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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 4.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454460Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454460Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454460Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 1 bis 10 (H.1, 1880) und die S. 19 bis 34 (H.3/4, 1880)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1880)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Prämiirung von Lehrlingsarbeiten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einführung von Musteruhren in die Schwarzwälder Uhrmacherei (Fortsetzung)
- Autor
- Schneider, C. H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 4.1880 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 2 (16. Januar 1880) 11
- AusgabeNr. 5 (1. März 1880) 35
- AusgabeNr. 6 (16. März 1880) 45
- AusgabeNr. 7 (1. April 1880) 55
- AusgabeNr. 8 (15. April 1880) 63
- ArtikelJulius Berlinicke † 63
- ArtikelBekanntmachung 63
- ArtikelPrämiirung von Lehrlingsarbeiten 63
- ArtikelEinführung von Musteruhren in die Schwarzwälder Uhrmacherei ... 64
- ArtikelDie Elektrizität als Motor für Uhren (Fortsetzung von No. 7) 65
- ArtikelEiniges über Wächter-Controle-Uhren 66
- ArtikelAus der Werkstatt 67
- ArtikelSprechsaal 68
- ArtikelVereinsnachrichten 69
- ArtikelVermischtes 70
- ArtikelBriefkasten 70
- ArtikelInserate 72
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1880) 73
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1880) 83
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1880) 93
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1880) 103
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1880) 111
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1880) 121
- AusgabeNr. 15 (1. August 1880) 129
- AusgabeNr. 16 (15. August 1880) 139
- AusgabeNr. 17 (1. September 1880) 147
- AusgabeNr. 18 (15. September 1880) 155
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1880) 163
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1880) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1880) 179
- AusgabeNr. 22 (15. November 1880) 187
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1880) 197
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1880) 205
- BandBand 4.1880 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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1) Denjenigen Veranstaltern solcher Ausstellungen, welche für eine zweckmässige Einrichtung derselben und für die sachkundige und un parteiische Beurtheilung der ausgestellten Arbeiten die erforderlichen Bürgschaften bieten, wird, so weit die Mittel reichen, ein Staatszuschuss, welcher in der Regel 100 M. betragen soll, zur Bildung von Staatspreisen zur Verfügung gestellt werden. Wo Innungen bestehen, welche die Pflege und Beaufsichtigung des Lehrlingswesens zum Gegenstände ihrer corporativen Thätigkeit gemacht haben, werden die Ausstellungen, welche von einer Vereinigung derselben veranstaltet werden, bei der Bewilligung der Staatszuschüsse in erster Linie berücksichtigt werden. Wo solche Innungen nicht bestehen, kann der Staatszuschuss auch Gewerbevereinen zur Verfügung gestellt werden, welche die Förderung des Handwerks unter ihre statutenmässigen Zwecke aufgenommen haben und zu dem Ende Ausstellungen von Arbeiten der Handwerkslehrlinge veranstalten. Nur wo Vereinigungen der vorgedachten Art nicht bestehen, kann die Bewilligung von Staatszuschüssen an besonders zum Zwecke der Veran staltung solcher Ausstellungen gebildete Vereinigungen in Frage kommen. 2) Mit den Anträgen auf Bewilligung des Staatszuschusses, welche über die unter No. 1 erwähnten Verhältnisse, über Ort, Zeit und Dauer der Ausstellung, über den Kreis der dabei betheiligten Handwerke, über die Kosten der Ausstellung und deren Deckung Auskunft geben müssen ist ein Ausstellungsplan vorzulegen, aus welchem die Bestimmungen über die an die Ausstellungsgegenstände zu stellenden Anforderungen und über die Bildung des Preisgerichtes zu ersehen sind. 3) Bei der Bemessung der zu stellenden Anforderungen ist zu beachten, dass es bei der Ausbildung der Handwerkslehrlinge neben An eignung der erforderlichen technischen Kenntnisse und Fertigkeiten vor Allem auf die Gewöhnung an sorgfältige und genaue Ausführung der verlangten Arbeiten ankommt, dass daher bei den Ausstellungen, deren alleiniger Zweck die Förderung der Lehrlingsausbildung sein soll, das Absehen darauf zu richten ist, zur Aneignung dieser Eigenschaften an zuspornen. Es ist deshalb schon durch die Fassung der zu stellenden Anforderungen und der Grundsätze für die Preisvertheilung darauf hin zuwirken, dass nur im allgemeinen Verkehr gangbare und verkäufliche Erzeugnisse des Haudwerks, deren befriedigende Ausführung von Lehr lingen bei normalem Stande ihrer Ausbildung gefordert werden kann, zur Aussteilung gelangen, dagegen blosse Schaustücke und Arbeiten, deren Ausführung nur durch einseitige Beschäftigung mit Spezialitäten auf Kosten einer regelrechten Ausbildung ermöglicht werden kann, thunlichst fern gehalten werden. Unbedingt ist zu fordern, dass die aus gestellten Arbeiten in ihrem ganzen Umfange von den Lehrlingen ohne fremde Hülfe angefertigt sind, und es müssen die Veranstaltungen und Mittel, durch welche in dieser Beziehung eine Controle gesichert wird, in dem Ausstellungsplane vorgesehen sein. Dagegen ist nicht, wie es bisher oftmals geschehen, die Anforderung zu stellen, dass die angefertigten Arbeiten von dem ausstellenden Lehrling auch selbst entworfen sein sollen; höchstens kann die Anfertigung der etwa erforderlichen, nach dem gegebenen Entwürfe herzustellenden Werkzeichnungen verlangt werden. 4) Bei den Bestimmungen über die Zusammensetzung und das Ver fahren des Preisgerichts ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine sach kundige und unparteiische Beurtheilung aller, den verschiedenen Hand werken angehörenden Ausstellungsgegenstände gesichert werde. In der Regel wird es sich empfehlen, den Vorsitz einer mit der erforderlichen Sachkenntniss und Geschäftstüchtigkeit ausgestatteten, keinem der be theiligten Handwerke angehörenden Persönlichkeit, wo möglich einem Mitgliede der Gemeindebehörde zu übertragen. 5) Der Staatszuschuss ist ausschliesslich zur Bildung von Staats preisen zu verwenden, von denen der Regel nach einer den Werth von mindestens 50 M., die übrigen einen Werth von mindestens 10 M. haben sollen. Der „erste Staatspreis“ soll stets der erste aller für die betreffende Ausstellung überhaupt ausgesetzten Preise sein und kann, so weit es zu dem Ende erforderlich, über den Betrag von 50 M. hinaus bis zu der Summe des ganzen für die Ausstellung bewilligten Staatszuschusses er höht werden. Er darf nur für Arbeiten bewilligt werden, welche durch ihre ganze Ausführung die Annahme begründen, dass der Aussteller etwas besonders Tüchtiges in seinem Handwerk leisten werde. Sind solche Arbeiten auf der Ausstellung nicht vorhanden, worüber unter Umständen die letzte Entscheidung der Königlichen Regierung oder .einer von ihr damit zu beauftragenden Stelle Vorbehalten werden kann, so ist der „erste Staatspreis“ nicht zu verleihen. Auf diesen Ausfall kann geeignetenfalls bei etwaigen späteren Anträgen und Bewilligungen billige Rücksicht ge nommen werden. Die Staatspreise können in Gelde, oder auch in geeigneten, zur wei teren Ausbildung des Lehrlings oder zur Ausübung des Handwerks dien lichen Gegenständen (Unterrichtsmittel, Werkzeuge, Geräthe) ertheilt werden. Die Entscheidung, in welcher Form die Preise ertheilt werden sollen, kann das Preisgericht sich bis dahin Vorbehalten, dass die Preis empfänger bestimmt sind. Erfolgt die Ertheilung des Preises in Geld, so ist sie in der Regel durch Einlage in eine Sparkasse zu Gunsten des Preisempfängers zu bewirken. Dabei ist thunlichst Vorsorge zu treffen, dass die eingelegte Summe erst mit dem Zeitpunkte gehoben werden kann, wo der Lehrling in den Gesellenstand Übertritt. Es ist wünschenswerth, dass die Verleihung der Preise in einer Form geschehe, welche auch äusserlich erkennen lässt, wie der tüchtigen Aus bildung der Lehrlinge ein lebhaftes Interesse zugewendet wird, und welche zugleich geeignet ist, die Meister, wie die Lehrlinge zur Erreichung dieses Ziels anzuspornen. Es wird sich daher empfehlen, die Verleihung der Preise soweit es angeht mit einer angemessenen Feierlichkeit und unter Theilnahme eines Vertreters der Regierung stattfinden zu lassen. 7) Die Anträge auf Bewilligung des Staatszuschusses müssen spätestens am 1. September jeden Jahres bei der Königlichen Regierung eingereicht werden und sind von derselben mittelst gutachtlichen Berichts bis 1. Ok tober ieden Jahres vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur noch berücksichtigt werden, wenn die für Staatszuschüsse bestimmte Summe durch die auf die rechtzeitig eingehenden Anträge erfolgten Be willigungen noch nicht erschöpft ist. 8) Die Zahl der für den Bezirk der Königlichen Regierung in der Regel jährlich zu bewilligenden Staatszuschüsse wird bis auf Weiteres auf . . . festgesetzt. Ist die Zahl der eingehenden Anträge grösser, so hat die Königliche Regierung sich darüber zu äussem, welche Anträge vorzugsweise Berücksichtigung verdienen. Unter Umständen wird auch auf abwechselnde Berücksichtigung der verschiedenen Anträge Bedacht zu nehmen sein. Der Inhalt des vorstehenden Erlasses ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt und in sonst geeigneter Weise zur Kenntniss der Betheiligten zu bringen. Berlin, den 24. März 1880. Der Minister für Handel und Gewerbe. Hofmann. Einführung von Musteruhren in die Schwarzwälder Uhrmacherei. Von C. H. Schneider in Furtwangen. (Fortsetzung.) Die Schweizer und andere Uhrmacher erklärten das anfänglich für unmöglich. Seitdem man aber in der Schweiz einige Fabriken hat, die ebenfalls so genan nach Maass gearbeitete Taschenuhren liefern, dass deren Theile auswechselungsfähig sind, was auf der Pariser Weltausstel lung seine Bestätigung fand, so ist man neuerdings in der Schweiz be müht, nachzuweisen, dass es in der Schweiz schon früher als in Amerika Uhrmacher gegeben habe, die in allen einzelnen Theilen genau nach Maass gearbeitete Taschenuhren hersteilen konnten. Hoffentlich kommt es bei uns ebenfalls dahin, dass wenn einmal die Uhren gleicher Sorte genau nach einheitlichen Grössenverhältnissen her gestellt werden, man sich schliesslich die Fabrikation gar nicht mehr anders als ein Arbeiten nach Maass und Zahl vorstellen kann und sich dann zu der Meinung versteigt, das sei immer so gewesen. „Viele glauben, dass das Arbeiten nach genauen Maassen das Fa brikat vertheuere; dem ist aber, wie das Beispiel vieler Industrie branchen lehrt, nicht so.“ In der Gewehrfabrikation z. B. ist seitens der Militärbehörden eine Genauigkeit der Dimensionen der einzelnen Bestandtheile bis auf V20 Milli meter vorgeschrieben; dabei sind aber die gefertigten Theile ausserordent lich billig im Herstellungspreise. Das genaue Arbeiten nach Maass ver- theuert nicht, sondern setzt die Herstellungskosten gegenüber dem un genauen Arbeiten wesentlich herab und verbessert ausserdem noch die Qualität des Arbeitsproduktes. Es sind Uhrenfabriken bekannt, die zu den von ihnen gefertigten Uhren alle einzelnen Theile ausser dem Hause machen lassen; das wäre sehr zweckmässig; aber es werden die Theile nicht nach genau vorge schriebenen Maassen gefertigt, und so kommt es, dass, wenn schliesslich in der Fabrik die einzelnen Bestandtheile zusammengesetzt werden sollen, eist das Repariren und Nacharbeiten anfängt, welches oft mehr kostet, als der Arbeitslohn für die einzelnen Bestandtheile betragen hat. Es sind Fälle bekannt, wo durch derartiges Arbeiten die Concurrenzfähig- keit von Fabriken aufhören musste. „Solchen Uebelständen kann nur „die Aufstellung und Einführung von Musteruhren und das dadurch be dingte genaue Arbeiten nach Maass abhelfen.“ . Haben einerseits die Musteruhren ein genaues Arbeiten nach Maass zur Voraussetzung, so ermöglichen dieselben aber auch andrerseits in mancher Beziehung erst ein genaues Arbeiten, das vorher nicht dnrchzu- führen gewesen wäre. Um hier nur eins hervorzuheben, sei an die Her stellung der Räder und Triebe erinnert. Die Verzahnung der Räder und Triebe bei Uhren ist der Art, dass es zu gegebenen Zahnformen nur- eine ganz bestimmte Eingriffsentfernung und dass es umgekehrt zu gegebenen Eingriffsentfernungen nur ganz bestimmte Zahnformen giebt, wenn der Eingriff richtig und stossfrei sein soll. Nun lässt sich aber die richtige Zahnform nur durch Construction in sehr grossem Maassstabe ermitteln und von dieser in mehrfacher Vergrösserung ausgeführten Construction muss die richtige Form so auf die Fraise übertragen werden, dass, wenn damit Räder und Triebe geschnitten werden, die Zahnform derselben einem guten Eingriffe entsprechend richtig wird. In dieser Weise müsste verfahren werden, wenn wir gut ineinandergreifende Räder und Triebe in unsern Uhren haben wollten. Dass wir dies in der weitaus grössten Zahl nicht haben, ist bekannt. „Es ist Zufall, wenn wir einmal einen guten „Eingriff finden. Diesem Uebelstande ist nur abzuhelfen, wenn für die „einzelnen Uhrensorten übereinstimmende Dimensionen vereinbart wer- „den; weil sich dann für die bestimmten Eingriffsentfernungen jeder „Uhrensorte und für die einzelnen ineinandergreifenden Räder und „Triebe die richtigen Zahnformen constructiv bestimmen lassen, nach „welcher jeder Fraisenfabrikant die Fraisen machen und den Uhrmachern „so liefern kann, dass, wenn Räder und Triebe damit geschnitten „würden, diese ohne Weiteres dann richtige Zahnform erhalten.“ Unter den jetzt obwaltenden Verhältnissen, unter denen bei gleich artigen Uhren ein wahres Chaos von nicht begründeten verschiedenen Grössenverhältnissen existirt, ist dies durchzuführen nicht möglich, weil sich die aufzuzeichnenden Constructionen und die herzustellenden Leeren für die Fraisen der verschiedenen in einandergreifenden Räder und Triebe in’s Unendliche steigern und die Herstellung dieser Constructionen und Leeren eine grosse Anzahl von Jahren erfordern würde, innerhalb derer dann bei unseren nicht geregelteu Maassverhältnissen wieder Veränderun gen sich vollziehen könnten, durch welche die gethane Arbeit zum Theil
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