Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.05.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-05-08
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191505083
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150508
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150508
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-05
- Tag1915-05-08
- Monat1915-05
- Jahr1915
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 08.05.1915
- Autor
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Riesaer W Tageblatt und Anzriger (Llbeblatt and Anzeiger). Lekegramm-Adreffer .Tageblatt*, Riesa. Kmtsötatt für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. AnrtSgericht und den Rat der Stabt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Sonnabend, 8. Mai IMS, abends. 68. Jahrn. Da» Riesaer Tageblatt «scheint jeden Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, «iertchährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Dtark SO Pfg-, durch unsere Träger srci in» Hau» I Mart VS P'g., bei Abholmrg am Schalter der laiscrl. Postanstalten I Mart 65 Psg., durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mart 7 Pfg. Auch MvnatSabouuementS werden angenommen. Vlnzcigen-Aimahme sitr die Rümmer de» Ausgabetage» bi» vormittag g Uhr ohne Gewähr. Preis silr die kleingespallene 43 wm breite KorpuSzeile 18 Pfg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Gas) nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße SV. — Für die Redaktion verantwortlich: ArthurHSHnrliu Riesa. 4^."' —7-7--....-..,-... - -e-n. Bekanntmachung betreffcud Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie Höchstpreise für diese Stoffe. Auf Grund deS Gesetzes über den Belagerungszustand v. 4. Juni 1851 (G. S. 1904 S. 451 ff.) des Gesetzes betreffend Höchstpreise o. 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachungen über Höchstpreise v. 17. 12. 14 (R. G. Bl. S. 516) und v. 2. I. 15 (R. G. Bl. S. 25) und der Bekanntmachung über VorratLerhebungen vom 2. 2. 1915 (R. G. Bl. S. 54) wird hiermit verordnet: 8 1. Dieser Verfügung «uterlicgcu nicht nur in den Handel gebrachtes, gereinigtes oder ungereinigte- 90er Benzol bezw. Motorenbrnzol oder Mischungen dieser mit gereinigten oder ungereinigten Benzolhomologen, sonder» auch Betriebsstoffe, dis hergestellt sind aus Kokerei- rohbenzol, Leichtöl aus der Teerdestillatiou, Vorlausölen von der Destillation von Teere», sogen. Kohlenwasserstoff aus den OclgaSanstalten, wie auch überhaupt alle benzolhaltigen Körper, die aus Prozessen pyrogener Zersetzung entstammen, gleich, gültig, ob sie unter ihrem wissenschaftlichen oder technischen Namen oder unter Phantasienamen in den Handel gebracht werden. 8 2. Dieses Benzol darf unr i» enttoluvltem Zustande verkauft, geliefert und ver- braucht werden. Die chemischen Fabriken gelten für diejenigen Mengen, die sie zur Herstellung von Benzolderivaten sür die Heeresverwaltung verwenden, als Reinigungsanstalten. Sie sind also zum Bezugs von toluolhaltigem Benzol berechtigt und unter- liegen ebenso wie andere Reinigungsanstalten den Bestimmungen dieser Verfügung. Soweit mit de« vorhandenen Apparaten eine ^"s'w'rUnkMH«na nicht möglich ist, mutz jedoch mindestens der Toluolgehalt soweit herabgesetzt werden, daß er in der Verbrauchs-Mischung höchstens des Benzol-GehaltS ausmacht, gleichgültig, ob eS sich um ein reines Benzol-Toluol-Gemisch oder um ein Gemisch mit dritten oder weiteren Komponenten handelt. Einer BenzolgewinnungS- oder Reinigungsanstalt, der eS nachweislich durchaus nicht gelingt, diese Vorschrift zu erfüllen, oder die sich außerstande steht, die Enttoluolung in der vorgeschriebenen Weise aussühren zu lasten, kann durch diö Inspektion deS Kraftfahrwesens eine Ausnahme gestattet werden. § 3. DaS Benzol von der in 8 2 gekennzeichneten Beschaffenheit darf in letzter Hand nnr geliefert werden: — soweit nicht das Kriegsministerium oder in seinem Auftrage die Inspektion des Kraftfahrwesens durch Sonderabmachung mit den Erzeugern oder durch Sondererlaß darüber verfügt hat oder verfügen wird — a) an chemische Fabriken (Farbwerke), soweit eS nachweislich zur Herstellung von Benzol- derivaten für die Heeresverwaltung dient; b) an landwirtschaftliche, staatliche oder kommunale Betriebe, wenn eS nachweislich als MotorenbetriebSstofs (auSschl. für Kraftwagen) zu landwirtschaftlichen, staatlichen oder kommunalen Zwecken benutzt wird; b) an gewerbliche Betriebe als Motorenbetriebsstoff sowie allgemein als Kraftwagen- betriebsstoff, jedoch nicht über rund 15 °/» der Erzeugung bezw. der den Lagerhaltern und Verkäufern von den Gewinnungsanstallen gelieferten Mengen; ä) an die Erzeuger zum Selbstverbrauch in Mengen, die in Vereinbarung mit der In spektion deS KraftfahrwesenS sestzusetzen find. 8 4. DaS gemäß 8 3« abgegebene Benzol darf nur in vorher von der Inspektion deS KraftfahrwesenS zu genehmigenden Gemischen verabfolgt werden. Ausnahmen be dürfen der besonderen Erlaubnis dieser Dienststelle. Soweit dies Benzol von Besitzern abgegeben wird, die eS ihrerseits von Dritten erworben haben, kann es nur zur Abgabe gelangen, wenn sie von ihren Lieferanten die ausdrückliche schriftliche Bestätigung erhalten haben, daß von letzteren eine Ab gabe von Benzol für diesen Zweck noch nicht erfolgt ist. 8 5. Solventnaphtha muß in letzter Hand an solche Verbraucher abgegeben werden, dir dieses Erzeugnis zur Erfüllung unmittelbar vorliegender Heeresaufträge brauchen. 8 6. Benzol (8 1, 2) und Solventnaphtha sind ohne Verzug dem Verbraucher zuzusühren und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat auf Lager gehalten werden. Mengen, die nach dieser Frist vom Ver braucher nicht angefordert sind, müssen der Inspektion de§ KraftfahrwesenS angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen wird. 8 7. Höchstpreise. a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden 80/85er Benzole oder deren Mischungen mit toluolfreien Fraktionen der höheren Benzolhomologen oder anderen Körpern, gleichviel unter welchem Namen und in welcher Zusammensetzung sie geliefert werden, dürfen an die Verbraucher nicht teurer als zu einem Preise von 47 M. für 100 lr§ , veräußert werden. Mischungen gemäß 8 4 fallen nicht unter diesen Höchstpreis, o) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt sür: Reintoluol: 45,— M. für 100 les; Golventnaphtha I: 43,— » „ „ „ » II: 33,— » , , » " - Xylol: 43,— » » » » -. s 8. Der Höchstpreis schließt die VersendungSkosten ab letzter Lagerstelle nicht ein und gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 2 v. H. Jahreszinsen über ReichSbankdiskout hinzngeschlagen werden. 8 9. Nicht berührt vurch die Höchstpreisfestsetznng werden: die gegenwärtig vertraglich sestgelegten PretSvereinbarnngen zwischen den Benzol- gewinnungSanstalten und ihren Abnehmern und die Vereinbarungen der Heeres verwaltung mit bestimmte» BenzolgewinnungSanstalte» bezw. deren Interessen vertretung, soweit sie die Höchstpreise nicht überschreiten. 3IV. Di« BenzolgkwtnrmngSanstalten haben bi« zum 9. jeden Monats der Inspektion de» KrastfahrwrsenS eine Ausstellung der im Vormonat erzeugten Benzolmengen nach dem ihnen zugegangenen Muster einzureichen. 811. Mit GefüngutS oder Geldstrafe in der in den eingangs genannten Gesetzen bestimmten Höhe wird bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind. 812. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in Kraft. Die unterzeichnete Kommando-Behörde bestimmt den Zeitpunkt deS Außerkrafttretens. Dresden 5. Mai Leipzig ' 6. Mat Ab ¬ stellv. Generalkommando XU. A. K. Der kommandierende General. vou Broizem. Stellv. Generalkommando XIX. A. K. Ter kommandierende General. von Schweinitz. 2127 SS». Die Btbliothet s Haltung HSltnisse umfaßt Bände. wurde benutzt. wurde gegründet. Bisher bewilligte Staats beihilfe. Bezeichnung der Nachsuchenden. Betrag de» Lesegeldes. der zu unterstützenden Bibliothek. Bisheriger Bettragoer Gemeinde usw. Gesuche um Unterstützung zur Unterhaltung und Erweiterung der Bolksbibliolhekeu sind unter Benutzung deS nachstehenden Formular« bis zum 2». Juni ISIS tabellarisch einzuretchen. Großenhain, am 1. Mai 1914. 510» L. königliche Amtshauptmaunschaft Mittel zur Unterhaltung d« Bibliothek Erlösche» ist die Mauls und Klauenseuche unter dem Rindviehbestande des Rittergutes Glaubitz. Da der Ort Glaubitz nunmehr seuchenfrei ist, werden die angeordneten Sperr maßnahmen aufgehoben. Großenhain, den 8. Mai 1915. 907 kL. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Auf Blatt 343 deS Handelsregister» des unterzeichneten Amtsgerichts, betreffend die Firma Sächsische Dachsteiuwerke vorm. A. vou Petrikowsky, Aktiengesellschaft in Fors berge, ist heute eingetragen worden: An Stelle des Gesellschaft-Vertrag« vom 8. Juli 1899 mit seinen mehrfachen Ab änderungen ist der durch Beschluß der Generalversammlung vom 27. März 1915 laut Notariatsprotokoll von demselben Tage festgestellte neue GesellschaftSvertrag neirctew. Riesa, den 6. Mai 1915. Königliches Amtsgericht. ,„ Montag, de« IS. Mat ISIS, vormittags II Uhr sollen im hiesigen Versteigerung», raum mehrere Dutzend Blechdosen Putzmittel „Tipp Topp" gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher des K. Amtsgericht Riesa, am 8. Mai 1915, Die auf den I. Termin fälligen Gemetndeanlagen sind bis zum 21. Mai 1915 an unsere Stenerkasfe zu bezahlen. Der Rat der Stadt Riesa, am 8. Mai 1915. K. ES wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die HilsSschutzleule Ernst Hermann Haupt und Eduard Robert Herold ans städtischen Diensten auSgeschieden sind. ", .7 .-Der Rat der Stadt Riesa, am 8. Mat 1915. ,^Fnd- Brotmarkenausgabe. Die Ausgabe der auf die Zeit vom 10. bis 23. Mai 1915 gültigen Brotmarken (von rotem Papier hergestellt) erfolgt IRonImg, den IS. Mai 1915, von Vormittags 8 Uhr bis nachmittags 1 Nhr in den bekannt gegebenen Ausgabestellen. Veränderungen in der Personenzahl durch Wegzug oder Tod sind umgehend unter Vorlegung der Ausweiskarte und Rückgabe der unverbrauchten Brotmarken im Einwohner- meldeamte — Zimmer Nr. 14 — zu melden. Der Rat der Stadt Riesa, am 7. Mai 1915. Kr. . Heu ,>nd Stroh kaust Proviantamt Riesa. Freibank Heyda. Morgen Sonntag früh von 7 Uhr ab kommt fettes Rindfleisch zum Verkauf. Pfund 55 Psg. Der Gemeindevorstaud. Freibank Moritz. Sonntag, de» s. Mai, von früh 6 Uhr an gelangt da« Fleisch einer jungen Kuh zum Preise von 45 Pfg. pro kg zum Verkauf. Ter Gemeindevorstaud.
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