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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.11.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191511104
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151110
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-10
- Monat1915-11
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.11.1915
- Autor
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««d A«reiger (TlbedlM MWeiger». Amisökatt sür bk kbnigl. ilmtShauptmmnschast Großenhain, dar Königl. Amtegericht und den Rat ber Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Grbba. 262 Mittwoch, 19 November 1916, abends. «8. Jahr«. Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede« La« abend« V,7 Ukr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. vejN,«pret«, aearn «ora»lSzahlung, durch unsere Träger frei HauS oder bei Abholung ain Schalter d« Kaisers. Postanstalten vierteljährlich 2,IÜ Mart, monatbch 70 Pf. Anzeigen für die Nummer d-4 Ausgabetages sind bi» 10 UhhpormittagS aufzugebcn und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breit« Grundschrift-Zeile (7 Silbch) IS Pf., DrtSpreis 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- brechend höher. NachweisuugS- und PermittelungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlucht, wenn der Betrag verfallt, durch Klage einnezogen werden muh oder der Aufttaggeber in " Konkurs gerät. ZahlungS-und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche llnteryaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. veschLftSstell«: «vetheftratze 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Unter den Rindern des Gutsbesitzers Hans Kaul in Rödera» Nr. S ist die Maul- und Klauenseuche bezirkstierärztlich festgestellt worden. Als Sperrbezirk wird der Ortöbereich von Rödera» und als Beobachtunasgcbict der Flurbereich von Rödera» bestimnit —. Für den Sperrbezirk gelten die Vorschriften in 88 1 61—164 und 168 und für das Beobacht» rrasgcbiet 88 166—168 der Vunbesratsvvrschriften zum Viehseuchengesetze — Gesetz- und Verordnungsblatt 1i>12 Seite 83 folgende. Für die in einem Umkreise von 16 Kilometer von Röderau liegenden Ortschaften des Bezirks gelten die Bestimmungen in 8 168 Absatz 1 der obengenannten Bundesrats vorschriften und zwar für folgende Ortschaften: Forberge, Gröba, Pochra, Merzdorf, Weida, Pausitz. Oelsitz. Jahnishausen, Nickritz, Gostewitz, Mehltheuer, Prausitz, Pahrenz, Kobeln. Heyda. Mergendorf, Poppitz, Leutcwitz, Bobersen, Lessa, Zeithain, Promnitz, Moritz, Grödel, Glaubitz mit Sageritz und Langen berg, Nünchritz, Zschaiten, Roda, Weitzig b. Leckwitz, Naundörfchen, Göltzscha, Medessen, Merschwitz, Neuseußlitz, Seußlitz, Zottewitz, Döschütz. Zschiescken, Großraschütz, Kleinraschütz. Skassa, Wildenhain, Kleinthienng, Walda, Bauda, Colmnitz, Zabeltitz, Trenaeböhla, Raden, Gorzrg, Peritz, Frauenhain, Gröditz, Repvis, Nauwalde, SpanSbcrg, NieSka, Pulsen, Koselitz, Wülknitz. Streumen, Marksiedlitz, Radewitz, Tiefenau, Lichtensee und Kleintrcbnitz. Die nach Absatz 3 des letzgenannten Paragraphen vorgesehenen weiteren Beschrän kungen bleiben vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Strafvorschriften des Viehseuchcngesetzcs vom 26. Juni 1909 bez. weiteren gesetzlichen Be stimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 67 der sächsischen Ausfübrungsver- ordnuna zum Viehseuchengesetze mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft, Großenhain, am 10. November 1915. 2429 »L. Die Könialiche Amtsbauptmaunschaft. Mit Rücksicht darauf, daß sich ein Teil der in der Zeit vom 7.-9. Oktober 1915 vom Rittergut Riesa verkauften Kartoffeln als nicht lange haltbar erwiesen hat, sind wir, obgleich mir seiner Zeit ausdrücklich darauf hingewiese» haben, dast wir eine Gewähr für die Haltbarkeit nicht übernehmen können, dach bereit, auf jeden Zentner deL vom Rittergut gekauften Kartoffeln 50 Pfg, auf Ansuchen zurückzuvergüten. ^Denjenigen, welchen die Kartoffeln bereits umgetauscht worden sind, steht ein An spruch auf diese Rückvergütung natürlich nicht zu. Die Betröge können in unserer Stadthauptkafle in der Zeit bis zum 16. dieses Monats abgeholt werden. .. Der Rat der Stadt Riesa, am 9. November 1915. Kr. MMn WUMMr m im Mihck « I>. Mmbn IW. Mit Rücksicht darauf, daß am Donnerstag, den 11. November fast alle im militär pflichtigen Alter stehenden städtischen Beamten sich beim Bezirkskommando in Großenhain zu melden haben, können auf dem Rathausc an diesem Tage nur ganz besonders dring liche Angelegenheiten erledigt werden. Vollständig geschlossen bleiben die Steuerkasse, daS Einwohnermeldeamt und daS Armen- und Versicherungsamt. Im Standesamt werden nur Totgeburten und Sterbefälle »wischen 8 und S Uhr vormittags abgefertigt. Der Rat der Stadt Riesa, am 10. November 1915. F. Anzeige über Petrolenmbezng. Um den Verkehr mit Petroleum einheitlich zu regeln, macht sich seitens der in Riesa mit Petroleum handelnden Gewerbetreibenden und Händler die Ausfüllung eines Frage bogens erforderlich. Die Fragebogen werden den zur Anzeige Verpflichteten, soweit sie uns bekannt sind, durch die Schutzmannschaft zugestellt werden. Diejenigen Gewerbetreibenden und Händler, die bis Donnerstag, den 11. November abends einen Fragebogen nicht erhalten, werden aufgesordert, einen solchen im Rathause, NatShauvtkanzlei, zu entnehmen. Die Fragebogen sind gewissenhaft auszufüllen und bis Montag, den 15. November an den unterzeichneten Rat einzureichen. Eine Abholung der Fragebogen erfolgt nicht. Riesa, den 10, November 1915. < Der Rat der Stadt Riesa. Gßm. ückwÄW Ski LklMMchM Silild die PniWsiWWt. Wir geben hiermit bekannt, daß wir die nichtamtlichen Mitglieder der PreiSprü- fungSstelle, und zwar die Herren Stadtrat Pietschmann, Stadtverordneter Richter, Stadtverordneter Geißler, Kaufmann Paul Starke, Molkereidirektor Hennig, Gärtnereibesitzer Keßler, Kaufmann Bilke, Zeugarbeiter Zocker, Staoverordneter Dsk. Hofmann, Rentier Steude, mit besonderen Ausweisen und dem Auftrag versehen haben, den Handel mit Gegen ständen des notwendigen Lebensbedarfes laufend zu überwachen und Zumiderhandlunaen gegen die Vorschriften über die Höchstpreise und über die Regelung des Verkehrs mit Ge genständen des notwendigen Lebensbedarfes zur Anzeige zu bringen. Die Mitglieder der PreiSprüsungSstelle nehmen auch Anzeigen über unberechtigte PreiSforderungen entgegen und sind befugt, von jedermann Auskunft Liber alle Tatsachen zu verlangen, die für die Preisbildung von Wichtigkeit sind. Sie sind insbesondere auch berechtigt, Räume, in denen Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfes hergestcllt, ge lagert und ieilgehalten werden, zu betreten und daselbst Besichtigungen vorzunehmen auch die Vorlegung von Rechnungen, Frachtbriefen und dergleichen zu fordern sowie darin Einsicht zu nehmen. Wer sich widersetzt, wird auf Grund von 88 17 ff der Bundesratsbekanntmachung vom 25. September 1915 streng und unnachsichtlich bestraft bez. zur Anzeige gebracht werden. Der Rat der Stadt Riesa, «N 10. November 1915. Schdr. WMit in ÄMeiikilt )n Mm KM» les MlckB m Me IM. 4. Komp. II. Bataillon Pioniere LS. 11. 11. 14 Sturm auf Bpern. Am 11. nahm Komp, mit 2 Zügen an dem Sturm auf die englische Stellung süd östlich Bpern teil. Die Airsrüstung der Pioniere bestand namentlich in Handgranaten, Drahtscheren, Aexten und Beilen. Pünktlich 10 Uhr vornr. brach der Sturm los, der nach heftigem Handgemenge, in dem Handgranaten, sowie Aexte, Spaten und Beile die Hauptarbeit lasteten, zur Besetzung der feindlichen Stellung führte. Dertliches mid Sächsisches. Riesa, den 10. November 1915. —* Mit dein Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet wurde Herr Tierarzt vrKnabe aus Falkenhain (Bezirk Leipzig), zurzeit Oberveterinär im Feldartillerie-Regiment Nr. 32, Sohn des Herrn Privatmann Hermann Knabe, Bismarckftraße, hier. Tas Ritterkreuz 2. Klaffe vom AlbrechtSorden mit Schwerter» trägt er bereis seit längerer Zeit. —* Im Monat Oktober 1915 gelangten auf dem Städtischen Schlachthofe zu Riesa 1210 Tiere zur Schlachtung und zwar 13 Pferde, 193 Rinder (71 Ochsen, 42 Bullen, 53 Kühe, 27 Jnngrindcr), 235 Kälber, 367 Schweine, 396 Schafe, 4 Ziegen und 2 Hunde. Von aus wärts wurden in den Stadtbezirk eingefuhrt und der vor geschriebenen Kontrollbesichtiaung unterzogen: 46 Rinder viertel, 1 Schwein und 4 Kälber. Für bedingt tauglich er klärt und gekocht auf der Freibank verkauft wurden '/« Kühe, V« Jungrind und V« Schweine. Für minderwertig befun den und roh auf der Freibank verkauft wurden 1 Ochse 7'/, Kuh, 1°,. Jungrind und IV, Schwein. An einzelnen Organen wurden verworfen 121 Lungen, 49 Lebern, 16 Darmkanale, 10 mal sämtliche Eingeweide und 14 sonstige Organe. — Die nationalliberale Fraktion der Zweiten Kammer wird folgende Interpellation einbringen: „Ist die Kgl. Staatsregierung bereit, Auskunft darüber zu geben, welches Ergebnis die in der Ständeschrift Nr. 10 vom 15. Juli 1915 gewünschte Untersuchung über die Maßnahmen gehabt hat, die erforderlich sind, um bei Friedensschluß den ErwcrbSständen die Rückkehr in geordnete Wirtschaftsverhältnisse zu erleichtern?" — KM. Mit heute, 10. November, treten an Stelle der bisherigen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Großviehhäuten die Anordnungen einer Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Ver wendung und Meldepflicht von rohen Häuten und Fellen in Kraft, die den Handel mit Häuten und Fellen in einschneidender Weise regeln. Durch diese Be kanntmachung werden alle im Inland gefallenen Großvieh häute und Kalbfelle, die ein bestimmte- Gewicht erreichen, beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme ist jedoch ihre Veräußerung und Lieferung an bestimmte Abnehmer zuge- lasscn. Die Regelung dcS zugelaffenen Handels nut Häuten und Fellen lehnt sich an diejenige an, die bisher auf Grund der Bekanntmachung vom 22. November 1914 bestanden hat. Die endgültige Sammelstclle des beschlag nahmten Gefälles ist die Deutsche Rohhaut-Aktirngesellschaft in Berlin, während die KrieqSleder-Aktiengescllschast in Berlin seine Verteilung an die Gerbereien vorzunebmcn hat. Als Aendernng in dem bisherigen Zustande kommt insbesondere in Betracht, das; ein Schlächter, der nicht Mit glied einer HäuteuerwertungS-Vereiingunq ist, au einen -Vändler ohne Rücksicht darauf liefern darf, ob er an diesen Händler bereits vor dem 1. August 1914 geliefert hat; daß Händler, deren monatlicher Umsatz eine bestimmte Höhe nicht übersteigt, außer an einen zugelaffenen Großhändler auch an einen anderen Händler verkaufen dürfen: daß der unmittelbare Ankauf von Häuten durch eine Gerberei von einem Schlächter, der bisher in gewissem Umfang zulässig war, in keinem Falle mehr statthaft ist. Die VeiMßernngS- erlaubnis der beschlagnahmten Häute und Felle ist aber an die Beachtung bestimmter Vorschriften geknüpft, die für die Behandlung der Häute und Felle aufgestellt sind und ins besondere die schnelle Weiterleitung dcS beschlagnahmten Gefälles durch die am Häutehandel beteiligten Kreise be zwecken. Eine bemerkenswerte Neuerung der Bekannt machung gegenüber dem bisherigen Zustand besteht auch darin, daß von der VeräußernnqSerlaubniS innerhalb einer bestimmten Frist Gebrauch gemacht werden muß. Wer diese Veräußerung innerhalb der gestellten Frist unterläßt, unterliegt einer Meldepflicht über die in seinem Besitze be findlichen Häute und Felle an die Meldestelle der KriegS- Rohstoff-Abteilung für Leber und Lederrohstoffe in Berlin. ES darf angenommen werden, daß gegenüber der unberech tigten Anscnnmlung von Häuten oder Fellen von dem Reckte der Enteignung Gebrauch gemacht wird. Die Ab lieferung und Verwendung deS aus militärischen Schlack tnngeu, sowie ans den besetzten feindlichen Gebieten, aus den Etappen- und Operationsgebieten stammenden Ge fälles ist durch besondere Vorschriften geregelt. Mn Bezug derartigen Gefälles ist jedenfalls nur von oer KeiegSleder- akticngesellschaft erlaubt. Besondere Bestimmungen gelten sür die ans dem neutralen Ausland eingesüdrteu Häute und Felle. Sie sind nicht beschlagnahmt: ihre Besitzer unterliegen aber einer Pflicht zur Meldung und Lagecbnch- fübrung. lieber Ausnahmen von den Anordnungen dec Bekanntmachung, deren Wortlaut bei den AmtShaunt- mannschaftcn und Stadträten der größeren Städte einge sehen werden kann, hat nnr die KrieqS-Nohstoff-Ateilnng des preußischen KriegSmimsterinmS, Berlin verlängerte Hedcmannstraße 9/10, z» befinden. — Zur Erhöhung der Ei n k o m in eusteu cr in S a ch s e n schreibt da- Lripz. Tgbl.: Bereits mehrfach ist über die bevorstehende Erhöhung der sächsischen Staats einkommensteuer durch einen gestaffelten Zuschlag von 10 bis 25 Prozent der Steucrbeträae berichtet. Begründet wird die Vorlage in der Hauptsache mit den hoben Kricgs- lcistungen des Staates. Ihre Notwendigkeit wird gewiß von niemand abgestritten werden. Gleichwohl steht fest, daß sie in weitesten Kreisen bei der gegenwärtigen Teuerung nicht beliebt sein wird. Es dürfte deshalb die Mitteilung von erfreulichster Wirkung sein, daß die Erhöhung, wie uns versichert wird, nach dem Beschluß der Regierung erst vom Jahre 1917 ab etntrcten soll. Die Finanzvcrmaltunq will sich inzwischen anderweit zu behelfen veissuchen, da sie glaubt, daß bis zu diesem Zeitpunkt di« allgemeine Bedrängnis überwunden sein wird. Natürlich steht sie vor großen schwierigen Aufgaben, da die höheren Forderungen bei ver schiedenen Etatpositionen noch immer im Wachsen begriffen sind und die bereits bestehenden Fehlbeträge ausgeglichen werden müssen. In der Etatsrede des Finanzministers werden diese Umstände einer eingehenden Erläuterung unter zogen werden. — Aus Dresden wird ferner gemeldet: Die Vorlage der Regierung über die Erhöhung der Einkommen steuer ur Sachsen sieht eine Progression des StcuerznschlagS sür alle Einkommen von 1400 Mk. ab vor. Die Pro gression des StenerzuschlagS wird sich nicht nur nach der Höhe des Einkommens, sondern auch nach der Kinderzahl richten. Kinderreiche Familien werden einen geringeren Zuschlag zu entrichte« haben. — Der Frosts pari» er fliegt! An ruhigen Abenden siehtmandiegclblichen Schmetterlinge in unruhigem Fluge «mherschwärmen. Nebelnäcbte und Frost sucht er sich zur HochzeitSfcier ans. DaS flügellose Weibchen kriecht an; Stamme empor und erwartet an den Spitzen der Zweige das Männchen. Die Eier werden an den Blattknospen nbgesetzt, die von den im Frühjahr anSknechendcn Ranhcn zerstört werden. Der Frostspanner richtet an den Obstbän- mcn großen Schaben na, seine Bekämpfung ist Pflicht eines jeden Obstbaumbesitzers. Am besten geschieht die Vertilgung durch Anlegung von Leimringen. Die Weibchen bleiben an dem Leime kleben und geben zu Grunde. - KM. Das Ministerium des Innern und die stellver tretenden kommandierenden Generale des 12. und des 19. Armeekorps erlassen folgende Verfügung: Im Interesse der Geheimhnltung unserer HeereSgliedernug wird verboten, V erzeich n isse anfznstellen, anszugeben oder zu veröffent lichen, in denen die zum Kriegsdienst einberufenen Ange stellten oder Arbeiter größerer Firmen oder Mitglieder von Vereinen oder Verbänden znsnmmcngestellt und die Truppen teile, sowie die höheren Verbände, zu denen diese gebären, angegeben sind. Zuwiderhandlungen werden auf Grund van 8 9l> des Gesetze? über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Die den gleichen Gegenstand betreffenden Verordnungen der stellvertretenden Generalkommandos dcS 12. und des 19. Armeekorps und des Ministeriums deS Innern vom 23. März bezw. 23. September 1915 werden aufgehoben.
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