Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 5.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454407Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454407Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454407Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf Seiten 162/163; die Seiten 205 bis 208 fehlen im Original;
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Praxis
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachung für die Vereine Oldenburg, Bremen, Kiel, Stralsund und Rostock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vergnügungs-Anzeigen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 5.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 8
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 23
- ArtikelBekanntmachungen des Central-Vorstandes 23
- ArtikelPreisausschreiben des deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 23
- ArtikelStellwerk für Uhren von C.A.Meyerhof-Berlin 23
- ArtikelDas neue Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern 24
- ArtikelAus der Praxis 25
- ArtikelSprechsaal 25
- ArtikelBekanntmachung für die Vereine Oldenburg, Bremen, Kiel, ... 25
- ArtikelVergnügungs-Anzeigen 25
- ArtikelDomizilwechsel 26
- ArtikelVereins-Nachrichten 26
- ArtikelVerzeichnis der Verbands-Mitglieder 27
- ArtikelBriefkasten des Schriftamts 27
- ArtikelVermischtes 28
- ArtikelLitteratur 28
- ArtikelFragekasten, Fragen 29
- ArtikelAdress-Tafel des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 29
- ArtikelFragekasten, Antworten 30
- ArtikelNachrichten über Patente und Gebrauchsmuster 30
- ArtikelBerichtigung 30
- ArtikelUnterstützungs-Nachweis 30
- ArtikelStellensuchende Gehilfen 31
- ArtikelAnzeigen 31
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 31
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 47
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 58
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 69
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 86
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 95
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 104
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 114
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 124
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 132
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 144
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 152
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 160
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 181
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 193
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 203
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 216
- BandBand 5.1892 -
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- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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No. 4. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. 25. . § a Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre, der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer weiteren Gebühr von sechzig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre ein. Die Ver längerung wird in der Rolle vermerkt. Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht. Die nicht in Folge von Ablauf der Frist stattlindenden Löschungen von Eintragungen sind durch den „Reichs-Anzeiger“ in bestimmten Fristen bekannt zu machen. § 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Be stimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Be nutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung vet pflichtet. Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrecht.es verjähren rück sichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren. § 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück nahme des Antrags ist zulässig. Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniss zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Ver urteilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt machung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu b ? stimmen. Die §§ 11—15 behandeln sodann die Strafbestimmungen wegen Verletzung dieses Schutzes, sowie die Bedingungen, unter denen nicht im Inland Wohnende Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen können. Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. Auf Grund des § 2 Absatz 4 'des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) werden die folgenden Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern erlassen. § 1. Die Anmeldung muss enthalten: a. den Antrag, dass das Modell in die Rolle für Gebrauchs- mnster eingetragen werde; b. die Bezeichnung, unter welcher das Modell eingetragen werden soll; c. die Angabe, welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vor richtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Erachtet der Anmelder eine besondere Beschreibung für erforderlich, so ist dieselbe in einer Anlage beizufügen; d. die Erklärung, dass die gesetzliche Gebühr von 15 Mk. an die Kasse des Patentamts — Berlin NW., Luisenstrasse 33/34 — eingezahlt sei oder gleichzeitig mit der Anmeldung eingehen werde; e. die Angabe des Namens, der Berufsstellung und des Wohn orts des Anmelders, sofern die Anmeldung durch einen Ver treter erfolgt; f. die Aufführung der Anlagen der Anmeldung unter Angabe ihrer Nummer und ihres Inhalts; g. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters mit Angabe der Berufsstellung und des Wohnortes; Bei dem Wohnort des Anmelders und des Vertreters ist er forderlichen Falls Strasse und Hausnummer anzugeben. § 2. Der Anmeldung ist eine Abbildung oder Nachbildung des Modells beizufügen. Für die Abbildung ist Kartonpapier oder Zeichenleinwand zu benutzen. Die Abbildung auf Kartonpapier (Photographie, Handzeichnung in schwarzen oder bunten Linien, Umdruck oder dergleichen) darf die Grösse von 33 zu 21 cm. nicht, überschreiten. Die Abbildung auf Zeichenleinwand darf nicht höher als 33 cm. sein. Die Nachbildung muss sauber und dauerhaft ausgeführt sein; sie darf in Höhe, Breite und Tiefe 50 cm. nicht überschreiten. § 3. Die Anlagen einschliesslich der Abbildungen müssen die Be zeichnung des Modells (§ lb), den Namen und Wohnort des An melders und das Datnm des Gesuchs tragen. Dieselben Angaben müssen auf oder an den Nachbildungen in dauerhafter Weise an gebracht sein. Zu aljen Schriftstücken sind ganze Bogen in der Grösse von 33 zu 21 cm. zu verwenden. Die Schriftstücke müssen leserlich geschrieben oder gedruckt sein. § 5- Für jede Anmeldung ist eine besondere Eingabe erforderlich. § «. Für abschriftlichc Mittheilung von Eintragungen in die Ge brauchsmusterrolle sind, und zwar für jeden Auszug 50 Pfg. zu zahlen. Aus der Praxis. Es ist gewiss vielen meiner Collegen schon gegangen wie mir, dass ihnen schlechtes Oel manchen Aerger bereitet hat. Bisher war ich gewohnt, die Zapfen einer Taschenuhr vom Federhaus bis zur Hemmung mit dem selben Oel zu ölen. In dem Geschäft, wo ich jetzt conditionire, ist es Gebrauch, zum Einölen des Echappe ment ganz feines Oel und für Zapfen mit stärkerer Reibung nur dickflüssigeres Oel zu verwenden. Dieses bewährt sich ausgezeichnet; selbst bei Uhren, die 6 Jahre und länger gegangen sind, befinden sich die Zapfen etc. noch [im besten Zustand. Das Oel, welches wir gebrauchen, stellt mein Principal, Herr R. Meumann, schon lange selbst her und ist es bei ihm auch käuflich zu erhalten. Paul Metz, Mühlheim am Rhein. Sprechsaal. Dieser Raum steht jedem Fachmann und insbesondere Verbandsgenossen zur freien Meinungs-Aeusserung über fachliche Angelegenheiten etc. zur Ver fügung und ist weder die Redaction, noch die Verbandsleitung bei dem Inhalt desselben interessirt. Sind wir Uhrmacher mehr wie andere Handwerker? — Unter dieser Ueberschrift sind bereits drei ver schiedene Meinungsäusserungen erschienen, und fühle mich folgedessen veranlasst, auch meine Meinung über dieseAngelegenheit kund zu geben. Ich will durchaus nicht erörtern, ob wir Uhrmacher mehr sind als andere Hand werker, denn ich bin gewiss, dass die Meinungen über diese Angelegenheit sehr weit auseinander gehen. Nur möchte ich den Vorstand des Oentral-Verbandes bitten, dergleichen Artikel zurückzuweisen, als nicht in das Verbandsblatt gehörend, denn der deutsche Uhrmacher- Gehilfenverband ist gegründet worden, um das Handwerk zu heben und zur Kunst auszubilden, und nicht um zu streiten und festzustellen, ob wir mehr sind als Andere, denn nach meiner Meinung ist es die Bildung des Einzelnen, welche ihn über den Ändern erhebt. Durch dergleichen Artikel können nur Streitigkeiten herbei geführt werden. Henri Arnold, horloger, Rochefort, Belgien. Anmerkung des Schriftamts. Ein jeder Verbandsgenosse hat das Recht über Alles, was mit unserm Fache oder Organisation zusammenhängt, seine Meinung frei und offen zu äussern und dieses Recht können und wollen wir Niemand schmälern. Die freie Meinungs-Aeusserung kann, wenn sie die gezogenen Schranken inne hält, niemals Aergerniss erregen, wohl kann sie aber für den belehrend und anregend sein, der vorurtheilsfrei den goldenen Mittelweg geht und sich aus den verschiedenen Geistesprodukten das Beste wählt. Anlass zu Unannehmlichkeiten kann der Sprechsaal nicht bieten, so lange dessen Inhalt scharf kontrollirt wird; Artikel, die nicht rein objektiv gehalten sind, wandern ohne Weiteres in den Papierkorb. Bekanntmachung für die Vereine Oldenburg, Bremen, Kiel, Stralsund und Rostock. Wir ersuchen die obenbenannten Vereine freund lichst uns ihre Anträge und sonstigen Wünsche zu der am 17. April in Lübeck stattfindenden gemeinsamen Bezirks-Versammlung bis spätestens zum 5. März ein senden zu wollen. I. Auftr.: Rostock, Bezirks-Verein beider Mecklenburg. P. Dunkel, Vorsitzender. P. Weltzien, Schriftführer. Vergn ügungs-Anzeigen. Uhrmacher-Gehilfen-Verein ,.Unruh“, Bezirks-Verein Bremen. Am 20. Februar d. J. feiert genannter Verein sein 8. Stiftungs fest durch Commers und Festessen, wozu wir alle auswärtigen Collegen und Vereine freundlichst einladen. Die Feier findet im Vereinslokal, „Restaurant Tietjen“, Papenstrasse, statt. Anfang des Commerses 9 Uhr, des Festessens 9% Uhr. Der Verein hat weder Kosten noch Mühe gescheut, um seinen werthen Gästen eine angenehme Abendunterhaltung zu bereiten, und bitten wir freundlichst die Collegen, recht zahlreich zu erscheinen. Ferner bitten wir die Collegen, uns ihr Eintreffen rechtzeitig mitzutheilen, damit wir zum Empfang bereit sein können. Zur Erkennung ist das Verbands-Abzeichen zu tragen. In der Hoffnung, dass die
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