Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-12
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604120
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160412
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160412
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-12
- Monat1916-04
- Jahr1916
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1916
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und Arr-erger MMM NU-Artzeiger). Amtsblatt für die KVnlgl. AintShauptmamlschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 85. Mittwoch, 12. April UU6, abends. 6V. Aal r?. Da» Riesaer Tageblatt erscheint irden Tag abends >/,7 Nhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unsere TrSger frei Haus «der bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Posranstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Nhr vormittag« aufziigeben und im voran« zu bezahlen; eine Gewähr siir das Erscheinen an bestimmten Taxen und Pläpen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silbe») 20 Pf., OrtsgreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- sprechend höher. Nachweisung«- und WermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Nabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klane eingczogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche ttnterhalitmgSbeilage „Erzähler an der Elbe". kotattonSdruSunb Verlag: Vang er L Win terl ich Riesa Geschäftsstelle: «laetbcstratze 5S. Verantwortlich kür RcduNinn: Hähnel, Riesa: für «n^igentril: Wilhelm Dittrich, Riesa. Slns schneid en nnd sorgfältig aufbcwahren. ViehhattZel, Fchlachrrrngsu und Flerschdersonfttttg. Für den Bezirk der Königlichen AmtShauptmannschast Großenhain einschließlich der reo. Städte Großenhain und Riesa werden auf Grund der Bundesratsverordnnng über Fleischversorgung vom 27. Lstärz 191V, der vom Königlichen Ministerium des Innern dazu ergangenen Ausführungsverordnung vom 1. April 191V und der Verordnung des König lichen Ministeriums des Innern, die Regelung des Fleischverbrauchs betr. vom 3. April ISIS folgende Vorschriften erlassen: ViehImnÄel. 8 1. (1) Vom 17. April 1916 ab darf Vieh zur Schlachtung nur noch an die Per sonen und Stellen verlauft und bei den Personen und Stellen gekauft werden, die der Viehhandelsverband im Königreich Sachsen hierfür bestimmt hat. Sie werden besonders bekanntgegeben. (2) Als Vieh im Sinne dieser Vorschriften gelten Minder einschließlich Kälber, Schafe und Schweine. 12. Schlachtungen. 8 2. Schlachtungen van Vieh mit Ausnahme der Notschlachtungen sind nur mit be hördlicher Genehmigung zulässig. Zuständig zur GeuchmigungSerteilung ist die Königliche AmtShauptmanufchaft Großenhain, in den rev. Städten Großenhain und Niesa der Stadtrat. Dies gilt auch für Schlachtnuaen der Selbstversorger «vergl. 8 17). 8 8. Jede der in 8 2 genannten Behörden verteilt die von ihrem Bezirke zugewiesenen Schlachtungen auf die in Betracht kommenden Betriebe. F 4. (1) Wer gewerbsmäßig Lieh schlacktet^ bat ein Schlachtbuch nach vorge schriebenem Muster zu führen und sowohl bei der Schlachtviehbeschau als auch bei der Fleischbeschau dem Fleischbeschauer zur Eintragung des Lebend- und des Schlachtgewichtes vorzulegen. Die Fleischbcschauer crgalten die auf den einzelnen Betrieb entfallende Zahl der zulässigen Schlachtungen von den in 8 2 genannten Behörden mitgeteilt. Sie haben, falls über die zulässige Höckstzahl hinaus geschlachtet werden soll, die Lebendbeschau ab- zulehnen und der Bepörde Anzeige zu erstatten. In diesem Falle wird diese die Schlacht tiere beschlagnahmen und für Rechnung des Besitzers dem Viebhandelsverband im König reich Sachsen zur Verwertung überweisen. Das Fleisch von Ecklachttieren, die über die zulässige Höchstzahl hinaus geschlachtet worden find, wird zu Gunsten des Kommunal verbandes des Schlachtortes eingezogen werden, ohne daß ein Entgelt dafür bezahlt wird. 8 5. Notschlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung mit vor geschriebenem Vordrucke den in 8 2 genannten Behörden anzuzeigen, nachdem der Fleisch beschauer vorher nach seiner Schätzung das Gewicht der zum menschlichen Genüsse geeigneten Teile in die Anzeige eingetragen bat. In der Anzeige ist anzugeben, ob das Fleisch aus schließlich in dem Haushalte des Schlachtenden verbraucht werden soll. Die Behörde ist berechtigt, das Fleisch für Rechnung des Besitzers des Schlachtstücks verkaufen zu lassen. o. Fleischversorgung. I. Fleischmarken. 8 S. (1) Pom 17. April 1916 ad ist die Abgabe von Fleisch an Verbraucher rmr gegen Fleischmarken zulässig. Dies bezieht sich auch auf den Wochenmarktverkehr. Als Fleisch gilt: ' 1. das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen, Schweinen und Ziegen, sowie die zum menschlichen Genuß bestimmten Eingeweideteile dieser Schlachttiere, frisch, gepökelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülzen oder in anderen Zubereitungen; 2. Speck, roh oder geräuchert und Nohfett; 3. Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild; 4. Fleisch-, Wild- und Geflügclkonseroen. (2) Nicht hierunter fallen vom Fleisch los gelöste Knochen, Kälber- und Rinderfüße. (3) Zu den Verbrauchern gehören auch Gast- und Speisewirtschasten und ähnliche Betriebe von Vereinen, Wohlfahrtseinrichtuugen usw. einschließlich der gemeinnützig be triebenen sowie Anstalten, deren Insassen von ihnen vollständig verpflegt werden. 8 7. (1) Es werden Fleischmarken ausgegeben, die zum Bezug von 2,5 1Z (5-Pfund- Fleischmarken) und von V, d? (1-Pfuud-Fleischmarken) berechtigen. Sie zerfallen in 20 Ab schnitte, die auf 100 bez. 20 x, 125 bcz. 25 150 bez. 30 x lauten. (2) Für den Reiseverkehr werden Tcraesfleischmarksr» für Gasthausfremde anS- aeaeben. Sie enthalten 5 Abschnitte, die auf dieselben Mengen wie die der 1-Psund- Fleischmarkcn lauten. (3) Die Fleischmarken haben freie Gültigkeit im Königreich Sachsen. Sie sind nur S"-rrmarken gegen lieber-Verbrauch und geben keinen Anspruch auf Bezug von Fleisch. (4) Die Verkäufer sind verpflichtet, im Einzelfalle Mengen unter 50 s abzugeben. L». Fleischmarkerrbezug. 8 8. (1) Die Fleischmarkcn gelten für den aufgedruckten Zeitraum von 3 Wochen. (2) Die TageSsteischnrarksn gelten nur für den Ausgabetag. (3) Eine Verlängerung der GültistkeitSdauer für verfallene Marken findet nicht statt. (4) Eine Mehrlieferung von Flerschmarken wegen vorzeitigen Verbrauchs ist aus geschlossen. , (5) Im Falle des Verlustes der Marken wird Ersatz nur gewährt, wenn der Verlust nachweislich unverschuldet eingetreten ist. . AN. (1) Personen über 6 Jahre erhalten zwei 5-Pfund-Fleischmarken und zwei 1-Pstmd-Fleischmarken. (2) Kinder bis zu 6 Jahren erhalten die Halste. (3) Bei der Ausgabe für die ersten 8 Wochen wird zunächst nur die Hälfte der -«stehenden Fleischmarken verabreicht. Die andere Hälfte wird für die Zeit vom 16. Mai ab ausgegeben und dabei erfolgt die nach 8 15 vorgeschriebene Anrechnung. Später werden die Marken stets für 8 Wochen ausgegeben. (4) Für Kranke können auf amtsärztliches Zeugnis mehr Fleischmarken durch die Königliche Kreishanptmannschaft oder die von dieser ermächtigte Behörde gemährt werden. (5) Auf Antrag werden 5-Pfund-Fleischmarren in 1-Pfund-Fleischmarken umaetanscht. 8 1V, (1) Die Ausgabe der Fleischmarken erfolgt durch die von den Gemeinde behörden bestimmten Stellen. Sie ist vom Haushaltungsvorstand, bei Anstalten (8 18) vom Anstaltsleiter zu beantragen. (2) Für die Berechnung des Alters nach 8 9 ist der Ausgabetag maßgebend. (3) Der Antrag ist mündlich zu stellen. Für Kinder ist auf Erfordern das Alter durch Vorlegung des Familienstammbuchs oder Geburtsscheins nachzumeiseu. 8 11. (1) Tagcsfleischmarken erhalten nur Inhaber von Gastwirtschaften (Hotels, Pensionen, Logierhänser) für die bei ihnen übernachtenden Fremden, die nicht im König reich Sachsen bezugsberechtigt sind. Der Inhaber des Betriebes ist verpflichtet, ein Aus- aabebuch für Tagessteischmarken zu führen, diese mit dem Datum und der laufenden Nummer des AuSgabcbuchS zu versehen nnd täglich — mit Ausnahme der fleischfreien Tage — den Gästen unaufgefordert ausznhündigen und bei Nichtvenveudung wieder ein- -uziehen. (2) Die Zahl der übernachtenden Fremden wird -wie bei dein TageSbrotscheinbczuge nachaewiesen und geprüft. Der Nachweis, der im Betriebe jeweilig übernachtenden Frem den ist durch Vorlegung des Fremdenbuchs bez. AuSgabebuchs zu führen. j (3) Der Petriebsinhaber darf au fleischfreien Tagen keine Tagessteischmarken ausgeben. i 8 12. (1) Fällt eine bezugsberechtigte Person durch Tod oder Wegzug nach einem Orte außerhalb des Königreichs Sachsen oder Eintritt in einen Betrieb im Sinne von 8 13 fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht verbrauchten Fleischmarken spätestens am nächstfolgenden Werktage der Ausgabestelle zu melden. Meldepflichtig ist der Haushaltungs vorstand oder sein Stellvertreter. (2) Beim Wegzug nach Orten außerhalb des Königreichs Sachsen bat die Ausgabe stelle auf Verlangen eine» Fleischmarkenabmeldeschein nach eiugesührtem Muster auS- zllstellen. (3) Bei Umzügen innerhalb des Königreichs Sachsen sind die Fleischmarken mitzu nehmen. Insbesondere sind sie den Dienstpersonen zu belassen, die innerhalb des König» reichs Sacbsen die Stellung wechseln. Zieht eine bezugsberechtigte Person von Orten außerhalb des Königreichs Sacksen zu oder tritt eine Person sonst (Entlassung aus einer 'Anstalt im Sinne von 8 13) in die Fleischversorgung ein, so kann bei der Ausgabestelle die Zuteilung von Fteischmarkeu beantragt werden. Bei Zuzügen kann der Abmeldeschein des frühere» Aufenthaltsorts oder ein sonstiger Beleg gefordert werde«« Dis Zahl der Fleischmarken ist nach Beginn und Dauer des Eintritts in die Versorgung bis zum Schluffe der tausenden WersorgungSzeit zu bemessen. (4) Die Bestimmungen in 'Absatz 2 und 3 gelten auch für DesuchSfremd«. (5) Wer länger als eine Woche im Gasthause wohnt, erhält keine Tagesfleischmarken, sondern ist bei der Ausgabestelle wie ein Zuziehendcc anzumelden. 8 18. Betriebe, die dauernd eine wechselnde Anzahl von Personen voll beköstige«, insbesondere Pflege- und Krankenanstalten, Kliniken, Erziehungsanstalten und dergleichen, erhalten allwöchentlich Montags für die von ihnen zu beköstigenden Personen die ent sprechende Zahl von Fleischmarken. Für die Berechnung der Personenzahl ist der Dnrch- schnitt der vorausgegaugenen Woche zugrunde zu legen. 8 14. (1) Gast- und Speisewirtschasten und ähnliche Betrieb« dürfen Fleisch und Fleischspeisen nur gegen Fleischmarken verabfolgen. Sie erhalten nur einmal eine Zahl von Fleischmarken zugewiesen, die dem vorauLstchtlichen Verbrauche einer Woche entspricht. Der voraussichtliche Verbrauch wird nach dem Durchschnitte der letzten drei Monate be messen. Später erhalten sie für ihren Betrieb leine Fleischmarken, sondern sie haben die eingenommenen Fleischmarken zum Ankauf von Fleisch zu verwenden. Sollte am Schluff« einer Versorgungszeit Gast- und Speisewirtschasten sowie ähnlichen Betrieben die Ver. Wendung von Fleischmarken zum Ankauf von Fleisch infolge Verfalls der Marken nichi mehr möglich fei», so kann der Umtausch dieser Marken gegen solche der neuen Ver sorgungszeit bei der Markenausgabestelle beantragt werden. (2) Sie haben entweder in der aufgelegten Speisekarte oder einem besonderen Aus hang bei jedem Gericht, zu dem Fleisch verwendet wird, sowohl das Gewicht des ver wendeten rohen Fleisches, als auch die Anzahl der Fleischmarkenabschnitte einzutragen, die sie für die Hergabe der Fleischspeise beanspruchen. Diese Anzahl «ruß der Menge des ver wendeten rohen Fleisches entsprechen. (3) Die nut der Gewichtsangabe versehenen Speisekarten oder Aushänge sind vor Auslegung bei den Gemeindebehörden zur Abstempelung einzureichen. 8 15. Bestandsermitteluug. (1) Verbraucher, welche mit Beginn des 17. April Fleisch in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, auf einem vorgefchriebenen Vordruck dies der Gemeindebehörde auzuzeigen. Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Trans port befinden oder die später von Orten außerhalb des Königreichs Sachsen bezogen werden, sind alsbald nach Empfang der Gemeindebehörde anzumelden. (2) Betragen die Mengen der am 17. April vorhandenen Vorräte in dem Haus halte eines Anzeigepflichtigen nicht mehr als 1,5 Kg auf den Kopf der dem Haushalt an gehörigen Personen, so entfällt die Anzeigcpflicht. (3) Die Vorräte, die 1,5 kg auf den Kopf übersteigen, find bei der Ausgabe von Fleischmarken anznrechnen (Ausnahme 8 9 Absatz 3). (4) Auf Antrag kann die Gemeindebehörde die Anrechnung auf einen längeren Zeit raum als die jeweilige Markenausgabe umfaßt, verteilen. (5) Die Gemeindebehörde hat die eingegangeuen Anzeigen aufznbewahren. DaS Weitere wird durch besondere Schreiben an die Gemeindebehörden bestimmt. 8 16. Zur Anzeige verpflichtet find auch Jäger für Wild, das nach dem König reiche Sachsen eingeführt oder innerhalb desselben erlegt worden ist, wenn die Jäger das Fleisch als Verbraucher selbst verwenden oder unmittelbar an Verbraucher abgeveu. 111 Selbstversorger. 8 17. (1) Personen, die für den Bedarf der eigenen Wirtschaft nnd ihres Haus haltes Rinder, Kälber, Schweine, Schafe oder Ziegen selbst schlachten, gelten, wenn sie die Schlachtliere m ihrer Wirtschaft selbst aufgezogen oder mindestens sechs Wochen hindurch gemästet haben, als Selbstversorger. (2) Gewerbetreibende, die mit Fleisch handeln, sowie Anstalten des Staats, der Ge- meinden, Stiftungen usw. können auf Antrag, falls sie eigene Schlachtungen aussühren wollen, als Selbstversorger durch die in 8 2 genannten Behörden anerkannt werden. (3) Selbstversorger können den Bedarf an Fleisch für sich, die Angehörigen, das Gesinde und Naturalbcrechtigte, die .auf Grund ihrer Berechtigung oder als Lohn Anspruch auf Fleisckbeköstiguug haben, aus ihren Hausschlacbtuugen decken. 8 18. (1) Die Hausschlachtunaen der Selbstversorger bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde (8 2). In den Landgemeinden sind die Anträge nach dem oor- geschrieoeuen Vordruck durch die Gemeindebehörden, die die Richtigkeit der Augaoeu zu bestätigen haben, an die Königliche Amtshanptmaunschaft ciuzureicheu. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die HauSschlachtuug zur Deckung des Bedarfs des Selbstversorgers erforderlich ist. (3) Bei dem Gesuche um Genehmigung ist deshalb unter Benutzung des eingcführten Vordrucks anzuzeigen: o) die Höhe der vorhandenen Fleischvorräte, d) die Anzahl der zu beköstigenden Personen, o) die Zahl der bezogenen und der noch vorhandenen Fleischmarken. (4) Die Behörde setzt die Bedingungen für die Genehmigung dec Schlachtung un dec Regelung des Verbrauchs fest. 8 18. (1) Selbstversorger erhalten nur Fleischmarken zum Bezüge solchen Fleisches, das nicht in ihrer Wirtschaft gewonnen ist. Dabei sind das aus Hansschlachtnugeu ge wonnene Fleisch oder sonst vorhandene Fleischvorräte auzureckneu. (2) Die Abgabe von Fleisch durch Selbstversorger an Verbraucher kann naincuilich bei Notschlachtungen von der Gemeindebehörde nachgelassen werden, wenn die entsprechende Zahl von Fleischmarken von den Verbrauchern eingezogen wird. (3) Die für diese Fleischabgabe vereinnahmten Markenabschnitte sind artcumeise in Mengen, die durch 10 teilbar sind, geordnet spätestens am Mouatsschluffe au die Ge meindebehörden abzngcbcn, die darüber eine Bescheinigung nach vorgeschricbeuem Muster zu erteilen haben. Diese ist alsbald an die Königliche Amtshauptmanuschast eiuzusen-ien. Die Namen der Ablieferer und die Zahl der Markenabschnitte sind überdies in eine Liste emzutragcn. , 8 Tas Recht der Selbstversorgung kann entzogen werden, wenn der Berechtigte s-ch der der AuSuvung als unzuverlässig erweist. LV. GeivccbSmäfiirle Fleischabgabe. 8 21. (1) Wer gewerbsmäßig Fleisch an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, 1. seinen am 15. April nach Geschäftsschluß vorhandenen Warenbestand spätestens am 17. April ,1916 bei der Gemeindebehörde auzuzeigen, 2. über seine Ankäufe von Fleisch zum Verkarst Buch zu führen und über Zn..äng«
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