeres und der Marine darf nur gegen Bescheinigung der Militärbehörde (Garnisonkommando) erfolgen. Zuwiderhandlungkn gegen dieses Verbot werden nach Z 9 deS Gesetzes vom 4. Juni 18SI mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 31. Mär, 1915. L-'pztg, ° Die kommandierende» Generäle von Broizem. von Schweinitz. Verordnung, Erhebungen über das AuSdrnschergebniS für Brotgetreide und Hafer sowie über den Bedarf au Saatgetreide für die Frühjahrsbestellnng im Jahre ISIS betreffend; vom 3. April 1915. Zur Ermittelung des Ergebnisse« des Ausdrusches von Weizen, Roggen und Hafer und de» Bedarf« an Saatgut von Sommerweizen und Sommerroggen sür die Frühjahr«, bestellung wird folgendes angeordnet. 1. Für Vorräte an Weizen, Roggen und Hafer, die nach dem 1. Februar dieser Jahres ausgedroschen sind, hat der Besitzer da« Ergebnis deS GrdrnschS bi» zum 13. April diese« Jahre« der zuständigen Behörde anzugeben. Zuständige Be hörde ist in den Städten mit revidierter Städteordnung der Etadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeiudevorstan'v. ! Für die selbständigen GutSbezirke ist der Gemeiiid»vorsta"d der zugehörigen Landgemeinde ! zuständig. 2. Die Leiter landwirtschaftlicher Betriebe sind durch die Gemeindebehörde sofort in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Erhebung in Kenntnis zu setzen. 3. Die Vordrucke (Nachtragsformulare I und II) werden den Stadträten dec Städte mit eeoidierter Städteordnung und den AmtShauptmannschaften bis zum 10. April dieses Jahre« durch das Statistische LandeSamt übersendet werden. Die AmtShauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an die Bürgermeister und Temeindeoorstände ihres Bezirk« zu verteilen. 4. Nachtragsformular I betreffend: Die zuständigen Behörden haben für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, der in der Anzeige vom 1. Februar dieses Jahre« da» Vorhandensein von ungedroschenem Weizen, Roggen oder Hafer angegeben hat, dies in Spalte 3 bis 7 zu übertragen. Durch Umfrage bet den einzelnen Leitern landwirtschaftlicher Betriebe sind sodann die Mengen von Weizen (Dinkel und Spelz), Roggen und Hafer, die in der Zeit vom 1. Februar bi» mit 12. April diese»Jahre» auSgedroschen worben sind, auch soweit sie nicht mehr im Besitz des Betriebsleiters sind, und ferner die am 13. April dieser Jahre» noch unauSgedroschenen Vorräte an Weizen (Dinkel und Spelz), Roggen und Hafer nach dem geschätzten Körnerertrag festzustellen und in Spalte 8 bi» 12 und in Spalte 13 bis 17 von den Betriebsleitern oder nach deren Angaben von der zuständigen Behörde «inzntragen. 5. Nachlrag»formular II betreffend: Für sämtlich« landwirtschaftlichen Betriebe ist die Anbaufläche und der Bedarf an Saatgut von Sommerweizen und Sommerroggen, gleichviel ob bereit? gesät oder noch ungrsät, zu ermitteln nnd einzutragen. Di« Anbauflächen sind in Hektar und Ar und nicht etwa In Acker oder Scheffel, und die Saatmengen nur in Zentnern, bei Bruchteilen in Dezimal«» «mmzeSrn. 6. Di« Umfrage ist am 13. April zu beginnen und tunlichst auch -ü beendigen. Die zuständigen Behörden haben dasür zu sorgen, daß die Einträge in den Formularen vollständig und vorschriftsmäßig bewirkt werden. Sie haben die anSgesüllten Formulare auf ihre Richtigkeit tunlichst sofort zu prüfen und die Abstellung wahrgenomineuer Mängel zu veranlassen. Spätere genaue Nachprüfung der Angaben bleibt Vorbehalten. Die Spalte« 3 bi» 17 de» NachtragSformnlar« I und die Spalten 3 bis 6 de» Nachtragsformular« II sind zu einer Gemrindesumme anfzurechnen. 7. Auf der letzten Seite der Nachtrag-formnlare ist die Vollständigkeit der Einträge von der zuständigen Behörde zu bescheinigen. Werden sür eine Gemeinde mehrere Nach« tragSformulare von einer Sorte gebrauch', so ist die Bescheinigung auf dem letzten Formular zu vollziehen. 8. In den amtShauptmanuschaftlichen Bezirken Hot di: zuständige Behörde die aus gefüllten-und aufgerechneten Nachtragsformulare bi« zum 17. Apiil dieses Jahre« an die ÄmtShauptmannschaft einzureichen. Die AmlShauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßige» Ausfüllung und Unterzeichnung übei-engr haben, sämtliche Formulare ihre« Bezirk», alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammen, geschnürt bis zum 20. April dieses Jahre« an das Statistische LandeSamt einznscnden. 9. Die Staditräte der Städte mit revidierter Städteoroiiiing haben bis z >: ni l 7. April dieses JaH.ro» die auSgefüllten und aufgerechneten Formulare au datz Statistische LandeSamt «inzurrichen. 10. Bi» zu-» I y M a t dieses Jahre» habe» dl« Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte und die Gemeindevorstände den AmtShauptmannschaften anzuzeigeu, ob die von den Landwirten zurückbehaltenen Saatkornmeng«, im vollen Umfang zur Saat verbraucht sind. Ersparte Menge» sind an di« von der AmtShanptuianuschasl zu bestimmende Stelle zur Verfügung der KriegSgetreidegesellschaft bezw. des Kommuiialverbande« obzuliesern. Die entsprechende Feststellung und Ablieferung ist, soweit erforderlich, in den Städten mit revidierter Städteordnung vom Stadtrat anznordnen. 11. Wer die Angaben verweigert, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bi» zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 12. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft Dresden, am 3. April 1915. 743 bII 6 I Ministerium des Innern. Ansgedroche» »st v»e Maul- und Klauenseuche »nur dem Rtndoieyve,laude des Gutsbesitzers Max Gehre in Zeithain Nr. 9. ES bewendet bet de» getroffenen Anordnungen. Großenhain, den April 1915. 78l xL. Die Königliche Amtshanvtmannschaft. Erloschen ist die Maut- uud Klaueusenche unter den Nindviehbcstündcii 1. des Gutsbesitzers Reinhold Douner in Mvritz Nr. 1, 2. deS Gutsbesitzers Bruno Steuer in Oelsitz Nr. 18. Zn 1 werden, da der Ort Moritz nunmehr scnchcnfrci ist, die angcordneten Sperrmaß- nahmcn wieder aufgehoben. Zn 2 verbleibt es wegen der in anderen Gehöften von Oelsitz noch herrschenden Maitl and Klauenseuche bei den getroffenen Anordnungen. Großenhain, den 6. April 1915. 782 o > .. Die Königliche Amtshauptmauuschast. 796 st l In oirsem Jahre kommt es besonders darauf an, die zur Nahrung ter Menschen und Tiere dienenden Gewächse für ihren Zweck zu erhalten. Es wird darum auch dem Auftreten der Feldmäuse rechtzeitig und umfassend entgegenzutrcleu sein. Dio Gemeinden werdeu unter Hinweis auf die ihnen unterm 26. Februar 1915 — 536 b I-) —, zugefertigte Verfügung anderweit veranlaßt, innerhalb dec OrlSflnr gemeinsam und nach Möglichkeit mit den Nachbargemeinden gleichzeitig, jedenfalls aber tn der Zeil vom 6.-13. April 1915 eine Vertilgung der Feldmäuse vvrzuuehmcn. Großenhain, den 3. April 1915. 809st kl. Die Königliche Amtshauptmanuschast. Für den htcsiien Kommunalbezirk find vez nach Gehör des Bezirksausschusses al» Höchstpreise für den Verkauf von Mehl und Brot bis auf weiteres fo'gende Preise sest. gesetzt worden: im Grotzhaudel zur Abgabe an die Bäche für Weizeuau»zus«nirhl 48 Mk. sür den Doppelzentner „ Weizenmehl 40 » » - , Roggenmehl 35 „ „ „ frei Han« nnd 1°/, Skonto bei Barzahlung, im Kleinhandel (unter I Zentner) sür WeizenauSzttgSmehl 56 Pf. sür da« lrx , Weizenmehl 48 „ „ „ , Roggenmkhl 40 „ „ . „ , Roggenbrot 34 , „ „ . „ 60 Gramm Semmel 4 lleberschreilung der Preise wird bi« zu 6 Monaten Gefängnis oder Geldstrafe bi» zu 1500 Mk. bestraft. G > o ß e n h a i ü, den 3 April 19s 5 473l. Die Königliche AmlShaupimannichast. Tie Stadtriite zu Grostrnhaln nnd Riesa. Riesaer H Tageblatt Dienstag, 6 April 1915, abenss 68. Jahr«. und Arrxriger (Etdedlatt Ult- AvMger). xelegramm-Adreffer ßk^ 6 Fernsprechsiell, .Tageblatt*, RiesL Nr. gL für die König!. ÄmtShauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba.
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