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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 8.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454463Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454463Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454463Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber Steinarbeiten in der Uhrmacherei (Fortsetzung von No. 15)
- Untertitel
- (Horological Journal)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Schutz der Erfindung (Fortsetzung von No. 15 und Schluss)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neues Viertelschlagwerk
- Untertitel
- (D. R.-P.)
- Autor
- Beccarelli, L. J. Baptist
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 8.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1884) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1884) 21
- AusgabeNr. 5 (1. März 1884) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1884) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1884) 45
- AusgabeNr. 8 (16. April 1884) 53
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1884) 61
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1884) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1884) 77
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1884) 85
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1884) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1884) 101
- AusgabeNr. 15 (1. August 1884) 109
- AusgabeNr. 16 (15. August 1884) 117
- ArtikelBekanntmachung 117
- ArtikelDie deutsche Normalzeit 117
- ArtikelUeber Steinarbeiten in der Uhrmacherei (Fortsetzung von No. 15) 118
- ArtikelDer Schutz der Erfindung (Fortsetzung von No. 15 und Schluss) 119
- ArtikelNeues Viertelschlagwerk 119
- ArtikelEiniges über den elektrischen Strom, elektrische Uhren und ... 120
- ArtikelAus der Werkstatt 121
- ArtikelSprechsaal 121
- ArtikelVereinsnachrichten 122
- ArtikelPatent-Nachrichten 122
- ArtikelVermischtes 122
- ArtikelBriefkasten 123
- ArtikelInserate 123
- AusgabeNr. 17 (1. September 1884) 125
- AusgabeNr. 18 (15. September 1884) 133
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1884) 141
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1884) 149
- AusgabeNr. 21 (1. November 1884) 157
- AusgabeNr. 22 (15. November 1884) 165
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1884) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1884) 181
- BandBand 8.1884 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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No. 16 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 119 Stein Schleifern ist dahingegen der Gebrauch der Säge häufiger, da sie öfter starke Steine zu spalten haben, welche beim Spalten durch Hammerschläge leicht verdorben werden könnten. Das Belegen dieser Kreissäge mit Diamant ist zwar nur eine einfache Manipulation, erfordert aber, um gut zu wer den, immerhin grosse Geschicklichkeit Zunächst überzeuge man sich noch einmal von dem genauen Rundlaufen der Scheibe, dann setze man dieselbe in Umdrehung,’und nehme etwas grobes Diamantpulver mit Oel vermischt in eine Federpose, welche zuvor wie ein Zahnstocher zurecht geschnitten worden ist. Indem man nun mit der einen Hand das Diamant pulver auf die Kante der Scheibe sehr vorsichtig aufträgt, nimmt man in die andere Hand ein Stück Carneol und drückt damit leicht auf, während die Scheibe rotirt. Dadurch, dass das Diamantpulver mit Oel gemischt ist, hält es sich so lange auf der Kante der Scheibe, bis es unter das Stück Carneol kommt, von welchem die kleinen Diamant splitterchen jetzt in das weiche Eisen eingedrückt werden. Schon nach zwei oder drei Umdrehungen beginnt die Scheibe den Stein zu schneiden. Man drückt nun mit einer ändern Stelle des Carneol auf die Scheibe und giebt aufs Neue Diemantpulver auf, wonach dieselbe ge nügend damit versehen sein wird, um längere Zeit als Säge gebraucht werden zu können. Die Steinschleifer halten grössere Steine, welche ge spalten oder durchsägt werden sollen, zwischen den Fingern; kleinere werden auf einen messingenen Stab aufgekittet und lassen sich so mit Leichtigkeit gegen die Kante der Scheibe halten, welche während des Schneidens hinreichend mit Oel versehen werden muss. (Fortsetzung folgt.) Der Schutz der Erfindung. (Fortsetzung von No. 15 und Schluss.) Der praktische Werth, welchen die verschiedenen Privatrechte für den In haber haben, ist aber wesentlich durch das Mass des Schutzes bedingt, welchen das Gesetz ihrer Ausübung gewährt. Dies gilt vorzugsweise von solchen Rechten, welche nicht an einer körperlichen Sache unmittelbar vom Be rechtigten ausgeübt werden, deren Ausübung nicht in Handlungen des Berechtigten, sondern in der Verhinderung anderer an der Vornahme ge wisser Handlungen besteht. In diese Klasse von Rechten gehört das Erfindungspatent. Es giebt dem Inhaber die ausschliessliche Benutzung der Erfindung, und wenn dieselbe praktischen Werth haben soll, so muss dafür gesorgt sein, dass der Inhaber die Benutzung durch andere durch richterlichen Zwang prompt und wirksam verhindern kann. Jede Yerzögerung des Rechtsschutzes, jeder Fall des Versagens der rechtlichen Schutzwaffe entwerthet das Monopol und drückt den Vermögenswerth des Patents herab. Nach dieser Richtung hin ist unsere Patentgesetzgebung noch der Verbesserung bedürftig, und noch mehr als die Gesetzgebung bedarf der Verbesserung die Sitte des Verkehrs. Hoch über allen Schutzmitteln, die das Strafrecht oder das Civilverfahren gewähren kann, steht die un verbrüchliche Anerkennung, welche das Recht in den Regeln des Ver kehrs und in dem öffentlichen Gewissen findet. Diese unverbrüchliche Anerkennung ist leider dem Patentrecht, desspn wirksame Geltung ja bei uns noch von jungem Datum ist, noch nicht genügend zugesichert. Gewerbetreibende, die mit Entrüstung die Zumuthung von sich weisen würden, sich fremdes Gut anzueignen oder eine unbegründete Forderung zu erheben, selbst wo dies mit dem Schein des Rechtes geschehen könnte, — Gewerbetreibende mit einem Worte, welche den höchsten Grad der Reellität für sich in Anspruch nehmen, können der alten Ge wohnheit der gewerblichen Nachahmung nicht widerstehen, sobald sie irgend eine schwache Deckung gegen den Vorwurf erlangen, dass sie wider besseres Wissen handeln. Möchte mit dem Nutzen des Patent schutzes immer mehr anch die Heiligkeit und Unverletzlichkeit des durch das Patent geschützten Rechtes allgemeine Anerkennung finden; dann wird diese für uns gewissermassen neu erstandene Institution von Niemand mehr als eine Fessel empfunden werden und unsere Industrie wird ihre befruchtenden Wirkungen in immer reicherem Masse empfangen. Dass diese Wirkungen schon während des kurzen Bestehens unseres Patentgesetzes sehr reiche und fruchtbare gewesen sind, das wird gegen wärtig allgemein anerkannt, und die Gegner des Patentschutzes sind gegenüber den thatsächlichen Erfolgen verstummt. Die Zahl der in Deutschland erteilten Patente betrug 1883; 4848 und von 1877 bis 1883: 26,084, davon sind 15,554 durch Nichtzahlung der Gebühr oder sonstwie erloschen und 10,530 in Kraft verblieben. Die Jahresgebühr von diesen Patenten belief sich 1883 auf 928,570 M. gegen 265,150 M. im Jahre 1878. In dem Zeitraum von 6 Jahren ist nicht bloss die Zahl der in Geltung stehenden Patente von 4200 auf 10,530 gestiegen, sondern zugleich der Einheitssatz der Jahresgebühr gewachsen, denn unter den in Kraft befindlichen Patenten befinden sich allein 1469, welche im laufenden Jahre bereits die sechste Gebührenrate mit 250 M. zu erlegen hatten, während 1878 nur 30 resp. 50 M. für jedes Patent zur Erhebung kamen. Von den 1469 hochbesteuerten Patenten sind doch nur 261, also 17i pCt. durch Nichtzahlung der Gebühr erloschen. Neue Patentanmeldungen gingen 1883 in der Zahl 8121 gegen 5949 im Jahre 1878 ein. Die wachsende Zahl der Patentanmeldungen und der erteilten Patente giebt allerdings keinen Anhalt für die Schätzung des Nutzens, welchen die Patenteinrichtungen der Industrie gewähren, da unter den patentirten Erfindungen sich ohne Zweifel eine grosse Zahl von gering- werthigen oder ganz werthlosen befindet. Von weit grösserem Interesse ist der Betrag der bezahlten Patentgebühren. Nach den Veröffentlichun gen des Patentamtes sind an Anmeldegebühren und an Beschwerde gebühren 192,560 M. für 1883 und seit dem 1. Juli 1877, im Ganzen 1,035,800 M. erlegt, und die laufenden Jahresgebühren haben in den 6? ä Jahren zusammen 3,580,200 M. betragen. Die betheiligte Industrie hat für den Patentschutz im Jahre 1883 an Kosten des Verfahrens und an Patentgebühren zusammen 1,121,000 M. entrichtet, und diese Rente, welche noch 8 Jahre lang wachsen muss, ehe die höchste Patentgebühr von 700 M. für die älteste Jahresklasse erreicht wird — diese Rente stellt den Preis dar, für welchen sich die deutsche Industrie ihren Patentschutz vom Reiche kauft. Man wird nicht leugnen wollen, dass die betheiligten Industriellen für die Beurtheilung des Preises kompetent sind, welchen sie für den Patentschutz zahlen. Mögen in Einzelnen Täuschungen über den Werth der patentirten Erfindungen bestehen, die Gesammtheit der Erfinder wird für den Patentschutz sicher niemals einen höheren Werth zahlen, als sie aus den patentirten Erfindungen realisirenkann, oder richtiger: die jährlich steigende, jetzt 1,120,000 M. betragende Rente, welche für den Patentschutz entrichtet wird, kann nur einen Bruchtheil des Gewinnes betragen, welchen der Patentschutz der Industrie zuführt, denn der Erfinder wird selbstverständlich auch darin keine Befriedigung finden, lediglich für die Patentgebühr oder für das Steuerinteresse des Reiches zu arbeiten. Wenn also die Industrie die ausserordentlich hohe Besteuerung des Patentschutzes erträgt, welche in keinem anderen Lande an die bei uns erhobenen Abgaben heranreicht, so erhellt, dass das Ob jekt, für welches diese Steuer entrichtet wird, einen hohen Werth be sitzen muss. Wäre es anders, so müsste der Verfall der ersten und vollens der zweiten Rate der Patentgebühr das Erlöschen fast sämmt- licher ertheilten Patente zur Folge gehabt haben, währeud thatsächlich fast die Hälfte der ertheilten und vom Anmelder eingelösten Patente das dritte Jahr überdauerte und nach sechsjähriger Patentdauer noch 18 pCt. in Kraft geblieben waren. ln England dagegen, wo bisher nur zwei Mal, am Ende des dritten und des siebenten Jahres, eine Gebührenzahlung stattfand, erloschen bei der ersten Zahlung 70, bei der zweiten 19 pCt, so dass nur 11 pCt. das siebente Jahr der Patentdauer überdauerten. In Frankreich er loschen von fast 48,000 in einem Jahrzehnt ertheilten Patente bis zum Ablauf des siebenten Jahres über 43,000, so dass nur 4747 oder 9,9 pCt. das siebente Jahr überdauerten Der Vergleich spricht also jedenfalls für die Lebensfähigkeit und den Werth der patentirten deutschen Er findungen. Die Früchte, welche diese Erfindungen der deutschen Industrie ein getragen haben, waren sehr reiche. Es ist Jedem aus eigener Auschauung bekannt, welche Regsamkeit sich seit dem Erlass des Patentgesetzes auf den verschiedensten Gebieten der Industrie entfaltet hat, welche Fort schritte in den verschiedensten Gewerben und zwar gerade durch die patentirten Erfindungen gemacht sind. Gewiss sind diese Fortschritte nicht allein dem Patentschutze zuzuschreiben, ein grösser Theil der Er folge gebührt dem gleichzeitig in’s Leben getretenen Musterschutz und dem nur um wenige Jahre älteren Schutz der Fabrikzeichen. Der Muster schutz fördert wie der Patentschutz die geistige Schöpfung auf gewerb lichem Gebiete, und zwar auf denjenigen Gebieten, wo nicht bleibende Fortschritte in der Technik in Frage kommen, sondern die Befriedigung des von Jahr zu Jahr oder vielmehr täglich wechselnden Bedürfnisses des Geschmackes und des Formensinnes. Er fördert die Originalität und macht dadurch unsere Industrie konkurrenzfähig gegenüber Ländern, deren Muster wir bisher nur nachzuahmen pflegten. Der Schutz der Waarenzeichen endlich schliesst die unredliche Konkurrenz aus, durch welche die Leistungen eines Gewerbetreibenden und das darauf gegründete Vertrauen des Publikums ausgebeutet werden, indem der Konkurrent durch Annahme der fremden Marke den Ruf, welchen der Inhaber der selben durch seine Leistungen erworben hat, für sich ausnutzt. So trifft der Markenschutz, trotz der wesentlich verschiedenen Grundlage, in sei nem Zwecke noch mit dem Patent- und Musterschutze zusammen. Wie der Erfinder und der Urheber des Musters die Früchte seiner geistigen Schöpfung für sich gemessen will, so will der Fabrikant durch die Marke die Gesammtheit seiner gewerblichen Leistungen, den Ruf seiner Waare und das Vertrauen zu seiner Person für sich ausnutzen. Patentschutz, Musterschutz, Markenschutz sind die festen Wehren, welche die bleibenden Schöpfungen des Gewerbefleisses gegen fremde Ausbeutung schützen, ebenso wie die Waaren gegen Diebstahi durch Schloss und Riegel ge schützt werden. In den Zeiten der deutschen Kleinstaaterei war ein wirksamer Schutz des gewerblichen Urheberrechtes nicht möglich ohne eine gewaltsame Hemmung des Verkehrs, welchem nicht durch 30 ver schiedene Landesgrenzen Halt geboten werden durfte. Man musste ver zichten auf den Schutz der nationalen Arbeit, weil die Nation als Ganzes keine Existenz hatte. Erst das Reich hat uns die ersehnte Einheit und unserer Industrie den Schutz der geistigen Schöpfung gebracht. Möge es der deutschen Industrie vergönnt sein, die Früchte dieser Einrichtungen unter dem Schirme des mächtigen Reiches in Frieden und in wachsen dem Gedeihen zu gemessen! Neues Viertelschlagwerk. Von L. J. Baptist Beccarelli in Paris. (D. R.-P.) Das von mir erfundene Schlagwerk, für welches ich das Patent des Deutschen Reiches erhielt, ist derart eingerichtet, dass das Viertelwerk durch die das Gangwerk treibende Feder mit in Thätigkeit gesetzt wird. Bekanntlich sind die Pendulenwerke mit Schlagwerk so eingerichtet, dass die Kraft der Federn für 15 Tage langen Betrieb ausreicht, während diese Uhren jedoch in der Regel wöchentlich aufgezogen werden. Ich benutze nun diesen Ueberschuss an Kraft der Gangwerkfeder, um damit das Viertelwerk zu treiben, indem die Hälfte der Kraft der Gangwerkfeder für das Gangwerk und die andere Hälfte für das Viertelstunden Schlagwerk verwendet wird, ohne dass hierbei die gewöhnlichen Dimensionen des Federhauses und des ganzen Werkes überschritten werden. Auf der Zeichnung veranschaulicht Fig. 1 eine Hinteransicht des Uhrwerkes, und Fig. 2 eine Vorderansicht desselben. Wie aus
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