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Dresdner Journal : 14.01.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-01-14
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191101144
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19110114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19110114
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-14
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Titel
- Dresdner Journal : 14.01.1911
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Ttoniglieh Säehsisehev Staatscrnzeig-v. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 11. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. o Sonnabend, 14. Januar 1911. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 18, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6 mal gesp. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zelle größerer Schrift od. deren Raum aus 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Der Reichstag erledigte gestern bei Fortsetzung der 2. Lesung der TtrafrechtSnovelle die Bestimmungen über die Bestrafung der Mißhandlung Jugendlicher. Heute wird die Verhandlung fortgesetzt. Die ReichStaqStommission für den Kolonial- und Konsular- gerichtShof beschloß in ihrer gestrigen Sitzung, den Kolonial- und Konsulargerichtshof nach Hamburg zu legen. * Der württcmbergische Landtag ist gestern vom König mit einer Thronrede eröffnet worden. * An Bord eines von BnenoS Aires in Hamburg ein- gctroffenen Dampfers wurden pestverdächtige Ratten vor- gefunden. Durch den Bruch eines Wasserreservoirs bei Huelva in Spanien find sieben Personen umgetommen. * Ans der Rew Aorker Zentralbahn fuhr ein Zug auf einen andern auf. Bisher wurden sechs Leichen geborgen: die Zahl der Vorletzten beträgt 18. Amtlicher Teil. Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Ingenieur vr. pdil. vt jur. Julius Kollmann in Dresden vom 1. April dieses Jahres ab zum Honorarprofessor an der Technischen Hochschule zu Dresden ernannt worden. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Nebenzolleinnehmer Ludwig in Weitersglashütte bei seinem Übertritte in den Ruhestand das Albrechtskreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Königl. Schwedische Konsul Kaufmann Max Wimmer in Lissabon das ihm von Sr. Majestät dem König von Schweden verliehene Ritter kreuz l. Klasse des Wafaordens annehme und trage. Infolge Ablebens des bisherigen Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung für den 23. Wahlkreis des platten Landes hat in diesem Wahl kreise eine Ersatzwahl stattzufinden. Die nach 8 18 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 auf zustellenden Wählerlisten sind vom IS. Februar dieses Jahres an auszulegen und am 18. März diese» Jahres abzuschließen. Als Wahltag wird Mittwoch, der 22. März dieses Jahres bestimmt. Als Wahlkommissar wird der Amtshauptmann v. Rostitz-Wallwitz zu Leipzig bestellt. 311. Dresden, am 11. Januar 1911. 351 Ministerium de- Inner«. In de« Amtsblättern abzudrucken. Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern 1031 bis 1054 aus den Höchster Farbwerken, 203 und 204 aus der Merck'schen Fabrik in Darmstadt, 142 bis 147 aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung pp. eingezogen sind, wegen Ablaufs der staatlichen Gewähr dauer zur Einziehung bestimmt worden. 89nu D esden, am 12. Januar 1911. . - 352 Ministerium de-Innern, II Abteilung 5» > ' HvsvtrkavfsVelen. Die Königliche Kreishanplmannschaft ordnet auf Grund von Z7 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 des Reichs- gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 499 fig.) in Verbindung mit der Ausführungsverordnung vom 28. September 1909 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 547) nach Gehör der Handels- und Gewerbekammer zu Zittau folgendes an: 1. Vor der Ankündigung von Ausverkäufen im Handel a) mit Erzeugnissen der Textilindustrie (Manufaktur- und Modewaren, Damenputzwaren, Posamenten, Herren-, Damen- und Kinderkonfektion, Weiß- und Wollwaren), b) mit Pelz- und Schuhwaren, v) mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie vor der Ankündigung von Ausverkäufen der Waren häuser, Konsumvereine und Bazare ist bei der Orts polizeibehörde über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns Anzeige zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen, dessen Einsicht jedem gestattet ist. Unter „Ortspolizeibehörde" ist zu verstehen in Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat, in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, in Landgemeinden der Ge meindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken der Guts vorsteher. Die Anzeigeerstattung hat spätestens 14 Tage, die Einreichung des Verzeichnisses spätestens 7 Tage vor Be ginn des Ausverkaufs zu erfolgen. Eine Verkürzung dieser Fristen kann von der Ortspolizeibehörde bewilligt werden, wenn es sich um schnellverderbliche Waren handelt. Die Anzeige ist ebenso wie das Warenverzeichnis von dem Geschäftsinhaber oder dessen Stellvertreter (8 45 der Reichsgewerbeordnung) unterschriftlich zu voll ziehen. Der Ankündigung eines Ausverkaufs steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, Auf- gäbe eine- Warengattung oder Räumung eines be stimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes). 2. Auf Saison- und Inventur Ausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentl chen Geschäftsverkehre üblich sind, finden die Vorschriften unter Ziffer 1 (§§ 7 und 8 des Gesetzes) keine Anwendung. Für diese Saison- und Inventur-Ausverkäufe gelten jedoch folgende besonderen Bestimmungen: s) In keinem Geschäftsbetriebe — gleichviel ob er eine oder mehrere Branchen umfaßt — sind jährlich mehr als 2 Ausverkäufe statthaft. Als Inventur-Aus verkauf darf nur einer davon bezeichnet werden, sodaß gegebenenfalls der Inventur-Ausverkauf mit einem der Saisonausverkäufe zusammenfällt. Die Dauer jedes Ausverkaufes darf einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten. b) Saison- und Inventur-Ausverkäufe sind nur zu lässig für Waschkonfektion für Erwachsene und Kinder sowie Blusen und Wäsche in den Monaten April/Mai, August/ September, Schuhwaren in den Monaten Januar Februar, August/ September, Konserven in den Monaten Januar/Februar, Mai Juni, Damenputzwaren, insbesondere Damenhüte und Posa- menten in den Monaten Dezember,Januar, Juli/ August, alle übrigen Geschäftszweige in den Monaten Januar/ Februar, Juli/August. 0) Die Bestimmung des Beginns des Ausverkaufes innerhalb der angegebenen Zeiten bleibt dem Verkäufer überlassen. 3. Die Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 treten am 1. März 1911 in Kraft und gelten zunächst bis zum 31. Dezember 1911. 548 VIII Bautze«, den 9. Januar 1911. 353 Königliche Krei-Hnuptmannschaft. Da» Kaiser!. Gesundheitsamt meldet den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche au« Böckum, Stadtkreis Bochum, Reg.-Bez. Ar»»beig, und Friedewalde, Krei« Grottkau, Reg.- Bez. Oppeln, am 1l. Jan. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil. Bom Königlichen Hof«. Dresden, 14. Januar. Se. Majestät der König hielt heute eine Hochwildjagd auf Ullersdorfer Revier ab. Um 6ZH Uhr findet bei Sr. Majestät eine größere sogenannte Staatsdienertafel statt, zu der Einladungen in üblicher Weise ergangen sind. Sc. Königl. Hoheit der Fürst von Hohenzollern wird mit Ihrer Durchlaucht der Prinzessin-Tochter zum Besuche am Königlichen Hofe am nächsten Montag 11 Uhr 10 Min. abends hier eintreffen. Die Masernerkrankung Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Friedrich Christian nimmt einen regel rechten Verlauf. Dresden, 14. Januar. Se. Königl. Hoheit der Prinz Johann Georg reiste heute vormittag 8 Uhr nach Leipzig, wo der Prinz an einer Sitzung der Kom mission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler teilnahm. Abends 6 Uhr 25 Min. trifft Se. Königl. Hohheit wieder in Dresden ein. Nachdem Se. Heiligkeit der Papst Sr. Majestät dem König schon vor längerer Zeit den Ausdruck aufrichtigen Bedauerns und entschiedener Mißbilligung der Auslassung des Monsignore Paul de Mathies hatte übermitteln lassen, ist jetzt dem Ministerium der Auswärtigen An gelegenheiten auf diplomatischem Wege die Nachricht zu gegangen, daß inzwischen auch eine entsprechende Ver ständigung des genannten Geistlichen seitens des Aposto lischen NnntiuS in München erfolgt und eme angemessene Erklärung von ihm dort abgegeben worden ist. Gegen die von der Sächsischen Regierung beabsich tigte Zulassung der Einfuhr französischen Viehs hat der Reichskanzler, falls sie im wesentlichen unter den selben Bedingungen wie für Süddeutschland erfolgt, keine Bedenken erhoben. Mitteilungen ans der öffentlichen Verwaltung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen, Geh. Rcgierungsrat v. Steindel tritt am 1. April 1911 in den Ruhestand. Als sein Nachfolger ist der Obcrregie- rungsrat bei dieser Anstalt vr. Roth bestimmt worden. Deutsches Reich. Deutscher Reichstag. Sitzung vom 13. Januar 1911. Am BundeSratstijch: Staatssekretär Vr. Lisco. Der Präsident teilte zunächst mit, daß die Sozialdciuo- traten noch einen ergänzenden Antrag zu dem gestern er ledigten Beleidigungsparagraphen eingebracht hätten. Er (der Präsident) stelle es dem Hause anheim, ob es hierüber noch beraten wolle. Nach dreiviertclstündiger GeichäftSordnungsdebatte, in deren Verlaus Redner der Linken für Zulassung des Antrages unter Hinweis darauf eintraten, daß ein großer Teil des Hauses gestern über die Abstimmung im Unklaren gewesen sei, wurde die Zu lässigkeit des Antrages abgelehnt. Daraus setzte das Hau« die zweite Lesung der Straf gesetznovelle bei den Bestimmungen über den Schutz der Kinder und wehrlosen Personen gegen Mißhandlungen fort. Die Kommission beantragte einen Zusatz, der auch die Dul dung solcher Behandlung unter Strafe stellt. Abg. Faßbender (Z.) begründete einen Antrag Dahlem, wonach der betreffende Absatz lauten soll: Gleiche Strafe tritt ein, wenn gegen eine noch nicht l6 Jahre (nach der Kommissions- iassung 18 Jahre) alte oder wehrlose Person, die der Fürsorge de« Täter« untersteht, oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt de« Täter» überlassen hat, Körperverletzung mittels grausamer Be handlung begangen wird. In besonder» schweren Fällen kann auf eine Zuchthausstrafe bi« zu fünf Jahren erkannt werden. Abg. Gtadthageu (soz.): Die Herabsetzung des Schutzalter« von >8 auf 16 Jahre wäre eine schlimme Verschlechterung. Man sollte es vielmehr aus 21 Jahre heraufsetzen. Der Fall de« Pastor« Breithaupt in Mieltschin fordert gebielerisch eine Ver schärfung der Strafen für derartige GrausamkeitSdelikte. Wird da- Alter heruntergesetzt, so sind Fürforgezöglinge über 16 Jahre der Bestialität au«geliesert. E« sollte da nicht ein Strafantrag notwendig sein, sondern von Amt- wegen vorgegangen werde« müssen. Ich bitte um Ablehnung d.« verschlechtcrungSantrage«. Abg. Vr. Heckscher (sortschr Vp.) bittet al- Berichterstatter, an den Kommission-beschlüssen fistzuhalten. Abg. vr. Heiuze (nl.): Davon, daß jugendliche Personen schutzlo- der Mißhandlung au-geliefert werden, kann keine Rede sein. Es muß aber vermieden werden, daß ganz leichte über- schreitungen mit schweren Strafen geahndet werden. Dabei
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