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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Signatur
- I.171.a
- Sprache
- German
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454464Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454464Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454464Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1886)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Max Busse's "Patent Schlagwerk"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mögliche Folgen einer ohne Vorbehalt für den Gang von Wand- und Standuhren gegebenen Garantie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1886 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1886) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1886) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1886) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1886) 25
- ArtikelBekanntmachung 25
- ArtikelDie deutsche Gewerbeausstellung in Berlin 1888 25
- ArtikelErinnerungen an "Chaux-de-Fonds"; seine Entwicklung und ... 26
- ArtikelMax Busse's "Patent Schlagwerk" 27
- ArtikelMögliche Folgen einer ohne Vorbehalt für den Gang von Wand- und ... 27
- ArtikelSkizze einer Geschichte der Chronometer nebst einer Revue der ... 28
- ArtikelAus der Werkstatt 29
- ArtikelPatent-Nachrichten 30
- ArtikelBriefkasten 30
- ArtikelAn unsere Leser des In- und Auslandes 30
- ArtikelInserate 31
- AusgabeNr. 5 (1. März 1886) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1886) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1886) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1886) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1886) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1886) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1886) 81
- AusgabeNr. 12 (16. Juni 1886) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1886) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1886) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1886) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1886) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1886) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1886) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1886) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1886) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1886) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1886) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1886) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1886) 185
- BandBand 10.1886 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 4 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 27 Max Busse’s „Patent Schlagwerk“. Viele Versuche sind bereits gemacht worden, unser althergebrachtes Schlagwerksystem zu verbessern, doch keiner derselben ist so gelungen, dass er sich des ungetb eilten Beifalles aller Fachkreise zu erfreuen hatte. Als ein neuer recht beachtenswerther Versuch zur Verbesserung und Verein fachung des Schlagwerks charakterisirt sich das vorliegende System, bei welchen) der Erfinder von der richtigen Ansicht ausgegangen ist, dass alles Neue daran leicht fassbar, bequem für die Reparatur und dauerhaft im Ge brauch sein müsse, wenn es seinen Zweck nach allen Richtungen hin erfüllen soll. Der Erfinder, Herr College Busse in Berlin, knüpfte an das alte System der Rechenschlagwerke an und verbesserte und vereinfachte das selbe derart, dass es in dieser neuen Gestalt die grösste Sicherheit der Funktion mit der denkbar leichtesten Zusammensetzbarkeit verbindet, und somit auch für die allergewöhnlichste Uhr verwendbar ist. Die nachfolgende Beschreibung bezieht sich auf die einfachste Aus führung des neuen Schlagwerks in Verbindung mit einer Wanduhr, einer sogenannten Schottenuhr. Die Erfindung besteht gegenüber dem alten System der Rechen schlagwerke darin, dass hierbei der Rechen an seinem unteren Ende eine vorspringende Zahupartie bildet, derart, dass mit derselben beim Schlagen — während der Rechen vom Schöpfer gehoben wird — ein Hebel so weit vorgeschoben wird, dass derselbe das erste Laufrad (früher Herzrad) mittelst eines in demselben befestigten Stiftes hemmt und somit das Schlagwerk anhält, und ferner darin, dass durch den vorerwähnten Hebel, welcher die Falle bildet, ausser der be reits erwähnten Hemmung des Schlagwerkes auch das Sperren des Rechens und die Auslösung des Schlagwerkes bewirkt wird, ohne das bei der Auslösung ein Anlaufen des Schlagwerkes erforderlich ist, mithin der An laufhebel erspart wird. Die beistehende Zeichnung zeigt in Figur 1 die Schlagwerksvorrich tung mit dem Viertelrohr, dem Wechselrad und dem halben Stundenrad, sowie deren Anordnung auf der Platine, und in Fig. 2 die sogenannte Falle. Fig. 1. Fig. 2. m Die Vorrichtung besteht in der Hauptsache aus der auf Hauptsache der der — ...... 1 . auf dem Stunden rade befestigten Staffel a, dem Rechen b und der den Hebel bildenden in aus Der Rechen b steht mit seiner Achse seitlich vom Zeigerwerk und schwebt über dem letzteren, so das er bei der Auslösung durch seine eigene Schwere mit dem Arm h auf die Staffel a fällt. Die Falle, Fig. 2, bildet ein Kreuz mit dem um eine Schraube beweglichen Stück c; der eine Arm d der Falle greift in das Laufwerk hinein während der andere abgeschrägte Arm f den Rechen b sperrt. Unter dem Fallenarm d ist, um den Stift g beweglich, das Winkel stück e k derart angeordnet, dass sich sein unterer Schenkel k gegen den Stift m lehnt, während dessen anderer Schenkel e unter das Viertel rohr o führt. Kommt nun der Auslösungsstift r des Viertelrohres o bei dessen Umdrehung^ in den Bereich des Schenkels e, so drückt es diesen und mit ihm die Falle zurück, wodurch der Rechen b frei wird und auf die Staffel a herabfällt. An Stelle des bisher angewendeten Herzrades ist das Rad q mit den Stiften p als erstes Laufrad angeordnet. Sobald der Schenkel e des Winkelstückes bezw. die Falle selbst vom Auslösungsstift r des Viertel rohres o abfallt, wird der am Rad q befestigte Stift p frei, das Schlag werk setzt sich in Bewegung und der auf dem verlängerten,Zapfen des Laufrades q sitzende Schöpfer s greift mit seinem kurzen Zahn in die Zähne des Rechens b, welcher bei jeder Umdrehung des Schöpfers s um einen Zahn gehoben und hierbei vom Fallenschenkel f gesperrt wird. Im Rechen b befindet sich, mit seiner Verlängerung gegen die Platine gerichtet, der Stift v, welcher von dem längeren Zahn des Schöpfers s schliesslich erfasst wird und hierdurch den Rechen b so weit hebt, dass die Falle auf das untere vorspringende Ende w des Rechens b gelangt und mit ihrem Arm d das Schlagwerk hemmt. Um die Falle so weit zurückschieben zu können, dass sie mit ihrem Arm d den Stift p des ersten Laufrades q auffangen kann, ist das untere finde oes Rechens b als vorspringende Zahnpartie w ausgebildet, Fig. 1. Die Feder x hat lediglich den Zweck, die Falle gegen den Rechen b zu drucken. Das Räderwerk ist als bekannt nicht dargestellt. Das Stunden rad ist abgebrochen gezeichnet, damit der Rechen deutlicher wird. Wie aus der vorstehenden Beschreibung ersichtlich, wird das Schlag werk am Herzrad arretirt, ohne dadurch die Auslösung im geringsten zu erschweren, da die Falle in ihrer Anordnung den Druck des Herzrad- s.tiftes leicht überwindet. Beim Zusammensetzen des Laufwerkes braucht auf die Stellung der Räder keine Rücksicht genommen zu werden, was wieder ein Ersparniss an Arbeit bei der Reparatur bedeutet. Alles in Allem scheint diese Erfindung eine aussichtsreiche Zukunft zu haben und werden im badischen Schwarzwald in der Fabrik von Ph. Haas & Söhne zu St Georgen bereits jetzt Uhren mit dem neuen Schlagwerk, auch die halbe Stunde schlagend, fabricirt. H Mögliche Folgen einer ohne besonderen Vorbehalt für den Gang von Wand- und Standuhren gegebenen Garantie. Der in No. 2 dieser Zeitung unter der Ueberschrift: „Ist der Uhr macher berechtigt, die Herausgabe einer Uhr ohne Zahlung der Reparaturkosten zu verweigern?“ mitgetheilte Prozess zeigt, wie vorsichtig man mit gewissen Gewährs- und Gefälligkeitsversicherungen sein muss, welche bei einem in Aussicht stehenden Verkauf einer grösseren Uhr nur allzu leicht von den Lippen fliessen. Sind doch schon in einer ganz allgemein, d. h. ohne ausdrückliche Einschränkungen ge gebenen Garantie Verbindlichkeiten enthalten, welche zu grossen Be lästigungen führen können. So wird von Uhrmachern wohl durch gängig als selbstverständlich angenommen, dass sie die eingegangenen Garantieverpflichtungen in ihrem Geschäftslocal zu erfüllen haben. Dass diese Annahme aber durchaus nicht so selbstverständlich richtig und unanfechtbar ist wie es den Anschein hat, möchte ich im Folgenden der geehrten Collegenschaft vorführen. Ein Rechtsanwalt kam vor Kurzem zu mir mit dem Ersuchen, eine Standuhr auf ihre Güte im Allgemeinen und auf die ihr augenblicklich anhaftenden Fehler im Besonderen zu prüfen. Die Uhr sei in einer Grossstadt bei einer renommirten Firma (welche übrigens beim Publikum mehr, als in Uhrmacherkreisen für „renommirt“ gilt) unter voller Garantie für tadellosen Gang gekauft, hierher zum Geschenk ge schickt worden und — trotzdem sie dort vom Verkäufer verpackt und hier von einem hiesigen Uhrmacher wieder ausgepackt und aufgestellt worden wäre — nicht gegangen. Der hiesige Uhrmacher habe sie dann als „nicht abgezogen“ bezeichnet, auf Wunsch des Besitzers repassirt und schliesslich sogar einer nochmaligen Durchsicht unterworfen, weil die Uhr trotz alledem nicht gegangen wäre. Auch die weitere Be handlung habe kein anderes, als ein negatives Resultat ergeben, und der Käufer der Uhr wolle nun im Einverständniss mit dem damit beschenkten Besitzer event. eine Klage gegen die Firma, von welcher die Uhr be zogen wurde, wegen Erfüllung der Garantiepflichten anstrengen. Zuvor möge ich jedoch prüfen, ob etwa der hiesige Uhrmacher durch seine Behandlung einen Schaden verursacht habe, für welchen dann natürlich dieser verantwortlich gemacht werden müsste. Bei Gelegenheit der von mir darauf angestellten Untersuchung jener Uhr rieth ich, von einem Regress an die Bezugsfirma abzusehen, obgleich ■ der Uhr einige grobe Fehler offenbar von Hause aus anhafteten, für welche der Verkäufer aufzukommen habe. Jedoch seien diese Fehler mit verhältnissmässig geringen Kosten hier am Orte zu beseitigen, (was übrigens schliesslich auch geschah) während die Verpackung und der Transport der Uhr schon an sich vielleicht ebensoviel kosten werde, ab gesehen von der Nothwendigkeit, bei Rückkunft derselben abermals die Aufstellung besorgen lassen zu müssen u. s. w. Hierauf erklärte mir aber der Rechtsanwalt, dass meine Voraussetzung, die Garantie wäre nur im Geschäftslocal des Verkäufers zu erfüllen, eine irrige sei. Seiner Meinung nach wäre der Käufer im gegebenen Falle vielmehr be rechtigt, den dortigen Uhrmacher hierher zu verlangen, und dieser sei nun jedenfalls verpflichtet, nicht nur die Verbesserungsarbeiten, sondern auch die etwa dazu nöthig werdende Verpackung, den Transport und die Wiederaufstellung der Uhr vorzunehmen oder für seine Rechnung vornehmen zu lassen. Denn der Garantieleistende sei unter allen Um ständen rechtlich gebunden, den gewährleisteten guten Gang einer Uhr schliesslich auch wirklich an Ort und Stelle herbeizuführen und sämmtliche Mängel, welche nicht durch die Schuld eines Anderen entstanden sind, unentgeltlich zu beseitigen, demnach auch alle Nebenkosten, die mit der Beseitigung Zusammenhängen, zu tragen. Soweit geht also die Meinung eines Rechtsverständigen, welcher indess ein sie bestätigendes richterliches Erkenntniss noch nicht zu er streiten Gelegenheit gehabt hat. Dass aber seine Ueberzeugung, er forderlichen Falles ein solches zu erlangen, nicht ganz unbegründet ist, zeigt die Mittheilung eines anderen Rechtsgelehrten, welche ich vor einiger Zeit in der in Dresden erscheinenden Fachzeitschrift für die Nähmaschinen industrie, „Die Nähmaschine“, vorfand. In einer Erkundigung über die Ausdehnung von Garantieverpflichtungen bei Nähmaschinenverkäufen wird folgende Frage gethan: „Ist der Händler verpflichtet, auf eigene Kosten an Ort und Stelle zu reisen, hat er etwaige Transportkosten für Hin- und Retoursendung | einer Maschine selbst zu tragen, oder hat solche der Käufer zu be streiten?“ Und der darüber von der Redaktion der „Nähmaschine“ befragte 1 Rechtsanwalt antwortet: • .] B ^ ese ist zur Zeit als eine offene zu betrachten. Im Streitfall wird es auf die Auffassung des Richters aukommen; meiner Auffassung nach ist die Nähmaschine zur Reparatur dem Verkäufer in’s Haus zu liefern, da es sich um keine festmontirte, also untransportable Maschine handelt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Richter im entgegen gesetzten Sinne entscheiden und nicht ohne rechtlichen Untergrund. Der Garantieschein im gewöhnlichen Sinn involvirt eine ununterbrochene Betriebsfähigkeit der Maschine während der Dauer der Garantiezeit Demgemäss bleibt es eine offene Frage, ob nicht auch die Nebenkosten dem Garantirenden zur Last fallen, wenn er laut Garantie verpflichtet ist eine Maschine wieder in betriebsfähigen Zustand zurückzuversetzen.“ ’
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