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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-01
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191512014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-12
- Tag1915-12-01
- Monat1915-12
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.12.1915
- Autor
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68. Jahrg 27S Mittwoch, 1. Dezember ISIS, abeuvs 7330 H>II d) ") Aryeiger». Femsprrchfkü» Mr.«. Verboten ist der Ausschank Spiritus an Betrunkene. Verboten ist der Ausschank Automaten. Verboten ist der Ausschank Spiritus nach 10 Uhr abends. Der Ausschank von Branntwein oder Spiritus darf nur gegen bare Bezahlung erfolgen. 8 6. Als Kleinhandel im Sinne von 88 1, 2, 4 gilt der Verkauf in Mengen unter 33Liter. 8 7. Weitergchcnde Beschränkungen, welche von den Militärbefehlshabern angeordnet worden sind oder angeordnet werden, bleiben unberührt. ' 8 8. Polizeibehörde im Sinne der einqangS bezeichneten Verordnung des BundeSratS ist in Städten rev. Städteordnnng der Stndtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. 8 0. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird nach 8 3 derselben Verordnung bestraft, wer den Bestimmungen in 88 1—5 zuwider handelt. Soweit diese Bestimmungen über die eingangs bezeichnete Bundesratsverodnuna hinausgehen. hat der Zuwiderhandelnde nur Haststrafe bis zu 0 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 M. zu gewärtigen. 8 io. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe in Kraft. Dresden, den 10 November 1015. 798»Ul» Ministerium des Innern. Dcmke, Riesa, Otto Eulitz, Zeithain, Jnf.-Reat. Nr. 192. 10. Kompagnie. —* Nach Görz «österreichisches Küstenland) können bis aus weiteres Pakete nicht mehr angenommen werden. —* Der Landesnusschnß der vereine vvm Noten Kreuz schreibt uns: Für Alic, die einen Angehörigen oder Freund in feindlicher Gefangenschaft wissen, wird es er freulich sein zu hören, das; die deutschen Vereine vom Roten Kreuz dauernd und erfolgreich bestrebt sind, die Not der Ge fangenen zu mildern und ihnen Liebesgaben als Grüße ans der Heimat zuznsührcn. Nach telegraphisch eine»- gangencn Nachrichten ist der erste Liebcsgabcnzug, der durch Zermittclung des schwedischen Roten Kreuzes über Stocl- lwlm an Gefangene in Rußland abgesandt wurde, am 9. November dieses Wahres glücklich in Irkutsk eingctrof- scn Weitere Züge sind nach anderen Orten Sibiriens be reits unterwegs. Unsere in England gefangenen Lands leute werden aus den reichen Mitteln, die den dortigen Ber- trauensleuten der K'rtcgögefangenenhilfen allmonatlich zu gehen, unterstützt und sollen namentlich als Weihnachlsgruß 6) schtuß der in diesen Zeitraum fallenden Göltest Die Gesamtdauer dieser Beschäftigung darf aber i 10 Stunden übersteigen. Großenhain, an; 29. November 1915. Die Königliche Amtshanütmannschast. ««-, (Etbedlatt Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. , Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft erteilt auf Grund der Vorschrift in 8 105 b Absatz 2 der Gewerbeordnung nach der Fassung vom 30. Juni 1900 Genehmigung, daß im hiesigen Verwaltungsbezirke während der letzten 3 Sonntage vor Weihnachten, am 5. 12. und 19. Dezember dieses Jahres, die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewcrbc, sowie der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen »n folgenden Tageszeiten stattfindc: bei dem Verkaufe von Brot und weißer Bäckcrware (ausschließlich der Konditorei waren) ohne Zeitbeschränkung: bei dem Handel mit Milch nut Ausschluß der Zeit des PormittagsgottesdiensteS ohne Zeitbeschränkung; bei dem Handel mit Butter, Sahne, Käse, Eiern, Grünwaren, Konditoreiwaren, sonstigen Etz- und Materialwaren, Tabak, Zigarren, Heizungs- und Belenchtungs- matenalien, Fleisch, Fleischwaren, Fischwaren von vormittags 7—9 Uhr und vormittags 1i Uhr brs abends 7 Uhr, jedoch mit Ausschluß der Stunden, während welcher etwa in d-n einzelnen Orten innerhalb dieser Zeiträume Gottesdienst gehalten wird; bei dern Handel mit anderen als den vorstehend bereits genannten Gegen ständen von vormittags 11 Ubr bis abends 9 Uhr, jedoch ebenfalls mit Aus- «... Gottcsdienstzeit. in keinem Falle die Zeit von Da« Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta, abend« '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. vezua-PretS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstaltcn vierteljährlich 2,Io Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen sür die Nummer des Ausgabetage« smo bis 1l> Uhr vormittags auszuaeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für ba« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht Übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrist-Zcile (7 Silben) 18 Pf., OrtSpreiS 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz «nt- lprechrnd höher. Nachweisung«» und AcrmittelungSgebiihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cingczogcn werde» muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung-- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der.Elbe". Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Boethestraße SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa'für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Mehl zur Herstellung von Kuchen usw. Nach 8 14ä der BnndesrntSvcrordnung vom 28. Juni 1915 erfolgt die Lieferung von Mehl an Betriebe, die ans ihm nickt notwendige Nahrungsmittel Herstellen (Waffeln, Keks, Lebkuchen, Pfefferkuchen, Kuchen, Stollen, Snppenmchlc, Znckerivaren, Teigwaren), durch die Reichsgetreidestelle in Berlin. Speckverkauf in Gröba. Donnerstag, den 2. Dezember 1915 nachnnttagS von 3-7 Uhr wird im Grundstück Wcststratze 14 amerikanischer Speck verkauft. Es werden in dieser Zeit die ausgeaebenen Nummern 1—400 abaefertiqt, und zwar in jeder Stunde 100 Stück nach der Reihenfolge der Nummern. Tie BrotansweiSkarten sind vorznlegcn. Gröba, am 30. November 1915. Der Gerncindevorstand. Lertliches mrS Sächsisches. Riesa, dcn 1. Dezember 1915. —* Tie nach Dresden gerichteten Vricsscndnngen sind zweckmäßig in der Aufschrift mit dein Zusatz „Altstadt" oder „Neustadt" zu versehen, damit sie bereits unterwegs nach Altstadt und Neustadt getrennt und dann denn Be- stellungsämtern mit Beschleunigung zngcsübrt werden können. Sendungen ohne Zusatz Gelangen, sämtlich zum Postamte 1 in Dresden-Altstadt. Für die Neustadt be stimmte Sendungen erleiden also, wenn sic keinen Zusatz tragen, n. ll. eine Verzögerung. —Im Reichs Postamt ist ein neues Merkblatt der Bestimmungen über den Postvcrkchr mit den Kriegs- nnd Zivilgcfangencn im Auslände ausgestellt worden. Das Merkblatt ist in den Schaltcrvorräuinen der Postan staltcn ansgelmngt und wird Nachfragenden ans Wunsch auch von dec Geheimen Kanzlei des Reichs-Postamts znge> sandt. 1. die Belieferung der Keks-, Waffel-, Leb- und Psefferkuckenfabriken dem „Ver band der Keks-, Waffel- und Lebknchenfabrikanten, Mehlkoutor Celle", 2. die Belieferung der Fabrikanten von Stlppenmebl nnd Suppenpulver den« „Verband deutscher Supvcnfabriken, Berlin 9, Linkst»-. 25", 3. die Belieferung der Teigwarenfabriken (f. Nudeln, Makkaroni, Snppenteige) . dem „Verband der Teigwarenfabrikanten, Frankfurt a. Ni." überkamen. Es werden jedoch nur Betriebe der unter 1—3 genannten Art beliefert, die ihre Erzeugnisse zum Weiterverkauf a» Händler abgebcu. Diese erhalten deshalb keine Mehlzuweisung vom Kommnnalverbande. 3. ) Betriebe der in 2.) unter 1—3 genannten Art, die ihre Erzeugnisse nicht an Händler, sondern nur unmittelbar an die Verbraucher abgeben lbandtverksmästige Betriebe), sowie Konditoren, Bäcker und Fabrikanten von Zuckerwaren (Schokoladen, Znckerwaren, Dragees, Marzipan, Lackritzen usw.) werden von der ReichSgetreidcstelle nicht beliefert. Sie können nur insoweit Mehl zugeteilt erhalten, als dem Kommunalverband hier für Mehlvorräte zur Verfügung stehen. 4. ) Damit eine Uebersicht über den Bedarf der nach 8 3 von der Reichsgetreidestelle nicht belieferten Betriebe möglich wird, werden diejenigen Betriebe, die unter 3.) fallen und Mehlzuweisung wünschen, hierdurch aufgefordert, den durchschnittlichen Mehlbedarf ihres Betriebes für nicht notwendige Nahrungsmittel innerhalb der Zeit vom 1. Dezember 1915 bis 31. März 1916 anzumeloen. Die Anmeldung darf den tatsächlichen Verbrauch zn der gleichen Zeit des Vorjahres nicht übersteigen. Die Anmeldung ist zu richten: a ) von Handwerksbetrieben (Pfefferküchlern usw.), die nicht nach 2.) beliefert wer den, und von Konditoren, die keiner Bäckerinnung angehören, an die OrtS- behörde (Stadtrat, Gemeindevorstand), — b-)von Mitgliedern einer Bäckerinnung an diese. . Die Anmeldung hat spätestens bis zum 6. Dezember 1915 zu erfolgen. Die Orts- beborden bez. Innungen haben die bei ihnen eingegangenen Anmeldungen zu sammeln und den Gesamtbedarf unter Beifügung der Anmeldungen bis zum 9. Dezember 1915 der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 5. ) Ein Anspruch auf Mehlzuteilung besteht nicht. Die Entscheidung, ob und in welcher Hohe und für welche Zeiten solche erfolgen kann, bleibt den; Kommunalverband Vor behalten. 6. ) Anmeldungen, die erfolgen, obwohl der Anmeldende von den in 2.) bezeichneten Ver bänden beliefert wird oder beliefert werden kann, und Anmeldungen, die Höher als der tatsächliche Verbrauch des Vorjahres sind, unterfallen nach 8 57 der BnndeSratSoerordnung vom 28. Juni 1915 der Bestrafung mit Gefängnis bis zu secks Monaten oder mit Geld strafe bis zu 1500 Mark. Große «Hain, am 30. November 1915. 563 «KU Der Kommunalverbaud. — Auf die vom LandesauSschusse der Vereine vom Roten Kreuz im Königreiche Sachsen der Schirmherrin der Sammlung „ Winterspende 1 9 1 5", Ihrer Königlichen Hoheit der Fran Prinzessin Johann Georg, erstattete Mel dnng von dcn: glänzenden Erfolge der Sammlung bat diese dem Vorsitzenden des LandcsausschnffeS, Wirklichen Geheimen Rat D. Graf Vitzthum v. Eckstädt, das nach folgende Telegramm übermittelt: „Hochbeglückt über den glänzenden Erfolg der Sammlung „Winterspende 1915", welcher nachmals die bewundermmswürdige nnd hervor ragende Opferfrendistkeit unseres Volkes beweist, bitte ich Sie, allen hochherzigen Gebern meinen tiefempfundenen, wärmsten Tank auszusprechcn. Möge allen der Gedanke an die Freude, die sie dadurch unseren braven Kriegern und Kriegsgefangenen in Feindesland bereiten, fiir sie der schönste Lohn sein. Maria Immaculata, Herzogin zu Sachsen." —* Wir erhielten folgende Feldpost: Herzliche Grüße aus Feindesland senden der Heimat: Hans Müller, Riesa. Max Kreis, Gröba. Otto Zschoche, Zeithain, Johann Eisdecke» des Elbstromes. Tie Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt sieht sich veranlaßt, das Publikum zur Vermeiduug vou UuglückSfällcn vor dem Betreten der an den Ufern des ElbstromeS sich bildenden Eisdecken nnd der schwimmenden E;S» schollen zu warnen und derartiges Betreten zur Vermeidung dec unten ««gedrohten Strafe zu verbieten. Insbesondere wird eS den Eltern und Erziehern zur strengen Pflicht gemacht, ihre Pflegebefohlenen von dem gefährliche» Strvmbereich fern zu halten. Die Polizeibehörden werden ersucht bez. veranlaßt, durch fleißiges Abgehen der Ufer zu verhindern, daß der Leichtsinn nnd Wagemut der Jugend wiederum Opfer an Menschen- leben erfordert. Tie Schule» werden ersucht, die Schulkinder auf das Verbot und die bestehende Gefahr hinzuweisen. Das Schlittschuhlaufen auf der Elbe darf nur innerhalb abgegrenzter Eisbahnen, deren Sicherheit und Abgrenzung von einer Gemeindebehörde durch eine zuverlässige Person festgrstellt worden ist, erfolgen. Eine Eisstärke von mindestens 10 bis 12 om ist hierzu erforderlich. Sollte das Eis im Laufe dieses WmterS auf der Elbe zum Stehen kommen, so ist die Benutzung der Eisdecke zur Ueberschreitung der Elbe nur auf den von den Strombehörden abzusteckcnden Uebergängen gestattet. Eltern sind sür ihre Kinder verantwortlich. Zuwiderhandlungen werden ans Grund von 8 366" des Reichsstrafgrsetzbnchs mit Geldstrafe bis zn 60 M. oder mit Hast bis zu 14 Tagen geahndet. Meißen, am 30. November 1915. Nr. 772 r Die Königliche Amtskauptmanttschaft als Elbstromamt. Nachstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 10. No- vember 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis und Nachachtung. Soweit die Polizciverordnung des unterzeichneten Stadtrates, die Einschränkung des Vranntweingenusses betreffend, vom 15. Juni 1910 strengere Vorschriften enthält, bleiben diese in Geltung. Ter Rat der Stadt Riesa, am 1. Dezember 1915. Verordnung betreffend de« LluSschank nnd Berkans von Braunttvein oder Spiritus, Auf Grund der Verordnung des BundeSratS, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus, vom 26. März 1915 «Reichsgesetzblatt S. 183) uud in Ergänzung dieser Verordnung wird unter Aufhebung der Verordnung vom 18. August dieses Jahres (Sächs. StaatSzestung und Leipziger Zeitung vom 18. August dieses Jahres Nr. 190) folgendes bestimmt: 8 i- Verboten ist der Ausschank von Branntwein oder Spiritus an Kinder und an jugendliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre. Die Abgabe von Branntwein oder Spiritus im Kleinhandel an Kinder und an jugendliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nur in versiegelten oder ver kapselten Flaschen zulässig. 8 2. und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder 8 3. nnd die Abgabe von Branntwein oder Spiritus durch 8 4. und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder
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