Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.07.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-07-07
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191607079
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160707
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160707
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-07
- Tag1916-07-07
- Monat1916-07
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 07.07.1916
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Riesaer G Tageblatt ««d A«-»rg»r (LltzedlM Md Avjtlgcr). -M»,. Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht «nd den Rat der StM Richa, sowie den Gememderat Gröba. ISS. Freitag, 7. Juli ISIS, uveiivs. SS. Javrg. Da» Riesaer Tageblatt erschetat je»e« Lag abend« '/,7 Ubr mit Ausnahme d« Sonn- und Festtag«. VeingObret«, gegen Vorauszahlung, durch unsere TrSger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter, der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für di« Nummer de» Ausgabetages smo bi« 1!) Mr vormittag» aufzugeben und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr für da« Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für di« 4» nun breit, Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSprei» 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent-, sprechend höher. Nachweisung»- und VermtttelungSgebühr 20 Pf. Feste Laris«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontur» gerat. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungibeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer t Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Äorthestraste 5V. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittr ich, Riesa. Regelung »es Fleischverbrauchs detr. Auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom IV.Juni 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs in der Zeit vom 10. Juli bis 3. September wird in teilweiser Abänderung der Bekanntmachungen des Kommunalverbands vom 11. April, 19. April und 2. Juni 1916 für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft ein schließlich der reo. Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: I. Bo« der Bekanntmachung vom 11. Avril ISIS erhalle« folgende Fassung r 8 6. Die Abgabe von Fleisch an Verbraucher ist rmr gegen Fletschmarken zulässig. Dies bezieht sich auch auf den Wochcnmarktsverkehr. AlS Fleisch gelten: 1. ) Das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen und Ziegen (einschließ ¬ lich Herz, Leber und Zunge, sowie der Kalbs- und Schweinsköpfe) frisch, gepö kelt oder geräuchert, auch in Form von Wurst, Sülze und in anderen Zuberei tungen, insbesondere auch Gefrierfleisch, 2. ) Speck roh oder geräuchert und Rohfetr, 3. ) Wild mit Ausnahme von Kaninchen und Federwild, 4. ) Konserven und sonstige Dauerwaren aus den zu 1—3 genannten Fleischsorten. — . Der Markenzwang gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Fleischwaren aus dem In- oder AuSlande stammen. Dem Markenztvang unterliegen bis auf weiteres nicht 1. ) das Fleisch der übrigen Tiere, 2. ) Füße (Spitzbeine), fleischfreie Knochen, Flecke, Lunge, Därme (Gekröse), Gehirn, Rinds- und Hammelköpfe, ferner Wildaufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe, Wildhals- und Wildflankenstücke. Zu den Verbrauchern gehören auch Gast- und Speisewirtschaften und ähnliche Be triebe von Vereinen, Wohlfahrtseinrichtungen usw. einschließlich der gemeinnützig betrie benen sowie Anstalten, deren Insassen von ihnen vollständig verpflegt werden. 8 7. Für die Zelt vom 1«. Juli bis zum S. September ISIS werden nach einheitlichem Muster Fleischmarken mit Gültigkeit für je eine Woche über folgende Gewichtswerte aus gegeben : 80 er Fleisch, Fleischdaucrware, Wurst, Speck oder Rohfett oder 100 xr Wildfleisch, Kalbs- und SchweinSkovf oder 100 er Fleischkonserve» in Dosen (mit der Dose gewogen). Bei den Dosen-Konserven ist das Bruttogewicht maßgebend. Zur Entnahme der Hälfte dieser Menge darf die Fleischmarke einmal geteilt werden. Die Flcischinarken sind zu Fleischkarten vereint. Bei der Abholung der Fleischwaren ist die ganze Fleischkarte vorzulegen, die entsprechenden Fleischmarken sind vom Fleischer abzutrennen, von der Fleischkarte abgetcennte Fleischmarken sind ungültig. Die bisherige Unterscheidung von Fleisch mit und Fleisch ohne Knochen ist fallen gelassen worden. Für den Reiseverkehr werden Tagcsfleischkarten für Gasthausfremde ausgegeben. Sie enthalten für Personen über 6 Jahr 2, für Kinder unter 6 Jahren 1 Fleischmarke über die gleichen vorstehend in Absatz 1 ausgeführten Gewichtswerte. Die Fleischmarken haben freie Gültigkeit im Königreich Sachsen. Sie sind, soweit nicht der Bezug einer bestimmten Fleischmenge sichcrgestellt wird, Sperrmarken gegen Nebcr- verbrauch und geben keinen Anspruch auf Bezug von Fleisch. 8 8. Die Fleischkarten haben nur während des auf de» einzelnen Marken aufgedruckten Zeitraumes .Gültigkeit. Die Tagesfleischkarten gelten nur für den Ausgabetag. Im Falle des Verlustes der Marken wird nur Ersatz gewahrt, wenn der Verlust nachweislich unver- schuldet eingetreten ist. 8 9. Personen über 6 Jahre erhalten 1v Fletschmarken für die Woche, Kinder nnter v Jahren 6 Fleischmarken für die Woche. Für Kranke können auf amtsärztliches Zeugnis hin mehr Fleischmarken durch die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden oder die von dieser ermächtigte Behörde gewährt werden. 8 11- TageSfleischkarten erhalten nur Inhaber von Gastwirtschaften (Hotels, Pensionen, Logierhäuser) für die bei ihnen übernachtenden Fremde» aus Gegendem in denen keine im Königreich Sachsen gültigen Fleischmarken ausgegeben werden. Der Inhaber des Betriebes ist vcrpflicytet ein Ausgabebuch für TaaeSfleischmarken zu führen, diese mit dem Datum und der laufenden Nummer des Ausaabebuchs zu versehen und täglich, jedoch nicht für Tage, an denen die Abgabe von Fleischspeisen in Gasthäusern Verbote« ist und höchstens für S Tage in der Woche, den Gästen unaufgefordert auszubändigen und bei Ntchtverwendung wieder einzuziehen. Die Zahl der übernachtenden Fremden wird wie bei dem Taaesbrotscheinbezuge nach gewiesen und qcprüft. Der Nachweis über die im Betriebe jeweilig übernachtenden Frem den ist durch Vorlegung deS Fremdenbuchs bez. Ausgabebuchs zu führen. Nehmen Fremde, die eine Vrotmarkcnabmeldebescheinigung aus einem Staate besitzen, dessen Fleischmarken in Sachsen keine Gültigkeit haben, im Königreich Sachsen längeren Aufenthalt, so haben sie wie Einheimische Fleischmarken zu erhalten. An beurlaubte Militärpersonen sind Tagesfleischkarten in gleicher Weise wie an Gasthausfremde auszugeben. 8 24. Die Ausfuhr von Fletsch im Sinne von 8 6 aus dem amtshauptmannschaftlichen Bezirke Großenhain in andere sächsische Kommunalverbände oder in austersächsische Be zirke ist verboten. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Wild, auch im Groß- und Kleinhandel mit solchem. n Die Bekanntmachung vom S. Juni ISIS, Regelung des Kleinverkanfs von Fleisch an die Verbraucher betreffend, wird wie folgt abgeändert: > Zu 8 1- Die Sicherstellung von Fleisch wird auch auf Speck und Rohfett ausgedehnt. Frühkartoffel» vetr. Zwecks Sicherstellung der dem Kommunalverband aufgegebenen Lieferung von Früh kartoffeln wird hiermit bis auf weiteres der freie Verkauf von Frühkartoffeln durch die Erzeuger verboten. Frübkartoffelerzeuger, die Frühkartoffeln zu verkaufen haben, wollen diese dem unter zeichneten Kommunalverband anbteten. Neber die von jedem Frühkartoffelerbauer vom k» seiner Anbaufläche abzuliefernden Mengen ergeht noch besondere Weisung. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Großenhain, am 6. Juli 1916. 971 s^ll.Der Kommunalverband. Die Verbraucher find an den Fleischer, bei welchem sie sich in die Knndenliste haben «intragen lassem mindestens 4 Wochen lang - also bis zum Ablauf der mit Aufdruck bis 6. August bez. bis 3. September versehenen Fleischmarken — gebunden. 8 » erhält folgende Fasiuntz: MS auf weiteres darf auf den Kopf der^Beyylkerung wöchevtlsch nicht mehr als höchstens 128 zr NE. 60 »r Wurst und 40 »r Speck oder Rohfett angemrldet und abgefordert werden. Auf Zuteilung bestimmter Fleisch- und Wurstsorten besteht kein Aickvruch. Speck oder Rohfett kann auch für sich allein angemeldet werden. Die Lieferung ist aber nur zu bewirken, soweit der Vorrat für die Mindestmenge reicht. Die Verteilung hat stets in der Reihenfolge der Eintragungen in die Kundenlifte — also nicht der wöchent lichen Anmeldungen — zu erfolqen. Wer in einer Woche mit Speck oder Rohfett nicht be liefert worden ist, hat in der nächsten Woche zuerst zu erhalten. Auf Zuteilung von Speck oder Rohfett besteht also ein Anspruch nur, soweit deb Vorrat des Fleischers dazu reicht. Den Fleischern wird nachgelassen, für jede Bestellung eine Anzahlung zu erheben, die für jede Kopfmenge Fleisch bis zu 30 Pfennige, „ „ „ Wurst (oder Fett allein) bis zu 10 Pf. betragen darf. . — . Mrd das Bestellte im Laufe der Woche nicht abgeholt, und keine andere Verein barung getroffen, so verfällt die Anzahlung dem Fleischer. Wer nur Fleisch oder Wurst einer bestimmten Sorte, sonst aber nichts haben will, hat dieS bei der Anmeldung ausdrücklich zn sagen. Ein Anspruch auf Lieferung wird dadurch nicht begründet. Kranke, die nach amtsärztlichem Zeugnis infolge der Art ihrer Krankheit reichlichere Fleischmengen bedürfen und diese nicht durch andere Nahrungsmittel ersetzen können, dür fen nach Bedarf Fleisch bis »um vollen Nennwert ihrer Fleischkarte anmrlden. Für Fleisch, das an den bestimmt^^ezugstagen nicht entnommen wird, entfällt neben der Anzahlung auch der Anspruch auf Lieferung. Etwa verbleibende Vorräte an frischem oder Gefrierfleisch, Wurst, Speck oder Rohfett können, soweit sie nicht zur Befriedigung der Anmeldungen der Kundenllste L (Gastwirt schaften usw.) Verwendung finden, am Montag der folgenden Woche, und zwar auch über die angemeldeten Mengen hinaus, gegen Fleischmarken an Verbraucher abgegeben werden. HI. Abschnitt ll, zu 0 2 der Bekanntmachung vom IS. April 1916 erhält in Absatz 1 folgende Fassung: Bei der Abgabe von Fleisch in Gast- und Schankwirtschaften dürfen warme und kalte^Fleischspeisen sowie mit Fleisch belegte Brote und Semmeln nur gegen Abgabe von Marren im Werte eines Vielfachen dsS vorstehend unter l 8 7 Absatz 1 aufgeführten Ge wichtswertes abgegeben werden. IV. Soweit die am 17. April dieses Jahres bei den Verbrauchern festgestellten Vorräte noch nicht durch Rückgabe oder Einbehaltung der damals ausgeaebenen Fleischmarken ge deckt bez. in Anrechnung gebracht sind, ist für sie eine entsprechende Menge der für die Zeit vom 10. Juli ab auszugebenden Fleischmarken einzubehalten oder zurückzugeben, die auf Wunsch auf die ganze Vcrsorgungszeit (10. Juli bis 3. September) zu verteilen sind. - > Zn gleicher Weise sind Fleischmarken einznbehalten oder zurückzugeben von Selbst versorgern, das sind Haushaltungen, denen Hansschlachtungen bewilligt werden und von Jägern, die erlegtes Wild selbst zu behalten wünschen. Die Jäger sind zur Anzeige sol chen Wildes unter Angabe des anrechnungspflichngen Fleischgcwichts an die Gemeinde behörde verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung liegt den Jägern bezüglich des Wildes ob, daß sie unmittelbar an Verbraucher abgeben. Auf Antrag der Jagdbercchtigten kann die Abgabe von Wild auch an fleischlosen Tagen vom Kommunalverband gestattet werden, falls der Verderb des Fleisches zu be fürchten ist. v Wer den Vorschriften dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, insbesondere wer Fleisch ohne gültige Fleischmarken abgibt oder erwirbt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die vorstehenden Vorschriften treten am 10. Juli dieses Jahres in Kraft. Großenhain, am 4. Juli 1916. 996»!'II.Der Kommunalverband. Auf Blatt 12 des hiesigen Genoffenschaftsregisters, die Spar- und Baugenossenschaft, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht zu Gröba betreffend, ist heute ein getragen worden: Das Vorstandsmitglied Oskar Lämmel in Gröba ist ausgeschieden. Kassierer Ernst Köhler in Gröba ist Mitglied des Vorstandes. Riesa, den 6. Juli 1916. Königliches Amtsgericht. Oertliches »nd Sächsisches. Riesa, den 7. Juli 1916. —* Der Bankbeamte Fritz Plänitz, Gefreiter in einem Landwehr-Jnfanterie-Regiment im Osten, wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse ausgezeichnet. —* Bei der gestern stattgefundenen Wahl eines Ober bürgermeisters für die Stadt Altenburg wurde im zweiten Wahlgange der jetzige Bürgermeister Achilles in Sagan in Schlesien mit 19 Stimmen gewählt, während 18 Stimmen für den Bürgermeister Geyer in Ronneburg abgegeben wurden. — In der engeren Wahl stand bekanntlich auch unser Herr Bürgermeister Dr. Scheider. Soweit uns bekannt geworden ist, hatte er allerdings seine Bewerbung in der engeren Wahl nur unter der Bedingung aufrecht erhalten, daß man in Altenburg bereit sei, gewisse von ihm gestellte Forderungen, die weit über die in der Ausschreibung ent haltenen Bedingungen wesentlich hinausgingen, zu erfüllen. —Vor der zweiten Strafkammer des Dresdner König!. Landgerichts hatte sich der 22 Jahre alte Kubmelker Paul Gotthold Döring ans Lenz wegen Diebstahl im Rückfalle zu verantworten. Der bereits oft und erheblich vorbestrafte Angeklagte stahl am 1. vorigen Monats aus einem Haus- ttur in Riesa ein Fahrrad, das einem Offizier gehörte. Dasselbe wurde dem dreisten Diebe wieder abgenommen. Döring erhielt unter Ausschluß mildernder Umstände 1 Jahr Zuchthaus, 3jährigen Ehrenverlust und Stellung unter Polizeiaufsicht. —* Am 4. d. M. ist ein hiesiger 8 jähriger Schulknabe im hiesigen Elbbad ertrunken. Der Knabe ist mit einer Badehose, die die Bezeichnung „Freibad Riesa" trägt, be kleidet gewesen. Bei Auffindung der Leiche wolle man der hiesigen Polizei Mitteilung machen. —* Sonntag, den 16. Juli findet in Hayda ein Jugend turnen des Bezirks Riesa im Ntederelbegau statt. Das Turnen ist der Neuzeit anaevaßt: Hindernislauf, Granaten-
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