Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-04
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191610043
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161004
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161004
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-04
- Monat1916-10
- Jahr1916
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 04.10.1916
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Riesaer O Tageblatt SSL und Anzeiger (ElbeblM «ad AnMger). Leire«mM.«daqn 6 ffmikPriHßM ,r«g.b « » »es» 4-144 «L» für die König!. AmtShauptmMnschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat -er Stadt RKka, sowie den Gemeinderat GröVa. Butter betr. Wenn auch im allgemeinen die Butter in frischer tadelloser vollgewichtiger Ware geliefert wurde, so ist doch ab und zu einmal ein Stück nicht ganz einwandfrei gewesen: wodurch auch andere Stückchen in der Güte gelitten haben und Mindergewicht festgestellr wurde. — Die Aufkäufer wollen daher darauf sehen, daß nur frische «vollgewichttseMare-zur Ablieferung kommt. Großenhain, am 2. Oktober 1918. , Der Kommunalverband. der Stadt Dresden der Amtshauptmannschaft Großenhain der Amtsh. Meißen der Amtshauptmannschaft Oschatz der Stadt Leipzig der Amtshauptmannschaft Grimme der Amtshauptmannschaft Borna der Amtshauptmannschaft Rochlitz """ 6S. Jahr«. MckW Z-kistlMckMui str W MtnWjch IM—lSI7. Zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung des Kommunalverbandes Großen hain einschließlich der rev. Städte Großenhain und Riesa mit Speisekartoffeln bis 15. April 1917 wird folgendes bestimmt: 8 1. Als versorgungsberechtigt im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle im Bezirke des Kommunalverbandes wohnenden Personen, die nicht selbst Kartoffelanbau treiben und nicht von Kartoffelerzeugern nach 8 12 Kartoffeln erhalten. Personen, die Kartoffeln selbst ernten und die im 8 12 bezeichneten Personen, haben keinen Anspruch auf Versorgung durch den Kommunalverband, solange und soweit der ihnen zufallende oder zugewendete Ertrag den Bedarf nach dem Satze von 2 Pfund für den Kops und Tag deckt. Im übrigen sind sie versorgungsberechtigt. 8 2. Allen versorgungsberechtigten Personen stehen wöchentlich 10 Pfund Kartoffeln zu (Verbrauchssatz). Die Haushaltungsvorstände haben den hiernach auf sie und die zu ihrem Hausstande gehörenden Personen entfallenden Betrag unter Vorlegung der Brot- ausweiskarte biS znm 16. Oktober 1010 bei der Gemeindebehörde anzumelden und da bei wahrheitsgemäß anzuaeben, ob und welche Kartosseloorräte sie besitzen. Diese Vor- räte werden nach dem wöchentlichen Verbrauchssatze auf den zuftehenden Bedarf angc- rechnet. Erfolgt die Anmeldung vor dem 15- Oktober 1916, so kommt die Kartoffelmenge nicht zur Anrechnung, die demnach auf die Zeit vor der Anmeldung bis 15. Oktober 1916 entfällt. Vorräte unter 10 Pfund werden in keinem Falle angerechnet. 8 3. Den versorgungsberechtigten Personen wird empfohlen, sich die ihnen bis 15. April 1917 zustehenden Vorräte selbst z« beschaffen oder sich ihre Lieferung in Teilen durch Vertrag zu sichern, soweit sie die Kartoffeln anschaffen und haltbar aufbewahren können. In diesem Falle gibt die Gemeindebehörde für jede Person auf Grund eines bei der Anmeldung des Kartoffelbedarfs zu stellenden Antrages eine Kartoffelbezns-karte aus. Diese lautet auf den für die Person in den 26 Wochen vom 15. Oktober 1916 bis 15. April 1917 zulässigen Bedarf von 260 Pfund und einen Zuschlag von 20 Pfund für Lagerverlust. Die BezugSkarten können nicht vor dem 15. Oktober 1916 ansgegeben werden. Die Karten find in 6 Abschnitte eingeteilt, die auf IV, Zentner, V, Zentner, 2 mal 25, 1 mal 20 und 1 mal 10 Pfund lauten. Vor Aushändigung der Karte trennt die Gemeindebehörde die Abschnitte ab, die den nach 8 2 anzurechnenden und den Mengen entsprechen, auf die der Bezugsberechtigte freiwillig verzichtet. 8 4. Jede Bedarfsgemeinde hat zu bestimmen, in welcher der ihr zur Deckmm des Bedarfs vom Kommunalverband zngewtcsenen Zuschußgemeinden oder selbständigen Guts bezirke die BezugSkarten umgesetzt werden dürfen. Es bleibt den Verbrauchern überlassen, den Kartoffelbedarf unmittelbar beim Er zeuger zu decken oder sich mit den eingesessenen Kartoffelhändlern ins Vernehmen zu setzen. Die Personen, deren Versorgung mit Kartoffeln auf BezugSkarten bis 15. April 1917 erfolgt ist, haben bis dahin keine» Anspruch auf Einzelbetteferrma durch die Gemeinde, so können sie dann von den Gemeinden Kartoffeln ans keinen Jak erhalten, wenn sie unter Ueberschreitung des wöchentlichen Verbrauchssatzes die Vorräte vorzeitig aufgezehrt haben. Den HauShaltungSvorständen steht es frei, ob sie für alle oder nur einige der den Hase«. Um den großen Städten einen Teil des Ertrages der Hasenjagd zu sichern, wird aus Grund der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 25. September 1915 und 4. November 1915 (Preisprüfungsstellen und Versorgungsregelung betreffend) folgendes bestimmt. . 1. In den hasenreichpn Kommunalbezirken, welche aus dem beigefugten Verzeichnis ersichtlich sind, ist von jeder Tagesstrccke von mehr als 20 Hasen die Hälfte des 20 Hasen in gerader Zahl übersteigenden Teiles der Strecke an die gleichfalls in dem beiliegenden Verzeichnis genannten Städte, bez. deren Beauftragte zum gesetzlichen Höchstpreis käuflich abzugeben. 2. Der Jagdherr hat der betreffenden Stadt bei Erlaß der Jagdeinladuug bekannt zu geben, wann und wo die Jagd abgehalten und wann und wo d»e Schlußstrecke des Jagdtages v.oraenommen wird. . . . 3. Die Stadt hat, soweit zwischen ihr imd dem Jagdherrn nichts anderes vereinbart ist, ihren Anteil auf der Strecke gegen Barzahlung zu übernehmen. , . . > Erscheint auf der Schlußstrecke kein Beauftragter der Stadt, so wird der Jagdherr in der Verfügung über die der Stadt sonst zuftehenden Hälfte der Strecke wieder frei. 4. Die Kommunalverbände haben den im.anliegenden Verzeichnis genannten Städten ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk vorhandenen Jagdberechtigten, bei denen eine Hasen strecke von mehr als 20 Hasen zu erwarten ist, bis spätestens zum 30. September 1916 mitzuteilen, damit die Städte sich mit den Jagdberechtigten rechtzeitig ins Vernehmen setzen können. > 6. Die in dem anliegenden Verzeichnis nicht genannten Bezirke werden ermächtigt^ für ihren Bezirk eine entsprechende Anordnung zu erlassen. 6. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der oben angezogenen Be kanntmachung über die Preisprüfungsstellen bestraft. 7. Der Stadt bleibt es überlassen, für die angemessene Verteilung der ihnen gelie ferten Hasen Sorge zu tragen. Dresden, den 26. September 1916. L5S1HLHI Ministerium des Innern. 4iS5S Anlage. ES erhalten die Hasen: Stadt Dresden aus den Kommunalbezirken Abnahmebevollmächtiater: Otto Gustav Hartmann in Dresoen-A., Kreuzstr. 13. Stadt Leipzig aus den Kommunalbezirken Abnahmebevollmächtigte: Ernst Krieger in Leipzig, Burgstraße 16 und Karl Hermann Krause in Leipzig, städtische Markthalle. Stadt Chemnitz aus den Kommunalbezirken Abnahmebevollmächtigter: Otto Haverkorn in Chemnitz, Hartmannstr. 6. Die nachstehende vom Bundesrat erlassene Verordnung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 2. Oktober 1916. Ministerium d«8 Inner«. 4822 Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. Vom 28. September 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Im 8 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) werden dem Abs. 1 folgende Lätze hinzugefügt: Nur technisch reines Holzmehl, Strohmehl ober Spelzmehl, ohne mineralische Zusätze, darf als Streumehl verwendet werden. Als Wirkmehl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backfähiges Mehl verwendet werden. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 28. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. lvr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezn««pretS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Tröger stet Hau« oder bei Abholung am Schalter lich 70 Pf. Anzeigen für dir Nummer des Ausgabetage« find bi« 10 Uhr vormittag« aufzuaeben und im voraus zu bezahlen: eine Gewähr für — . .... ^. ..... icht übernommen. Preis für die 4S nun breite Grundschrtft-Zeilr (7 Silben) 20 Pf., OrtSprei« 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- höücr. Nachweisung«, und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Rresa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des S der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung ve« Bezugspreises. " ' :Iich, Nie sa. Geschäftsstelle: (öoetbeswaße 5S. Verantwortlich für Redaknon: Arthur Hähne!, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesas Auf Grund von Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung des Reichskanzlers vom 18. Sep- tember 1916 über die Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 setzt das Ministerium mit Zustimmung des Kriegsernährungsamtes fest, daß rn dem Bezirk der Amtshauptmannschaften Annaberg, Chemnitz, Flöha, Marienberg, Stollberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Auerbach, Orlsuitz, Plauen, Schwarzenberg, Zwickau und der Städte Freiberg und Plauen der Preis von 300 Mark für die to Hafer für Lieferungen bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich bezahlt werden darf. Die Verordnungen des Reichskanzlers von: 24. Juli 1916 und vom 16. September 1916 werden hierunter zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresdeu, den 2. Oktober 1916. 1637 bll 8II Ministerium deS Innern. 4824 Verordnung über Höchstpreise für Hafer. Vom 2A. Juli 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der VolkS- ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 8 1. Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen. Dieser Preis gilt bis zum 30. September 1916 einschließlich. Für Vie spatere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden, die auch auf vorher abgeschlossene Verträge An wendung finden sollen, soivert sie bis zum 30. September 1916 einschließlich noch nicht er füllt sind. 8 2. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlaffnng der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zuzehn Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen nach der Lieferung zurückgeaeben, so darf Vie Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfenniq für die Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Anaefangene Wochen sind voll zu be rechnen. Werden die Säcke mitoerkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als «ine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgeaeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahle», die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließe,! die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 8 3. Für die beim Weiterverkäufe des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der 8 20 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666). 8 4. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkäufen r>) von Saathafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund des 8 6a der Verord nung Über Hafer vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 666) zu erlassenden näheren Bestimmungen innegehalten werden. Als Saathafer im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatbafer, der in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in sol chen Betrieben gezogen ist, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe selbstgezogenen Saathafers befaßt haben; i>) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach 8 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 von, 6. Juli 1916 (Neichs-Gefetzbl. S. 666) abge geben wird, sowie bei Weiterverkäufen dieses Hafers; o) von Hafer, der auf Grund eines von der Neichsfuttermittelstelle nach 8 6 Abs. 2 k der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 666) ausgestellten Erlaubnisscheins freihändig erworben wird. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags ansfordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. 6. Diese Verordnung tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter ded Reichskanzlers. I)r. Helfferich. Beror-rnmg, betreffend Abänderung der Verordnuug über Höchstpreise für Hafer von, 24. Juli 1916 «Reichs-Gesetzbl. S. 826). Vom 18. September 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks ernährung vom 22. Mai 1916 (Retchs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. Der 8 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reich- Gesetzbl. S. 826) erhält folgende Fassung: Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 30. September 1916 einschließlich geliefert wird, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, bis zur anderweiten Festsetzung zweihundert achtzig Mark nicht übersteigen. Die Landeszentralbehörden können für Gegenden mit besonders später Ernte mit Zustimmung des Kriegsernährungsamts festsetzen, daß der Preis von dreihundert Mark für die Tonne für Lieferungen bis zum 15. Oktober 1916 einschließlich bezahlt werden darf. - Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 18. September 1916. Der Stellvertreter deS Reichskanzlers. vr. Helfferich. Mittwoch, 4. Oktober 1916, abends Da« Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» V,7 M der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich paS Erscheinen en bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht sprechend " ' " - - - .... - Konkurs,, Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BesördenmaSeinrichtringen — hat der Bezieher ll Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goetbestraße US,
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