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Weißeritz-Zeitung : 15.06.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-06-15
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-186006157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18600615
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18600615
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1860
- Monat1860-06
- Tag1860-06-15
- Monat1860-06
- Jahr1860
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 15.06.1860
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Annaberg. Nach einer Bekanntmachung deS diesigen Bezirksgerichts hat eine bei demselben anhängige Untersuchung ergeben, daß aller Wahrscheinlichkeit nach 6—9000 Stück falsche preußische Thaler mit den Jahres zahlen 1771—1775 ausgegebcn und nur erst 290 davon wieder erlangt worden. Es sehe sich also Jeder mann vor und prüfe den Silberklang der durch seine Hände gehenden Thalcr aus diesen Jahren. Sicilien. Der König Franz von Neapel hat schließlich doch noch in einen säuern Apfel beißen, d. h. mit Garibaldi eine Capitulation abschließen müssen. Die Unterzeichnung derselben fand am 6. Juni statt. Die königlichen Truppen, 18000 Mann stark, haben hierauf die Citadelle geräumt und lagern am Hafcndamm, um eingeschifft zu werden. Die Stempelhinterziehungs-Strafe. Wenn ein Richter über irgend Jemand eine Strafe verhängt, sei eS nun eine Gefängniß- oder eine Geld strafe, so hat der Bestrafte dieselbe in der Regel durch ein wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenes Un recht verwirkt. Anders aber verhält eS sich sehr oft mit der StempelhinterziehungSstrafe. Eine solche wird häufig über Personen erkannt, die keine Ahnung davon gehabt hatten, daß die Landesgesetze in dem oder jenem Falle den Gebrauch des Stempelpapiercs verschreiben, und die daher nicht wußten, wie fie zu dieser Strafe kommen. Zwar hat das Steucrstrafgesetz vom 4. April 1838, worin eS heißt: „Wenn von notorisch unbemittelten, ingleichen von „solchen Personen, bei welchen eine genaue Kenntniß „der gesetzlichen Vorschriften nicht vorausgesetzt werden „kann, zu selbst verfaßten, ihre eigenen Angelegenheiten „betreffenden Schriften, der vorgeschriebene Schriften- „stempel nicht verwendet worden ist, so sollen dieselben „mit der HintrrziehungSstrafe verschont bleiben," in humaner Würdigung der Umstände den betreffenden Behör den einen gewissen Spielraum freigegeben, innerhalb dessen eS ihrem individuellen Ermessen anheim gestellt ist, von einer eigentlich verwirkten Stempelstrafe abzusehen. Allein da eS jedenfalls sicherer ist, sich mit den hier einschlagenden gesetzlichen Vorschriften bekannt zu machen, al- sich auf den soeben angeführten Gesetzesparagraphen zu stützen, so theilen wir nachstehend auS dem Stempelsteuer- Mandate vom II. Januar I8IS, dem Erläuterungs- Mandate vom 4. Septbr. 1822 und dem Gesetze vom 13. Septbr. 1850, außerordentliche Zuschläge zur Stempel steuer betreffend, Einiges über die am häufigsten im bür gerlichen Leben vorkommenden Fälle mit, in welchen Stempelpapier zu verwenden ist. In der Regel ist zu allen Schriften, welche an öffentliche Behörden in den zu ihrem Geschäftskreise ge hörigen Angelegenheiten gerichtet, oder zum Behuf gericht- licher oder anderer öffentlicher Verhandlungen bei ihnen eingereicht, oder auch Behufs des gerichtlichen Anerkennt nisses nur producirt werden, Stempelpapier, und zwar, wenn nicht «in in der dem zuerst erwähnten Mandate beigefügten Stempeltaxe angegebener höherer oder ein stufenweise steigender Stempelsatz stattfindet, oder nicht ein der tz. 45 desselben Mandats festgesetzten BefteiungSgründe vorhanden, oder endlich auf die Schrift nicht nach Maas- gäbe des Bagatellgesetzes vom 10. Mai 1830 zu verfügen, der einfache Schriftenstemprl — welcher gegenwärtig einschließlich des Zuschlags 4 Ngr. beträgt — zu verwenden. Zu denjenigen Schriften aber, zu welchen der vor geschriebene Werths stempel zu verwenden ist, gehören namentlich folgende: Contracte aller Art über uubeweglicbe Gegenstände oder dingliche Rechte, wie Kauf-, Tausch-, Pacht-, Mieth- contracte n. s. w., Bürgscheine, Schuldverschreibungen und Wechsel über zins bare und unzinsbare Capitale, Quittungen über dergleichen mit Einschluß der Erbe- und Tagezeitgelder, — und beträgt der Contract- stempel einschließlich deS Zuschlags 5 Ngr. von jedem Hun dert, — der Bürgschaft»- und SchuldverschreibungSstempel 2V2 Ngr. von jedem Hundert. — wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Hälfte überstiegen ist. Quittungen über Beträge von nicht über 5 Thlr. unterliegen der Stempelabgabe nicht; dagegen find zu der gleichen über Beträge von mehr als 5 Thlr. bis zu 50 Thlr. 2'/2 Ngr., bis zu 100 Thlr. 5 Ngr. u. s. f. von 50 zu 50 Thlr. je 2'/? Ngr. mehr an ordentlichem Stempel, hierüber aber noch der Stempelzuschlag nach MaaSgabe der Gesammtsummen des ordentlichen Stempels zu ver wenden. ES beträgt daher der Quittungsstempel bis zu 50 Thlr. 4 Ngr., bis zu 100 Thlr. 7»/r Ngr., bis zu 150 Thlr. 10 Ngr., bis zu 200 Thlr. 15 Ngr. u. s. w. UebrigenS ist derselbe stets von dem Darleiher und nie von dem Schuldner zu tragen, aber facttsch fällt er durch ZinseSerhöhung in der Regel dem Schuldner zur Last. Quittungen über Besoldungen, Arbeitslöhne, Waarenrech« nungen, Interessen, Pacht- und Miethzelder find stempelfrei. Bezüglich des SlempelsteuerzuschlagS sei hier zugleich erwähnt, daß derselbe zwar durch Verordnung vom 9. Dee. 1858 für die Jahre I85S und 1860 aufgehoben, indeß bereits durch Verordnung vom >2. Juni 1859 wieder eingeführt, demnach bloS im ersten Halbjahre 1859 außer Anwendung gekommen ist. Die stempelpflichtigen Schriften find entweder auf den Stempclbogen selbst zu schreiben, oder in einen solchen einzuschlagen oder einzuheften, wobei jedoch auf dem Stem- pelbogen zu bemerken ist, daß und zu welcher Schrift er casfirt worden ist, es ist aber auch nachgelassen, bei Eingabe einer Schrift bei dem Gerichte oder einer andern Behörde durch Baarzahlung deS Betrags um Nachnahme von Stempelpapier zu bitten. Insonderheit ist eS bei Kaus- contracten und Schuldverschreibungen, auf deren Grund Einträge im Grund- u. Hypothekenbuche zu erfolgen haben, üblich, den erforderlichen Stempelbetrag erst zu der über den Eintrag auSzufertigenden gerichtlichen Urkunde zu verwenden. Schließlich gedenken wir, daß Derjenige, welcher in den gesetzlich ihn verpflichtenden Fällen die Stempelverwen- dung unterläßt, außer dem einfachen Satze noch den vierfachen Betrag als Strafe zu zahlen hat, und machen darauf aufmerksam, daß die oben angezogenen gesetzlichen Vorschriften bei jeder Gemeindevertretung einzusehen find. Dohnas Untergang, oder das Kastanitudörfchkn. Line historische Erzählung aus dem 14. und 15. Iahrh. (Fortsetzung.) 15. Die Eichburg. Das Frühjahr 1399 begann; die Märzsonne schmolz ve» Schnee auf den Gebirgen und die tiefen
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