Dresdner Journal : 11.01.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-01-11
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191101111
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19110111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19110111
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-11
- Monat1911-01
- Jahr1911
-
1
-
2
-
3
-
4
-
5
-
6
-
7
-
8
-
9
-
10
- Titel
- Dresdner Journal : 11.01.1911
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Journal Dresdner 1911. Bezug-Preis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Marl vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag- nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. « nkündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6 mal gesp. «nkündigung-seite 25 Pf., die Zeile gröberer Schrift od. deren Rauin auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem RedaktionSstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf GeschäftSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. königlich Sächsischer Staatsanzetger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- nnd Mittelbehörden. - Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. < , r. 8. Mittwoch, 11. Januar Am Reichstage begründete gestern Abg. Enders die Interpellation der fortschrittlichen Boltspartet wegen Ruf. Hebung der Zündwarensteuer. Staatssekretär Wermuth be antwortete sie in ablehnendem Sinne. Die Besprechung wird heute fortgesetzt. Zum Präsidenten der französischen Deputierlenkammer wurde in der Stichwahl Brisson gegen Deschanel gewühlt. Der rumänische Ministerpräsident hat gestern dem König das RiiMrittsgefuch des Kabinetts überreicht. Präsident Taft hat bestimmt, daß Kommander Sims wegen seiner Rede in der Guildhall zu London eine öffent liche Rüge erhalten soll. * Durch eine Explosion ist eine Pulverfabrik bei der Lrtschaft Sa« Martin in der Rühe von Buenos Aires zer stört worden. Zwölf Leichen sind bisher geborgen. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dein bisherigen Kommandanten der freiwilligen Feuer wehr Juwelier und Goldschmied Boötius in Bautzen das Ritterkreuz 2. Klasse des Albrechtsordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Verwalter der Ortsschlachtsteuereinnahme in Bredeln bei Rochlitz Katzschmann das Ehrenkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß die Ober-Briefträger Bräuer und Ludwig in Leipzig das ihnen von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen, verliehene Allgemeine Ehrenzeichen anlegen. Dem Ober-Postinspektor Heinemann in Trier ist vom 1. April 1911 ab eine Bezirksaufsichtsbeamten-Stelle bei der Kaiserlichen Ober-Postdirettion in Dresden über tragen worden. Nachdem Seine Majestät der König von Sachsen auf grund von Art. 50 der Verfassung des Deutschen Reiches zu dieser Anstellung die landesherrliche Bestäti gung erteilt haben, wird Solches zur öffentlichen Kennt nis gebracht. 4 Post-R. Dresden, am 5. Januar 1911. 23s Atnanzmtnifteriirm. Vie Sächsische Stiftung zum 86. Juli 1811, ins besondere die Unterstützungen zum Lurgebrauch i« Vad-Etster betreffend. Zum Besuche Sächsischer und Böhmischer Heil quellen sowie Luftkurorten sind auch für das laufende Jahr eine Anzahl Unterstützungen und Freistellen zu ver geben. Insbesondere können Personen, die einer Kur in Bad-Elfter bedürfen, durch die Bewilligung freien Badegenusses auf die Dauer eines Monats, freie ärztliche Behandlung und Befreiung von der Kurtaxe sowie auch durch Geldbeihilfen unterstützt werden, aber unter der Bedingung, daß der Kurgebrauch entweder in die Zeit vom 1. Mai bi» 10. Juni oder vom 20. August bis Ende September fällt. Die Unterstützungsgesuche sind bi» zum 1S. März lanfende« Jahre» bei dem Ministerium des Innern, IV. Abteilung, ein zureichen; ihnen sind beizufügen: . ») ein ärztliche» Zeugin», da» eine kurze Kranken- geschichte enthalten und die Notwendigkeit des Kurgebrauches unter Angab« des betreffende« Kurorte» nachweisen muß. Ist die Kur schon früher gebraucht worden, so sind Zeit und Erfolg anzugeben. Kür die Zeugnisse, die eine Kur in Bad- Elfter empfehlen, ist ausschließlich das von den Be-irkSür-ten oder von der Badedirektion zu Bad Elster zu beziehende Formular zu verwenden, während das Formular für Gesuche zur Er langung von Freistellen in Dehlitz von der Kanzlei der IV. Abteilung de» Ministerium» de» Innern un ¬ mittelbar bezogen werden kann. Das Zustellungs- Porto hat der Ansuchende selbst zu tragen; b) eine Mitteilung über die Staatsangehörigkeit und o) ein obrigkeitliche», die Angaben des Alters, der Erwerbs-, Vermögen»- und Familien-Verhältnisse des Kranken enthaltendes Zeugnis, aus welchem hervorgeht, daß der Kranke, bei Ehefrauen auch, daß der Ehemann nicht in der Lage ist, die Kosten der ärztlich verordneten Badekur ohne be sondere Unterstützung zu bestreiten. In den auf Bad-Elfter gerichteten Gesuchen ist be stimmt anzugeben, um welche von den Vergünstigungen nachgesucht wird. Die Zeit für die Kuren in Dehlitz beginnt am 15. April und endigt am 14. ONober. Für die dortigen Freistellen kommen in Betracht: 1. in erster Linie solche Kranke, welche nach einem vor kurzer Zeit überstandenen Gelenkrheumatismus dessen Folgen, als allgemeine Körperschwäche, Anschwellungen und Versteifungen einzelner Gelenke rc., zu beheben haben; 2. mit chronischem Gelenkrheumatismus behaftete Kranke, bei denen die sichtbaren Veränderungen an den Gelenken und die bestehende Einschränkung ihrer Ge- brauchsfahigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit sich noch beseitigen lassen; 3. Kranke, die an den Folgen kur- vorher über standener Gichtanfälle leiden; 4. Kranke, die nach überstandenen Nervenent zündungen mit Neuralgien behaftet sind (keine ver alteten Fälle); 5. solche Kranke, die die Folgen einer kurz vorher erlittenen Verletzung, als Knochenbrüche, Verrenkungen, Verstauchungen rc. nach Zellgewebsentzündungen zu be seitigen haben. Auszuschließen sind 1. alle veralteten Fälle von Gelenkrheumatismus, bei denen bleibende, also nicht mehr zu beseitigende Veränderungen und Versteifungen der Gelenke bestehen; 2. Kranke, die der persönlichen Wartung und Pflege bedürfen; 3. mit einem unheilbaren inneren Leiden Behaftete, insbesondere Epileptische und Geisteskranke, sowie an Haut- oder Geschlechtskrankheiten leidende Personen. Gesuchsteller, die bereits wiederholt unterstützt worden sind, haben keine Aussicht auf nochmalige Be rücksichtigung. 241 Unterstützungsgesuche von Beamte« für sich oder ihre Angehörigen sind auf dem Dienstwege einzureichen. Dresden, am 9. Januar 1911. nvo Ministerium des Innern, iv. Abteilung Bekauntmachu«-, betr. -en fteimlligen Eintritt zum mehrjährigen aktive« Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehen den Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nötige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, den Maschinengewehr-Abteilungen, der fahrenden Feldartillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat -«nächst bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nach zusuchen. 3. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eine- Meldescheins Die Erteilung de- Meldeschein» ist abhängig zu machen: ») von der Einwilligung de» gesetzlichen Vertreter», d) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der -um freiwilligen Dienst sich Meldende durch Zivil- verhältnisse nicht gebunden ist ««d stch mitadelhaft geführt hnt. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins bei dem Kommandeur des gewählte« Truppenteils nachzusuchen.*) Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheins. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruten-Einstellungstermin (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Ein berufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingetretenen Leute haben den Vorteil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens des Unteroffizier-Dienstgrades bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein und die Dienstprämie von 1000 Mark bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8. Mannschaften der Fußtruppen, der Maschinengewehr abteilungen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Ka vallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Übungen während des Reserveverhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Übungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich erst im Musterungs termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppenteils «icht. Die Amtsblätter werden um Abdruck dieser Bekannt machung ersucht. 242 Ariegsmiwtfterium. i7ix *) Für den Eintritt bei den sächsische« Eifenbahntompagnien und der sächsische« Telegraphenkompagnie in Berlin sind die Anmeldungen an den Kommandeur de» König!. Preuß. Eisen- bahnregiment» Nr. 2 oder de» König!. Preuß. Telegraphenbataillon- Nr. 1 »u richten. Auf Antrag der Difchler-Zw««g».J««««G zu Stoll- »er« wird der Bezirk derselben auf die Gemeinde Iah«», dorf au-gedehnt. Sämtliche Gewerbetreibende, die in JahnSdorf das Tischlerhandwerl auSüben, haben vom 1. Februar 1911 ab der Tischler-Zwangs-Innung zu Stollberg mit dem Sitze daselbst onzugehören. Chemnitz, am 5. Januar 1911. 2655» IV K-*iOliche SreiShnnhtmnnnschnft. sss DaS Königliche Ministerium de» Innern hat be schlossen, die Konzession zur Fortführung der Apotheke in R«dede«l vom 1. Juni diese» Jahre» ab einem hierzu geeigneten Bewerber für seine Person zu erteilen.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- No fulltext in gridpage mode.
- Show single page
- Rotate Left Rotate Right Reset Rotation
- Zoom In Zoom Out Fullscreen Mode