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Dresdner neueste Nachrichten : 28.06.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934-06-28
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490223001-193406288
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490223001-19340628
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490223001-19340628
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner neueste Nachrichten
- Jahr1934
- Monat1934-06
- Tag1934-06-28
- Monat1934-06
- Jahr1934
- Titel
- Dresdner neueste Nachrichten : 28.06.1934
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s«r<« is «rklärung abzugeven sein. Im Lauf« de» Jahr^» 1S8S wird dann In aller Ruhe die SinheitSHewertung er» folgen. Diese wir- die BesteuerungSgrunblage mit Wirkung ab 1. Januar 1986 kein. Für die Zelt vom 1. April bis 81. Dezember 1934 wird die Vermögens steuer noch auf der bisherigen Grundlage erhoben, da heißt, nach der auf den 1. Januar 1V31 seftgestellten Bewertung, und mit dem Abschlag von 20 v. H. von der Vermögensteuerschuld. Das sogenannte Vermögen-»wachs st euer» aesetz von 1922 wird aufgehoben. Die Erhebung der Vermögenzuwachssteuer ist regelmäßig ausgesetzt gewesen. VIII. Grunde» Werbsteuer Bei der Grunderwerbsteuer werden verschiedene Vereinfachungen durchgcsnhrt werben. Die Besteue rung der sogenannten toten Hand wird in den Ent» wurf des neuen Grunderwerbsteuergeietzes nicht über- nomine» werden. Tie Steuer ist niemals praktisch geworden. Für das Einbringen von Grundstöcken in Personalgeiellichasten ist eine Ermäßigung der Grund- «rwerbsteuer auf 2 vom Hundert vorgesehen. Eine solche Erniößigiina ist dem bisherigen Gesetz fremd gewesen. Es wird anzustreben sein, bi« Verwaltung der Grunderwerbstener durchgreifend zu vereinfachen und aus -aS Reich zu übernehmen. Es wird auch zu prüfen sein, ob eS sich nicht empfiehlt, den Grunderwerbsteucrsatz zu senken. Das Ans- kommen an Grunderwerbstener fließt restlos den Ländern und Gemeinden zu. Diese würden zur Frage der Senkung der Grunderwerbsteuer gehört werben müssen. IX Wertzuwachssteuer Bei der Wertzuwachsstener wird insbesondere an eine Vereinheitlichung des Rechts und der Vermattung gedacht werben müssen. Von der Wert- znwachSstencr in ihrer heutigen Gestalt wird nicht gesagt werden können, daß sic noch ohne weiteres in die heutige Zeit passe. Sic ist geeignet, den Grund- stiickemarkl zu erschweren und steht übrigens in manche» Fällen in keinem Verhältnis zu der damit verbundene» Verwaltungsarbeit. Wir werden uns auch in der Frage der N e u g e st a l t u n g der Wcrt- zuwachsstcuer im Finanz- und StencrrcchtSansschnß befassen. c deos»«oe ««mA» «achelchG« 28. SknU «84 L-- , Kapitalverle-rssteuergßseh Die Lätze -er KavItglverkeSrsteuer« werbsn unverändert beibehalten werben können. Der ermäßigte Satz von allgemein 1 vom. Hundert Gfi- sellschaftsteuer für Verschmelzungen wtrb auszuheben sein, denn eS Ist mit dem Bestreben, Kapitalgesell schaften tn Personalgelelllchaften umzuwandeln, nicht vereinbar, den Zusammenschluß von Kapitalgesell schaften steuerlich zu begünstigen. Ob es sich «Mpsiehtt, wilden Spekulationen in Aktien durch Erhöhung -er Börsenumsatzsteuer engegegzuwirken, werden wir im Ausschuß prüfen. XI. Reichsurkundensteuergeseh Im Reichsfinanzministerium ist ein Entwurf fertiggestellt worden, nach dem die vierzehn Landes st empelgesetze abgelvst werden durch ein Reichsurkundensteuergesetz. XII. ttmsahsteuer Auf die Umsatzsteuer kann nicht verzichtet werben. Sie stellt das Rückgrat der Finanzen deS Reiches dar. Es sind infoliftdesten auch grundlegende Aenderungen nicht möglich. Der Gedanke der soge nannten P h a se » p a u s ch a l t e r u n g, die Ein führung einer MeinhandelSstener und die sonstigen Wünsche, die hinsichtlich der Umsatzsteuer an unS hcrangetragen worden sind, sind fallengelassen worden. Für den Btnnengroßhandel ist die Erhebung eines einheitlichen Satzes von A vom Hundert vor gesehen. Dadurch soll die Lagerhaltung deS Binnen- großkanbelS, dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit und dem Gedanken der Verein, sachung der Verwaltung gebient werden. Es wird bei unfern Beratungen im Finanz- und Steuer- rechtsanSschnß die Frage zu prüfen sein, ob nicht bet mehrstufigen Unternehmen di. Beste»«» rung auch aus di «Innen Umsätze airöge» dehnt oder der Steuersatz erhöht werden müßte. Diese Frage ergibt sich vom Standpunkt der steuer» lichen Gerechtigkeit und der Herstellung gleicher WettbewerbSverhältnisse. Die Verwirklichung deS bezeichneten Gedankens würbe im Interesse der ein- stufigen Betriebe gelegen sein, die in der Regel mitt, lcre und kleine Unternehmen sind, an deren Erhal tung und Förderung wir, gesamtvolkSwirtkchaftlich gesehen, ein Interesse haben müssen. XVL k Biersteuer - . E» tst t« Aussicht genommen, die Gemeinde- blerstever mit der ReichSviersteüep zu vereinigen und im Rahmen diese« Bereinigung ein« Senkung der Biersteüer vorzunehmen. Wir werben zu einer Lenkung der Biersteüer jedoch nur unter der Voraussetzung etner bestimmten Senkung des vierpreise» bereit sein. i XVII. -> Oie Gemeindegeiränkesteuer Mit Wirkung ab 1. Dezember ISS» ist die Schaumweinsteuerbesettigt worben, um aus die Weise die Gchaumweininbustri« vor dem Erliegen zu bewahren, die Notlage der Wetnvauern zu mildern und Tausende von Volksgenossen wieder in Arbeit zu bringen. Der Zweck dieser Aushebung ist voll erreicht. Die vorauSaesagte Belebung ist «ingetreten. Gleichzeitig war die Frist für die Nichterhebung der Mmeralwastersteuer verlängert worden. Daran,, di« Der ReichSstnanzauSgleich wird im Zug der Reichsresorm neu gestaltet werden. ES werden zunächst die Aufgaben abzugrenzen sein, die die Ge meinden, Gemeindeverbände und Länder oder Gaue zu erfüllen haben werden. Dann wird der Ausgaben- bedarf und schließlich der Etnnahmenbedars festzu stellen sein, beim letzteren wieder zunächst die Summe der außersteuerlichen Einnahmen und schließlich der erforderliche Stcuerbedars. AlS Zwischenglieder -wische« Reich «ud Gemeinde« werde« di« Länder oder Gaue einzuschalte« sei». ES wirb diesen Gauen ebenso wie den Gemeinden eine gewisse finanzielle Selb st Verwaltung und Selbstverantwortung übertragen werben müssen. Dabei wird zu prüfen sein, was den Ländern oder Gauen als eigenes Vermögen zu belasten sein wird. Die finanzielle Selbstverwaltung wird sich im wesent lichen auf überwiesene Einnahmen erstrecken. Die Aufgaben ,« verteilen, wird a«Sfchli«ßlich Lache d«S Reiches sei«. Mtneralwasferste««» jemals wieder»« erheben, denkt niemand. Im Jahr ivSö soll nun auch ap den APba« der Gemetnde» getränte st euex hinanaeagnaen. werbe«. Nach Artikel 2,8 2 Ziffer 1 der Wohlfahrtshilfeverordnung war BorauSsetzung für die Beteiligung eines Bezirk». fürsorgeverbanbeS an der sogenannten WohlsahrtS» Hilfe, daß bi« „gesetzlich »ugelassenen oder vorgeschrie» benen Steuern in der erforderlichen Höhe ausgenutzt sind". Zu diesen Steuern gehört an sich auch die Gemeinbegetränkesteuer. Der ReichSminister der Finanzen hat am 20. Juni 1984 an die LanbeSregie» rungen «in Schreiben gerichtet, wonach die Betritt, gung eine» BezirkSsürsorgeverbandeS an der Wohl, fahrt-htlse nicht mehr'von der Erhebung der Ge. meindegetränkesteuer abhängig gemacht wirb. Damit ist die Entscheidung über die WeitererheSuug der Ge« »einbeseträukesteuer ausschließlich i« da» Er« deffen der Gemeinde» gestellt. ES ist zu wünschen, daß diejenigen Gemeinden, die eine Gemeinbegetränkesteuer noch erheben, nun sobald wie möglich einen Abbau und schließlich eine Beseiti gung der Gemeinbegetränkesteuer beschließen. E» werden nicht nur alle Zweige der ReichSvrrwal« tung, sondern auch die SeWneeipaltung von der OrtSgemetndL bis hinauf zum Land oder Gau zu beteiligen sein. Die Selbstverwaltung wird nach wie vor zur Besorgung staatlicher Aufgaben heranzuziehen sein. Da sie nach einheitlichem Plan umgeformt sein wird, werden die Voraussetzungen gleichmäßig gegeben sein, und alle Einzelheiten wer» den sich wesentlich einfacher übersehen und ordnen lasten, als bisher. Eine Unterscheidung zwischen aus schließlicher, konkurrierender und Grundsatzgesetz» gebung wirb eS nicht mehr geben. Da» Reich allein wird bestimme«, wer außer ihm «och Steuer« erhebe« bars ««d «ach welche« Merkmalen. DaS Abgabenrecht der Gemeinden und der Kreise wir- durch Reichsgesetz abschließend zu regeln sein. Für gerichtliche Entscheidungen über Zulässigkeit von Steuern wird kein Raum mehr sein: denn welche Steuern erhoben werden und nach welchen Merkmalen, bestimmt ausschließlich das Reich. > XVIII. Oer Reichsfinanzausgleich XIII. Grund- und Seiverveiteuer Einheitliches Necht für das gesamte Tleichsgebiet Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind heute LandeSsteucru. Die Gemeinde» und Gemeindever- bände erheben Zuschläge dazu. Die Zuschläge sind verschieden hoch. Im Rechnungsjahr 1933 wird das Auskommen an Grundsteuer einschließlich der Zu schläge ungefähr 1350 Millionen Reichsmark betragen haben, daSsenige an Gewerbesteuer einschließlich der Zuschläge ungefähr 540 Millionen Reichsmark. Tie Merkmale, nach denen die Grundsteuer und die Ge werbesteuer erhoben werben, sind nicht für das ge samte Reichsgebiet einhettlich. Auch die Verwaltung tst nicht einheitlich. Es ist selbstverständlich, daß für die Grundftener und für die Gewerbesteuer einheitliches Recht für baS gesamte Reichsgebiet geschaffen werden wird, und -aß die Verwaltung ein heitlich für das gesamte Reichsgebiet durch die ReichSfinanzverwaltung wird übernommen werden rniisten. Ein Ausgangspunkt in der Verein heitlichung des Recht» tst bereit» im Grundsteuer rahmengesetz und im Gewerbestencrrahmengeseb vom 1. Dezember 19.30 gegeben. Ter Zeitvunkt de» In krafttretens dieser Gesetze ist bi» setzt immer kinau»- geschoben worden. Wir werden nunmehr die Verein heitlichung dnrchsiistren. Wir werden ein Grundsteuer gesetz und ein Gewerbesteuergesetz schassen. Danach werden Grundsteuer und Gewerbesteuer ReichSkteuer« sein. Diese werden nach Merkmalen, die für da» ge samte Reichsgebiet einheitlich sein werden, erhoben werden. Wir werden uns im Finanz- und Steuer rechtlichen Ausschuß besonder» eingehend mit den Be lastungsverschiebungen «u befassen haben, die sich aus der Vereinfachung der Grundsteuer und der Gewerbe steuer ergeben können und dl» sede große Nereinheit- lichnna »wangSläuttg mit sich bringt. Wir werden nach Mitteln und Weaen zu suchen Haven, -ie B«. last» na »Verschiebungen, die im Einzettall werden eintreten können, ans da» Maß zubeschr 8 n- ken, das wirtschaftlich tragbar ist. Die Erhebung «nb Berwaltung der neuen Grundsteuer und der neuen Gewerbesteuer sollen für da» gesamte RetchSaebtet einheitlich auk -le Klnanzömter übernommen werben. Für das Wtrk- samw-rden -e» neuen Recht» und kür die Umstellung der Verwaltung wird -er 1 Januar 1980 in Aussicht zu nehmen sein. Jstr da» RnmnsrechnnngSiabr vom 1. April v>» 8i Dezember 1935 wird die Erhebung noch nach den biaberiaen Merkmalen und die Ver waltung nach durch die bisherigen Oraane erkalgen. Die Durchführung -er neuen VewertunaSarbeiten wird bi» Sammer 1935 dauern. Van besonderer Be deutung wird die neue Gewerbesteuer sein. So lange die Finanzen der Gemeinden einen Verzicht aus -te Gewerbesteuer noch nicht erlauben, wird diese wesentlich vereinfacht und so erträglich wie möglich gestaltet werden müllen. Da» bisberige Gewerbestenerrecht ist kebr nnüberstchiilch und bat weaen der vielen Zu- setzunaen und Absetzungen bei der Feststellung des G-merbeeriraaes ,u stark-n Reibungen »u Aeraer und zu Verdrub -wischen Steuerpflichtigen und S»»uerbeb»rden geführt. Es erschwerte auch -te Nn- kostenberechnungen. insbesondere b-i Betrieben, die sich aus Gemeinden verschiedener Länder erstrecken. Als einheitlich, Bestenernngögrnndkage für da» gesamte ReichS-ebi-t ist der Gewerbeertrag i« Aussicht genommen. Al» dieser soll der einkommenstruerliche Gewinn gelten. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer soll mög- ltchst zusammen mit der Einkommensteuer erfolgen. Bet Gesellschaften mbH. und Aktiengesellschaften sollen diejenigen Beträge, die Gesellschafter dem Gewinn de» Unternehmen» entnehmen, einschließlich der orbent- lichen Gehälter der Gesellschafter, dem Gewinn zu- gerechnet werden. Da» wird schon vom Standpunkt der steuerlichen Gletchmtthigktlt mit den Personalgesell- schasten erforderlich kein. Ei«, Lohnsummensteuer wird <S de» Entwurf d,S «,««« Gewerbesteuergesetzes gemäß «icht mehr gebe«. Tie bisherige Lohnsummensteuer stellte eine zusätzliche Belastung neben der Belastung des GewerbeertrageS und des GcwerbekapttalS dar. Diese zusätzliche Be lastung, die sich aus der Einstellung neuer Arbeits kräfte und der Erhöhung der Lohnsumme ergibt, wider spricht dem Gedanken der Verminderung der Arbeits losigkeit. Auch die Gewerbekapitalfteuer soll i« Fortfall kommen. ES tst lediglich In Aussicht genommen, für Betriebe, deren Gewerbekapital einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, eine Mindcstbesteuerung vorzunehmen in der Weise, daß als Gewerbeertrag der Besteuerung ein Mindestbetraa zugrunde gelegt wird, der einem Hundertsatz oeS Gewerbekapitals beträgt. AIS Ge- werbekapital soll tn dem Fall das Betriebsvermögen ohne Grundstücke, aber zuzüglich Daurrschulben gelten. SS ist eine BesteuerungSgrenz, vorgesehen, und zwar mit 12SV Reichsmark Gewerbeertrag. Die Gewerbetreibenden, deren Gewerbeertrag 1250 Reichsmark im Jahr nicht übersteigt, sollen gewerbe steuerfrei bleiben. Die Angehörigen der freien Berufe werden aus der Gewerbesteuer ausgenommen.. Sie sollen einer ihrem Beruf entsprechenden BerusSsteuer unterliegen. Dabei wird ein angemessener Freibetrag vorzusehen sein. Gewerbe- steuer und Grundsteuer werden dir wichtigsten Grund lagen der finanziellen Selbstverwaltung der Gemeinden sein. Gewerbesteuer und BerusSsteuer werden in ejnem angemessenen Verhältnis zur Grund» steuer und zu den übrigen Gemeindesteuern stehen müssen. ES wirb rin gewisser Ausgleich zwischen de« »erschtede«e« Belast»«-«, gesichert sein müssen. Die RrichSregierung wirb hin- sichtlich der Bestimmungen der Zuschläge, die dir Ge meinden zu den Grundbeträgen erheben dürfen, be stimmte Richtlinien erlassen müssen. XIV. Abbau -et Hauszinsfieuer Slm 1. April 1S40 vollständiger Wegfall Diese wir- mit Wirk««« ab 1. April 1ö»ö um 2« »»« Hundert ««- mit Wtrk««g ab 1. Aprill»»?««, weitere öö»omH««dert g,s««kt »erde« «nd ab 1. April 1»SS i« Wegfall komme«. Eine frühere vollständige Beseitigung der HauS» zinSsteuer, die heute noch eine der wesentlichen Sin» nahmequellen der Länder und Gemeinden ist, tst tech- nifch und praktisch unmöglich. Auch di« Ablösung der HauSzinSsteuer durch ein« andre Steuer oder di« Hineinarbeitung in eine andre Steuer wirb nicht er» folgen. Den Gebäudeeigentümern ist geholsen worben durch da» GebäudeinstandsetzungSgesetz vom 21. Sep tember 1988. ES wird ihnen noch weiter geholfen durch di« Verordnung vom 20. Avril ISltch betreffend Steuerermäßigung für Instandsetzungen und Er gänzungen. Mrd alle Gebäudeeigentümer erfahren, wenn zu ihrer Famitte minderjährig« Kinder ge» hören, eine Sntlaftungtm Rühmen der Einkommen steuerreform uvd ber Bermögetzfteuerreform. XV. Gchlachisteuet Mit Wirkung ab 1. Mat 1SS< ist «in« Ver einheitlichung der Schlachtsteuer erfplgt. Bei der Ge legenheit ist die Schlachtsteuer wesentlich veretnfacht und in ihren Lätzen den Belange« -er Landwirt schaft und damit ^ten Interest«« de» BolkSganze« angepaßt Gorden. Die Bttwaligyg der Lchlachtften«, »ft aus da» Reich übeküomwen worden. , XIX. Vereinfachung des SleuerrechiS Klare und eindeutige Sprache ber Gesetze Im Rahmen der Steuerreform wird da» gesamte Gteuerrecht wesentlich vereinfacht-werben. Bon Ein fachheit, hat im bisherigen Steuerkecht nicht die Red« sein können. Die Zahl der Steuern war zu groß. Dir Form der Gesetze war zu umständlich. Die Sprache war umständlich und unklar. Dir Mehrzahl der Sätze war viel zu lang. Dieser Mißstand lag zum Teil an den Weisheiten, die daS Parlament bei der Beratung des Gesetzentwurf» in diesen — ost al» Ausgeburt jämmerlichen Kuhhandels und erbärm licher Jnteressenpolitik — hineinbeschlieben zu müßen glaubte. Für den Steuerpflichtigen und auch für die Steuerverwaltung ist Steuerrechtssicherheit nur dann gegeben, wenn der Spielraum für die Auslegung ber einzelnen Bestimmungen möglichst eng gezogen ist, und wenn e» nur in wenigen grundsätzlichen Fragen eines Verfahrensweg» bis zum Reichksinanzhos be darf, nm sestzustellen, was Recht ist. Die Form -er Gesetze wir- einfach sein. Die Sprach« wird klar und eindeutig sein. Zur Vereinfachung der Gesetze wird auch -ie Tat. sache dienen, daß die Bestimmung der verschiedenen Grundbegrisfe, die für die Besteuerung maßgebend sind, nicht in jede» einzeln« Steuergrietz ausgenom men werden, wie daS in ber bisherigen Gesetzgebung oft in den verschiedensten Sprachweisen und Dar stellungsweisen geschehen war, sondern daß ei« besonderes SteneranpafinngSgesetz vorgesehen «st. Diese» DteueranpassungSgesetz wird beispielsweise die folgenden Abschnitte enthalten: AuSlegungS-Grunblähe, ErmessenS-Entscheibungen, Steuerschuld, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Ge- schäft-leitung, Sitz, Betriebsstätte, gemeinnützig«, mildtätig« und kirchliche Zweck« usw. 8 1 diese» Ste«eraopast«ngSgesetze» wird laute«: 1. Die Steuergesetz« find au» dem Geist national- sozialistischer Wetta«fcha»««g auSzulege«. 2. Dabei sind der Zweck und Sie wirtschaftlich» Bedeutung der Dteuergesehe und die Entwick lung der Verhältnisse zu berücksichtigen. 8. Entsprechendes gilt für die Beurteilung vorr Tatbeständen. Bisher liegen außerdem die Entwürfe zu folgen- den neuen Gesetzen vor: Einkommensteuergesetz, KörperschastSsteuergesctz, VermögenSsteuergesetz, Um satzsteuergesetz, KapitalverkehrSsteuergeseh, Reichs- urkunbensteuergejeh, Grunderwerbsteuergesetz, Erb- schastssteuergeseh. Mit allen diesen Entwürsen wird sich im Juli und im August der Finanz- und Steuer- rechtsausschuß ber Akademie für Deutsches Recht befassen. ES ist vorgesehen, diese Entwürfe Mitte September dem Reichskabinett zuzuleiten und sie spätestens im Oktober durch baS Kabinett verabschieden z« lasse«. DaS Steueranpassungsgesetz wirb in da» Steuer- verwaltungSgesetz übernommen werden, da» im kom- wenden Frühjahr an Stelle der bisherigen Reichs abgabenordnung erscheinen wird. Auch das neue, für daS gesamte Reichsgebiet maßgebende Gewerbesteuer- geseh und das Grundsteuergesetz werden erst im kom. menden Frühjahr erscheinen. Eine wesentliche Ver einfachung wird auch darin bestehen, daß da» Rechnungsjahr in Reich, Länder« ««b Ge» mei«de« mit dem Kalenderjahr zusammrugelegt werden wird und jegliche Steuern nur noch für da mit »em Kalenderjahr zusammenfallende Rechnungs jahr erhoben werden. Der Begriss Steuerabschntlt, der von manchem Steuerpflichtigen oft nicht recht hat verstanden werden können, wird verschwinden. XX Vereinfachung -er Verwattung Abschaffung -er Verzugszinsen - Erhöhung -er Ma-nge-ü-ren Die Vereinfachung wird sich nicht nur auf da» Recht und auf die Gesetz« erstrecken, sondern auch auf -te Berwaltung. ES werden verschiedene Zu- sammenlegungen erfolgen, für die der Zeitpunkt im wesentlichen au» dem Fortgang der RetchSresorm sich ergeben wirb. Im Ziel darf e» grundsätzlich x«r «och RelchSsieuer« ««d ««r «och eise Reichs» fiuauzverwaltnug gebe«, womit jedoch nicht gesagt fein soll, daß die Länder oder Gaue und die Gemeinden ohne finan- zielle Gr.lVstverwaltung und Selbstverantwortung ge- laste« «erden sollen. ««r»«g»»i«fe«««dLt««d««g-^i«se« »erde« i« der RelchStinanzvermalt««» mit Wirkung a» 1. Januar ISS- abgeschasst «erde«. Die «ah«» ««» «eitreidosSgedllhre« «er de« jedoch erhöht «erde» Nach Schluß «ine» jeden Jahre» wird eine Lifte ber säumigen Steuerzahler .aüfge- legt werden. In diese List« wird jeder äufgenommen werde«, der einer Ihm erteilte« ersten schriftlichen Mahnung nicht gefolgt Ist, der e» ass» z«r Mahnung durch den VrltreibungSbeamten hat kommen lasten. Di« Lifte der sä«mige« Steuerzahler wirft, erstmalig im Frühjahr IMS für da» Jahr 1V8S ausgestellt werden. In die List« der säumigen Steuer zahler wirb nicht ausgenommen werden, wer bi« zum 81. Dezember 1981 seine Rückstände beseitigt und im Jahr 1985 e» nicht zu einer Mahnung durch den Bei treibungsbeamten kommen läßt. Die Einführung ber Liste der säumigen Steuerzahler im Zusammenhang mit ber Beseitigung der ZInsenwIrtschast in d«r Reichsfinanzverwaltung bedeutet eine sehr wesentliche Verwaltung-Vereinfachung. Die BollstreckungSabtei- lungen werben sehr erheblich abgebaut werden kön- nen: denn sür sie wirb e» in Zukunst hoffentlich saft keine Arbeit mehr geben. Appell an -en Steuerzahler Der Staatssekretär schloß: Zum Schluß rufe ich ^le BolkSgenoste« und Volksgenossinnen aus, ihre Steuern »icht ««r pünktlich, s»«d«r« möglichst auch bargeldlos zu entrichten und aus der Rückseite de» Zählkarten- abfchnttt» oder bergleichen stet» recht deutlich anzu geben, wofür die Zahlung dient« Auch bi« Beachtung diese» Grundsatz«» wird zu einer wesentlichen Ent- lastung und Berelnsachung führen. Da» Ziel muß sein, baß Steuern nur noch bargeldlo» entrichtet wer ben dllrsen. Wir alle, die Steuerpflichtigen einexsett» und di« Gesetzgeber und BramtenimberseiS, wollen im Geist wahrer Volksgemeinschaft un entwegt «icht» tu» al» unsre Pflicht!
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