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Dresdner Journal : 23.02.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-02-23
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-187202238
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18720223
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18720223
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1872
- Monat1872-02
- Tag1872-02-23
- Monat1872-02
- Jahr1872
- Titel
- Dresdner Journal : 23.02.1872
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Und w«u» dcr Vertrag »icht Ä> L V°.!"L! W.'K,L eine» so Hoden vritrag für ihre Pol,»« zu lechen, s» könne »an doch andocileilS m»t der Lösung eines odue den Wellen Dresden- nicht kündbaren Venrugs n>chl «institig Vorgehen. Hat'« sich aber di« Brrlrclnng Dresden» schon an die Regicruo, «wandt, so würde die Lämmer eine Sache sür de« Stadt Dresden führe», wozu sie nicht berufen sei. Referent erwidert, daß di« Kündbarkeit de- Vertrag» »ei« Abschluße degfelbe» nicht na, behalten worden sei. Eben la wenig sei etwa» darüber bestimmt, daß beim WachSthum Dresden» eia» Erhöhung de- Beitrag- der Stadt »n den Kobe» »er Polrttidireetioa rintreten solle Vielmehr sei der Staat ans jeden Fall sür Da-, wa» die Polizei über »s.ooo Thlr toste, «iuzuftcheu verpflichtet Eine Kuodgebuog in Bem« auf hie Lbsuna d«» Vertrags sei der Deputation feiten der städti schen Lallegien nicht geworden Sie habe aber geglaubt, im Autrreßr d>» Staat» die Initiativ« «rgrr fen »u sollen, um di« Heiieiung de« Staal» von allzu großer Belastung zugunsten Dresdens htrdizusührea. Einseitig dielen Contract lvsru zu wollen, sei der D putation nicht bergelommen, e» sei «io zwei- seitiger Lontract, und so lange noch Recht besteh«, lasse er sich nicht von einer Seit» allein lös >. Der Zweck des Deputa- tioo»aotrag» sei nur, eine zweiseitige Lösung de» Vertrag« an- »nbabnen, wenn man das glaube Die Dresdner Polizei fei lugleich Lavdespolizei; von dem Augenblicke an, wo Dresden seine Polizei zurückbekomme, kümmere r» sich um nichts mehr, al» um die Stadl; was darüber hinausgebe, überlasse es dem Lande. Und die Stadt tveide dann wohl Bedingungen stellen, hi« dem Lande auch Geld kosten dürsten. Nehme man die Rothwendigkeit, eine Direktion der Landeepolizei auch in Zu kunft brizuvehalten, hinzu, so düifte eine Rechnung sür daS Land herauslommen, dl« der jetzigen ziemlich gleichkommen werde. Die Forderung nach Vermehrung der Stangeudarmen sei so gerechtfertigt, wie nur irgend etwas. Das Polizeiperso nal erliege den Anstrengungen des Dicustes und sei doch un zureichend zur Erhaltung der Sicherheit. Wäre die Polizei städtisch, so würden längst 50 Mann zuaelegt worden sein. Verwöge seiner Bauart, seiner Weitläuftigkei«, der Zahl seiner Vergnügungsorte, des Fremdenzusamnnnfluffes ser Drecden mit andern Städten von gleicher Einwohnerzahl gar nicht zu vergleichen. Im Interesse der j tzt fungirenden Polizeimann- schastrn bitte er um Bewilligung der Vermehrung, sic sei daS Minimum Dessen, was man verlangen könne. Abg. Lndwig: Wenn es sich blos um die Vermehrongs- frage handelte, so würde er vielleicht sür die DeputationS- «aiorität sich erklären können. Von verschiedenen Seiten bade er das Unheil gehört, die Mannschaften batten einen so außer ordentlichen schweren Dienst, daß der Krankenstand ein ganz ooverhälinißmäbiger sei. und da er keinen Unterschied mache zwischen Mensch und Mensch, sondern Jeden danach beurtbeilc, wie er seine Pflicht thuc, so würde er für die Bewilligung stimmen können, wenn ihn nicht juristische Bedenken hinderten, v. Einsiedel habe beton», Rechtsverhältnisse müssen geachtet, dürfleu nicht angetastet werden Eine andere Frage aber sei e», ob das vorliegende Cvnlractsverhältniß rein nach civilrccht- lichru Grundsätzen bcutthcilt werden könne. Beim Abschlusse diese» Vertrags hätten Fragen ganz anderer Natur mit hinein- gespielt, Nützlichkeit und Gewalt auf der einen, Nachgiebigkeit und Servilität auf der andern Seite. Daß der Vertrag legal abgeschlossen worden, bezweifle er nicht; sei er aber auch von den Ständen genehmigt? Aber selbst wenn das der Fall, so glaube er. daß bei Fragen des öffentlichen Rechts die öffent liche Wohlfahrt und die Rcchtsidee zu Ralhe gezogen werden müßten. Mit Rücksicht auf 8 26 der Vcrfassungsurkunde er scheine ihm unerklärlich, daß noch länger diese Ausnahme zu Gunsten einer einzelnen Stadt gestattet werden könne Wenn man den Einen verweigere, ihnen ihre Landgeudarmen zu be zahlen. müsse mau auch anfangen, ernstlich zu erörtern, ob es nicht Pflicht sei, her Stadt Dresden zu geben, was sie mög licherweise nicht haben wolle. Weil a'er die ganze Frage und namentlich der Contract nicht allen Mitgliedern genügend be kannt fei, und eine genauere Prüfung desselben möglicherweise auf ihre Meinungen von Einfluß sein könnte, so beantrag; er, die Beschlußfassung über die vorliegende Position so lange ans- zusetzen, bis der Vertrag sich gedruckt in den Händen der Mit glieder befinde. Abg Or. Wigard bestreitet, daß solche Verträge über das öffentliche Recht und die Rechtsverhältnisse einer Gemeinde überhaupt zulässig seien. Abg Oe. Leistner: Ehe mau einen Beschluß fasse, müsse man den Wortlaut des Vertrags kennen Es sei ihm nicht bekannt, ob der betreffende Vertrag von den Ständen ralificirt worden sei. Referent: Die Bert agsnrkuvde sei datirt vom St. Ja nuar 1853 und vollzogen von dem k. Commissar Regicrungs- rath v. Burgsdorfs und dem Stadtrath und den Stadtverord neten von Dresden, also legal abgeschlossen. Dem Landtage, der dem Vertrage folgte, sei der Vertrag mitgetheilt worden, uud an jedem Landtage habe bisher die Kammer durch Geneh migung der Position wiederholt ihr Eiuverständniß und ihre Zustimmung mit diesem Vertrage zu erkennen gegeben. Von eurer Rechtsunbeständigkeii des Vertrages könne nun und nim mermehr die Rede sei». Ebensowenig davon, daß man behaupte, e» dürfte über öffentliche Rechte überhaupt kein Vertrag abge schlossen werden. So haben sich auch bei der Abtretung der Gerichtsbarkeit alle gesetzlichen Faktoren dahin ausgesprochen, e» können die Polizerrcchte dem Staate übertragen werden, und da dies nicht nur feiten der Patrimonialherrn, sondern auch verschiedener Städte erfolgt sei, so sei heute di« Polizei in man chen dieser kleinern Städte Staaspolizri geworden. Also ein staats- oder civilrechtliches Bedenken gebe rhm über die Rechts- giltigkeit de» Abschlusse- eines solchen Vertrages nicht bei. Bicepräfideut Str«it hat den Lndwig'schen Antrag nicht «rtterstützt, weil er die Giltigkeit des Vertrages auerkeoue. Allein richtig sei bervorachoben worden, daß das ein Vertrag über öffentliches Recht sei, der unter ganz besondern Verhält nissen abgeschlossen worden sei. Er wolle nun wenigstens nicht vou vornherein die Frage verneinen, ob nicht äußersten Falls hier die Gesetzgebung einschreilen könne Er wolle wenigstens Ler Staatsgewalt mchts vergeben. Dürfe an dem Vertrage nicht gerüttelt werden, so wäre damals von der Regierung und Leu Kammern eine schwere Verantwortlichkeit gegenüber dem Lande übernommen worden. Man würde dann Mittel ergrei fen müßen, um die Lasten, die der Staat von Dresden über nommen habe, obzuwälzen. Man könnte z B Gymnasien verringern, den Qnaibau u. s. w. Solche Mittel liebe er aber nicht, und er hoffe immer noch, das Verhältniß weide sich schließlich zu beiderseitiger Befriedigung ordnen laßen. Abg Eule: Den Laudtagsmittheilungen zufolge wäre von dem Landtage damals nicht der eigentliche Vertrag genehmigt worden, sondern die Stände hätten damals nur erklärt, daß sie HWardleHanblungslvelse ber Rkgleruvg mildem ständischen Bemis- li-ungsrecht als nicht tu Einklang stehend erachteten, daß si« d«m uei»«ull,tt^chi«d > Vertrag« specull u« dir Sich«rh«its- städleordnuag aber n Vertrag vorliege je Erwägungen in Frag« ^kommen seien. D«uu dort heiß« e», daß du S chcrbnt« und Wohl- suhn-zwlizn iunchalb d«r Sladigememdevezirkt im Auftrag« brr Äderung durch dir Stadwolizeibehörd« besorgt werdr. In Art. 1 de« Vertrag« aber heiße e«: da« Ministerium üb«, nimmt die Polizei uud entbindet di» Smdtpolizeib«h5rd« vo» d«m ihr bisher o^gebegeue« Auftrag«. E« sei er» Uulerschikd, ob bi» StaatSbrhöibe von einrm Auftrag »ntbiudet vd«L alle mal darauf verzichtet. Ebeulo wie Ke berechtigt war, eiucu Auftrag zu rrtheilea, könne sie de» Ausnag von frische« er- »euern. Abg. v. Ei» siedel: Nach der Erläuterung de» Referen ten fei Alle» klar: »S bestehe also rin unkündbarer Vertrag zwisch u der Staat-'regieruog und drr Stadt über Verwaltung und Abgabe der Polizei; der Vertrag sei vom Landtag ratz- ficirt Word.», und wenn die Ratification wirklich nicht iu der legalsten Form erfolgt sein sollte, so sei durch die jedesmalig« Bewilligung dieser Budgetposition der Fehler saoirt worden. Redner werd« nunmthr gegeu den DeputaNouSant ag stimmtn, denn, wenn derselbe auch nicht auf ein gewaltsames Brechen dcS V-rtrag» führe, so liege doch noch keine Erklärung der Vertretungskviper Dresden» vor, ob diese die Polizei wieder zurück haben wollten. Es sei uicht loval, wenn der Staat, der Stärkere al'o von der Stadt, dem schwächeren Theile, di« Auslösung «iueS Vertrag» verlang«. Dreedeo sei der schwächere Th.il, denn eS werde ine, wie die Kammer ein Gesetz «inbrin- gen können, den Vertrag auf Gesetze« Wege zu lö'en Auf die Lehre voo Verträgen gehe er n cht weiter ein, er habe aber nichts davon gelernt, daß man. wie Ludwig gethan. zwischen servilen Vertragen u. a. unterscheiden solle, auch nichts davon, daß man Verträge über öffentliche» Recht lösen könne- Selbst Staal-veiträge löse man nur mit Gewalt der Waffen, und diese Theorie vermöge er uicht anzuerkenu-n. Abg. Ludwig: Er habe nicht roo servilen Verträgen, sende-n von servilen Vertragsschließenden gesprochen. Der Referent weist unter Beifall darauf hin. daß die Kamm r nicht, wie Ludwig wolle, darauf warten könne, bis die Rechtsfrage entschieden sei, wie man den Vermag richtig zu interprctiren habe Man könne sonst noch ein Paar Tage debattiren, obwohl Jedermann im Voran» wiße, ob er sür die Bewilligung d r 2b Gendarmen oder dagrgen zu stimmen habe. Der Antrag de» Abg. Ludwig, diese Position in der Brrathung auszusctzen, wird gegen 19 Stimmen abgclehnt. Staatsminister v. NostitzWallwitz: Die Debatte, die wir hewe gehört haben, hat sich in sehr ähnlicher Weile seit einer Reibe von Jahren wiederbolt. Einige der ersten Redner haben, wie ich aus den Mittheilunacn dcs vorigen Landtage» eisehe, sogar beinahe wörtlich wiedei holt, was sie damals gesagt haben (Heiterkeit recht»), und ich glaube deshalb zur Abkürzung der Sache lediglich auf die Erklärung Bezug nehmen zu sollen, de ich beim vorigen Landtage abgegeben habe und auf S »78« der Laudtagsmittheilungen sich findet Ich habe daraus Bezug ocnommen, daß allerdings bei der Polizei einer Haupt- und Residenzstadt eS sich nicht blos um die Ort», sondern um die Landespolizei handelt, daß die Entwickelung der Verhältnisse auch in antern Ländern eben dazu geführt bat, daß jetzt m Deutschlaud, ja ich kann wohl sagen, in Europa bei allen Hauptstädten ein Th.il der Polizei sich nicht aucschließlich in den Händen der Gemeinde, sondern in den Händen des Staals, wenigstens unter der Direktion eines Staatsbeamten sich be findet. Das muß doch überall auch einen gewißen Grund haben, und wenn mau mir jetzt sagt, in Dresden muß e« anders werden, so koun ich. glaube ich, zunächst den Nachweis erwarten, daß eben bei unS ganz andere Verhältnisse vorliegen, als in andern Hauptstäd en Deutschlands. Das ist aber nicht der Fall. Andere Länder, auch daraus habe ich beim vorigen Landtage hingewiesen, sind vi>l weiter gegangen In Preunen besteht das Gesetz, daß in Stödten, die mehr al» tO.Ovv Ein- wohncr zählen, der Staat das Reckt hat. die Polizei in die Hände zu nehmen, nur der Unterschied waltet ob. daß die Zu schüße, die zu den betreffenden Polizeikosten geleistet werden, allerdings wenigstens in den meisten Füllen sich nicht so hoch belaufen, als drcjcnigen Zuschüße, welche der Staal hier zur Polizei beiträgt. Was die RechtSgiltigkeit des vlelerwähnten Vertrages be trifft. so hat Abg. Eule aus 8 252 der Städteordnung Bezug genommen, ich erlaube mir die Bezugnahme auf 8 253 anzu- schließeu, wo der 1. Satz hetzt: „Insofern und so lange von der voigesebten Regierungsbeböide nicht eine andere Einrich tung gen offen wird, ist der Stadtrath als die beauftragte Po lizeibehörde zu betrachten " Also in Bezug auf die polizeilichen Einrichtungen war die Regierung wohl befugt, Aendernngen eintreten zu laßen so bald sie mit der Stadtgemeinde einverstanden war und die In demnität. die nachher, wie der Aba Eule selbst aus den Land- taosmitthtilungen anführte, ertbeilt worden war, hat sich nicht erstreckt aus den Abschluß eine» Vertrags wegen veränderter Polizeieinricktungen, sondern daraus, daß budgetmäßig Staats mittel zur Ausführung deS Vertrags in Anspruch genommen worden sind. Der Vertrag ist den Kammern damals vorgelegt worden bei Gelegenheit der Budgetvrrhoudlungeo als Unter lage des Budgets, und die Kammern baden durch Ertheilung der Indemnität und Bewilligung der budgetmäßigen Forderung den Vertrag ratibabirt. Das ist wenigstens meine Ansicht von der Sacke. Wenn Abg. Wigard auf allerlei Ding« gekommen ist, d e sich 1850/5» ereignet haben sollen, so glaub« ich uicht, datz Eie von mir 1872 unmöglich verlangen können und wer- den, daß ich darüber specielle Auskunft geben kann. DaS würde auch vollständig nutzlos sein, da Wigard selbst anerkannt, daß die Verwaltung der k Polizei in Dresden im Allgemeinen we- nigsteas zu Ausstellungen keine Veranlassung gegeben hat. Wenn aber derselbe davon auSgeht, daß eine unzulässig« Beschränkung der Entwickelung der Industrie in Dresden darin zu erblicke» sei, daß die Polizeidirectiou dafür zu sorgeu sucht, daß man auch bei Jahrmark-Szeitrn mit dem Wagen durch dir Stadt kommen kanu. so bin ich uicht mit ihm gleicher Ansicht. Abg vr. Leistner: Der Referent habe ihm seine Frage nicht beantwortet, ob der Vertrag im Wortlaut de» Kammer» vorgelcgeu habe. Wenn die Budgttpositioo von Landtag zu Landtag bewilligt worden sei. so sei daS noch keine Ratification des Vertrags, sondern nur eine provisorische Bewilligung. Abg. Ludwig: Es handle sich darum, ob in 8 1 des Ver trags ausdrücklich eine Zurücknahme eine» »rtheilten Auftrag» enthalten sei. Zur Ratification sei jedenfalls der Vertrag nickt vorgelegt worden. Sei er so nebenbei bloS al» Beifüge ins Budget mit eingefloffen, so sei das doch kein Grund, jetzt nicht nochmals die Rechtsfrage zu prüfen. Man solle also wenigstens den Deputationsaotrag anvehmcu. Wenn v. Ein siedel gelagt, eS sei nicht anständig, daß der Staat seine Ge- Walt misbraucheu solle bei Auflösurg eines Vertrag», so habe bei Abschluß des Vertrags der Staat auch seine Gewalt Abg v. Ei»si«del: E» sei ihm nickt i» den vi»u kommen, zu sage», daß Ler St ai sei»» Geioalt mißt««»«» werde. Dieser Mißbrauch der Geaalt durch die sächsisch« Regierung ser ihm ganz und«nkbar. Ab,. Sachß«: Er verschmäh« «S. auf di« EonseiWnn der Logik Ludwig's emzngehen, daß weil 1853 der Staatibo« Nechr des Stärkere» gegen d e Stadt Dresdru «ungeübt haß«, »»» wir auch wieder da« Recht de« Stärkere» ausübe» l»»»te«. Er behaupte at er; «- s«j uicht richtig, daß 185» da» Recht de» Siarkeren gelt»»d gemach» word«u fei Damals habe, wie jetzt, Dretdeo seine legale Vertret»»»» i« Stadtrach und Ver ordneten gehabt, diese hätte» de» Vertrag abgeschlossen, »»d ein Nachweis davon, daß gewaltsame Mittel «vgeweudrt »or- deu seien, tei uicht au de» Tag gekommen. Jene Ueha^u», Ludwig » sei als» nur eine vou der Art, wie er viel« chue. Wer freilich immer spteche. köuur uicht »mmrr rickoig sprech«» und di« Universalgenie« frieu dünn g«sät. (Lebhaft«- Bravok r«chts uud Heiterkeit iu ter Kammer) Abg vr. Wigard: ES heiße ausdrücklich in dem ve- schlöße der Dresdner Stadtverordneten, daß mau nur der größeren Macht de« Staates »eiche. Der Präsident vr. Schaffrath will vor Schluß der De batte noch ein paar Wort« sageo. da der Bicepräfidntt »ich« an seine Stelle treten könne, der sich selbst an der De batte betheiligt habe. Er könne aber uicht umhru, zu erklär«», daß es ihm von dem Licepräs. Stre t nickt gerechtfertigt er» schein«, in dieser Weise gegen die Stadt Dresden uud bereu Bürgerschaft zu polemisiren. Das sei deshalb ungerecht, well Dresden jedenfalls gemaßregelt worden sei. Jetzt scheine es, als ob Dresden abermals vom Vicepräsidenten uud de» gesetz gebenden Gewalten gemaßregelt werden sollte. Er müße Dres den gegen diese doppel e Maßregelung verwahren. Vicepräs. Streit: Es sei ihm nicht beigekommen, Dres den zn maßregeln. Er habe aber darauf hingcwiesen, und dazu habe er das Recht und die Pflicht, daß jedt eine ungleichmäßige Äertheilung gewißer Lasten statifinde. Wenn diese Bemerkung der Stadt Dresden uud ihren Bürgern unangenehm sei, so thue es ihm persönlich leid, nicht aber als Abgeordneten. Präsident: Wenu der Vi.epräsident weiter Nicht» ge sagt hätte, als Das, was er jetzt geäußert, so würde er, der Präsident, kein Wort darüber gesagt haben, Streit habe ober mehr gesagt. Abg Sachß«: ES habe sich in diesem Falle di« Ansicht bcwahrdcile», daß der Präsident 2 Stcllvertreier hab n sollte. Der Präsident habe die Negierung angegriffen, dazu sei er vou diesem Stuhle aus nicht berechtigt. Der Präsident erwidert, er glaube »urMotivirung seiner Abstimmung von diesen durch" die Landtagsordnuna gegebe nen Rechten eincn maßvollen Gebrauch gemacht zu haben. Abg. »Einsiedel: Er müße dem Abg. Sachtze Recht geben. Der Piäsident habe da« Wprt gemaßregelt gebraucht, er bitte ihn zu sagen, was er damit gemeint habe, dann würde cs sich zeigen, ob er sich der Landtagsordnung gemäß beztigt habe. Es sei Niemand hier, der den Präsidenten rectificrreu könne. Ter Präsident: Er habe sagen wollen, es sei ein Druck, ein äußerer Truck geübt worden. Abg. » Einsitdel: Nun dann sei Abg. Sachß« im Rechte gewesen. , Abg Ludwig: Wozu hier diele Erörl-rungen über welt historische, in Noiorieiät verübende Vorgänge? Wolle man noch mals den al en Schlamm ausrührcn, erzählt haben, was die Sperlinge auf dem Dache wüßun? Lreber möge man den Mantel der Vergessenheit üb.r diese Vmgäuge decken. (Ohol rechts.) Abg. Sachtze: Den letzten Ruf hätte der Abg. Ludung beßer gethan, nicht in diestm Saale ertönen zu laßen. Dena er tei veneniae, der am meisten den Mautel der Vergessenheit bedürfe. (Ruse: Zur Ordnung l links.) Abg Philipp zur Geschäftsordnung: Abg. Sachßr spricht zum dritten Male. Auf Anfrage dcs Präsidenten gestattet die Kammer dem Abg. Sachße zum dritten Male das Wort. Abg. Or. Wigard verlangt den Ordnungsruf gegen den Abg. Sachtze. Der Präsident bittet denselben, sei» Wort zu wieder holen. Abg. Sachtze: Er habe nicht ausredeu können. Er sage: Abg. Lodwig bedürfe am Meisten des Mantels der Bergeffen- heit, weil er es sei. der jene schlimme Zeit der Reaktion mit verschuldet habe: er habe es im Ausland« beklagen müßen. Der Präsident eiklärt, daß diese Aentzeruog jedenfalls nicht zur Sache gehörig uud sehr persönlichen Charakter« sei. Abg. vi-. Leistner: Und drittens finde ich sie durch und durch «»logisch. (Gelächter.) Abg. Ludwig: Der Abg. Sachße sage, daß er die Reac- tion veranlaßt habe. DaS ser möglich, aber er behaupte, Last er damals die Rechte des Volkes gewahrt habe, und datz die jenigen Verrälbcr seien, welche die Verfassung verletzt hätte», gleichviel ob Regierung od,r Regierte. (Zur Orduuugl rechts.) Staat-minister v. Nostid-Wallwitz bittet, daß der Ab». Ludwig seine Worte wiederbole, er glaube, d ß der Präsident, wenn er dieselben gehört hätte, sie uicht ohne Rüge guaffe» haben würde. Abg Ludwig: Er habe gesagt und wiederhole «», die jenige» seien Verräthcr. welche die Versaff»og »erbetztr», ob t» uuu eine Regierung oder ob eS die Regierten seien. Der Präsident findet in diesen Worten keine Veranlas sung zu einer Rüge. (Sehr richtig! links.) Staat-minister v Nostitz-Wallwitz: Er glanb« verstau- den zu haben, daß der Abg Ludwig daS erste Mal vo« der Regieraog gesprochen habe- In diesem Falle würde eine Eri«- neruvg am Platz« gewrsrn sern. Wie er sei«« Wort« jetzt wie- derholt habe, finde er keinen Anlaß, darauf zu bestehen Nachdem hierauf Referent namens der Majorität und Abg. Fahnauer namens der Minorität der De putation kurz zum Schlüsse gesprochen, ein Antrag auf namentliche Abstimmung aber abgelehnt wordrn, wird der Antrag der Deputationsmajorität mit 39 gegen 27 Stimmen angenommen und die Position demgemäß gegen 8 Stimmen bewilligt. Die Sitzung wird hierauf auf morgen vertagt. Druck voo B. G Teuboer tu Dresden.
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