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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454464Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454464Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454464Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1886)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Umgehung des Hausirverbots
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1886 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1886) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1886) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1886) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1886) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1886) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1886) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1886) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1886) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1886) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1886) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1886) 81
- AusgabeNr. 12 (16. Juni 1886) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1886) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1886) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1886) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1886) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1886) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1886) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1886) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1886) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1886) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1886) 169
- ArtikelDie Umgehung des Hausirverbots 169
- ArtikelBericht über die neunte auf der Deutschen Seewarte im Winter ... 170
- ArtikelViktor Reclus's elektrische Pendeluhr 170
- ArtikelUeber die Ortsbestimmung zur See mit vorzüglicher ... 172
- ArtikelUhrgehäuse mit staubdichtem Schraubenverschluss 173
- ArtikelEiniges über die "Waterbury-Taschenuhr" 173
- ArtikelAus der Werkstatt 174
- ArtikelVereinsnachrichten 174
- ArtikelPatent-Nachrichten 174
- ArtikelVom Büchertisch 174
- ArtikelBriefkasten 175
- ArtikelInserate 175
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1886) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1886) 185
- BandBand 10.1886 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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lOi. IniHtloos-Prils: pro 4gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum 25 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 20 Pfg. Erscheint monatlich 2 Mal. Alle Correspondenzen sind an die Expedition Berlin SW., fflarkgrafenstr. 105 zu richten. Juerjensin Äesse/s T Organ des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Verlag und Expedition bei R. Stäekel, Berlin SW., Markgrafen-Strasse 105. Abonnements-Preis: pro Quartal im deutsch, und österr. Postverbande Km. 1,50: für Kreuzbandsendung Km. 1,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Kreuzbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. X. Jahrgang. Berlin, den 15. November 1886. * No. 22. ■ Inl ?n lt: Die Umgehung des Hausirverbotes. — Bericht über die neunte auf der Deutschen Seewarte im Winter 1885—86 abgehaltene Konkurrenzprüfung von Marine-Chronometern. Victor Reclus’s elektrische Pendeluhr. —Uhrgehäuse mit staubdichtem Schraubenverschluss. — Ueber die Ortsbestimmung zur e. mit vorzüglicher Berücksichtigung des Chronometers. VI. — Einiges über die Waterbury-Taschenuhr. — Aus der Werkstatt (Arbeitslampe mit RefLector und verstellbarer Blende). — Vereinsnachrichten (München, Görlitz). — Patentnachrichten. — Vom Büchertisch. — Briefkasten. — Anzeigen. Die Redaktion und Expedition der „Deutschen Uhrmacher-Zeitung:“ befinden sich jetzt Berlin SW., Markgnrafen-Strasse Wo. 105, 1. Etage. -^| Die Umgehung des Hausirverbots Wie wir aus zahlreichen uns zugehenden Briefen ersehen, geben sich gewisse Uhrenhändler die grösste Mühe, das jüngst erlassene Gesetz, welches den Hausirhandel mit Taschenuhren verbietet, durch alle mög lichen Manipulationen und Verdrehungen der gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen. Es ist damit nur dass eingetroffen, was wir schon früher als bevorstehend angekündigt hatten. Wir haben damals gleich bei Er lass des Gesetzes gesagt, dass sich jene Sorte von Händlern, denen mit den neuen Bestimmungen das Handwerk gelegt werden sollte, nicht so leicht beruhigen werden, sondern dass sie vielmehr all’ ihren Scharfsinn anstrengen würden, um Schliche ausfindig zu machen, die es ihnen er möglichten, ihr bisher so einträgliches Gewerbe ungestört weiter zu betreiben. Handelte es sich doch bei diesen Leuten um eine Existenzfrage, wir mussten deshalb auch darauf gefasst sein, dass mit Erlass des genannten Gesetzes noch nicht alles abgethan sei, dass wir vielmehr gar sehr auf der Hut sein müssten, um den gesetzlichen Bestimmungen auch ihre Wirksamkeit zu verschaffen. Hauptsächlich nun ist es, wie schon auf dem letzten Verbandstage zu Hannover constatirt wurde, folgende Manipulation, die von jenen Leuten zur Umgehung des Gesetzes benutzt wird. Die das Hausirgewerbe be treibenden Uhrenhändler lösen für ihre sogenannten Reisenden Legiti mationskarten, wodurch dieselben nach § 44 der Reichsgewerbeordnung berechtigt sind, Waarenbestellungen aufzusuchen und zu diesemZweck Proben und Muster bei sich zu führen. Auf diesen Gesetzesparagraph fussend, führen dann diese unter dem Namen „Reisende“ herumziehenden Hausirer bei Privatpersonen Bestellungen auf Uhren nach Muster aus, aber nur dem Anschein nach; denn sie haben ein ganzes Waaren- lager bei sich, und überbringen die verkauften Uhren schon nach ganz kurzer Zeit unter dem Vorgeben, dass sie dieselbeu auf telegraphische Ordre' von ihrem Hause resp. Fabrik sofort erhalten hätten. Kommt die Sache dann zur Anzeige, dann behauptet der Hausirer oder Reisende, dass er nur nach Muster verkauft und die abgelieferten Stücke auf Bestellung von seinem Hause erhalten habe. Wenn nun auch verschiedene Gerichte, u. A. das Obergericht in München diese Manipulation durchschaut und jene Hausire.r auf er folgte Anzeige in die gesetzliche Strafe verurtheilt haben, so haben doch einzelne Gerichte auf Grund der angeführten Ausreden auch freisprechende Urtheile gefällt, so dass in Folge dessen grosse Kreise unserer Fachge nossen vomUnmuth ergriffen wurden, weil sie nach diesen Vorkommnissen des Glaubens werden mussten, dass das Gesetz lückenhaft sei und der Hausir handel mit Taschenuhren zu ihrem Schaden nach wie vor betrieben werden würde. Diesen Befürchtungen können wir aber an der Hand jenes Gesetzes mit aller Bestimmtheit entgegentreten. Sehen wir uns den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen genau an, so sehen wir den Ungrund der Be fürchtungen sofort ein. Das Hausiren mit Taschenuhren und Goldwaaren ist nach § 56 Tit. III der Reichsgewerbeordnung und das Aufsuchen von Bestellungen resp. der Verkauf nach Mustern oder Proben an Privat personen bei Reisenden, welche nicht nur Proben und Muster, sondern vollständige Waarenlager bei sich führen und davon abgeben, nach § 44 Tit. II verboten. In den Ausführungsbestimmungen zu diesem Paragraphen (Reichs-Gesetzblatt 1883 Seite 177) heisst es dann: „Gold und Silberwaarenfabrikanten und — Grosshändler sind befugt, auch ausserhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaaren an Personen, die damit Händel treiben, feilzubieten, und zu die sem Zwecke mit sich zu führen, vorausgesetzt, dass die Waaren, welche sie feilbieten, Übungsgemäss an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren- und Bijouteriewaarenfabrikanten und — Grosshändlern sowie von Ge werbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Kameen und Korallen Grosshandel treiben.“ Hieraus geht ganz klar und unwiderleglich hervor, dass Fabrikanten und Händler oder deren Reisende, sofern sie Lager bei sich führen und davon abgeben, wie es durchschnittlich der Fall ist, nicht befugt sind, Taschenuhren, sowie Gold- und Silberwaaren, unter welcher Form es auch sei, bei Privatpersonen feilzubieten, oder darauf Bestellungen nach Muster bei Privatpersonen aufzusuchen. Es liegt auf der Hand, dass die den Uhren- Gold- und Silberwaarenfabrikanten und Gross händler oder deren Reisenden im § 44 ertheilte Befugniss von den Hausirern zur Umgehung des Hausirverbots gemissbraucht wird. — Wenn die Letzteren ein Waarenlager mit sich führen, dann sind sie auch an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und bei Verstössen dagegen straffällig. Schon die ganze Art und Weise ihrer Geschäfte nöthigt jene Leute aber ein Waarenlager mit sich zn führen, denn welchem Privatmann würde es wohl einfallen, eine Taschenuhr bei einem fremden Händler nach Muster zu bestellen, wenn ihn dieser nicht versicherte,
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