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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 15.1891
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1891)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die gesetzliche Regelung der Abzahlungsgeschäfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1891) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1891) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1891) 19
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1891) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1891) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1891) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1891) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1891) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1891) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1891) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1891) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1891) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1891) 105
- ArtikelDie gesetzliche Regelung der Abzahlungsgeschäfte 105
- ArtikelFreie Wippenhemmung für billige Reisewecker 106
- ArtikelRuhende Pendeluhrhemmung mit gleichmässigem Antrieb 107
- ArtikelNeue Räderschneidemaschine 107
- ArtikelDie Schweizer Uhrenindustrie auf der Pariser Weltausstellung ... 108
- ArtikelAus der Werkstatt 108
- ArtikelSprechsaal 109
- ArtikelVermischtes 109
- ArtikelBriefkasten 110
- ArtikelInserate 111
- AusgabeNr. 15 (1. August 1891) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1891) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1891) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1891) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1891) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1891) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1891) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1891) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1891) 185
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Mtaji, Insertions-Preis: pro 4gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum 35 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 30 Pfg. Erscheint monatlich zwei Mal. Alle Korrespondenzen und Sendungen sind au die Expedition Berlin VV, Jänrerstrasse 73 zu richten. Juergsmai Earnshs Abonnements-Preis: pro Quartal im deutsch, u. österr. Postverb. M. 1,50; für Streifbandsendung: p. Quartal M. 1,75 „ Jahr „ 6,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Streifbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. Fachkl att lif II h x m a c h e z* Verlag nnd Expedition bei R. Stäckel, Berlin W., Jäger-Strasse 78. XY. Jahrgang. * Berlin, den 15. Juli 1891. ■3fr No. 14. Inhalt: Die gesetzliche Regelung der Abzahlungsgeschäfte. - Freie Wippenhemmung für billige Reisewecker. - Buhende PendeluhAemmung mit gleichmässigem Antrieb. - Neue Räderschneidmaschine. - Die Schweizer Uhrenindustrie auf der Pariser Weltausstellung. XYI. - Aus der Weihstatt (Die Herstellung der Facetten an Cylinderradstrieben). — Sprechsaal. — Vermischtes. Briefkasten. Anzeigen. Die Redaktion und Expedition der .,l»eutsclien Uhrmacher-Zeitung“ befinden sieh jetzt Dfif“ Berlin W., Jäger - Strasse Io. TIS. ~W(M Die gesetzliche Regelung der Abzahlungsgeschäfte. Die Frage, ob und in wie weit die Abzahlungsgeschäfte gesetzlich zu regeln seien, wird zur Zeit lebhaft erörtert. Es haben darüber ein schlägige Enquöten stattgefunden, man hat die Handels- und Gewerbe- kammern sowie viele andere gewerbliche Organe deshalb befragt und fast einmüthig haben alle diese Faktoren sich für die Nothwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Abzahlungsgeschäfte ausgesprochen. AVie wir aus guter Quelle- erfahren, ist man demzufolge im Reichsamt des Innern gegenwärtig mit der Abfassung eines diesbezüglichen Gesetzentwurfes beschäftigt, welcher in der nächsten Sitzungsperiode des Reichstages ein gebracht werden soll. . Unsere Leser werden diese Nachricht freudig begrüssen, denn die Art und Form, in welcher sich diese Abart des modernen Kreditverkehrs entwickelt hat, haben sie zu einem Krebsschaden ausgebildet, welcher gerade das Geschäft des Uhrmachers in ganz unberechenbarer Weise schädigt, und welcher in vielen Fällen, wenn nicht den Wohlstand, so doch das Wohlbehagen der Käufer zerstört. Die Käufer der Abzahlungs geschäfte rekrutiren sich fast ausnahmslos aus den minder bemittelten und minder einsichtsvollen Bevölkerungsschichten, die sich in der Regel gar nicht klar machen, dass sie sich mit dem Unterschreiben eines Ab zahlungsvertrages mit gebundenen Händen einem Spekulanten ausliefern. Kurzsichtig sieht der Käufer nur den Vortheil, alsbald in den Besitz eines ihm erwünschten Gegenstandes zu gelangen, nimmt jedoch die in einem solchen Besitz liegende Gefahr nicht wahr. Diese Gefahren aber sind verschiedener Natur. In wirtschaftlicher Beziehung bezahlt er zunächst die Waare viel theurer als sonst. Das Abzahlungsgeschäft ist mit grösserem Risiko und mit schwierigeren Inkassoverhältnissen für den Unternehmer verbunden, als jedes andere Verkaufsgeschäft; selbst also für den Geschäftsmann, der das Geschäft solide betreiben will, ruhen auf demselben grössere Lasten. Es bedarf einer Anzahl von Be diensteten, um zu kontrolliren, ob die' nominell ihm noch gehörigen «ver kauften» Gegenstände sich tatsächlich noch im Gewahrsam der «Käufer» befinden, er muss also je nach dem Umfange seines Absatzes zu diesem Behufe eine oft bedeutende Anzahl solcher Leute besolden, denen dann auch gegen gewisse Prozente das Einkassiren der Ratenzahlungen über tragen wird. Selbstverständlich trägt der Käufer die hieraus entstehenden Kosten. Um der Unsicherheit des Einganges der Verkaufspreise, welche über Stadt und Land einzusammeln sind, einen gewissen Ersatz gegen über zu stellen, müssen von vornherein die voraussichtlichen Ausfälle in Rechnung gezogen und auf den Preis der Waare geschlagen werden. Dies Alles sagt sich der Käufer nicht, wrnnn er auf ein Abzahlungs geschäft eingeht und sich von dem redegewandten «jungen Mann» oder dem zuvorkommenden Prinzipal einen Gegenstand aufschwatzen lässt. — Auf diese Kurzsichtigkeit des Käufers aber rechnet der Unternehmer des Abzahlungsgeschäfts. Der "Wunsch, an dem Besitz eines längst begehrten Gegenstandes sich zu erfreuen, ist ein Grundzug der Menschennatur, und diesem Hange tragen die Abzahlungsgeschäfte Rechnung. Mit der Freude über die Befriedigung dieses Wunsches werden die Bedenken besiegt, welche sich dem Käufer bei ruhiger Ueberlegung und klarer Beurtheilung seiner Vermögenslage gegen die Aufbürdung von Abzahlungsverpflichtungen sonst entgegen stellen würden. Ganz abgesehen davon, dass die Güte und Beschaffenheit der Ab- zahlungswaaren in der Regel höchst zweifelhafter Natur ist, wird der Käufer auch noch lange nicht seines Besitzes froh, denn zunächst wird der ihm auf Abzahlung übergebene Gegenstand überhaupt nicht sein Eigenthum. Der Abzahlungsvertrag enthält regelmässig die Klausel, dass der «Käufer» bis zur Entrichtung der letzten Abzahlungsrate nur Ent leiher von dem Abzahlungsgeschäft bleibt und an den Gegenständen kein Eigenthumsrecht, sondern nur Besitz in fremdem Namen erhält. Und diese Klausel wird, weit über den Rahmen einer unbequemen Beschränkung in der A T erwendung des Tages- oder AVochenverdienstes oder des Gehaltes hinaus, zu einer lästigen Fessel. Alle Augenblicke kommt der mahnende Kontrolleur und Kassierer der Abzahkmgsrate. Eine versäumte Zahlungsfrist schafft das quälende Bedenken: Wird 'nicht all’ das bis dahin Gezahlte verloren sein, und werden das Pianino, der Regulator, die goldene Taschen uhr oder der sonst erworbene Gegenstand nicht morgen schon abgeholt? — Ist ein grösserer Theil der Schuld bereits bezahlt und stehen nur noch wenige Zahlungstermine aus, so hat sich der Besitzer daran gewöhnt, die Sache als sein Eigenthum zu betrachten. Den allergrössten Theil hat er bereits bezahlt, die paar Zahlungen, die noch restiren, verschwinden ja dem gegenüber; so denkt er — anders der Verkäufer. Denn kommt nun ein schlimmer Zufall, Krankheit oder Aehnliches, und versetzt in solcher Verlegenheit der Käufer die Abzahlungswaare, ohne sicher zu sein, sie alsbald wieder einlösen und dem Kontrolleur vorweisen zu
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