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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454466Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454466Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454466Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1888)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacherschule
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus dem Hausirhandel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1888 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1888) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1888) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1888) 17
- ArtikelBekanntmachung 17
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 17
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 17
- ArtikelAus dem Hausirhandel 18
- ArtikelTaschenuhr mit Einrichtung zur Ermittlung der Zeit durch das ... 19
- ArtikelNeues Schlag- und Repetirwerk für Pendeluhren 20
- ArtikelUniversalzeit und Universalmeridian (Fortsetzung von No. 1) 20
- ArtikelAus der Werkstatt 21
- ArtikelSprechsaal 21
- ArtikelVereinsnachrichten 22
- ArtikelPatent-Nachrichten 22
- ArtikelVermischtes 22
- ArtikelBriefkasten 22
- ArtikelInserate 23
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1888) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1888) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1888) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1888) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1888) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1888) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1888) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1888) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1888) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1888) 97
- AusgabeNr. 14 (16. Juli 1888) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1888) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1888) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1888) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1888) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1888) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1888) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1888) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1888) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1888) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1888) 185
- BandBand 12.1888 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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18 Deutsche Uhrmacher- Zeitung No. 3 Seitmann 3 Mk. Von Schülern: Joh. Baumann —,80 Mk., G. Bley 30 Mk., Summa 207,95 Mk. Rechnungssaldis: Fr. Kuhnt 2,40 Mk., Fr. Weichold —,95 Mk., G. Weichold 10 Mk., W. Weichold —,62 Mk., O. Lindig 5 Mk., E. Kreissig 4,19 Mk., A. Burckhardt 2,95 Mk., = Mk. 26,11, zusammen 234,06 Mk. Ausserdem haben die Redaktionen der „Deutschen Uhrmacherzeitung“, des „Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst“, der „Oesterreich-Un garischen Uhrmacherzeitung“ der Schule Freiexemplare gewährt. Allen diesen Freunden und Gönnern der Schule statte ich hierdurch namens der Schulverwaltung den herzlichsten Dank ab und w’ünsche, dass sie auch fernerhin ihr Wohlwollen der Schule bewahren und zahl reiche Nachahmer finden mögen. Glashütte, im Januar 1888. L. Strasser, Direktor. Aus dem Hausirhandel. Wir hatten schon öfter Gelegenheit, so manche Vorkommnisse aus dem Uhren-Hausirhandel mitzutheilen, aus denen hervorging, dass jene Leute, die sich dieses Handels befleissigen, den Behörden gegenüber mit Ausreden und Ausflüchten zur Beschönigung und Verteidigung ihres dem Gesetz zuwiderlaufenden Treibens niemals in Verlegenheit sind; was wir aber jüngst aus Bayern erfahren haben, übertrifft doch Alles in dieser Beziehung bisher Dagewesene und zeigt ein Beispiel von Un verfrorenheit ohne Gleichen, das wir unseren Lesern nicht vorenthalten dürfen. In dem letzten Jahresberichte der Handels- und Gewerbekammer der Oberpfalz und von Regensburg findet sich in dem Abschnitte „Uhren fabrikation“ folgende Stelle: „Der grösste Schaden, sowohl für die Grossisten, wie für die Uhrmacher, ist der grossartige Hausirhandel in diesen Artikeln, welchem sogar und ganz besonders in Aemtern (Bahnamt), Kasernen etc. bereitwillig Vorschub geleistet wird. Hat doch der bekannte in Berlin wohnende Hausirer Költzsch sämmtliche Bahnämter in Bayern mit grossem geschäftlichen Erfolge abhausirt.“ Durch diesen Passus fühlte sich nun der Uhrenhändler Albrecht Költzsch in Berlin getroffen und reichte der selbe deshalb beim k. bayerischen Staatsministerium eine Vorstellung ein, in welcher er darzuthun sucht, dass er keinen Hausirhandel treibe und weder die einheimische Industrie, noch auch den einheimischen Handel schädige. Költzsch führt hierbei aus, dass er seit zehn Jahren von Berlin aus den Absatz der von ihm in Chaux de Fonds fabrizirten Taschen uhren betreibe, die er gegen sehr günstige und coulante Zahlungs bedingungen an Beamte und zwar hauptsächlich an Eisenbahn- bezw. Verkehrsbedienstete liefere. Besonders sei es seine silberne Anker-Re- montoir-Patent-Longines-Uhr, die er an das Lokomotiv- und Zugpersonal liefere und die ihm infolge ihrer vorzüglichen Eigenschaften das grosse und durchaus gerechtfertigte Renomme verschafft habe, dessen er sich in Beamtenkreisen erfreue. Den ihm gemachten Vorwurf des Hausirens sucht Költzsch mit der Behauptung zurückzuweisen, dass er durch seine Reisenden die Beamten aufsuchen, Muster vorlegen und darnach Be stellungen entgegennehmen lasse, die dann von Berlin aus zur Ausführung kämen. Anlangend nun die Schädigung der einheimischen Industrie, so meint Költzsch, könne von einer solchen nach Lage der Sache keine Rede sein, da die Taschenuhren, welche sich heutzutage im Verkehre befinden, mit Ausnahme einer verschwindend kleinen Anzahl (nämlich der m den Uhrenfabriken zu Glashütte in Sachsen hergestellten) aus der Schweiz stammten; durch ihn werde aber auch nicht einmal der ein heimische Handel geschädigt und zwar aus dem Grunde nicht, weil er einmal ausschliesslich gegen Abzahlung und ferner prinzipiell nicht an Private, sondern nur (man höre und staune!) an Beamte liefere, Beamte aber um deswillen nicht zum Kundenkreise der Uhrmacher gehörten, als letztere nicht im Stande seien, Bedingungen wie er zu stellen und anders als gegen Cassa zu verkaufen, während die meisten Beamten darauf angwiesen seien, beim Erwerben einer Uhr günstige Zahlungsbedingungen zu erhalten, ohne dabei übervortheilt zu werden. Weiter bemerkt Költzsch in seiner Vorstellung, dass er auch dem eigentlichen Gewerbe der deutschen Uhrmacher, welches in der Ausführung von Re paraturen bestehe, in keiner Weise Abbruch thue, indem er sich mit solchen Arbeiten nicht befasse. Schliesslich kommt Költzsch noch auf die Petition aller Uhrmacher Deutschlands an Sr. Durchlaucht den Herrn Fürsten Reichskanzler, sowie auf die Petition an den hohen Bundesrath zu sprechen, welche Petitionen gegen ihn bezw. sein Haus gerichtet gewesen wären, bisher aber völlig resultatlos geblieben seien, welch’ letzteren Umstand er darin finden zu können sich schmeichelt, dass man sich massgebenden Ortes über sein Unternehmen ein günstiges Urtheil ge bildet habe; und wenn er jetzt nach Verfluss von nur 10 Jahren schon auf eine nach Zehntausenden zählende Menge von Abnehmern in den Beamten kreisen zurücksehen könne, so sei das für ihn und für jeden Einsichts vollen ein Beweis dafür, dass man sich in Interessenten-Kreisen der Ein sicht nicht verschlossen habe, dass nur ein Haus von der Grösse und Bedeutung des seinigen die für den Vertrauensartikel „Uhren“ unumgänglich nöthige Garantie einer ganz reellen und soliden Bedienung zu bieten im Stande sei. Dass die bayerische Regierung durch eine mit solchem Selbstbewusst sein vorgetragene Beschwerde stutzig wurde, lässt sich denken, sie gab daher die Vorstellung des Költzsch an die königl. Regierung der Ober pfalz und von Regensburg, und von letzterer wurde sie der Handels- und Gewerbekammer zur Einsichtnahme und Erklärungsabgabe mitgetheilt. Diese übergab die fragliche Beschwerde des Költzsch wiederum ihrem Gewährsmann zur Kenntnissnahme und Rückäusserung. Mit dankens- werthem Fleisse hat sich dieser der Sache angenommen und sodann der Kammer ein so umfangreiches und gravirendes Material zur Verfügung gestellt, dass man wirklich staunen muss, wie Költzsch angesichts der gegen ihn sprechenden Thatsachen die Dreistigkeit haben konnte, noch Beschwerde führend aufzutreten. Der Kammer wurden drei Erklärungen und bezw. Vorstellungen vor gelegt, von denen die eine von den vereinigten Uhrmachern Regensburgs, die andere vom Uhrmacherverein München und die dritte vom Uhrmacher verein Nürnberg abgegeben worden war, und lässt sich der Inhalt dieser drei Schriftstücke in folgender von der Kammer an die königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg erstatteten Rechtfertigung zusammen fassen : Vor Allem sei unwahr, dass Albrecht Költsch ein Uhrenfabrikant sei; derselbe sei lediglich ein Uhrenhändler und beziehe die von ihm verschleissten sogenannten Longines-Uhren ebenso, wie so viele andere Uhrmacher auch, aus Chaux de Fonds. Diese sogenannte Longines-Uhr sei auch keine feine Uhr, als welche sie Költzsch hinstellen wolle, sondern eine gute Mittelwaare und in jedem besseren Uhrengeschäft bedeutend billiger zu haben, als Költzsch dieselbe offerire und abgebe. Költzsch fühle sich durch den ihm gemachten Vorwurf, dass er Hausirhandel treibe, beschwert; seine diesbezügliche Rechtfertigung sei jedoch voll kommen misslungen. Er erkläre selbst, dass er seit 10 Jahren von Berlin aus die in Chaux de Fonds fabrizirten Taschenuhren unter sehr günstigen und coulanter. Zahlungsbedingungen, nämlich ausschliesslich gegen Abzahlung, an Beamte und zwar hauptsächlich an Eisenbahn- und Verkehrsbedienstete liefere, indem er letztere durch seine Reisenden auf suchen und ihnen Muster vorlegen lasse und darnach Bestellungen ent gegennehme. In der weiteren Begründung seinerVorstellung komme Költzsch zu dem klassischen Ausspruche, dass er an Private prinzipiell nicht liefere, sondern nur an Beamte, und dass letztere nach Lage der Ver hältnisse gar nicht zum Kundenkreise der Uhrmacher gehören. Die Anschauung der Handelskammer gehe nun dahin — und die Richtigkeit derselben könne wohl nicht bestritten werden —, dass ein Fabrikant oder Grossist nur mit Uhrmachern bezw. Uhrenhändlern Ge schäfte machen dürfe, wenn er nicht als Hausirer erscheinen wolle, und dass ferner für Uhrenfabrikanten oder Uhren-Grosshändler nur verwandte Berufsgenossen als Geschäftsleute gelten könnten, alle anderen Personen aber als Private, möchten dieselben im Leben welche Stellung auch immer einnehmen. Dem Költzsch als Uhrenfabrikanten, wie er sich nenne, oder als Uhrenhändler, was er sei, gegenüber sei ein Beamter doch sicherlich ebensogut Privatmann als beispielsweise ein Holzhändler. Nun sei es aber auch nicht wahr, dass Költzsch (wie §. 44 Abs. 2 der Gewerbe ordnung es vorschreibe) den betreffenden, von ihm heimgesuchten Eisen bahn-und bayer. Verkehrsbediensteten und Beamten nur Muster vorlege oder durch seine Reisenden vorlegen lasse — das Hauptgeschäft mache er persönlich — sondern er habe eine Anzahl von Uhren, Ketten, Ringen etc. bei sich und verkaufe sofort von diesen Waaren, was er an den Mann bringe; sei sein Vorrath vergriffen oder konvenire die von ihm vorgelegte M aare den Kauflustigen nicht, so nehme er ja wohl auch Bestellungen entgegen und liefere das Bestellte dann von Berlin aus nach, aber in ganz derselben Weise verführen auch die übrigen Hausirer.. Dass Költzsch nicht in die Privatwohnungen der betr. Beamten und Be diensteten gehe, sondern letztere in ihren Bureaux aufsuche, habe seinen Grund wohl darin, dass er die betr. Herren zuverlässiger in den Bureaux als zu Hause an treffe und dass der Ankauf von Taschenuhren in der Regel auch nur Sache des Familienoberhauptes sei. Hierbei dränge sich allerdings die Frage auf, wie es dem Költzsch möglich sei, Zutritt in die Amtsräume, insbesondere auch in die Arbeitsräume der Zentralwerk stätten etc. zu erlangen, wo sonst laut Anschlages an den Thüren der Zutritt den Privatpersonen verboten sei. Und doch werde diese Thatsache von dem Uhrmacherverein Nürnberg mit aller Bestimmtheit behauptet und noch weiter angeführt, dass sogar die an Költzsch für die gelieferten Uhren etc. zu entrichtenden Raten von den Käufern an jedem Zahltage durch einen aus dem Beamtenpersonal aufgestellten Kassirer eingehoben würden. Wie lasse sich nun das Geschäftsgebahren des Költzsch mit dem Wortlaute des § 56 Abs. 2, Ziffer 3 der Gewerbeordnung verein baren, wonach Gold- und Silberwaaren, sowie Taschenuhren vom Verkauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen seien, zumal es nach dem Vorausgeführten doch nicht dem leisesten Zweifel unterliegen könne, dass Költzsch in der That nichts anderes als ein Uhrenhausirer sei? Wenn Költzsch ferner den ihm gemachten Vorwurf, dass er die einheimische Industrie in ausserordentlicher Weise schädige, mit der Behauptung zurückweisen wolle, dass die Taschenuhren, welche sich heutzutage im Verkehre befänden, mit einer verschwindend kleinen Anzahl aus der Schweiz stammten, so scheine er entweder nicht zu wissen, oder absichtlich verschwiegen zu haben, dass es auch invBayern und speciell in Nürnberg Uhrmacher gebe, die sich mit der Neuanfertigung von Uhren befassen. Die weitere Ausführung des K., dass aber auch der einheimische Handel durch sein Geschäftsgebahren nicht leide, weil er ausschliesslich gegen Abzahlung und nur an Beamte verkaufe, sei zu widersinnig, als dass dieselbe noch einer Widerlegung bedürfte. Geben doch die zehntausend Kunden, die K. selbst aufführe, ein beredtes Zeugniss von der Geschäfts beeinträchtigung, die K. den sesshaften Uhrmachern und Uhrenhändlern bereite! Wenn K. ferner behaupte, dass das deutsche Uhrmachergewerbe lediglich in der Ausführung von Reparaturen bestehe, so_ sei diese Be hauptung bereits als unzutreffend und unwahr gekennzeichnet worden; wenn er aber behaupte, dass er diesem Gewerbe in keiner Weise Abbruch thue, so übersehe er eben, dass bei uns jeder Uhrmacher auch Uhren händler sei und für den Uhrenhandel seine Steuer entrichten müsse. Auch die weiteren Behauptungen des K., dass kein Uhrmacher des Königreichs im Stande sein würde, ähnliche Bedingungen wie die von ihm proponirten zu stellen, da zu einem solchen Unternehmen ein sehr beträchtliches Kapital gehöre, bezw. unbedingt erforderlich wäre, seien
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