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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 14.1890
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1890)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Errichtung von Gewerbegerichten
- Autor
- Brandis
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Taschenuhr mit Wecker und Bügelaufzug
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1890) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1890) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1890) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1890) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1890) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1890) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1890) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1890) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1890) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1890) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1890) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1890) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1890) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1890) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1890) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1890) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1890) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1890) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1890) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1890) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1890) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1890) 169
- ArtikelDie Errichtung von Gewerbegerichten 169
- ArtikelTaschenuhr mit Wecker und Bügelaufzug 170
- ArtikelH. Kielmann's patentirte Pendelaufhängung 171
- ArtikelSavonetteuhr mit selbstthätig sich schliessendem Glasdeckel 172
- ArtikelDie Schweizer Uhrenindustrie auf der Pariser Weltausstellung ... 172
- ArtikelJahresbericht der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. 173
- ArtikelWinke zur Abhilfe der am häufigsten vorkommenden Fehler am ... 174
- ArtikelSprechsaal 174
- ArtikelVermischtes 175
- ArtikelBriefkasten 176
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1890) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1890) 185
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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170 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 22 werden, im Allgemeinen ein grösseres Vertrauen zu ihrer Unparteilich keit verdienen werden, als die Innungsschiedsgericlite, bei denen doch leichter persönliche Freundschaft oder Feindschaft mit den Berufsgenossen eine Bolle spielen wird. Endlich kann es bei der zunehmenden Organisation der Arbeiter und deren stetem gemeinschaftlichen Drängen auf Besserung ihrer Lohn verhältnisse für jedes Gewerbe täglich von grossem Nutzen werden, eine Einrichtung, ein Organ, zu haben, welches bei Streitigkeiten der Arbeiter schaft mit den Arbeitgebern vermittelnd als Einigung samt auftritt. Auch hierzu sind die Gewerbegerichte, nicht aber die Innungsschieds gerichte berufen. Es war und ist ja allerdings jedem der streitenden Theile unbenommen, auch das Innungsschiedsgericht als Vermittler an zurufen. Aber die bisherige Erfahrung hat doch gezeigt, dass dies nur in ganz vereinzelten Fällen geschehen ist. Der Grund liegt wohl, ab gesehen davon, dass nicht alle Berufsgenossen den Innungen beigetreten sind, in einem nicht genügend grossem Vertrauen zu den Innungs schiedsgerichten, welches allein geeignet ist, ihrem Ausspruch das er forderliche Ansehen und den nötliigen Nachdruck zu geben. Gleiche Mängel, wie den Innungsschiedsgerichten haften auch den auf Grund der Landesgesetze bereits errichteten Gewerbegerichten an, das Gesetz giebt ihnen Frist bis zum 1. April 1892, die Beisitzer zur Hälfte aus den Arbeitgel ern, zur Hälfte aus den Arbeitern mittelst un mittelbarer und geheimer Wahl zu entnehmen. Im Uebrigen bleiben die Gerichte und ihre Zuständigkeit unbeschränkt, der Vorsitzende kann also, wie bei den rheinischen Gewerbegerichten, Arbeitgeber sein. Man entschliesse sich deshalb zur Errichtung der neuen Gewerbe gerichte, ganz besonders an den Orten, wo andernfalls die Ent scheidung der Streitigkeiten in der Hand des Gemeindevertreters, also eines einzelnen, ausserhalb des gewerblichen Lebens stehenden Mannes liegen würde. Denn eine kollegiale, unter gleichmässiger Zuziehung von Arbeitern wie Arbeitgebern gebildete Spruchbehörde ist des Vertrauens der Parteien sicherer, und wird, mit voller Kenntniss der praktischen Verhältnisse ausgerüstet, schneller verhandeln, auch die Vereinigungs punkte leichter finden. Von den Bestimmungen für die Bildung, der Gewerbegerichte und das Verfahren sind hervorzuheben: Der Vorsitzende soll von dem Magistrate, oder, falls mehrere Gemeinden ein gemeinschaftliches Gericht einführen, von der Verbands- Vertretung- gewählt werden. Er darf weder Arbeiter noch Arbeitgeber sein. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Staatsbehörde. Die Bei sitzer sollen durch unmittelbare und geheime Wahl, in Zahl von mindestens 4 für jedes Gericht, je zur Hälfte aus den Arbeitgebern und den Arbeitern von diesen Klassen gesondert gewählt werden. Das Bei sitzeramt gilt als Ehrenamt, welches nur aus den Gründen wie ein un besoldetes Gemeindeamt abgelehnt werden kann. Das Recht an den Beisitzerwahlen theilzunehmen setzt ein Alter von mehr als 25 Jahren, Fähigkeit zum Schöffenamte und mindestens einjährigen Wohnsitz oder Beschäftigung im Bezirk des Gewerbe gerichtes voraus, — das Becht, zum Beisitzer gewählt zu werden, ein Alter von mehr als 30 Jahren, mindestens zweijährigen Aufenthalt im Bezirk, und ausserdem das Erforderniss, im Jahre vorher eine öffent liche Armenunterstützung nicht empfangen zu haben. Mitglieder einer Innung, für welche ein Schiedsgericht errichtet ist sowie deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt. Ueber diese wahlrechtlichen Voraussetzungen sind im Beiclistage die lebhaftesten Debatten geführt worden, welche mit Ablehnung der auf niedrigere Altersgrenzen und auf Mitbetheiligung der weiblichen Arbeiter gehenden Anträge endigten. Wahlberechtigt und wählbar sind auch alle diejenigen Personen, welche gelieferte Bohstoffe und Halbfabrikate für den Geschäftsbetrieb ihres Arbeitgebers nicht in dessen Fabrik, sondern zu Hause bearbeiten, während die Einbeziehung auch derjenigen Hausindustrie, welche sich Stoffe und Halbfabrikate selbst beschafft, den Statuten der einzelnen Gewerbegerichte überlassen bleibt. Feiner bleibt den Statuten anheim gestellt die Einschränkung der Zuständigkeit auf bestimmte Betriebsarten oder auf bestimmte örtliche Grenzen. Vor der Errichtung eines Gewerbegerichtes müssen Arbeitgeber und Arbeiter der hauptsächlichsten Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in ent sprechender Anzahl gehört werden. Ich möchte die Angehörigen der in einem Bezirk besonders stark vertretenen Industriezweige darauf aufmerksam machen, dass sie hierbei Gelegenheit haben, sichere Fürsorge zu treffen, dass ihre Branche unter den Beisitzern des Gerichts nicht unvertreten bleibt, indem sie beantragen, in das Statut die Bestimmung aufzunehmen, dass mindestens ein (oder mehrere) der gewählten Beisitzer stets ihrem Industriezweige angehören müssen. Die Zulässigkeit solcher Festsetzung spricht § 13, letzter Satz des Gesetzes aus. Das öffentliche und mündliche Verfahren entspricht im Allge meinen dem amtsgerichtlichen Civilprozess, jedoch sind die Parteien von dten Ladungen und Zustellungen befreit, indem diese von Amtswegen erfolgen. Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet in der Be setzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden, als Eini gungsamt in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Auf Antrag beider Parteien kann die Entscheidung im ersten Termin durch den Vor sitzenden allein ohne Beisitzer erfolgen. Das Gewerbegericht darf Zeugen- und Parteien-Eide abnehmen. Die Berufung — binnen drei Tagen — geht stets an das Landgericht des Bezirkes, nie an das Amtsgericht. Die näheren Vorschriften über das Verfahren werden wir zaar Zeit des Inkrafttretens der Gerichte besprechen, desgleichen erst dann die gesetzlichen Normen für die Thätigkeit der Gewerbegerichte als. Eini gungsämter. Wir beschränken uns für jetzt darauf, die Voransseftzung anzugeben, unter welcher das Einigungsamt in Thätigkeit treten kann, es ist: Die Anrufung von beiden streitenden Tlieilen. Denn hierdurch kommt das beiderseitige Vertrauen zu dem Gerichte zum Aus druck, und wird die Hoffnung auf Befolgung seines Schiedsspruchs be gründet. Taschenuhr mit Wecker und Bügelaufzug. Die nachstehend beschriebene neue Taschenuhr mit Weckerwerk unterscheidet sich in mehrfacher Beziehung von den bisher im Handel befindlichen Uhren ähnlicher Art, und zwar zunächst durch die eigen artige Aufzugkonstruktion, durch, welche sowohl das Gehwerk als das Weckerwerk mit der Aufzugkrone aufgezogen werden kann, ohne irgend welche spezielle Aus- oder Einschaltung des einen oder anderen Werkes vornehmen zu müssen; es geschieht dies vielmehr lediglich durch das Links- bezw. Bechtsdrehen der Aufzugkrone. Eine weitere Neuerung findet sich in der sehr praktisch eingerichteten Zeigerstellung; ferner an dem Auslösungsapparat des Weckers, welcher mit einer speziellen Sicherheitsvorrichtung versehen ist, um das Stellen der verschiedenen Zeiger in verkehrter Bichtun g unschädlich zu machen. Das ganze Kaliber ist — namentlich durch die Vereinfachung der beiden Zeigerwerke — so eingerichtet, dass unter dem Zifferblatt noch Baum genug für ein doppeltes Datum- bez. Kalenderwerk vorhanden ist. Die Einzelheiten der Konstruktion dieser neuen Taschenweckeruhr, welche von Herrn Wilhelm Voland in Chaux-de-Fonds erfunden wurde und in der Schweiz patentirt ist, werden aus nachstehenden Zeichnungen ersichtlich. Fig. a. Fig. c. Fig. a stellt das zusammengesetzte Werk von der inneren oder Werkseite dar. Das Gehwerkfederhaus und das Minutenrad werden von der Viertelsplatine 9 festgehalten, auf welcher eine flache Brücke 14 das erste Aufzugrad bedeckt, welches somit in dieser Zeichnung nicht sichtbar und deshalb in Fig. c noch besonders dargestellt ist. Fig. b zeigt das Werk von der vorderen Seite mit abgehobenem Zifferblatt, so dass die Zeigerwerkseinrichtung sichtbar ist. In Fig. d sind die Zeigerwerkstheile in Seitenansicht und die Aufzugtheile, welche jetzt zunächst geschildert werden sollen, im Durchschnitt dargestellt. Auf dem runden Theil der Aufzugwelle 1 (Fig. b, c und d) sitzt lose das Kronrädclien 2, welches beständig mit dem Aufzugrad 3, Fig. c und d, im Eingriff steht. Auf dem Viereck der Aufzugwelle 1 sitzen zwei lose Triebe 61 und 62, Fig. b und d, von denen das erstere etwas kleiner ist und zur Einstellung des Minuten- und Stundenzeigers dient, während mit dem letzteren der Weckerzeiger gestellt wird. Ausserdem greift das Trieb 62 noch mit einer an seiner oberen Fläche befindlichen Verzahnung in das Kronrädchen 2, sodass das letztere mit der Aufzug-
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