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Sächsische Rad- und Motorfahrer-Zeitung : 19.05.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909-05-19
- Sprache
- German
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1683810732-190905199
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1683810732-19090519
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1683810732-19090519
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Rad- und Motorfahrer-Zeitung
- Jahr1909
- Monat1909-05
- Tag1909-05-19
- Monat1909-05
- Jahr1909
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3. Dem Bundes-Rechtsschutz. 4. Den Bezirken mit bestätigter Bezirksvorstandschaft. 5. Den Bundesvereinen. 6. Allen ordentlichen Mitgliedern, sofern deren Anträge von mindestens 20 ordentlichen Bundes mitgliedern unterzeichnet sind. c) Tages-Ordnung: » für die Bundeshauptversammlung am Sonnabend, den 24. Juli er. nachmittags punkt 3 Uhr. 1. Wahl von 2 Urkundenführern für die 18. Bundeshauptversammlung. 2. Jahresbericht des Bundesvorsitzenden Herrn Max Bergmann. 3. Berichte der Geschäfts- und Kassenstelle. Referenten: Herren R. Weniger, Wilh. Vogt. 4. Bericht der 3 Bundesfahrwarte über sportliche Veranstaltungen usw. Herren Weniger, Engemann und Hentschel. 5. Satzungsgemäße Wahl des geschäftsführenden Bundesvorstandes und der 3 Bundesfahrwarte. 3 Beisitzer zum Zeitungsausschusse, letztere aus dem geschäftsführenden Bundesvorstände, mittelst Stimmzettel. 6. Wahl von 3 Kassenprüfern und zwei Ersatzleuten zur Vorprüfung der Kasse für den nächsten Bezirksvertretertag. 7. Beschluß über etwaige Abänderungen der Bundessatzungen. 8. Erledigung eingebrachter Anträge. 9. Wahl des Ortes bezw. des Bezirkes oder Vereines für den nächsten Bundestag. Alle Mitglieder haben zu den Verhandlungen Zutritt und können an den Beratungen teilnehmen. Als Ausweis der Mitgliedschaft gilt die Mitgliedskarte für das Geschäftsjahr 1908/09 nebst Bundeszeichen. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten, die sich durch die bezirksseitig verausgabte Ausweiskarte zu legitimieren haben. Die stimm- und redeberechtigten Herren des Bundesvorstandes, die Beisitzer des Zeitungs- und Rechts schutzes, der Presse, sowie die Herren Delegierten der einzelnen Bezirke laden wir zu reger Teilnahme an den Verhandlungen ein und bitten sich am 24- Juli er. nachmittags 3 Uhr pünktlich einzufinden. — In der am 24. Juli er. Vormittags 10 Uhr vorausgehenden Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes haben nur die Herren des gesehäftsführenden Bundesvorstandes und Bezirksvertreter Zutritt. d) Sonstiges. Wegen Standquartieren, Geschirren zum Korso usw., überhaupt in allen das Bundesfest außeramtlich betreffenden Fällen wende man sich direkt an die Geschäftsstelle des 18. Bundestages zu Döbeln, Herrn Hermann Brumme, Döbeln, Obermarkt. Auszug für Motorradfahr-Versicherungen. Wesentliche Bestandteile der zwischen dem Sächsischen Radfahrer-Bund und der Ersten Oester- reichischen Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Gesellschaft in Wien abgeschlossenen Unfall- und Haftpflicht verträge für die Motorradfahrer. a) Haftpflicht-Versicherung. Die Gesellschaft gewährt den dem Sächsischen Radfahrer-Bund angehörenden Motorradfahrern zu einer Prämie von Mk. 10.— pro anno und Mitglied Deckung gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht bis zu den Höchstbeträgen von Mk. 20000 (zwanzigtausend Mark) für körperliche Verletzung oder Tötung einzelner Personen; » 50000 (fünfzigtausend Mark) für körperliche Verletzung oder Tötung mehrerer Personen durch ein Unfallereignis; » 6000 (Sechstausend Mark) für die Beschädigung fremden Eigentums. Bei Beschädigung fremden Eigentums hat der Versicherte Schäden unter Mark zehn zur Hälfte und von höheren Schäden 2O°[ o (zwanzig Prozent), mindestens aber Mk. 10.— aus Eigenem zu tragen. Ausgeschlossen von den Versicherungen sind alle Ansprüche aus Unfällen oder Beschädigungen, welche vorsätzlich herbeigeführt worden sind oder welche sich gelegentlich der Beteiligung an Preis-, Kunst oder Wettfahrten ereignen. Ist ein Schadenfall eingetreten, welcher zur Erhebung von Ersatzansprüchen gegen ein Bundesmitglied führt, so ist dasselbe verpflichtet, längstens innerhalb 14 Tagen, nachdem es von diesen Ansprüchen be nachrichtigt worden ist, der General-Repräsentanz in Leipzig kurz Mitteilung zu machen. Die Bundesmitglieder sind nicht berechtigt, irgend welche Haftpflichtansprüche, die gegen sie erhoben werden, ohne vorherige Genehmigung der Gesellschaft anzuerkennen, darüber Vergleiche abzuschließen, oder durch Zahlung abzufinden. Geschieht dies dennoch, so ist die Gesellschaft zur Leistung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Die aus der Führung eines Prozesses entstehenden Kosten bestreitet die Gesellschaft. Geldstrafen, welche einem Bundesmitglied im strafrechtlichen Verfahren auferlegt werden, ersetzt die Gesellschaft nicht; dagegen trägt sie auch im Strafverfahren die tarifmäßig berechneten Kosten des mit ihrer Einwilligung bestellten Verteidigers. b) Unfall versicherung. Die Gesellschaft gewährt den Mitgliedern des Bundes Versicherung gegen die Folgen körperlicher
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