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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-06-21
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191506213
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150621
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150621
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-06
- Tag1915-06-21
- Monat1915-06
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 21.06.1915
- Autor
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14». SS «8. Jabrg. La« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta, »LendS «it Ausnahme der Same. >md Festtag«. SierteljLhrllcher ««ngSprei» bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Pfa., durch unser« Träger srel in» Hau» »Mark 65 Pfa-, bei Abholung am Schalter der kaiserl. Poflansialten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger srei kn» Hau» L Mark 7 Pfg. Auch ÄonatSabonnementS werden angenommen. «u;eigen.«nnahme für die Nummer de» Ausgabetage» br» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis siir die tlemgrspaltm- 43 mm breite SorpuSzeiie 18 Psg. tLokalprri» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarische, «atz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Berlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestratze VL — Fiir die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnrl in Riesa. «nd Anzeiger Meblatt Mld Artiger). redsmmmMmff« I»r Fansprechflell» i r-s»r- t «i- L Nr.«. für die KSnigl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Montag. 31. Juni ISIS, abends. MnimLmg ieirM MMr-tii» iiNechMmer ZlWM». Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Mel dung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer d* **) ***) ) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2") deS Bayerischen Gesetze« über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach § 5*"j der Bekanntmachung über BorratSerhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 8 1. Inkrafttreten der Verfügung. Die Verfügung tritt am 3V. Junt 1915 in Kraft. 8 2. von der Verfügung betroffene Gegenstände. Melbrpflichtig sind sämtliche Vorräte von unoersponnenen Schafwollen, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und zwar in folgender Einteilung: I. Ungewaschene Wolle einschließlich Rückenwäschen. II. Gewaschene und karbonisierte Wolle. III. Kammzug. IV. Kämmlinge. V. Wollabgänge. 1. Fäden. 2. Wickel. 3. Zugabriffe. 4. Echerhaare, Walk- und Rauhflocken. 5. Sonstige Kämmerei-Abgänge. 6. Sonstige WollabgSnge aus den Kammgarnspinnereien. 7. Sonstige WollabgSnge au- den Streichgarnspinnereien. 8. Sonstige Wollabgänge aus anderen Betrieben mit Ausnahme von Kunstwollen. Meldepfltchtig sind nicht nur die frei erworbenen Bestände, sondern auch die von der KriegSrohstoffabteilung deS Königl. KriegSmtnlsteriumS zugewiesenen Wollen. Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden find, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. 8 S. Meldepflicht. Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind erstmalig spätesten« bis zum 10. Juli 1915, sodann in gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgende» Monats, unter Benutzung der vorschriftsmäßig ouSzufÜllenden amtlichen Meldescheine für unver sponnene Schafwollen (8 5) an das Wollgewerbemeldeamt der KriegSrohstoff-Abteilung deS Königl. KriegSministeriumS, Berlin 8^V. 48, Verlänaerte Hedemannstraße 11, zu melden. Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915, 12 Uhr nachts, bezw. der an jedem folgenden MonatSletzien 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand maßgebend (Stichtage). 8 4. Meldepflichlige Personen. Zur Meldung find verpflichtet alle Personen, Behörden und Gesellschaften, die sich im Besitz von unversponnenen Schafwollen befinden, mit Ausnahme der deutschen Schaf halter. Die Schafhalter find verpflichtet, diejenigen geschorenen Mengen, die sich mit Ab lauf deS 31. August 1915 noch in ihrem Besitz befinden, an diesem Tage anzumelden. Für die vom Schafhaller bi« zum 31. August 1915 noch nicht verkauften Bestände der deutschen Schafschur 1914/15 tritt von diesem Zeitpunkt an die Beschlagnahme-Der- fügung der unterzeichneten Behörde Nr. H. 3916/2.15. L. R. L. unter Aushebung der AuSfvhrungSbestimmungen Nr. I. 2501/3.15. L. k. wieder in Kraft. *) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung deS Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. **) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Übertritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. ***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig di« Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist er- teilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis vis zu sechs Monaten bestraft. Vorräte die tn fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsorten lagern, find sowohl von den Eigentümern als auch von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden. Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung der KriegSrohstoff-Abteilung eingelagerten Bestände zu melden. 8 5. Meldescheine. Für die Meldungen sind zwei Arten Vordrucke — Vordrucke für Eigentümer nttd Vordrucke für Lagerhalter — in den Postanstalten 1. und 2. Klaffe erhältlich. Die Be stände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Qualitätsbestimmungen nicht angegeben werden können, sind solch« schätzungsweise einzutragen. ES ist dann im Meldeschein zu bemerken, daß eS sich um eine Schätzung handelt. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf der Meldeschein nicht enthalten, ebenso wenig sind bet Einsendung desselben sonstige schriftliche Erklärungen beizufttgen. Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümer« und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung von Meldescheinen benutzten Brief umschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Schafwolle". 8 6. Sonstige Meldebestimmunge«. Die nach einem Stichtage <8 3, Abs. 2) eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melde«. Sie gelten für die Melde pflicht al« schon am Stichtage in dem Besitze deS Empfängers befindliche Vorräte. Ist über eine Lieferung zwischen zwei Personen «ine Meinungsverschiedenheit vor handen oder ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht entschieden, so ist diejenige Person zur Meldung verpflichtet, die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung eine« anderen übergeben hat. An da« Dollgrwerbemeldeam/ sind alle Anfragen zu richten, welche die vorstehend« Verfügung betreffen. Diese Anfragen müssen mit der Kopfschrift „Betrifft WollbestandS- meldung" versehen sein. Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen de« Woll- gewerbemeldeamte« diesem zu übersenden. 8 7. Laserbach. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch etnzurlchten, au» dem jede Aenderrmg Her BorratSmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Auftrag« br« Krieg-Ministerium« Beamte der Polizei, und Militärbehörden die BorratSräume unter- suDen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. den 20. Juni 1915. Zu Nr.750III4k2. Leipzig Stell». Generalkommando XII A.-K. Der kommandierende General: v. Broizem. Stellv. Generalkommando XIX. A.-K. Der kommandierende General: o. Schweinitz. 2734. Erloschen ist die Mauls nnd Klauenseuche unter den vom Rittergutsbesitzer Har la Grödel in Nünchritz Nr. 16 eingestellten Rindern. Die Angeordneten Sperrmaßnahmen werden hiermit wieder aufgehoben. Großenhain, am 21. Juni 1915. 930 v L. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Auf Blatt 11 deS SenoffenfchaftSregisters, die Bezu-S- und Absatzgevüsseuschaft Strehla an dtr Elbe, eingetragene Genoffenschaft mit beschränkter Haftpflicht tn Strehla betr., ist heute eingetragen worden: Al« Stellvertreter für die behinderten Vorstandsmitglieder von Byern und Heyde sind ») der Rittergutsbesitzer H. Othmichen in Oppitzsch und d) der Gutsbesitzer O. Kühne in Unterreußen tn den Vorstand gewählt. Rt-sa, den 17. Juni 1915. Königliches Amtsgericht. — Freitag, den 25. und Sonnabend, de» 26. 3«»i 1615 finden bei uns wegen Reinigung der Geschäftsräume nur unaufschiebbare Sachen ihr« Erledigung. Die Sparkaffe bleibt jedoch während der übliche» Kassenstände» geöffnet. Im Königlichen Standesamt werden an beiden Tagen Anzeigen über Totgeburten und Sterbefälle vormittags von 8 bis 9 Uhr angenommen. Der Rat der Stadt Riesa, am 21. Juni 1915. Oertliches und Sächsisches. Riesa, den 21. Juni 1915. —* Dir wollen nicht verfehlen, an dieser Stelle noch mal« darauf hinzuweisen, daß bl« spätesten« Mittwoch Mittag 12 Uhr alle in der Stadt Riesa aufhältliche» wehrpflichtigen Personen der Jahrgänge 1869 bi» I8S5 im Rathau«, Sitzungssaal, ihre Militärau«weise zweck« Vornahme einer Kontrolle über die Musterung-teil- nähme oorzulegen haben. Eine Nichtbesolgung der Aus- forderung zieht streng« Strafen nach sich. —* Wer feinen lieben Kämpfern im Felde eine treffliche geistig« Liebelgabe schicken will — und sie be- dürfen auch ihrer dringend —, dem sei folgende» Flugblatt von Pfarrer D. Blankmeister tn Dresden empfohlen, der in Riesa von dem vorjährigen Gustav-Adolf-Fest her wohl bekannt ist: „Feldgrau mit goldenem Faden — Ein Brief an die Front." ES ist für 5 Pfg. in den Buchhandlungen zu haben, von einem Flugblatte derselben Verfasser« am Anfang de« Kriege» sind 50000 Exemplare an die Front geschickt worden. Auch diese» neue Flugblatt verdient, daß eS zahlreich an unsere Feld grauen gesandt werde. E« empfiehlt sich, daß wir unfern Kämpfern fe eine Anzahl Exemplare zur Verteilung an ihr« Kameraden mitschtcken. Pf. Friedrich. —88 Rach dem soeben erschienenen Bericht de« Lande«- Vorstandes der sächsischen Sozialdemokratie auf die Zeit vom 1. April 1914 bi« 81. März 1915 hat der Weltkrieg auf die Entwicklung der sozialdemokratischen Partei tn Sachsen einen nachteiligen Einfluß auSgeübt. Nach dem Bericht ist ein starker Rückgang im Mitglieder- bestände zu verzeichnen, der allerdings, wie der Bericht sagt, hinter den gehegten Befürchtungen zurückgeblieben ist. Die Gesamtzahl der Mitglieder betrug am 31. März 1914 177 555, am selben Tage diese» Jahres dagegen 157 824, mithin beziffert sich der Rückgang während der acht Monate deS Weltkrieges 19 721. —* Im Binnenverkehr der Sächs. Staatseisenbahnen sind für die Dauer de« Krieges Auünahmetartfe für Milch und für Magermilch, Molken und Butter milch eingesührt worden. Der AuSnahmetarlf für Milch steht Frachtermäßigungen von 101 km an vor, während der Ausnahmetarif für Magermilch, Molken und Butter milch schon auf den niedrigsten Entfernung»stufen Er mäßigungen gewährt. Im übrigen gelten auch für die
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