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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 15.1891
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1891)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Gesetz betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Weltzeit und Ortszeit im Bunde gegen die Vielheit der sogenannten Einheits- oder Zonen-Zeiten (Fortsetzung von No. 18)
- Autor
- Förster
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1891) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1891) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1891) 19
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1891) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1891) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1891) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1891) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1891) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1891) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1891) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1891) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1891) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1891) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1891) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1891) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1891) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1891) 145
- ArtikelSchulsammlung 145
- ArtikelDas neue Gesetz betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern 145
- ArtikelWeltzeit und Ortszeit im Bunde gegen die Vielheit der ... 146
- ArtikelZeitsignalapparat für das Schaufenster 147
- ArtikelDie Fachausstellung in Leipzig (Fortsetzung von Nr. 18) 147
- ArtikelTaschenuhr mit zwei Zifferblättern 149
- ArtikelThurmuhr mit kleinem Triebwerk im Gegengewicht des Minutenzeigers 150
- ArtikelAus der Werkstatt 151
- ArtikelPatent-Nachrichten 151
- ArtikelVermischtes 151
- ArtikelBriefkasten 152
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1891) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1891) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1891) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1891) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1891) 185
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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146 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 19 Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen ohne Einwilligung desselben entnommen ist, so tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. § 5 - Soweit ein nach § 4 begründetes Recht in ein Patent eingreift, dessen Anmeldung vor der Anmeldung des Modells erfolgt ist, darf der Eingetragene das Recht ohne Erl'aubniss des Patentinhabers nicht ausüben. Ingleichen darf, soweit in ein nach § 4 begründetes Recht durch ein später angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubniss des Eingetragenen nicht ausgeübt werden. § 6. Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor, so hat Jedermann gegen den Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. Im Falle des § 4 Absatz 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. § 7. Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf die Erben über und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Ver fügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. § 8. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre, der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer weiteren Gebühr von sechzig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine 'Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht. Die nicht in Folge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen von Eintragungen sind durch den «Reichs-Anzeiger» in bestimmten Fristen bekannt zu machen. § 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Die Klagen wegen Ver letzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren. § io. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünf tausend Mark oder mit Gefängniss bis zu einem Jahre bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Be- fugniss zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen. Die §§ 11—15 behandeln sodann die Strafbestimmungen wegen Verletzung dieses Schutzes, sowie die Bedingungen, unter denen nicht im Inland Wohnende Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen können. Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) werden die folgenden Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchs mustern erlassen. § 1. Die Anmeldung muss enthalten: a. den Antrag, dass das Modell in die Rolle für Gebrauchsmuster eingetragen werde: b. die Bezeichnung, unter welcher das Modell eingetragen werden soll; e. die Angabe, welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Erachtet der Anmelder eine besondere Beschreibung für erforderlich, so ist dieselbe in einer Anlage beizufügen; d. die Erklärung, dass die gesetzliche Gebühr von 15 M. an die Kasse des Patentamts — Berlin NW., Luisenstrasse 33/34 — eingezahlt sei oder gleichzeitig mit der Anmeldung eingehen werde; e. die Angabe des Namens, der Berufsstellung und des Wohnorts des Anmelders, sofern die Anmeldung durch einen Vertreter erfolgt; f. die Aufführung der Anlagen der Anmeldung unter Angabe ihrer Nummer und ihres Inhalts; g. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters mit Angabe der Berufsstellung und des Wohnorts. Bei dem Wohnort des Anmelders und des Vertreters ist erforder lichen Falls Strasse und Hausnummer anzugeben. § 2. Der Anmeldung ist eine Abbildung oder Nachbildung des Modells beizufügen. Für die Abbildung ist Kartonpapier oder Zeichenleinwand zu benutzen. Die Abbildung auf Kartonpapier (Photographie, Handzeichnung in schwarzen oder bunten Linien, Umdruck oder dergleichen) darf die Grösse von 33 zu 21 cm nicht überschreiten. Die Abbildung auf Zeichenleinwand darf nicht höher als 33 cm sein. Die Nachbildung muss sauber und dauerhaft ausgeführt sein; sie darf in Höhe, Breite und Tiefe 50 cm nicht überschreiten. § 3. Die Anlagen einschliesslich der Abbildungen müssen die Bezeichnung des Modells (§ lb), den Namen und Wohnort des Anmelders und das Datum des Gesuchs tragen. Dieselben Angaben müssen auf oder an den Nachbildungen in dauerhafter Weise angebracht sein. § 4. Zu allen Schriftstücken sind ganze Bogen in der Grösse von 33 zu 21 cm zu verwenden. Die Schriftstücke müssen leserlich geschrieben oder gedruckt sein. § 5. Für jede Anmeldung ist eine besondere Eingabe erforderlich. § 6. Für abschriftliche Mittheilung von Eintragungen in die Gebrauchs musterrolle sind, und zwar für jeden Auszug, 50 Pf. zu zahlen. So segensreich nun das von allen Seiten mit Freude begrüsste neue Gesetz über den Schutz der Gebrauchsmuster auch zu wirken geeignet ist, so unheilvoll kann es doch der giossen Zahl derjenigen werden, welche, veranlasst durch die so einfachen Formen des Anmeldeverfahrens, nun bei jeder ihnen selbst neu erscheinenden Anordnung frisch darauf los anmelden, ohne sich vorher darüber zu vergewissern, ob das Einzutragende nicht etwa schon durch ein Patent geschützt ist. Nur in seltenen Fällen wird der anzumeldende Gegenstand in seiner Gesammtheit durchweg neu sein und meist dagegen nur eine einzelne Anordnung an dem be treffenden Gegenstand als schlitz berechtigt gelten können. In diesem Falle ist es unerlässlich, dass in der Anmeldung klar zum Ausdruck gebracht wird, was im Besonderen geschützt werden soll. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, also ein klarer Anspruch nach Art des Patent anspruches nicht vorhanden, so kann der Anmelder leicht in einen Rechts streit gerathen und sehr trübe Erfahrungen machen. Wir haben Sorge getragen, über alle wichtigeren Vorkommnisse bei der praktischen Anwendung des neuen Gesetzes unterrichtet zu werden, und werden nicht ermangeln, unsere Leser zur Vermeidung von Irrthümern und Versehen davon in Kenntniss zu setzen. Weltzeit und Ortszeit im Bunde gegen die Vielheit der sogenannten Einheits- oder Zonen-Zeiten. Von Geh. Regierungsrath Herrn Prof. Dr. Förster, Direktor der Königl. Sternwarte zu Berlin. (Fortsetzung von No. 18.) Infolge gewisser Ungleichförmigkeiten der Zusammensetzung der Drehungsbewegung der Erde mit ihrer auch an sich nicht völlig gleich förmigen Umlaufsbewegung um die Sonne schwanken, wie schon bei den bezüglichen Erläuterungen oben angedeutet wurde, alljährlich die wahren Mittagszeiten bis zu Abweichungen von 16 Minuten um gewisse mittlere, streng gleichförmig auf einander folgende Mittagszeiten, und diese Schwankungen erreichen nach der einen Seite im Oktober und November, nach der anderen im Januar und Februar ihre grössten Beträge von etwa 16, bezw. 14 Minuten. Es ist zwar nicht richtig, dass diese Schwankungen im gewöhnlichen Leben gar nicht mehr beachtet werden, denn es wird noch immer mit Verwunderung bemerkt, dass schon im Anfänge des November die winterliche Dunkelheit in den Nachmittagen so überraschend früh eintritt, und dass in der ersten Hälfte des Januar die Dunkelheit der Morgen stunden eher zunimmt, als abnimmt, obwohl dann der kürzeste Tag schon mehr als eine Woche hinter uns liegt, und obwohl in den Nachmittagen das Dunkelwerden schon vom Anfang des neuen Jahres ab so deutlich zurückweicht. Aber man kann zugeben, dass die Menschheit sich an diese, zu Gunsten einer künstlichen, vollkommen gleichförmig verlaufenden Zeit, d. h. zur Ermöglichung der genaueren Nachbildung und Messung des Zeitverlaufes durch einfache Uhrwerke erforderlich gewordenen Ab weichungen der Uhrangaben von dem vollen und unbedingten Anschluss an den natürlichen Verlauf der Erscheinungen gewöhnt hat, obwohl auch bei der Einführung dieser Einrichtung in das bürgerliche Leben in den ersten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts vereinzelte düstere Prophezei ungen in Betreff der daraus möglicherweise hervorgehenden Verwirrungen laut wurden. Es wäre indessen ein grösser Urtheilsfehler, hieraus einen Aehnlicli- keitsschluss auf den Verlauf der etwaigen Einführung der Einheitszeit in Deutschland ziehen zu wollen; denn die für den Erfolg jener früheren wohlbedachten Massregel wesentliche und entscheidende Grundlage, nämlich die vollkommen gemeinsame Geltung derselben für die ganze Erde und die Abwesenheit jeglicher Erschwerniss durch örtliche Ver schiedenheiten, diese Grundlage fehlt nicht nur gänzlich bei den Plänen der neuesten Menschenweisheit auf dem Gebiete der Zeiteinrichtungen, sondern die Hauptschwierigkeit bei der Durchführung besteht ja gerade darin, dass sie an Stelle der früheren Uebereinstimmung der bezüglichen Einrichtungen eine durchgängige Verschiedenheit für verschiedene Orte setzt und der Bevölkerung jedes Ortes zumuthet, sich mit den ihm zu-
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