Delete Search...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508103
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150810
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150810
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-10
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1915
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Riesaer G Tageblatt «nd Aucxolgrr (LlbedlM md Riyrlger). rütgumuEM« ß!ß n I*vemstmchstelw ,r-s. latt »t sL R^«- für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 183. Dienstag, 10. August ISIS, avendß. «8. Juhrg. D°» Riesaer Lageblatt «scheint i»« Da, abend» «st Aurucchme der Sonn- Festtags »iertrli-ihrllchrr »eeuaSpreir bei Wbolung in d« «Mdition in Riesa I Mark 80 Psg., dnrch unsere Träger frei in» Hau« 1 Mark 08 Pfg., bei Abholm» am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark Lü Psg., durch dm Briefträger frei in« Hau« 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnemmt« werdm angenommen. «ureigen.«m,ahmr für die Nuouner de« Ausgabetage» bi« vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis fitr die kleingefpaltene 4S mm breit« Korpu-zeile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Pfg.) Zeitraubend« «nd tabellarisch« Da» nach besonderem Laris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goetheftraße SS. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. s------- Auswahlen von Brotgetreide der Selvstbeköstiger vetr. Denjenigen Landwirte», die auf die von der Königlichen AmtShauptmannschast Iinterm 12. vorigen Monats erlassene Bekanntmachung ordnungsgemiitz bei der Ge meindebehörde ihres Wohnorts gemeldet hoben, daß sie im neuen Erntejahr 1915/16 von dem Rechte der Selbstbeköstigung gemäß 8 6 Absatz 1 a der BundeSratSverordnung vom 28. Juni 1915 Gebrauch machen wollen, wird hiermit gestattet, daS zur Brotver- sorgung der von ihnen zu beköstigenden Personen zunächst für I Monat, d. i. vom 15. August bis 15. September, erforderliche Brotkorn au» ihren Borräten ansmahlen zu lasten. Da gemäß der obenangezogenen Bestimmung für jede zu beköstigende Person 9 Irx Brotgetreide monatlich verwendet werden dürfen, können die in Frage kommenden Land wirte sonach jetzt soviel mal 9 Lg Brotgetreide ausmahlen lassen, als sie Personen zu beköstigen haben. Die Ausmahlung gröszerer Mengen ist uvjnlikssig. Die Landwirte haben sich vorher von der Gemeindebehörde ihres Wohnorts — Stadtrat, Gemeindevorstand — eine Bescheinigung darüber anSstellen zu lassen, daß sie Selbstbeköstiger sind und wieviel Personen sie zu beköstigen haben. Diese Bes scheiuignng ist dem vetr. Mühlenbefitzer mit vorznlegen. Die Müller haben an der Hand dieser Bescheinigung streng darauf ZU sehen, daß die Landwirte nicht mehr Korn abliefern, als sie nach Borstehendem für einen Monat auSmahlen zu lasten berechtigt sind. Die Abgabe von Brotkor« seitens der Selbstbeköstiger direkt an die Böcker zwecks Lieferung von Brot kann nicht weiter zugelasten werden und wird hiermit aus drücklich verboten, die Landwirte haben vielmehr das Korn in einer Mühle auSmahlen zu lasten und das Mehl, sofern sie nicht selbst backen bez. letzteres in der betr. Mühle geschieht, zum Bäcker zu geben. Für das Mahle» ist der Mahllohn und für das Backen der Backlohn bar zu bezahlen. ES ist die volle Menge Mehl bez. Brot eivzntanschev, die den zum Aus mahlen bez. verbacke« hingegebenen Mengen Getreide bez. Mehl entspricht — stehe auch Bekanntmachung der Königlichen AmtShauptmannschaft vom 7. März 1915. — UeberdieS hat der Selbstversorger noch die auS dem hlngegebenen Getreide ermahlene Kleie zu erhalten. Ueber den Tauschverkehr haben Müller und Bäcker gemäß der vorangezogenen Be kanntmachung nach dem dort oorgeschriebenen Muster genau Buch zu führen. Die Bäcker haben, da sie Brotkorn nicht mehr annehmen dürfen, in Spalte 2 dieses Musters: „Ein geliefert am Roggen oder Mehl in Pfunden" LaS Wort Roggen zu streichen. Wegen Ausmahlung der für die weitere BersorgungSzeit, also vom 15. September ab, erforderlichen Brotgetreidemengen werden rechtzeitig weitere Bestimmungen erlösten werden. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden gemäß Z 57 der BundeSratSverordnung vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1560 Mk. bestraft. Großenhain, am 9. August 1915. 36kl-II. Die Königliche Amtshanplmanvschaft. Sperrung »es Gtvvrrkrhres. DaS Ersatz-Bataillon des 2. Königl. Sächs. Pionier-Bataillon Nr. 22 in Riesa wird am Freitag, den 13. August 1915 bei Forberge und am Freitag, den 20. August 1915 bei Zschepa von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags Brückenschläge über die ganze Elbe vornehmen, wofür folgende Anordnungen getroffen werden: 1. Während der Dauer der Uebungen ist der Elbstrom für die Schiffahrt im All gemeinen gesperrt und kann nur Rücksicht auf den ungehinderten Verkehr der Personen dampfer genommen werden und nach Möglichkeit auf den der Eilgutdampfer ohne An hang, die sich zur fahrplanmäßigen Zeit der Personendampfer an der Brücke einfinden. Ausgenommen von der Durchfahrt find Kettendampfer auch ohne Anhang, und die Flößerei. 2. Während der Dauer der Uebung hat die Talschiffahrt bei Moritz und Nünch ritz, wenn nötig an der Rosen müh le vor Anker zu gehen. Die Flößerei hat bet der Rosenmühle und weiter aufwärts zu stellen. In jedem Falle muß das Fahrwasser für entgegenkommende und überholende Schiffe, sowie für die Fähren freigehalten werden. 3. Hierzu werden für die Talschiffqhrt bei Moritz, für die Bergschiffahrt bei Zschepa je 1 Ansageposte» ausgestellt. Der Standpunkt dieser Posten wird durch 2 an einer Stange übereinander befestigte rote Flagge» oder Bälle gekennzeichnet. 4. Außerdem werden 800 m oberhalb der Brückenstelle die gleichen Zeichen sichtbar gemacht. Ueber diese Zeichen hinaus dürfen nur die zum Durchlaß berechtigten Talfohr- zeuge fahren und sich bis auf 500 m der Brücke nähern. Die Bergschiffahrt hat 300 m unterhalb der Brücke zu halten. (Polizeiordnung 8 20.) 5. Der Durchlaß darf nur dann durchfahren werden, wenn auf den beiden End- pontonS an der Durchlaßstelle blaue Flaggen gezeigt werden. (Polizeiordnung 88 18 und 19.) 6. Bel geöffneter Brücke regelt die Durchfahrt der Schiffe ein Stromaussichtsbeamter. Bet gleichzeitiger Ankunft von Personen- und Eilgutdampfern müssen die Personendampfer zuerst durchgelasten werden. 7. Dampfschiffe dürfen nur langsam durch die Brücks fahren und nur soviel Kraft anwenden, als -zu ihrer sicheren Steuerung unbedingt erforderlich ist. (Polizeiordnung 88 18 und 19.) 8. Den Anordnungen der StromausstchtSbeamten, der Ansageposten und der Pionier truppe ist Folge zu leisten. 9. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der Pollzelordnung bestraft. Insbeson dere wird auf 8 3 der Polizetordnung verwiesen. Meißen, den S. August 1915. Nr. 484 X. Die Königliche Amtshauptmaunschaft als Elbstromamt. Ueber den Nachlaß deS Fleischermeisters Paul Vito Strehle in Gröba wird heule am S. August ISIS, vormittags 11 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Friedrich in Riesa wird zum Konkursverwalter ernannt. KonkurSfordernngen sind bis zum 4. September 1915 bei dem Gericht anzu- melden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretendenfalls über die im 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf den 6. September 1915, vormittags 11 Uhr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 20. September 1915, vormittags 11 Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Wer eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz hat oder zur Konkursmasse etwas schuldig ist, darf nichts an die Erben des Gemeinschuldners verabfolgen oder leisten, muß auch den Besitz der Sache und die Forderungen, für die er aus der Sache abgesonderte Befriedigung beansprucht, dem Konkursverwalter bis zum 4. September 1915 anzeigen. Königliches Amtsgerichtzu Riesa. Polizeiftnndr. Auf Grund deS 8 5 deS Polizei-RegulativS, daS Prostituierten-Wesen in der Stadt Riesa betreffend, vom 1. Februar 1896 wird über die Schankwirtschaft „Weitzes Schlotz" des Schankwirtes Paul Miuschke, hier, Hauptstrasze Rr. 1, von heute ab Polizei stunde auf abeuds 10 Uhr verhängt. Wer in dieser Schankwirtschaft über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, un geachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird nach 8 365 Absatz 1 deS Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15 M. bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, am io. August 1915. Sckdr. Anzeige von Oelfriichten vetr. 1. Wer im Bezirke der Stadt Riesaje bei Begum eine» Kalendervierteljahres aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dotter, Mohn, Lein und Hanf gewonnene Früchte a. aus der inländischen Ernte, b. die vor dem 17. Juli 1915 in das Reichsgebiet eingeführt sind, o. die künftig auS dem besetzten Gebiete deS Auslands eingeführt werden, in Gewahrsam hat, hat die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren dem Rate der Stadt Riesa fpötesteus ViS zum 5. Tage eines jeden KalenderoierteljahreS anzuzeigen. Die erstmalige Anzeige hat sofort nach Erlaß dieser Bekanntmachung, spätestens binnen 3 Tagen schriftlich zu erfolgen. Besondere Vordrncke für Anzeigen werden nicht artsgegeben. 2. Mit der Anzeige ist gleichzeitig anzugeben, welche Vorräte vom Anzeigenden als solche beansprucht werden, die nicht dem KriegSauSschusse für pflanzliche und tierische Oel« und Fette G. m. b. H. in Berlin zu liefern sind. ES können als solche beansprucht werden: a. bei Leinsamen Vorräte, die vom 17. Juli 1915 ab in der Hand desselben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bi» zu fünf Doppelzentnern , zurttckbehalten werden; b. die zur Bestellung der Landwirtschaftsbetriebes deS Lieferungspflichtigen er forderlichen Vorräte (Saatgut); o die Oelfrüchte, die in anerkannten Saalgutwirtschaften zu Saatzwecken ge wonnen werden; 6. Mohnvorräte, die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft der Lieferung-pflichtigen erforderlich sind. 3. Vorräte, die vom 17. Juli 1915 an in der Hand desselben Eigentümers insgesamt 10 Kilogramm nicht übersteigen, find nicht anzeigepflichtig. 4. Bei der Anzeige ist mit anzugeben, von welchem Zeitpunkte ab er zur Lieferung bereit ist. (8 4 der Bekanntmachung des Bundesrates vom 15. Juli 1915, Reichsgesetz- blatt S. 439.) 5. Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvoll ständige oder unrichtige Angaben macht, wird nach 8 10 der Bekanntmachung des Bundes rate« vom 15. Juli 1915 mit 0 Monaten Gefängnis oder mit Geldstrafe bis z« 1500 M. bestraft. ' Der Rat der Stadt Riesa, am 10. August 1915. Fnd. Da» von hiesigen Einwohnern dnrch Aehrenlesen gesammelte Getreide, da» eben- so wie die ganze diesjährige Ernte für den Kommunaloerband beschlagnahmt ist, ist um gehend an Herrn Bäckermeister Renbert in Gröba, Strehlaer Stratze 9, gegen eine festgesetzte Entschädigung abznltefern. Verwendung des gesammelte« Getreides im eigenen Haushalt und für eigene Zwecke ist strafbar. Gröba, am 9. Aminst 19!5. Ter Gemeindevorstaud. Freibank Zeithain. Mittwoch von vormittag 7 Uhr ab gelangt Rindfleisch, Pfund 60 Pf. und nach, mittag von 5 Uhr ab Schweinefleisch (gekocht), Pfund 60 Pf. zum Verkauf. Der Gemeindevorstaud.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview