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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 6.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454461Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454461Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454461Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881. (Fortsetzung von No. 24)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 6.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- ArtikelNeujahrs-Gruss 1
- ArtikelBekanntmachung 1
- ArtikelBericht des Aufsichtsrathes der deutschen Uhrmacherschule an den ... 2
- ArtikelZum Neuen Jahre 3
- ArtikelTh. Huckert's patentirte Läuteuhr 4
- ArtikelGesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. ... 5
- ArtikelAus der Werkstatt 6
- ArtikelSprechsaal 7
- ArtikelVereinsnachrichten 7
- ArtikelPatent-Nachrichten 8
- ArtikelBriefkasten 8
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1882) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1882) 21
- AusgabeNr. 5 (1. März 1882) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1882) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1882) 45
- AusgabeNr. 8 (15. April 1882) 53
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1882) 61
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1882) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1882) 77
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1882) 85
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1882) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1882) 101
- AusgabeNr. 15 (1. August 1882) 109
- AusgabeNr. 16 (15. August 1882) 117
- AusgabeNr. 17 (1. September 1882) 125
- AusgabeNr. 18 (16. September 1882) 133
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1882) 141
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1882) 149
- AusgabeNr. 21 (1. November 1882) 157
- AusgabeNr. 22 (15. November 1882) 165
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1882) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1882) 181
- BandBand 6.1882 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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§ 102. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende' Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuss gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Ausserdem können ihm Rechte und Pflichten der betei ligten Innungen soweit dieselben nicht vermögensrechtlicher Natur sind, übertragen werden. Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches von den Innungsversammlungen der beteiligten Innungen zu beschliessen ist. Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren Ver waltungsbehörde. In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. § 103. Die Schliessung einer Innung kann erfolgen: 1) wenn sich ergiebt, dass nach § 98b die Genehmigung hätte ver sagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Status inner halb einer zu setzenden Frist nicht bewirkt wird; 2) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung der ihr durch § 97 gesetzten Aufgaben ver nachlässigt; 3) wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unter lassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. Die Schliessung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn der Ausschuss seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn er Beschlüsse fasst, welche über seine statutarischen Rechte hin ausgehen. Die Schliessung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausge sprochen. Gegen die die Schliessung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die entsprechen den Bestimmungen des § 98 b. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung hat die Schliessung kraft Gesetzes zur Folge. § 103 a. Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschliesst, durch den Vorstand unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Schliessung der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Beauftragte derselben. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schliessung einer Innung ab bleiben die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen verflichtet sind. Auf die Verwendung des InnungsVermögens finden die Vorschriften des § 94 mit der Massgabe Anwendung, dass bei einer Vertheilung von Reinvermögen keinem Anspruchsberechtigten mehr als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden darf. § 104. Die Innungen unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde. Für Innungen, welche ihren Sitz nicht innerhalb eines Stadtbezirks haben, oder welche mehrere Gemeindebezirke umfassen, wird von der höheren Verwaltungsbehörde, für Innungen, welche sich in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden erstrecken, von der Central behörde die Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Fest setzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften der Innung theilnehmen, erzwingen. Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschliessung der Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbe schadet der Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aeinter. Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselben zu berufen sich weigert. Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (§ 98c) und über die Auflösung der Innung kann von der Innungs-Ver sammlung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde be schlossen werden. Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde an die nächstvorgesetzte Behörde zulässig. Dieselbe ist binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen bei der Auf sichtsbehörde einzubringen. Die vox-stehenden Bestimmungen finden auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse entsprechende Anwendung. § l(Ma. Innungen welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zur gemeinsamen Verfolgung ihrer Aufgaben, sowie zur Pflege der ge meinsamen gewerblichen Interessen der betheiligten Innungen zu Innungs verbänden zusammentreten. Der Beitritt einer Innung kann nur mit Zustimmung der Innungs versammlung erfolgen. § 104b. Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Be stimmungen enthalten muss: a. über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes, b. über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Ausscheidens aus demselben, c. über Bildung Sitz und Befugnisse des Vorstandes, d. über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse, e. über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbanbes, f. über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts, g. über die Voraussetzungen und die Form einer Auflösung des Verbandes Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den ge setzlichen Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetz lichen Vorschriften zuwiderläuft. § 104 c. Das Verbaudsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar: a. für Innungs verbände, deren Bezirk nicht über den Bezii-k einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere; b für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaates sich erstreckt, durch die Centi-albehörde; c. für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehx-ere Bundesstaaten erstreckt, durch den Reichskanzler. Die Genehmigung ist zu versagen: 1) wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen halten; 2) wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Ausserdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der dem Verbände beigetretenen Innungen nicht hinreichend er scheint, um die Zwecke des Verbandes wirksam zu verfolgen. Gegen die Versagung der Genehmigung ist, sofern sie durch eine höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, die Beschwerde zulässig. Aenderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. (Schluss folgt). ies^- Aus der Werkstatt. Anlassen von Stahltheilen. Eine Mittheilung der deutschen Industrieblätter (Jahrgang 1881) über das Härten und Anlassen von dünnem Stahldraht zu Kratzen- bescblägen durch Bäder von geschmolzenem Blei, gab mir zu Versuchen Veranlassung, deren Resultate zufriedenstellend ausfielen. Der Schmelz punkt von reinem Blei ist 315 0 C. und derselbe Hitzegrad ist nothwen- dig, um Stahl lichtblau anzulassen. Das Verfahren selbst ist ähnlich dem Abbrennen mittelst Talg, ln einer Messiugschale wird durch die Gas flamme so viel Blei zum Schmelzen gebracht, dass voraussichtlich die Feder ganz untergetaucht werden kann. Zur genauen Controle der Farbe, welche der Stahl nach dem Eintauchen angenommen, hätte ich die Feder auf möglichst vielen Stellen weiss geschliffen. Mittelst eines fest darum gewickelten Drahtes tauchte ich die Feder in das geschmolzene Blei, und in ausserordentlich kurzer Zeit war eine vollkommen gleichmässig rothe und nach und nach lichtblaue Färbung derselben erlangt Nothwendig ist es abei-, dass das Eintauchen sofort nach dem Schmelzen des Bleies erfolgt und dass, wenn der gesammte Bleiinhalt der Schale schmilzt, die Flamme ausgelöscht wird, damit sich das Blei nicht mehr erhitzt, als zum Schmelzen gerade nothwendig ist. In der Eingangs erwähnten Notiz der Industrieblätter wird als Schutzmittel gegen die Oxydation des Bleies während dem Schmelzen ein Zusatz von etwas Soda oder Pottasche und pulverisirter Holzkohle empfohlen. Aehnlich diesem Verfahren kann das Gelbanlassen des Stahles, wenn es recht gleichmässig werden soll, in einem Zinnbade erfoken, denn 230° C. Hitze sind sowohl zum Schmelzen des Zinnes, als zum Gelban lassen des Stahles erfordei-lich. 0. K. L. Ueber die neuen nacli metrischem Maasse hezeich liefen Brillengläser. Es dürfte vielleicht manchem Collegen, der auch optische Artikel führt, erwünscht sein, von einer Aenderung in der Reihenfolge der Num- merirung der Brillengläser Kenntniss zu erlangen, welche- in kurzer Zeit allgemein üblich sein wird, da die neuen Maasse für die Brillengläser in ganz analoger Weise auch die Grade der durch dieselben zu corrigiren- den optischen Fehler des Auges ausdrücken. Es war seither Gebrauch, die Brillengläser nicht nach ihren Brenn weiten zu benennen, sondern nach dem Krümmungsradius der auf beiden Seiten mit gleich grösser Krümmung der Oberflächen geschliffenen Gläser. Da in diesem Falle bekanntlich, wenn / die Brennweite, r den erwähnten Krümmungsradius, n den Brechungsexponenten des Glases bezeichnet, die r Beziehung/ = ■ ^ ^^ besteht, wird f — r, d. h. die Brennweite gleich dem Krümmungsradius, wenn n = 1,5 ist. Die Brennweite des Glases würde also durch den Krümmungsradius richtig angegeben werden, wenn der Brechungsexponent des verwendeten Glases immer 1,5 wäre. Dies ist aber kaum je der Fall, in der Regel ist er grösser. Für schwache Gläser ist die hierdurch bedingte Differenz ohne Belang, für starke aber, wie sie z. B. zu Stäarbrillen und bei hochgradiger Kurzsichtigkeit ver wendet werden, fällt sie ins Gewicht. Dazu kommt, dass für die viel gebrauchten periskopischen Gläser, wo die Krümmungsradien beider Ober flächen verschieden sind, die Regel ohnehin keine Anwendung finden kann. Die neue Nummerirung der Brillengläser schreitet mit der Stärke derselben fort. Da man von den schwächeren Gläsern zahlreicherer Ab stufungen als von den stärkeren bedarf, so sind von Nr. 1 bis etwa No. 6 oder wenn man eine recht vollständige Gläserreihe haben will, bis zu Nr. 11, halbe Nummern, und für die allerschwächsten Nummern, etwa bis Nr. 3, Viertelnummern hinzuzufügen. Die sämmtlichen für den Gebrauch yr
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