01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.06.1902
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1902-06-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19020627015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1902062701
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1902062701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- unvollständig: S. 4571-4574 (1. Beilage) fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1902
- Monat1902-06
- Tag1902-06-27
- Monat1902-06
- Jahr1902
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Morgen-Ausgabe. MpMcr.TilgMM Anzeiger. Aurksvlatt -es Königlichen Land- nnd Amtsgerichtes Leipzig, -es Mathes im- Molizei-Nrntes -er Lta-t Leipzig. Nr. 321. Freitag 27. Juni 1902. 96. Jahrgang. Professor Paulsen über -en Katholicismus in Deutschland. Irren ist menschlich, und weil die Professoren Menschen sind, können auch sie irren. Aber da sie gelehrte Herren sind, so ist in ihrem Jrrthume meist ein Körnchen Wahrheit enthalten. Einen neuen Beleg dafür bietet uns das von katholischen Zeitungen ausposaunte Urtheil des Berliner Professors Paulsen über die katholische und die pro- testantische Kirche in Deutschland. Er hält die religiöse Spaltung unseres Volkes für kein Unglück. Vielmehr: er sieht darin eine Garantie der geistigen und politischen Freiheit. Eine deutsche Nationalkirche unter der Supre matie des Staates würde für unser gesammtes Leben nach theilige Folgen haben, während die katholische Minderheit eifersüchtig darüber wacht, daß die Staatsgewalt nicht ihre Grenzen überschreitet und auch das geistig-religiöse Leben ihrer Herrschaft unterwirft. Und auch für den Protestan tismus ist die Berührung mit dem Katholizismus unent- behrlichl!); er hat sich an ihm beständig über sein eigenes Lebensprincip zu orientiren." So Herr Professor Paulse n. Er selbst hat bas Ge fühl, daß seine Kirchengeschichtsphilosophie „Manchem b e - fremdlich klingen wird." Und das mit Recht. Denn sie widerspricht nicht nur der herkömmlichen Geschichtsbe trachtung, sondern auch den bekanntesten Thatsachen der Geschichte vom 16. Jahrhundert an bis auf diesen Tag. Hätte die Reformation das ganze deutsche Volk für sich ge wonnen, so wäre ihm beispielsweise der dreißigjährige Krieg, in dem es fast gänzlich zu Grunde ging, erspart ge blieben. Das steht fest, und es heißt doch diesen unseligsten aller Kriege und seine Folgen sehr unterschützen, wenn man mit Paulsen meint, daß eine deutsche Na tionalkirche unter der Suprematie des Staates ein noch größeres Unglück gewesen sein würde. „Suprematie des Staates", ja, was heißt das? ''Herrn Paulsen scheint sie gleichbedeutend zu sein mit Cäsa - ropapie. Aber das ist sic nicht. Unter Cäsaropapie verstehen wir eine Verfassung, nach der die höchste geistliche Gewalt dem staatlichen Regiment«: zusteht, und daß eine solche dem religiösen und mittelbar dem gejammten geistigen Leben Gefahr droht, das unterliegt keinem Zweifel. Aber cs ist wohl denkbar, daß der Staat seine Suprematie, seine unveräußerlichen Hoheitsrechte, so aus übt, daß Liese Gefahr verhütet bleibt, und das zu thun, ist in unserer Zett das Bestreben aller einsichtigen Staatslenker, und nirgends mehr, als in Deutschland. Die Hierarchie hingegen, die im Papste ihre Spitze hat, pflegt sich nicht auf die Pflege des religiösen Lebens zu be schränken, sondern greift, soweit sie es vermag, überall ins staatliche und bürgerliche Leben über. Insbesondere will und wird sie nie auf die Schule verzichten, die doch der Staat, ohne sein Fundament untergraben zu lassen, nicht aus der Hand geben kann. Welch ein Unter schied! „Daß der Katholicismus in Deutschland berechtigt sei", ist nicht zu bezweifeln. Aber daraus folgt nicht, was Paulsen unS glauben machen will, daß die kirchlich religiöse Spaltung ein Glück sei, also daß man ihre Be seitigung nicht einmal wünschen dürfte. Das Körnchen Wahrheit in Pa u l s c n ' s Philosophie über Protestantismus und Katholicismus ist lediglich dies, baß das Ncbeneinanderbestcben beider, neben vielem Ve- klagenswerthen, auch Gutes hat oder haben kann: und das deutet er richtig an. Aber daraus folgt nicht, daß der herrschende Zustand — eine andere Schulbildung für die Katholiken, eine andere für die Protestanten und dergleichen mehr — für die Dauer rvünschenswerth sei. ES ist damit ähnlich, wie mit -er Kleinstaaterei vor 1870. Auch sie hat „ihr Gutes" gehabt und es ist von den Eonservativen oft daran erinnert worben. Aber wer nun schließen wollte: also war sie dem unter dem kaiser lichen Scepter geeinigten Deutschland vorzuziehen und man hätte dabei bleiben sollen, der würde sich derselben Ucbertretbung schuldig machen, wie Herjr Paulsen. Wir find froh, daß wir aus der Kleinstaaterei und dem seligen Bundestage heraus sind, und hoffen, daß unserVolk zu seiner Zett auch aus der kirchlich-religiösen Spaltung heran-kommen wird; nicht freilich durch den Bekehrung«. eifer der einen ober ber anberen Partei, sondern durch zunehmende Erkenntniß ber Wahrheit, baß fromme Menschen ber einen und der anberen Lonfesston in allem Wesentlichen eins sein können, so wie e- alle wahr haft Frommen in beiden Kirchen schon längst sind. v. Dreydorff. Englische Intriguen in Shanghai. Aus Shanghai, 1Ü. Mai, schreibt man uns: Shanghai ist in ber vrrgangenen Woche ber Schau platz eine« vom deutschen Standpuncte wenig erfreulichen politischen Vorkommnisses gewesen. Die Engländer haben den größeren Theil der Stabt, obwohl er längst, d. h. seit SO Jahren, in der internationalen Niederlassung auf gegangen ist, immer al- ihr Eigenthum angesehen. So lange nun die Enaländer in Shanghai in absoluter Mehr- hett waren, haben sie ihr« Ansprüche nicht in so aggressiver Weise geltend gemacht, wie das neuerdings -er Kall ist, wo sie sich in ihrer absolut ausschlaggebenden Stellung bedroht sehen. Namentlich seitdem die deutsche und die amerikanische Bevölkerung größere Bedeutung er hält, seitdem eine deutsche Garnison in der Stadt liegt und die Amerikaner die Engländer auf ihrer früher nn- bestrittenen Domäne, den Schnittwaaren, aus dem Felde zu schlagen beginnen, hat sich der Engländer eine gewisse Nervosität bemächtigt. Besonders unangenehm ist es ihnen dabei, daß der amtsälteste Consul, also der Vorsitzende des Cvnsularcorps, der Amerikaner und sein Stell vertreter der Deutsche ist. Mit der Vergewaltigung der deutschen Schifffahrtsinteressen durch die englisch japanische Mehrheit bei Gelegenheit der Wahl der Whangpu-Flußbehörden glaubte man Deutschland zu nächst eine genügende Lehre gegeben zu haben. Jetzt galt es, den Amerikanern einen Hieb zu ver setzen. Die Gelegenheit bot sich dazu, indem man dem amerikanischen Consul eins auswischen zu können glaubte, und zwar in seiner Eigenschaft als Seniorconsul. Die Veranlassung dazu war die folgende: Die städtische Polizei weigerte sich auf Veranlassung des Stadtrathes, einen chinesischen, vom Seniorconsul gegcngezeichneten Haftbefehl anszuftthren. Die Verwaltung Shanghais liegt, wie zur Erklärung hier bemerkt werden mutz, eigentlich bei den Vertragsmächten und in deren Ver tretung natürlich beim Cvnsularcorps. Die rein städtischen Angelegenheiten sind indessen einem Stadtrath übertragen, der von den alljährlich vom Cvnsularcorps einberufenen Steuer.mblern erwählt wird, welch' letztere da-' Budget bcnilNger'. Selbstverständlich liegt über die Jurisdiction im Gebiete der internationalen Nieder lassung «die Franzosen haben eine Sonderniederlassung) in den Händen der Konsuln. Jeder Nicht-Chinese muß vor ihnen ld. h. vor seinem Consul) verklagt werden, während über die Chinesen die gemischten Gerichtshöfe, ein internationaler und ein französischer, aburtheilcn. Sobald nicht-chinesische Interessen in einem Proccß gegen einen Chinesen vorkommen, erscheint ein gemischter Ge richtshof der internationalen Niederlassung, als Bei sitzer ein Vertreter des in Frage kommenden Consnlates, während im französischen gemischten Gerichtshöfe ein für alle Mal ein französischer Beamter neben dem chinesischen Richter sitzt. Es hat sich ferner in den letzten fünfzig Jahren der Brauch hcrausgebildct, daß, weuu Chinesen verklagt werden, sie vor das Gericht, wo der Kläger sitzt, gebracht werden. Das ist nothwendig, damit auch die Chinesen in das Bereich der internationalen oder fran zösischen Niederlassung gebracht werden können, die in der eigentlichen Chinesenstadt wohnen. Plötzlich gefiel es dem Stadtrathe der internationalen Niederlassung, in dem außer einem ziemlich unbcdcuteikdcn Amerikaner und einem vollständig in englischem Fahrwasser segelnden Deutschen leinen anderen würde die englische Mehrheit nicht acceptiren) nurEngländer sitzen, zu verlangen, daß, ehe ein Chinese, der in der internationalen Nieder lassung wohnt, in einem Civilsalle vor das gemischte Ge richt der französischen Niederlassung geführt wird, das gemischte Gericht der internationalen Niederlassung darüber entscheidet, ob überhaupt die gegen den Chinesen vorgebrachte Klage gerechtfertigt ist oder nicht. Es ordnete daher an, die Polizei solle den Chinesen, auch wenn der Seniorconsul ordnungsgemäß seine Zustimmung ertheilt hätte, nicht verhaften. (In ganz China wird auch in Civilfällen der Beklagte zunächst verhaftet.) Eine Be rechtigung lag für ein derartiges Vorgehen nicht vor: das zeigte sich bald darauf, indem auf einstimmiges Verlangen des gelammten Cvnsularcorps, das die Behandlung der Angelegenheit durch den Seniorconsul durchaus billigte, die Verhaftung erfolgte. Nun aber berief der Stadtratü durch die Vermittelung einiger seiner Getreuen eine Generalversammlung der Steuerzahler ein. Er gab sich den Anschein, als wolle er da öffentlich mit den Consuln die Sache besprechen, ob- wohl er sich sagen mutzte, daß die vorgesetzte Behörde — das Cvnsularcorps — sich unmöglich vor ein Forum cttiren lassen könnte, bas gar kein Recht hat, über ihr Vorgehen zu Gericht zu sitzen. Selbstverständlich erschien denn auch kein einziger Consul. Die Nicht-Eugländer hatten sich fast alle ferngehalten und gaben schon dadurch ziemlich deutlich zu verstehen, waS sie über das Dcma- gogenkunststückchen de- Stadtrathes dächten. Es traten drei Redner auf, die durchweg Sen Kernpunkt ver schwiegen, dafür aber mit Phrasen von bedrohter Freiheit und dergleichen um sich warfen, die bei Engländern stets „ziehen". Das Ergebnih war ein Vertrauensvotum für den tapferen Stabtrath. Leider stimmten auch einige Deutsche mit. In Kreisen, die die Dinge etwas ruhiger ansehen, glaubt man übrigens, baß da- britische Consulat in ber Sache keineganzklareRolle spielt. Zwar bat der britische Consul bei einer namentlichen Ab stimmung im Cvnsularcorps zugeben müssen, daß sich der Stadtrath zu Unrecht und im Widerspruch mit einem fünfzigjährigen Brauch die Jurisdiction in Shanghai an- »»maßen bestrebt ist, die die Mächte ihm nie ertheilt haben und nie ertheilen können. Aber es steht ebenso fest, Latz im Geheimen das britische Consulat hinter dem Stadtrathe steht. Ist das aber ber Fall, so dürfte die Angelegenheit nicht zu Ende sein. ES werben neue Reibereien kommen. Die Ansicht ist ziemlich weit ver breitet und sie hat zweifellos viel für sich, daß die Eng länder in allen Dingen so viel Schwierigkeiten machen werden, daß der gegenwärtige Zustand un haltbar wird. Daß sie durch einen Wechsel nur ge winnen können, liegt auf der Hand; sie haben ursprüng lich eine eigene Niederlassung in Shanghai besessen, und zwar den heute werthvollsten Theil. Es ist ihr offenes Bestreben, die Verwaltung dieses Sradt- theileß wieder ausschließlich in britische Händezn bringen. In nicht-britischen Kreisen hofft man, daß die anderen Mächte das bisherige Vorgehen der Consuln billigen und diese in die Lage versetzen werden, eventuell mit kräftiger Hand den Stadtrath in seine Grenzen zurückzuweisen. Die Sache mag nach außen unbedeutend erscheinen, sie ist es aber keineswegs. Eng land rüstet sich in ganz Ostasien, gestützt auf feine neue japanische Freundschaft, vorzugehen und sich die alte, herrschende Position wiederzugewinnen. Und die Engländer scheinen Eile damit zu haben. Sie be fürchten wohl, und nicht mit Unrecht, daß die Freundschaft mit den Japanern, ebenso schnell wie sie entstanden ist, auch wieder in die Brüche gehen wird. Deutsches Reich. /S Berlin, 26. Juni. lZurückbehaltüngsrecht an Arbeitspapieren.) Ein Recht auf Zurückbehal tung des fälligen'L o y n e s zwecks Sicherung von Gegen ansprüchen wird nach der herrschenden Ansicht nicht an erkannt. Die Lohnzahlung ist aber nicht die Einzige dem Arbeitgeber obliegende Leistung, die bei der Zurückbehal tung denkbar ist: es kommt hierbei noch die Rückgabe ein gehändigter Arbeitspapiere in Betracht. Mit -er Frage, ob der Unternehmer wegen fälliger Gegen ansprüche die Aushändigung solcher Arbeitspapiere ver weigern darf, beschäftigt sich der Gewerberi'chter vr. Schalhorn in der „Socialen Praxis". Schalhorn bejaht diese Frage weder schlechthin, noch verneint er sie ohne Weiteres, unterscheidet vielmehr zwischen Papieren, deren rechtzeitiger Empfang für den Arbeiter von ähn licher Bedeutung ist, wie die rechtzeitige Lohnzahlung, und zwischen weniger wichtigen Papieren: außerdem nimmt er ans besondere Vertragsabreden Rücksicht. Unbedingt nothwendig zur Ausübung des Arbciterbcrufs ist der Besitz des Arbeitsbuches Minderjähriger, da letztere in -er Regel nur beschäftigt werden, wenn sic mit ihm versehen sind. Schon hiernach verneint Schalhorn das Zurückbehaltungs recht am Arbeitsbuchs. Dem Arbeitsbuch«: steht an Wich tigkeit für seinen Besitzer zunächst die Quittungs kart e der Invalidenversicherung, weil sie bei jeder Lohn zahlung vorzulcgen ist und die Bedeutung einer Legi timation für den Arbeiter erlangt hat. Demnach erkennt Tchalhorn ein Zurückbehaltungsrecht an ihr grundsätzlich um so weniger an, als das Gesetz verbietet, die Karte „gegen den Willen" des Arbeiters zurückzubehalten. Mit dem Willen des Arbeiters dürfte die Einbehaltung auch nach der Meinung Schalhorn's gestattet sein. Das Kra n k cn c asse n b u ch erleichtert dem Arbeiter die Inanspruchnahme der Lasse, ist aber nicht Voraussetzung der Cassenleistnngen. Ein gesetzliches Verbot der Einbe haltung wider den Willen des Arbeiters besteht nicht. Die Zurückbehaltung des Buches wird daher von Schalhorn als angängig betrachtet. Voraussetzung ist dabei, daß das Kassenbuch auf Grund des Arbeitsvertrages in die Hände des Arbeitgebers gelangt ist. Der rechtzeitige Empfang überreichter Zeugnisse hat meist keine größere Be deutung, als der des Cassenbuches. Schalhorn hält dem nach die Einbehaltung von Zeugnissen unter denselben Voraussetzungen für zulässig, wie beim Kassenbuch. Da gegen dürfe sich der Arbeitgeber nicht wegen irgendwelcher Gegenforderungen weigern, die Arbeitsbescheini gung nach 9 119 der Gewerbeordnung auszustellen, weil diese Verpflichtung nur mittelbar ein Bestandtheil des Arbeitsvertrages sei, in erster Linie es sich hier um die Erfüllung einer öffentlich rechtlichen Vorschrift handle. Daß der contractbrüchtge Arbeiter das Zeugniß erst zu dem Zeitpunkte verlangen kann, wo das Arbeitsverhältnitz rechtsgiltig beendet ist, ist nicht eine Folge des Zurück behaltungsrechtes, sondern entspringt der besonderen Vor schrift des 8 kill, wonach die Bescheinigung „beim Abgang" b. h. beim vertragsmäßigen Abgang, auszustellen ist. H Berlin, 26. Juni. In den Erörterungen der grotzpolnischen Hctzpresse über die Marienburger Kaiserreüe wird allgemein ber Standpnnct vertreten, daß bas Polenthum sich keinerlei Uebcrgrtffe und Anfeindungen gegen baSDeutschthum habe zu Schulden kommen lassen, und daß deshalb der „KriegS- ruf" des Kaisers unberechtigt sei und wirkungslos ver hallen müsse. Diese Erklärung widerspricht so sehr den Thatsachen, daß sie selbst unter der polnischsprechenden Be völkerung nicht Glauben findet, und der Versuch, mit der Behauptung, daß der Monarch wider seine innerste lieber- zeugung gesprochen habe, gegen das Staatsoberhaupt Stimmung zu machen, muß als kläglich mißlungen be trachtet werden. Die Organe ber großpolntschen Agitation haben sich deshalb, da sie die innere Berechtigung der kaiserlichen Worte ernstlich nicht anzwetfeln konnten, an
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