Weißeritz-Zeitung : 13.07.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882-07-13
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-188207130
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18820713
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18820713
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1882
- Monat1882-07
- Tag1882-07-13
- Monat1882-07
- Jahr1882
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- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 13.07.1882
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Donnerstag. Nr. 81. 13. Juli 1882. Weißerih-Fettung. Amts-Matt für die Königliche ArntshaupLmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königüchen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieser Blatt erscheint wSchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstag« und Sonnabend«. — Zu beziehm durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Prei» vierteljährlich 1 Mark SS Pfg. - Inserate, welche bei der bedeutendm Auflage des Blatte« eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, Abänderungen der Ausführungsvorschriften zu dem Reichsstempelabgabengesehe vom 1. Juli 1881 betreffend. In Gemäsheit anher ergangener Verordnung der Königlichen Zoll- und Steuer-Direktion vom 29. Juni a. o. Nr. 2357 8 wird auf Grund Bundesrathsbeschlufses vom 16. März dieses Jahres Folgendes andurch bekannt gemacht. I. Die Bestimmung unter 2o der Ausführungsvorschriften zu dem bezeichneten Gesetz erhält folgenden Zusatz: „Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Jnterimsscheine bedarf es bei inländischen Werth papieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vorlegung der Jnterimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke und die ganze Emission im Voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vor auszahlungen der Steuer sind die Jnterimsscheine unter dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerk zu versehen: Vollzahlung ist vorausbesteuert. N., den >m .... 18 (Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle)." II. An Stelle der nachstehend aufgeführten Bestimmungen der zu I. bezeichneten Ausführungsvorschriften treten die darunter gesetzten Bestimmungen: 1. An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 2 der Ziffer 9: „Die abzustempelnden Formulare sind für jeden der beiden in Betracht kommenden Steuersätze in Mengen, welche durch 20 ohne Rest theilbar sind, unter Beifügung eines überschüssigen Exemplars für je 20 Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrages der zuständigen Steuerstelle mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster o vorzulegen." 2. An die Stelle des Absatzes 5 daselbst: „Wird die Abstempelung einer geringeren Anzahl von Formularen als 20 beansprucht, so sind die letzteren, nachdem in der oberen linken Ecke der Vorderseite des Blattes eine Stempelmarke zu dem entsprechen den Steuerbetrage aufgeklebt worden, der Steuerstelle ohne Anmeldung vorzulegen. Diese bewirkt die Ab stempelung dadurch, daß sie die Marke mit einem doppelten, auf das Formular übergreifenden Abdruck ihres Amtsstempels in schwarzer Farbe versieht. Die Entwerthung und Abstempelung von Stempelmarken auf Schlußnoten-Formularen ist nur dann zulässig, wenn die Formulare bei der Abstempelung noch nicht ausge füllt sind." Dresden, am 7. Juli 1882. Königliches Haupt-Steuer-Amt. Schubarth-Cngelschall. Bekanntmachung. In der Nacht zum 3. dss. Mts. ist auf der Bahnstrecke in der Nähe der Rathsmühle von einer Kette, mittelst welcher eine Lowry an die Schienen befestigt und welche durch ein Vorlegeschloß verschlossen war, letzteres durch Frevler hand aufgesprengt worden. Kann nun aber bei dem Fall der Bahnstrecke und da dieselbe über öffentliche und Wirthschaftswege geht, durch eine in Gang gebrachte Lowry leicht ein großes Unglück entstehen, so wird dies Behufs Ermittelung des Thäters hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auch unter Hinweis auf die schweren gesetzlichen Strafen vor Verübung derartiger Frevel hiermit ernstlich gewarnt. Dippoldiswalde, am 7. Juli 1882. Der Stadtrath. Botgt, Brgrmstr.
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