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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 8.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454463Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454463Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454463Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Schulordnung für die Deutsche Uhrmacherschule
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 8.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1884) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1884) 21
- ArtikelBekanntmachung 21
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 21
- ArtikelNeue Schulordnung für die Deutsche Uhrmacherschule 21
- ArtikelVerhältnisse zwischen Unruhe, Zugfeder und Spirale (Fortsetzung ... 23
- ArtikelDie älteste Räderuhr Nürnbergs 24
- ArtikelUeber Ansäuerung der Uhrenöle 25
- ArtikelAnleitung zur Reparatur von Taschenuhrgehäusen (Fortsetzung von ... 26
- ArtikelUeber Musikwerke und deren Reparatur (Fortsetzung von No. 3) 26
- ArtikelVereinsnachrichten 27
- ArtikelBriefkasten 27
- ArtikelInserate 28
- AusgabeNr. 5 (1. März 1884) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1884) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1884) 45
- AusgabeNr. 8 (16. April 1884) 53
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1884) 61
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1884) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1884) 77
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1884) 85
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1884) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1884) 101
- AusgabeNr. 15 (1. August 1884) 109
- AusgabeNr. 16 (15. August 1884) 117
- AusgabeNr. 17 (1. September 1884) 125
- AusgabeNr. 18 (15. September 1884) 133
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1884) 141
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1884) 149
- AusgabeNr. 21 (1. November 1884) 157
- AusgabeNr. 22 (15. November 1884) 165
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1884) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1884) 181
- BandBand 8.1884 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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22 Deutsche Uhrmacher-Zeitung- No. 4 gung für die Schüler und die Beaufsichtigung derselben bezüglich ihrer Sittlichkeit und ihres Fleisses, c. die Ueberwachung des theoretischen und d. die des praktischen Unterrichts. 8) Der Vorsitzende- versammelt den Aufsichtsrath, so oft er es für nöthig erachtet, oder wenn drei Mitglieder es verlangen, überwacht die Ausführung der Schulordnung, empfängt die Aufnahmegesuche und be scheinigt die Ausgaben der Schule. 9) Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes sind je zwei in regel mässiger Abwechselung verpflichtet, in jeder Woche -wenigstens einmal die Schule zu besuchen und dieses durch ihre Unterschrift in einem da zu vorhandenen Buche zu bekunden. Wenn dieselben es für nöthig erachten, berichten sie dem Aufsichts- rathe über das Ergebniss des Besuches. 10) Der Aufsichtsrath setzt den Stundenplan des theoretischen Un terrichts fest. 11) Er beschliesst auf Antrag des Direktors die Anschaffung von Werkzeugen. 12) Er stellt vor Ende des Schuljahres den Voranschlag über Aus gaben und Einnahmen der Schule auf. 13) Er ernennt vor Ende des Schuljahres aus seiner Mitte zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung des Direktors, sowie die Kassenverwaltung zu prüfen haben, und erklärt auf deren Bericht die Rechnung für abgenommen und die Betheiligten für entlastet. Abschnitt III. Von den Lehrern. 14) Der Direktor und sämmtliche Lehrer der Schule werden vom Aufsichtsrathe gewählt und angestellt. Der Direktor ist vom Central vorstand zu bestätigen. 15) Die Rechte und Pflichten der Lehrer sind durch deren Anstel lungsverträge festgestellt. 16) Der Direktor ist, ausser mit der Beaufsichtigung und inneren Leitung der Schule, hauptsächlich beauftragt: ) a. mit dem theoretischen und praktischen Unterrichte und der Be aufsichtigung desselben, soweit er durch die anderen Lehrer er- theilt wird; b. mit der Berichterstattung an den Aufsichtsrath über die Fort schritte, das Betragen und den Fleiss der Schüler; c. mit der Ausfüllung und Versendung der Zeugnisse der Zöglinge unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Aufsichtsrathes; d. mit der zur Verwaltung der Schule nöthigen Buchführung; e. mit der Anschaffung des zum praktischen Arbeiten oder zum Un terricht nöthigen Bedarfs. 17) Der Direktor muss dem Vorsitzenden des Aufsichtsrathes alle Anfragen, Aufnahme von Schülern betreffend, übermitteln. Er darf keinen Zögling zulassen, der nicht zuvor vom Aufsichtsrathe angenom men worden ist. Abschnitt IV. Von den Zöglingen und Zuhörern. 18) Das Gesuch um Aufnahme eines Zöglings ist, wenn möglich, 3 Monate vor dem Beginn des Schuljahres einzureichen. Es sind dem selben beizufügen: ein Schulzeugniss, und wenn der Angemeldete schon praktisch gearbeitet hat, ein Zeugniss des Lehrherrn, bezw. des Arbeit gebers. Das Gesuch ist vom Vater oder Vormund des Aufzunehmenden zu unterzeichnen, falls der letztere noch nicht volljährig ist. 19) Für den Fall, dass eine grössere Anzahl von Gesuchen vorliegen sollte, als die Schule zur gegebenen Zeit bewilligen könnte, ist die, die zweckmässige Grenze übersteigende Anzahl abzuweisen. Es hat dies diejenigen Bewerber zu treffen, deren Zeugnisse die am wenigsten be friedigenden sind. Unter sonst gleichen Umständen haben die dem deutschen Reiche Angehörigen den Vorzug vor Ausländern und unter den ersteren die Söhne und Ausgelernten von Mitgliedern des Central verbandes. Wird von einem, dem Centralverbande angehörigen Vereine eine Aufnahme angefochten, so hat der Centralvorstand endgültig darüber zu entscheiden. 20) Zur Aufnahme in die Schule können sich nur solche junge Leute melden, die mindestens den Bildungsgrad der ersten Klasse einer guten Volksschule haben. 21) Die Schule kann in vierfach verschiedener Weise benutzt wer den, und es sind im Hinblick hierauf zu unterscheiden: a. Lehrlinge, b. Schüler, c. Gäste, d. Zuhörer. 22) Lehrlinge sind diejenigen Zöglinge, welche noch gar nicht, oder weniger als zwei Jahre praktisch als Uhrmacher gearbeitet haben. Sie müssen sich durch Vertrag verpflichten, mindestens drei Schuljahre in der Schule zu verbleiben. 23) Schüler sind diejenigen Zöglinge, welche bereits 2 Jahre oder länger praktisch als Uhrmacher gearbeitet haben und am theoretischen und praktischen Unterrichte Theil nehmen. Ihr Eintritt erfolgt auf ein Schuljahr, wenn sie 3 Jahre und länger praktisch gearbeitet haben, sonst aber auf 2 Schuljahre. Früher Abgehende haben das Schulgeld für das ganze laufende Schuljahr zu entrichten, wenn nicht nach dem Ermessen des Aufsichtsrathes zwingende Gründe für den früheren Abgang vor liegen. 24) Unter dem Namen „Gäste“ können junge Leute aufgenommen werden, welche nicht den regelmässigen Lehrgang der Schule durchmachen, sondern während eines kürzeren Zeitraumes in gewissen Unterrichtsfächern sich aus- bezw. weiterbilden wollen. Die Benutzung der Schule in dieser Richtung steht Jedem frei, welcher mindestens 4 Jahre in der praktischen Uhrmacherei beschäftigt war. Der Nachweis hierüber nebst Zeugnissen über praktische Befähi gung und sittliches Verhalten ist bei der Anmeldung mit einzusenden. Der Eintritt der Gäste kann jederzeit geschehen und ist an gewisse Termine nicht gebunden. Nur für solche Gäste, die gleichzeitig den theoretischen Unterricht mitgeniessen wollen, ist es rathsam, am Beginn des Schuljahres einzutreten. Der Eintritt geschieht mindestens auf 6 Monate, und es kann nach Ablauf dieses Zeitraumes das Verhältniss monatweise fortgesetzt werden. 25) Unter der Benennung „Zuhörer“ werden zu den theoretischen Unterrichtsstunden junge Leute zugelassen, die sich in einzelnen Fächern theoretisch ausbilden wollen. 26) Das Schulgeld beträgt für Schüler und Lehrlinge jährlich 180 M. Für Söhne von Uhrmachern, die zur Zeit des Eintritts der ersteren min destens seit einem Jahre Mitglieder des Centralverbandes sind, sowie für Söhne von Einwohnern von Glashütte beträgt es 120 M., für Ausgelernte von obengenannten Verbandsmitgliedern 144 M. Das Schulgeld ist vierteljährlich voraus zu entrichten. Dasselbe kann nach Befinden des Aufsichtsrathes für Schüler von vorzüglichen praktischen Leistungen, von tadellosem Fleiss und sittlichem Verhalten ermässigt, selbst ganz erlassen werden. 27) Das Schulgeld der Gäste beträgt 150 M. für das erste Halbjahr und ist im Voraus zu entrichten. Von da an kann die Dauer ihres Aufenthaltes von ihnen monatlich weiter verlängert werden, und ist da für im 3. Vierteljahre 18 M. und im 4. Vierteljahre 15 M. monatlich zu entrichten. Für Söhne oder Ausgelernte von Mitgliedern des Centralverbandes (§. 26) betragen obige Ansätze M. 120, 15 und 10 M. bez. 28) Die Zuhörer, welche sämmtliche Unterrichtsfächer besuchen, zahlen dafür monatlich 5 M.; für einzelne Fächer sind auf je eine wöchent liche Unterrichtsstunde monatlich 60 Pf. zu entrichten. 29) Für den Fall, dass aus irgend welchem Grunde das Verhältniss vor Ablauf des Termins, bis zu welchem Zahlung zu leisten war, auf hört, wird eine Rückzahlung des Schulgeldes nicht gewährt. 30) Für Ausländer erhöhen sich die Sätze des Schulgeldes um 20 pCt. 31) Die von den Zöglingen angefertigten Arbeiten sind deren Eigen thum; sie haben das Material dazu zu bezahlen. Die Arbeiten deijenigen Zöglinge, denen das Schulgeld ganz oder theilweise erlassen ist, sind Eigenthum der Schule, welche dann das Material dazu liefert. 32) Die Arbeiten werden den Fähigkeiten der Zöglinge angepasst, und diese haben auszuführen, was vom Lehrer angeordnet wird. Bei vorge schrittenen Zöglingen werden die Wünsche derselben, sowie die ihrer Eltern, soweit thunlich, berücksichtigt werden. 33) Für diejenigen Arbeiten, die der Schule verbleiben sollen, oder, wie z. B. Reparaturen, durch dieselbe vermittelt werden, wird ein Preis- verzeichniss aufgestellt werden, oder, wo solches nicht möglich ist, wird di,e aufgewendete Zeit mit Rücksicht darauf, ob der Betreffende fleissig und achtsam war, als Grundlage der Bestimmung des Werthes dienen. Für Anfertigung kleiner, der Schule angehörender, zum allgemeinen Gebrauch bestimmter Werkzeuge, als Bohrer, Stichel oder dergl., wird nichts vergütet, wenn eine einzelne derartige Arbeit nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt, und nicht mehrere dergleichen auf ein ander folgen. 34) Die Preise werden durch den Direktor festgestellt und unter liegen der Bestätigung durch den praktischen Ausschuss. 35) Der Werth der durch einen Zögling ausgeführten Arbeit wird, sofern die Arbeit der Schule verbleibt, durch Gutschrift auf Schulgeld ausgeglichen. 36) Die Beschäftigung der Schüler in praktischen Arbeiten erstreckt sich auf folgende Gegenstände: Vervollständigung des eigenen Werkzeugs, Anfertigung von Modellen verschiedener Hemmungen und von Apparaten zur Erklärung verschiede ner mechanischen Vorgänge in der Uhrmacherei, Partie-Arb eiten im Zu sammenhänge mit der hiesigen Fabrikation, Reparaturen, Anfertigung von astronomischen Pendeluhren und See - Chronometern, genaues Reguliren und Beobachten. 37) Ausserdem kann auf Verlangen auch gründlicher Unterricht in Steinarbeit, dem Anfertigen der Steinlöcher und Verbessern derselben, Kadraktur-Arbeit und dem Anfertigen und Verbessern der Anker- Hemmungen und Kompensationsunruhen, durch tüchtige Special-Lehrer ertheilt werden. Endlich wird die Schule auch Gelegenheit zur praktischen Ausbildung in den neuesten Anwendungen der Elektro-Mechanik in Be zug auf die Uhrmacherei bieten. 38) Die Anfertigung von Reparaturen wird in einer eigens dazu be stimmten Abtheilung vorgenommen. Um in diese Abtheilung aufgenommen werden zu können, muss der Betreffende gut und schön ein Trieb eindrehen, eine Unruhwelle und dergleichen machen, auch mit dem Schwungrade arbeiten können. Wenn und insoweit dies nicht der Fall ist, hat er diese Arbeiten erst einzuüben. Auch muss er einen Dockendrehstuhl besitzen, bez. sich hier anschaffen. 39) Der wissenschaftliche Unterricht umfasst folgende Fächer: Zahlenlehre (Algebra), Geometrie, ebene und sphärische Trigonometrie, analytische Geometrie, Grundbegriffe der Differential- und Integral rechnung, Zeichnen, Physik, Chemie, Mechanik. Theorie der Uhrmacherei, französische und englische Sprache und Buchführung; Alles mit be sonderer Beziehung auf die Uhrmacherei; selbstständiges Konstruiren und Berechnen von Mechanismen. 40) Ein Zögling kann nur durch Beschluss des Aufsichtsrathes von der Theilnahme an einem bestimmten Fache des theoretischen Unter richts enthoben werden. Jedoch steht es jedem Zögling frei, nur eine fremde Sprache zu erlernen; auf Verlangen seiner Eltern kann er auch von jedem Sprachunterricht entbunden werden. 41) Das Turnen ist aus Gesundheitsrücksichten obligatorisch, und hat deshalb jeder Zögling an den regelmässigen Uebungen des hiesigen
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