Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 6.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454461Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454461Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454461Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Th. Huckert's patentirte Läuteuhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881. (Fortsetzung von No. 24)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 6.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- ArtikelNeujahrs-Gruss 1
- ArtikelBekanntmachung 1
- ArtikelBericht des Aufsichtsrathes der deutschen Uhrmacherschule an den ... 2
- ArtikelZum Neuen Jahre 3
- ArtikelTh. Huckert's patentirte Läuteuhr 4
- ArtikelGesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. ... 5
- ArtikelAus der Werkstatt 6
- ArtikelSprechsaal 7
- ArtikelVereinsnachrichten 7
- ArtikelPatent-Nachrichten 8
- ArtikelBriefkasten 8
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1882) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1882) 21
- AusgabeNr. 5 (1. März 1882) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1882) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1882) 45
- AusgabeNr. 8 (15. April 1882) 53
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1882) 61
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1882) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1882) 77
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1882) 85
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1882) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1882) 101
- AusgabeNr. 15 (1. August 1882) 109
- AusgabeNr. 16 (15. August 1882) 117
- AusgabeNr. 17 (1. September 1882) 125
- AusgabeNr. 18 (16. September 1882) 133
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1882) 141
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1882) 149
- AusgabeNr. 21 (1. November 1882) 157
- AusgabeNr. 22 (15. November 1882) 165
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1882) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1882) 181
- BandBand 6.1882 -
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Fig. 3. 3)/ J einen Zahn greifen und so das Werk zum Stillstehen bringen würde, ist für jedes Rad E ein Etnfallhebel F angeordnet, welcher genau abgepasst ist und durch sein Gewicht das Rad in der richtigen Lage festhält, wie dies aus Fig. 1 und 2 ersichtlich ist. Unterhalb eines jeden Zahnes der Räder Ei bis E 12 ist ein Loch G mit Gewinde eingebohrt, Fig. 1, in welches Loch man Stifte H einschrau ben kann. Diese Stifte H drücken bei dem Umgange des Rades die Aus lösung J herunter, welche dann mit ihrer äussersten Spitze K die Feder L mit der Feder M in Berührung bringt. Diese beiden Federn L und M sind die Pole einer elektrischen Leitung, welche mit einem Läutewerk in Ver bindung steht, das demnach zu läuten anfängt bezw. das Zeichen zur Ab fahrt des Zuges giebt, wenn der Contact zwischen L und M hergestellt wird. Um dieses Läuten nun zur rechten Zeit» zu bewerkstelligen, sind sämmtliche Zähne bezw. Schranbenlöcher der Räder E mit der Stunden- und Minutenzeit, wie dieses in Fig. 3 ver anschaulicht ist, versehen, und wer den dann in das Loch der betreffen- denMinute dieStifte H eingeschraubt, welche für den Fahrplan passend sind. Es ist also nicht anders mög lich, als dass die Uhr auch zu den betreffenden Zeiten genau auf die Mi nute das Signal geben muss, und sind deshalb so viel Züge abzuläuten, wie eben fahren, da ja zwischen der Abfahrt zweier Züge der Zeitraum mindestens eine' Minute beträgt. Die Auslösung J liegt quer durch die Uhr und die einzelnen 12 Arme von J zwischen den einzelnen Rädern E der Walze, wie dies in Fig 2 veranschaulicht ist. Um nun die Uhr zu verändern, wenn der Fahrplan geändert wird, ist wie folgt zu verfahren: Zuerst werden die 12 Einfallhebel F aufge hoben und nach rückwärts gelegt, dann ist die Walze, welche durch ihr eigenes Gewicht fest in den Einschnitten o, (Fig. l) der beiden Gestell wände der Uhr liegt, herauszunehmen. Die einzelnen Räder der Walze, welche in der. Uhr durch die Platinen zusammengehalten werden, sind einzeln von der Welle abzunehmen und hierauf mit leichter Mühe die Stifte in die passenden Schraubenlöcher einzuschrauben. Bevor nun die Walze wieder in die Uhr gelegt wird, werden die Minuten- und Stunden zeiger genau auf 12 Uhr gestellt. In dieser Zeit steht der Hebestift i der Walze D in Bereitschaft, das Rad Ei um 12 Uhr 1 Minute weiter zu führen. Dann werden die Räder E genau den nach einander folgenden Minuten entsprechend in Spiralform nach einander gestellt und die Einfall hebel F wieder eingelegt. Um dieses sicher zu bewerkstelligen, sind die betreffenden 12 Zähne der Räder E! bis E 12 markirt, und hat man auf diese Weise nur darauf zu achten, dass die Einfallhebel in die markirten Zähne zu liegen kommen. Dieses ist um so leichter zu erreichen, wenn man zuerst den hinteren Einfallhebel einlegt und so der Reihe nach nach vorn zu fortschreitet. Die 12 Zähne sind so markirt, dass der Zahn 12 Uhr 1 Minute Mittags gerade vor dem Auslösungsstück J steht und demnach beim Weitergehen der Uhr das Läuten, wenn solches um die Zeit gewünscht wurde, besorgt. Nachdem die Uhr dann vorwärtsdrehend eingestellt ist, hat man nichts mehr zu besorgen, bis der Fahrplan wieder geändert wird. Um die Zeit des Tages von der Nachtzeit zu unterschei den, sind die Räder E von der Zeit des Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr hell, die andere Zeit dunkel gefärbt. Diese Einrichtung ist für eine Uhr, deren Läutewerk selbst im Gast zimmer nicht stehen kann, bestimmt, und wird dann nur das elektrische Läutewerk in dem Zimmer aufgehängt. Bei Uhren, welche im Gastzim mer angebracht werden können, wird ihr an dem Werk angebrachtes Läutewerk durch Gewichtsbetrieb von der Auflösung J direct ausgehoben, was auf die Dauer billiger wird, da die Batterie wegfällt. Diese Uhr ist auch bei mancher gewerblichen Anlage, z. B. um für Fabriken Signale zu geben, verwendbar. Ferner wird bemerkt, dass die Zähnezahl, sowie die Anzahl der Räder E auch je nach Erforderniss geändert werden kann. Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1 881. (Fortsetzung von No. 24.) Die auf Grund des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (§ 98c.) umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen werden nach An trag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeinde- 1 abgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge findet unbeschadet der vorläufigen Einziehung der Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungsstrafen entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig § 100c. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der nach Massgabe des § 97 a. unter No. 5 begründeten Unterstützungskassen muss getrennte Rechnung geführt werden. Das ausscbliessich für diese Kassen bestimmte Ver mögen ist getrennt von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem getrennt verwalteten Vermögen. Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vor schriften des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 entsprechende Unterstützung gewähren sollen, finden folgende Be stimmungen Anwendung: 1) den Meistern, welche für ihre Gesellen und Lehrlinge die Kassen beiträge vorschiessen, steht das Recht zu, die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen; 2) der Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse kann mit recht licher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein; 3) die Gesellen können, so lange sie den Kassen angehören, zu den nach Massgabe des § 141a begründeten Verpflichtungen nicht herange zogen werden; 4) Gesellen, welche bereits einer eingeschriebenen Hülfskasse ange hören, können, so lange sie an derselben betheiligt sind, zum Eintritt in die entsprechende Unterstützungskasse der Innung nicht gezwungen werden. § lOOd. Für die auf Grund des § 97 a zu errichtenden Schiedsgerichte sind folgende Bestimmungen massgebend: 1) Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Die ersteren sind von der Innungsversammlung oder einer anderen Vertretung der Innungsmitglieder, die letzteren von den Gesellen der Innung cder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucht der Innung nicht anzugehören. 2) Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann nur aus Gründen ab gelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormundschaft abge lehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden. 3) Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht nach Mass gabe des § 120a Absatz 2 die Berufung auf den Rechtsweg offen. Die auf Grund der Bestimmungen in §§ 97 No. 4 und 97a No. 6 ergehenden Entscheidungen in Streitigkeiten der lnnungsmitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen sind vorläufig vollstreckbar. Die Voll streckung erfolgt durch die Polizeibehörden nach Massgabe der Vor schriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung. Lehrlinge sind auf Antrag der zur Entscheidung berufenen Innungsbehörde von der Polizei behörde anzuhalten, vor der ersteren persönlich zu erscheinen. § 100e - Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungs behörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden: 1) dass Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im § 120 a be- zeichneten Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zu ständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreibt und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würde, gleichwohl der Innung nicht angehört; 2) dass und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehr- herr zu den unter No. 1 bezeichneten Arbeitgebern gehört. Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden. Die Bestimmungen sind widerruflich. § 101. Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungsmitgliedern zu wählen sind (§ 98a No. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vor stand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichts behörde geleitet. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wahlprotokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei aussergerichtlichen Ver handlungen durch ihren Vorstand vertreten Die Befugniss zur Ver tretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshand lungen, für welche nach den Gesetzen eine Specialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach aussen übertragen werden. Zur Legitimation des Innungsvorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, dass die darin be zeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. Ji
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