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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.12.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-12-24
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193112247
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19311224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19311224
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1931
- Monat1931-12
- Tag1931-12-24
- Monat1931-12
- Jahr1931
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 24.12.1931
- Autor
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Von Gottes Gnaden, Wir 6ok»n» 6«ors«, nsw. usw., Churfürst nsw., Bor Unsere Erben und Nach kommen, thun Kund, und bekennen mit diesem Unseren offenen Brieffe, gegen männiglich; Nachdem Unser bestallter Rath, vireotor der Holtz- Flöße und lieber, getreuer, Christoph Felgenhauer zur kiek«, unlängst jetzt bemeltes Ritter-Guth und Flecken UisLa, käuflich an sich gebracht, von Uns gnä- digst damit beliehen, und Wir hierüber berichtet worden, das seinen, des Orts habenden Untertanen, zur sonderbaren beförderung und ufnehmen, ihrer Nahrung gereichen würde, da ihnen nicht allein Jährl. zweene Jahr- Roß- und Viehmärckte, als einen uf -en Sonntag ljuasimockogsniti, den anderen Sonntags nach 6»lii zu halten vergönnet, sondern anch der Flecken RisL» insgemein, mit dem Stadtrecht begnadet werden möchte, Wir auch der Unsrigen nuz, ufnehmen und gedeyen, zu befördern geneigt, und uf vorgehende Er kundigung so viel Nachrichtung erlanget, das durch solche Bewilligung, Unfern angelegenen Aemtcrn, Städten, und Flecken, keine prasjuciir, Nachteil oder Abgang zugezogen werde, sondern das vielmehr solche benachbarte Orte genannten Felgenhauer, dessen Nach kommen und Besitzern wie auch resp. -en Einwohnern des Ritter-Guthes und Fleckens Uieüa solche besserung gern gönnen. Als haben Wir umb angezogener und anderer be wegenden Ursachen willen, zuförderst aber in gnädig ster Betrachtung der treuen, nüzlich, und unverdros senen Dienste, die Uns erwehnter Felgenhauer eine geraume Zeit und viel Jahre hero geleistet, auch noch in Zukunft leisten kan und wird, anfänglich gnädigst gewilliget, Willigen, ordnen, und setzen auch hiermit und in Krafft dieses Brieffes, Vor Uns, Unfern Erben und Nachkommen, mit gutem Wissen, willen und wohlbedacht, aus Chur- und Landes-Fürstl. Macht und eigener Bewegnis, das nunmehr von an, und zu ewigen Zeiten, Flecken liioka in seinem ganzen Bezirk, und wie er künfftig gebauet, und er weitert werden möchte, vollkommenes Stadtrecht, mit allen, was darvon ckeponckirot, haben, vor eine Stadt ! geachtet, gehalten, sich aller und jeder Stadt - Lrivilsxsien, freyheiten, rechten und Gerechtigkeiten, wie auch die einwohncre derselben, so jetzo darinnen befunden, oder künfftig allda ausgenommen werden möchten, solches Stadt-rechtens mit aller bürgerlichen Nahrung, wie die Nahmen haben mag, in Handthiernng, Handel, Wandel, Kauffen, verkauffen, Backen, Brauen, Schen ken, Handwergen, Wochenmärckten, und allen anderen, darauf sich Bürger in Städten zu nehren pflegen, er freuen und gebrauchen mögen, Wie Wir dem jetzigen und künfftigen Einwohnern, so entweder Hänßlich allda besessen, künfftig allda ankaufcn, oder sonsten von jetzigen und folgenden Besitzern, das Stndtl. kivÜ!» entweder ohne mittel, oder von ihrentwegcn durch den Rath des Orts, so jedesmal alda sein wird, zu Bürgern angenommen werden möchten, jetzt als dann, und dann als jetzt mit dem völligen Bürgerrecht samt allen Rechten und Gerechtigkeiten, so demselben anhängig, und dessen sich Bürgere in anderen Unser» Städten gebrauchen, nichts davon ausgeschlossen, hier mit begnadet, sie zunfftmüßig, auch aller vorgedachten Curium fchig und thcilhafftig gemacht, und mehr be- melten Felgenhanern, dessen Erben, Nachkommen, und allen folgenden Besizern angeregtes Städtleins kioü» Macht und Gewalt gegeben haben wollen, das Stadt regiment des Orts, wie anch Handwerckszunfften, und was sonsten zu aufnehmen Bürgerlicher Nahrung ge reichen mag, mit guten Ordnungen zu fassen, Bürger meister, Richter, Cämmcrer, Bcysizer, und anderen Raths-Personen, wie auch Meister uud Obermeister in Handwercks-Jnnungen zu sczcn, zu oontirmiron, solche Verfassungen gestalten Sachen und Umbständen nach, zu ändern, zu vermehren, zu verbessern, und sonsten alles zu thun, was andere belehnte Eigenthums- Herren, über dergl. ihre Städte und Bürgerschaften, Krafft habenden LrivilsAion, Lehcnbricffc, oder von Rechts und gewohnheit wegen, thun können oder mögen,' Hierüber haben Wir mehrgedachten Felgen hauern, seinen Erben, Nachkommen, und dem Städt- lein kieka hinfnhro und zu allen Zeiten jährlich und jedes Jahr besonders, zweene offene Jahr- Roß- und Viehmärckte auf obbestimmte Zeiten, als die Crahmer- Märckte den Sonntag tzussimoäoeeniti, und Sonntag nach OsIIi, die Roß- und Viehmärckte aber jedcsmahl des Tages zuvor zu halten gnädigst vergönnet, be williget, oontirmirvt und bestetiget. 6ooLrmirsn und bestetigen ihnen auch solche Jahr- Roß- und Viehmärckte hiermit und in Krafft dieses Unfern offenen Briefes, ans Chur- und Landes-Fürst- licherMacht, gewalr, und eigener freyen Bewegung, der gestalt und also, daß er Felgenhauer, seine Erben, und künfftigen Besizere des Guths und Städtleins kioüa auch Bürgere und einwohncre daselbst, mehr berührte offene Jahr- Nos;- und Vich-Märckte, hinfnhro jähr lich auf bestimmte Zeit, bey ihnen anstelle», halten, und sich daran ohne männigl. Verhinderung mit Kauf fen, verkauffen, und anderen ehrlichen Handthiernn- gen, und gewerbcn, Jmmaßen in andern Unser» Städten üblich und hergebracht ist, gebrauchen, jeder- männigl. auch beydes zu Wasser und Lande, was er vor zugclassene Waare und Kaufmanns-Guth zu lösen haben möchte, frcy und ungehindert nach liioll» zu den Jahr- Roß- und Viehmärckten, und zu feilen Kaufs bringen, feil haben nnd allda verkaufen solle und möge. Und gebiethen darauf allen Unfern Haupt- und Amt-Leuthcn, anch Unser» andern Untherthanen, und Schntz-Verwannten, das sie mehr besagten Felgenhanern, dessen Erben und Besizern, anch inwohnern des Städtleins lii»!!«, den angezcigten Jahr- Roß- und Viehmärckten, wie auch andern hier innen begriffenen, und ttbspsoitioimton l'rivilk»k;isn bis an Uns handhaben, schüzcn, schirmen, geruhiglich ver bleiben lassen, nnd nichts darwidcr thun, handeln, oder vornehmen, noch anderen zu thnn verstatten, nnd Nachsehen sollen, so lieb ihnen ist, Unsere Ungnade, nnd andere ernste nnnachlüstliche straffe zn vermeiden, je doch Uns, Unfern Erben nnd Nachkommen an Unfern Zoll, glcits, nnd anderen Einkünssten, hohen nnd Landes-Fürstlichen Rechten nnd Gerechtigkeiten, anch sonsten männigl. an seinem Befugnis ohne uachtheil, und das auch mehr gehörte 'Besizere und einwohner zu Uioll» solcher Jahr Märckte sich wie üblich, nnd in andern Unfern Stadien Herkommen, gebrauchen nnd genießen sollen, Treulich sonder gesehrde. Zu Uhrkund haben Wir diesen 'Brief mit eigener Hand unterschrieben, und mit Unser», »„Hangendem grossen Jnsiegel bekräsftiget, geschehen und gegeben zn Iliol!«I«n, den W. Mvnals Tag Jul», nach OlirixkiUnsers einigen Erlösers lind See- ligmachers Gebnrth, im Sechzehn Hundert nnd Dren nnd zwanzigsten Jahre. Druck und Verla» von Langer u. Winterlich Niela — Für die Redaktion »eraiiiivorllich: Heinrich Ubleinami :>Iieia »tzijvsjsiaxx rrui-z tz>;rqs^»L «-VMM» rrvrs »»Notz »s srs»H »»iwkr-vn svgr" -qu-riochüsl usugtzn zn» qm« choiL uroztzyru »sqnis nrsq quvg vn«l — - — u«n kuviSqM r»ch>»a^>j u,, inn tzxiq »»»t 4>n» «t '»»» '»« ,,»<nqio<z »»n,»<D Vlätter zur Aflege der Keimattieöe, der Heimatforschung und des Heimat lchuhes. Erscheint in zwangloser Folge als Beilage zum Riesaer Tageblatt unter Mitwirkung deS Vereins Heimatmuseum in Riesa. Nachdruck, auch Mil Quellrnangab« «rdoicn. Nr. 55 Riesa, 24. Dezember 1931 4 Jahrgang Vie beirlea «ictitigkten llrkuntlsn über kiesa. Von Thomas, Riesa. Unter der reichen Zahl von hand schriftlichen Nachrichten, die über unsere Heimatstadt Riesa und deren Vergangenheit Aufschluß geben, verdienen besonders zwei Urkun den, ihrer Wichtigkeit halber, unsere besondere Aufmerksamkeit. Zugleich dürfen wir dem Geschick dankbar sein, daß es lange Jahrhunderte hindurch bis auf den heutigen Tag nnd, so weit es im menschlichen Er messen liegt, auch für die Zukunft, das Vorhandensein der beiden Ur kunden in ihren Originalen ge sichert hat nnd dies anch weiter so bleiben wird. Die erste der beiden Urkunden ist die, in welcher Riesa erstmals schriftlich ausgezeichnet worden ist, unsre Stadt also durch diese erste urkundliche Erwähnung gleichsam in das Licht der Geschichte gerückt wird lsiehe Anlage L.) Tie zweite Urkunde teilt uns die Erhebung des Fleckens Riesa zur Stadt nnd die Verleihung städ tischer Rechte für Riesa mit,- cs ist die sogenannte Stadtrechtsnrkunde lsiehe Anlage U.)
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