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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 8.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454463Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454463Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454463Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Schulordnung für die Deutsche Uhrmacherschule
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verhältnisse zwischen Unruhe, Zugfeder und Spirale (Fortsetzung von No. 3)
- Autor
- Lange, Rich.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 8.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1884) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1884) 21
- ArtikelBekanntmachung 21
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 21
- ArtikelNeue Schulordnung für die Deutsche Uhrmacherschule 21
- ArtikelVerhältnisse zwischen Unruhe, Zugfeder und Spirale (Fortsetzung ... 23
- ArtikelDie älteste Räderuhr Nürnbergs 24
- ArtikelUeber Ansäuerung der Uhrenöle 25
- ArtikelAnleitung zur Reparatur von Taschenuhrgehäusen (Fortsetzung von ... 26
- ArtikelUeber Musikwerke und deren Reparatur (Fortsetzung von No. 3) 26
- ArtikelVereinsnachrichten 27
- ArtikelBriefkasten 27
- ArtikelInserate 28
- AusgabeNr. 5 (1. März 1884) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1884) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1884) 45
- AusgabeNr. 8 (16. April 1884) 53
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1884) 61
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1884) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1884) 77
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1884) 85
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1884) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1884) 101
- AusgabeNr. 15 (1. August 1884) 109
- AusgabeNr. 16 (15. August 1884) 117
- AusgabeNr. 17 (1. September 1884) 125
- AusgabeNr. 18 (15. September 1884) 133
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1884) 141
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1884) 149
- AusgabeNr. 21 (1. November 1884) 157
- AusgabeNr. 22 (15. November 1884) 165
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1884) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1884) 181
- BandBand 8.1884 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 4 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 23 Turnvereins Theil zu nehmen, sobald er nicht körperlich am Turnen ver hindert ist. Diejenigen Eltern oder Vormünder, welche ihre Angehörigen vom Turnen befreit zu sehen wünschen, haben dieses schriftlich dem Direktor unter Angabe der Gründe mitzutheilen. 42) Jeder Zögling der Schule erhält ein Abgangszeugniss, wenn er die vertragsmässige, bez. in § 22, 23 u. 24 voigeschriebene Zeit bei der Schule verblieben ist. In diesem Zeugnisse wird, unter Beifügung einer Censur über die erlangte Fähigkeit, ihm bescheinigt, wie lange und in welchen Fächern er Unterricht genossen hat. Auf Wunsch des Ab gehenden kann er auch in Fächern, in denen er in der Schule nicht unterrichtet worden ist, geprüft und ihm über den Ausfall dieser Prüfung ein Zeugniss. der Schule ausgestellt werden. Den Lehrlingen wird beim Ablaufe ihrer Lehrzeit ein Lehrzeugniss ausgestellt. 43) Alle Zöglinge stehen unter der Aufsicht der Schule, und diese Aufsicht erstreckt sich auch auf ihre Führung ausserhalb derselben. 44) Am Schlüsse jedes Schuljahres findet eine mündliche und schrift liche Prüfung der Zöglinge und eine Ausstellung ihrer Arbeiten statt. Für vorzügliche Leistungen können Auszeichnungen gewährt werden. 45) Zöglinge, welche augenscheinlich unfähig sind, oder welche in Bezug auf Fleiss oder sittliches Verhalten zu ernsten Klagen Anlass geben, können nach erfolgter Verwarnung auf Antrag des Direktors durch den Aufsichtsrath von der Schule entfernt werden. 46) Jeder Zögling hat das sogenannte kleine Werkzeug, einschliess lich des Schraubstockes und der Arbeitslampe, mitzubringen oder hier anzuschaffen. 47) Die Thätigkeit der Schule wird nur durch die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage des Landes, sowie durch die 14 Tage andauern den Sommerferien unterbrochen. Ausnahmen können nur mit Bewilligung des Aufsichtsrathes stattfinden. 48) Jedem Zöglinge, welcher nicht dem protestantischen Glaubens bekenntnisse angehört, soll es erlaubt sein, an einigen der höheren Feiertage seines Bekenntnisses von der Arbeit fern zu bleiben, falls dies bei seinem Eintritte von seinen Eltern bez. Vormunde ausdrücklich ge wünscht und so lange kein Missbrauch mit dieser Freiheit getrieben wird. 49) Die Arbeitszeit ist festgesetzt: Vom 1. April bis 30. September von 6‘/a Uhr Morgens bis Mittags, vom 1. October bis 30. November von 7 l k Uhr Morgens bis Mittags, vom 1. Dezember bis 31. Januar von 8 Uhr Morgens bis Mittags, vom 1. Februar bis 31. März von- 7 1 / 2 Uhr Morgens bis Mittags und zu jeder Jahreszeit Nachmittags von 1 J /a bis 7 Uhr. 50) Für den Schaden, den ein Zögling an der Schule gehörigen Gegenständen oder Werkzeugen verursacht, haften die Eltern oder der Vormund desselben. 51) Zöglinge unter 18 Jahren dürfen ohne, für jeden einzelnen Fall einzuholende Erlaubniss keine Wirthshäuser besuchen, jedoch ist den selben an Sonn- und Festtagen der Besuch von Gartenlokalen gestattet. Aeltere Zöglinge dürfen ohne eine solche Erlaubniss nicht länger als bis 11 Uhr Abends in Wirthshäusern verweilen, oder überhaupt ausserhalb ihrer Wohnungen betroffen werden. Erlaubnissbewilligungen müssen vom Vorsitzenden des Aufsichtsrathes und vom Direktor unterschrieben sein. Es ist allen Zöglingen untersagt, die gewöhnlichen öffentlichen Tanz musiken zu besuchen. 52) Kein Zögling darf einem Verein angehören, dessen Statuten und Versammlungsort nicht dem Aufsichtsrath bekannt gegeben sind, und in welchem nicht die Mitglieder des Aufsichtsrathes oder die Lehrer der Schule jederzeit Zutritt haben. 53) Der freiwilligen Feuerwehr kann ein Zögling nur in Folge einer von den Eltern bez. Vormund dem Direktor schriftlich mitgetheilten Erlaubniss beitreten. 54) Jeder Wohnungswechsel eines Zöglings muss sofort dem Direktor mitgetheilt werden. Zöglinge unter 18 Jahren können ihre Wohnung nur mit Zustimmung des Wohnungsausschusses wechseln. 55) Zöglinge unter 18 Jahren dürfen ohne Genehmigung des Direktors keine Werkzeuge kaufen. 56) Es ist keinem Zöglinge gestattet, von einem anderen Werk zeuge zu kaufen. Ein Zögling, welcher, entgegen diesem Verbote, Werk zeuge gekauft hat, kann angehalten werden, dieselben ohne Entschädigung zurückzugeben. Kein Zögling darf bei Verlust seiner Ansprüche, seinem Mitzöglinge Geld leihen. 57) Das Schuljahr beginnt am 1. Mai. Am Ende jedes Vierteljahres wird durch den Direktor unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Auf sichtsrathes ein Zeugniss über das Betragen und den Fortschritt jedes Zöglings an dessen Eltern oder Vormund gesandt. 58) Die Zöglinge, welche'zu Klagen Anlass geben, sind folgenden Bestrafungen .unterworfen: a. Zurechtweisung durch’den Direktor oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrathes; b. Geldstrafen; c. Erscheinen vor dem Aufsichtsrathe; d. Freiheitsstrafen; e. Ausschluss aus der Schule ohne Abgangszeugniss. Vorstehende Schulordnung ist vom Aufsichtsrathe in seiner Sitzung vom heutigen Tage angenommen worden und tritt sofort in Kraft. Glashütte, den 2. November 1883. Der Aufsichtsrath der Deutschen Uhrmacherschule. M. Grossmann, d. Z. Vorsitzender, Die vorstehende Schulordnung wird von uns in allen ihren Theileri genehmigt. Der Central-Verbands-Vorstand. Verhältnisse zwischen Unruhe/Zugfeder und Spirale. Von Rieh. Lange, Glashütte i. Sachs. (Fortsetzung von No. 3.) Das Trägheitsmoment der ganzen Unruhe. Um die Rechnung einfacher zu gestalten, ist bei der Bestimmung der Trägheitsmomente der Einzeltheile, das Gewicht statt der Masse eingeführt, weshalb nun die Summe der einzelnen Trägheitsmomente durch g = 9810 millim dividirt wird. 0,035 + 2,47 + 24,78 + 25,47 = 52,75_ _ 0glQ — 0,005375 2 W = G g lg. 5,275 = 1,72222 — lg. 9810 = 3,991669 0,730554—3 Das Trägheitsmoment der ganzen Unruhe ist daher 0,005375. Um den Trägheitshalbmesser zu bestimmen, setzt man W = Mr^ — r 3 wenn G das Gewicht der Unruhe bedeutet; folgt sonach r = ,/Wi _ ,/ÖT005375 X 9810 0 oaK \ G \ 0,78 . . ~ ’ lg 52,75 = 1,722223 — lg 0,78 = 0,892095—1 1,830128 : 2 = 0,915064 Nlg = 8,225 Der Trägheitshalbmesser fällt also hierbei nicht, (wie gewöhnlich angenommen) mit dem äusseren Reifenhalbmesser, sondern annähernd mit dem inneren Reifenhalbmesser zusammen. Trägheitsmoment für eine unserer Unruhen zu einer 20 lig. Uhr. Durchmesser der Unruhe über die Schenkel gemessen = 15 mm „ , r ” ” » » Schrauben ■ „ = 17,3 „ Reifenbreite = 1,6; Reifenstärke = 0,47; Schenkelbreite = 1,7; Schen kelstärke = 0,4 mm; Schraubenkopf Durchm. = 1,5; I. Volumen der Verstärkung für den Hebelstein = 4,2 II. Volumen der Schenkel 1,7 X 0,4 x 14,06 = 9,56 III. Volumen des Reifens (15 — 0,47) n x 1,6 X 047 — 34,22 . Summe der Volumen = 47,98 Gewicht der Unruhe ohne Schrauben 0,40 gr. Daher Gewicht eines Cub. millim = = 0,008350 0,40 47,98 lg 0,40 = 0608060 — 1 lg 47,98 = 1,681060 _ ^ 0,921000—3 I. Gewicht der Verstärkung = 4,1 x 0,00835 = 0,0345 II. Gewicht der Schenkel = 9,56 x 0,00835 = 0,0798 III. Gewicht des Reifens = 34,22 x 0,00835 = 0,2857 Summe der Gewichte = 0,4 gr. Trägheitsmomente der Einzeltheile. I. Trägheitsmoment der Verstärkung. Wi = ^ (1,5= + 3,5 2 ) = 0,035. TT II. Trägheitsmoment der Schenkel, h = 1,7; b = 14,06; M = 008 Gr. w = 2 J2 - - - . b\ ]2 0,7 2 + 14,06 2 ) = 1,327. III. Trägheitsmomente des Reifens. W 3 = M (r 2 -+- -) M 0,286 Gr.; r = 0,76 7,26; b = 0,47 , W, = 0,286 (52,7 + 0,0552) = 15,2 IV. Trägheitsmoment der Schrauben. Gewicht der Schrauben = 0,75 — 0,4 = 0,35 Gr. Schraubenkopfhalbmesser r Die Kopfhöhe 1 = 1,2 • t ie Entfernung vom Mittelpunkt der Unruhe bis ^ der Kopfhöhe (wie der Schnitte und der Gewinde wegen angenommen) d = 7,5 + M = 7,9 = M [(t + 10 + d2 l = 0,35 (°> 1406 + + 62,41) = 0,35 (62,6607) = 21,9 G 38,46 = 1,585009 — G 9810 = , 3 l 991669 0,593340 — 3 Trägheitsmoment der ganzen Unruhe _ 0,035 + 1,887 + , V + = SM6 _ Ö *7010 Und der Trägheitshalbmesser r = ^003921 x 9810 _ MJg V 0,75 - 1/^75 / = 7,161. lg 38,46 = 1,585009 lg 0,75 0,875061 1,709948 : 2 0,854974 . , , . Nlg = 7,161 Auch hier ist der Trägheitshalbmesser mit dem inneren Reifenkreis fast gleich.
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