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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 14.1890
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1890)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Schweizer Uhrenindustrie auf der Pariser Weltausstellung (Fortsetzung von No. 19)
- Untertitel
- (Nach einem Bericht des Herrn César Brandt in Biel, Mitglied des internationalen Preisgerichts der Weltausstellung)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1890) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1890) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1890) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1890) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1890) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1890) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1890) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1890) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1890) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1890) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1890) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1890) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1890) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1890) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1890) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1890) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1890) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1890) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1890) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1890) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1890) 161
- ArtikelSchulsammlung 161
- ArtikelDenkschrift zur Einführung einer Einheitszeit für Deutschland 161
- ArtikelNeue Taschenuhr mit Datum und Mondphasen 162
- ArtikelDie schablonenmässige Herstellung der Platinen bei der ... 163
- ArtikelWeckuhr mit elektrischem Läutewerk 164
- ArtikelDie Schweizer Uhrenindustrie auf der Pariser Weltausstellung ... 164
- ArtikelAus der Werkstatt 165
- ArtikelSprechsaal 165
- ArtikelDeutscher Uhrmachergehilfen-Verband 166
- ArtikelPatent-Nachrichten 166
- ArtikelVermischtes 166
- ArtikelBriefkasten 167
- ArtikelInserate 168
- AusgabeNr. 22 (15. November 1890) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1890) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1890) 185
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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No. 21 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 165 zur Anschauung. Dieses bedeutende Etablissement beschäftigt 420 Arbeiter, mit deren Hilfe es jährlich 40 000 Rohwerke und Finissagen herstellt, darunter allein 10 000 für komplizirte Uhren. Die zu den 'Werken gehörigen Triebe werden von dieser Fabrik selbst hergestellt und zwar, wie auch die meisten anderen Uhrtheile, auf mechanischem Wege durch kunstvolle Maschinen. Ein anderer Fabrikant, wie die beiden Vorgenannten ebenfalls aus dem Joux-Thale, stellte ein reizendes Kunstwerk aus, bestehend in einer 7-linigen Finissage mit Viertelrepetition, Datum und Chronograph. Derartige Leistungen beweisen, dass der in jener Gegend der Schweiz schon seit einem Jahrhundert ansässige Stamm von ausgezeichneten Arbeitern, wahren Künstlern des Urmacherfaches, welche die so sehr schwierigen Kadraturen der komplizirten Uhren anfertigen, auch heute noch nicht ausgestorben ist. An diesen Uhren ist sehr viel Handarbeit erforderlich und werden für die Rohwerke derselben bis zu 100 Frcs. per Stück bezahlt. (Fortsetzung folgt.) Aus der Werkstatt. Neue Wälzfräse. Unter den verschiedenartigen Wälzfräsen sind diejenigen beim Ge brauch am bequemsten, bei denen der sogenannte «Führer» mit der Fräse selbst aus einem Stück besteht, und zwar hauptsächlich des halb, weil bei solchen Fräsen nur der Anfang der Führung in die nächste Zahnlücke eingestellt zu werden braucht, indem ja das Ende derselben ohnehin von selbst in den Anfang der Fräse übergeht. Die bisherigen Fräsen dieser Art haben jedoch einen unangenehmen Uebel- stand. Beim Ausstanzen des Schlitzes, durch welchen die als Führung dienende, federnde Klinge hergestellt wird, ergiebt es sich von selbst, dass zwischen dem Ende der Fräse und dem Anfang des Führers ein kleiner Zwischenraum entsteht, der sehr unerwünscht ist. Es kann nämlich, wenn das zu wälzende Rad nicht fest genug zwischen den Broschen sitzt, Vorkommen, dass dasselbe durch die Erschütterung der Maschine beim Wälzen in demselben Moment, wo die Fräse ihre Zahn lücke verlassen hat und der Führer in die nächste Lücke einzugreifen im Begriff steht, eine Verschiebung erleidet, wo dann der Führer nicht frei in die Lücke, sondern auf einen Zahn trifft und so das Rad be schädigt. Diesem fühlbaren Mangel abzuhelfen, haben die Werkzeugfabrikanten Guye Freres in Fleurier (Schweiz) neuerdings eine sehr praktische Wälzfräse mit Führungsklinge aus einem Stück konstruirt, bei welcher der Führer so lang ist, dass sein vorderes Ende wenigstens um die doppelte Dicke eines Rades über das Ende der Fräse hinweggreift. Das ebenso einfache Verfahren, durch welches diese schätzenswerthe Eigen schaft der Führungsklinge hergestellt wird, ist genannter Firma patentirt worden und besteht im Folgenden: 1. Fig. Fig. 2. Die Form der rohen Fräse, wie sie aus der Stanze kommt, ist nicht kreisrund, sondern so geformt, wie Fig. 1 veranschaulicht. A bildet den Körper der Fräse, welche in einem Viertel ihres Umfangs bei B eine über die Kreislinie hinaus vor springende Rundung und bei f einen Ausschnitt hat. Von f nach g geht ein ganz feiner Schnitt, wodurch die Führungsklinge B an ihrem vorderen Ende, welches mit dem Schraubenloch a versehen ist, völlig frei von der Fräsenplatte A wird und sich beliebig seitwärts biegen lässt. In das in der Fräsenplatte befindliche Loch b ist ein Schraubengewinde eingeschnitten. Das vordere Ende B der Führungsklinge wird nun etwas in die Höhe gebogen und sodann das hintere Ende etwa bei e gestreckt, bis das vordere Ende in die bei c punktirt angedeutete Stellung kommt, so dass die beiden Löcher a und b genau aufeinander treffen und die Führungsklinge B durch eine Schraube d, Fig. 2, an der Fräse A be festigt werden kann. Die Fräse wird nun an den letzten drei Viertheilen ihres Umfangs mit feinen Zähnen versehen, die Führungsklinge B an ihrem Umfang ausgekehlt etc. und dann in der gewöhnlichen Weise vollendet. Vor dem Härten wird noch das vordere Ende von B von der Platte A etwas abgebogen, so dass es sich immer ein wenig von A weg federt und nach Vollendung der Fräse vermittelst der Schraube d m die geeignete Entfernung von dem hinteren Ende der Fräse eingestellt werden kann. Wie aus Fig. 2 ersichtlich, reicht die Führung B ein gutes Stück über das Fräsenende hinaus und ist somit dem obenerwähnten Uebelstand gründlich abgeholfen, denn der Führer steht bei dieser Fräse bereits in der neuen Zahnlücke, ehe das Ende der Fräse die vorhergehende Lücke verlassen hat. Es ist deshalb wohl zu erwarten, dass diese neue Fräse sich bald in unseren Werkstätten einführen dürfte. X. Sprechsaal. Geehrter Herr Redakteur! Unter der Ueberschrift: Handlungsreisende — Detailreisende — Hausirer veröffentlicht das «Leipz. Tageblatt» einen Artikel, der für alle meine Herren Kollegen so beachtenswerth ist, dass ich Sie bitte, demselben ein Plätzchen ein unserer Fachzeitung einzuräumen. Das genannte Blatt schreibt: «Nach § 44 der Reichs-Gewerbe-Ordnung ist es bekanntlich Dem jenigen, welcher ein stehendes Gewerbe betreibt, gestattet, auch ausserhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen. Neben anderen Bestimmungen ist in dem erwähnten Paragraphen auch die enthalten, dass von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucnt werden, nur Proben und Muster mitgeführt werden dürfen. Diese Bestimmung haben sich viele umherziehende Händler (sogen. Hausirer) zu Nutze gemacht, indem sie, von Haus zu Haus gehend, zunächst Proben ihrer Waaren vorzeigen und scheinbar Bestellungen hierauf suchen, letztere aber alsbald, in der Regel noch an demselben Tage, von den nach dem Orte in grösseren Massen bereits mitgebrachten Waaren ausführen. Hierdurch werden nicht nur die Bestimmungen in den §§55 flg. der Gewerbe-Ordnung, welche für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausirgewerbe) den Besitz eines sogen. Wandergewerbescheins vor schreiben,_ umgangen, sondern es entziehen sich die Betreffenden auch den für diesen Gewerbebetrieb in fast allen Bundesstaaten bestehenden, zum Theil recht hohen Steuern. Die Klagen, die von den sesshaften Gewerbetreibenden hierüber geführt worden sind und geführt werden, sind alt, und die Reichs regierung hat wiederholt Schritte gethan, um diesen Klagen abzuhelfen. So war in dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, aus dem Jahre 1882, welcher zu dem Gesetze vom 1. Juli 1883 geführt hat, in dem von dem Umfange der Befugnisse der Handlungsreisenden handelnden Artikel 7 (§ 44, Abs. 3) die Bestimmung vorgesehen, dass das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Waaren der angebotenen Art keine Verwendung finden, sobald dasselbe ausserhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung geschehe, den Vorschriften der §§ 55 flg. der Gewerbe ordnung (Gewerbebetrieb im Umherziehen) unterliegen solle. Damit sollte ausgesprochenermassen diese Art von Gewerbebetrieb, welcher sich bei Aufsuchung vonWaarenbestellungen nicht auf Gewerbetreibende beschränkt, sondern an das grosse Publikum sich wendet und hausirmässig betrieben wird, den Beschränkungen der §§ 55 flg. der Gewerbe-Ordnung unter worfen und andererseits der rechtmässige Geschäftsbetrieb der Handlungs reisenden, wie ihn auch die Handlungsverträge im Auge haben, in seinem Ansehen wieder gehoben werden. Der Reichstag hatte indessen der von den verbündeten Regierungen vorgeschlagenen Fassung des § 44 Abs. 3 die Zustimmung nicht ertheilt, sodass der Geschäftsbetrieb der sogen. Detailreisenden nur den in §§44 und 44a der Gewerbeordnung genannten Beschränkungen unterliegt. Inzwischen sind die Klagen, welche schon vor Erlass des Gesetzes vom 1. Juli 1883 über jene Art des Geschäfts betriebs erhoben wurden, in verstärktem Masse laut geworden. In wieder holten Petitionen von Handelskammern und anderen kaufmännischen Korporationen, Handwerker-Innungen und Vereinen, sowie von einzelnen Gewerbetreibenden ist auf die Belästigungen, die dem grossenPublikum durch das Aufsuchen von Bestellungen seitens aller möglichen Handlungs reisenden erwachsen, und namentlich auf die empfindliche Konkurrenz, die dem sesshaften Gewerbestande dadurch bereitet wird, hingewiesen und eine Regelung im Sinne der Gesetzesvorlage vom Jahre 1882 ver langt worden. _ Der Herr Reichskanzler scheint dieses A r erlangen an sich für gerecht fertigt zu halten und hat die Bundesregierungen um eine Aeusserung darüber ersucht, ob für die nochmalige Vorlage eines entsprechenden Gesetz-Entwurfs ein Bediirfniss besteht. Dabei ist darauf hingewiesen worden, dass bei den Berathungen eines etwa vorzulegenden Gesetz- Entwurfs über das Verbot des Detailreisens vorraussichtlich die Ver hältnisse des gesammten Hausirgewerbes von Neuem einer Erörterung werden unterzogen werden, zumal in den obenerwähnten Petitionen neben dem Verbote des Detailreisens eine möglichst weitgehende Einschränkung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, vielfach sogar das gänzliche Verbot dieser Art des Gewerbebetriebes verlangt wird. Deshalb hat sich der Herr Reichskanzler von den Bundesregierungen auch darüber eine Aeusserung erbeten, ob und nach welchen Richtungen hin etwa über das gegenwärtig bestehende Mass hinausgehende Beschränkungen des Hausirgewerbes nothwendig oder doch wünschenswerth erscheinen. Endlich sind die Bundesregierungen auch um Uebersendung des zur Beurtheilung der Verhältnisse dienenden statistischen Materials (Zahl der in den letzten 6 Jahren ausgestellten Wandergewerbescheine, Legitimations und Gewerbelegitimationskarten) ersucht worden. Es ist danach anzunehmen, dass bereits dem nächsten Reichstage eine bezügliche Gesetzesvorlage zugehen wird.» Hoffen wir, dass letztere Voraussetzung in Erfüllung geht, denn es ist hohe Zeit, dem ungesetzlichen Treiben der Hausirer, wodurch nament lich das Uhrmachergewerbe so arg geschädigt wird, einen Riegel vor zuschieben. u. Sch. i. H.
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