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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Praktische Anleitung zur Einklagung von Geschäftsforderungen
- Autor
- Brandis, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 49
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 105
- ArtikelPraktische Anleitung zur Einklagung von Geschäftsforderungen 105
- ArtikelUeber die Beurtheilung der Ankerhemmung 106
- ArtikelLuftdicht verschlossene Wanduhr 106
- ArtikelAutomatische Vorrichtung zur Regulirung von Taschenuhren nach ... 107
- ArtikelWie werden die Planeten gemessen und gewogen? (Fortsetzung von ... 108
- ArtikelDie astronomische Uhr in der St. Marienkirche zu Lübeck 108
- ArtikelAus der Werkstatt 109
- ArtikelSprechsaal 110
- ArtikelBriefkasten 111
- ArtikelInserate 112
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 187
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Iasertions-Preis: pro 4gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum 25 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 30 Pfg. Erscheint monatlich zwei Mal. Alle Korrespondenzen und Sendungen sind an die Expedition Berlin W., Jägerstrasse 73 zu richten. 0 m t/uergsmen. JCe$$ef& Tiede. / Abonnements-Preis: pro Quartal im deutsch, n. österr. Postverb. M. 1,50; für Streifbandsendung! p. Quartal M. 1,75 „ Jahr „ 6,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Streifbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. Fachfelatt für II h r m & c h r e Ferlag and Expedition bei R. Stacke], Berlin W., Jäger-Strasse 73. XVI. Jahrgang. * Berlin, den 15. Juli 1892. * No. 14. Taaduh,. J‘Be.rth.tag d„ _ L , ltateht „ nchloB » ( Die astronomische Uhr in der St. Marienkirche zu Lübeck — Aus der Werkstatt rQelr o 1 <• q Ü 6 w , erden dle Planeten gemessen und gewogen? III. - drehbarer Parallel-Schraubstock). — Sprechsaal. — Briefkasten. — Anzeigen (Schlüssel für den Schraubenmutterverschluss der Remontoirräder. — Neue: Praktische Anleitung zur Einklagung von Geschäfts forderungen. Von Dr. jur. W. Brandis, Berlin. (Nachdruck verboten.) Die Forderungen der Gewerbetreibenden gegen Diejenigen, welchen sie Waaren verkauft oder Arbeiten auf Bestellung gefertigt haben, ent stehen in dem Augenblicke, in welchem der Kauf abgeschlossen oder die Arbeit vollendet ist. Eine vorherige Ablieferung der Waare oder des angefertigten Gegenstandes an den Käufer bezw. Besteller ist keine Voraussetzung für die Forderung des Geschäftsmannes, vielmehr hat der Kimde schon durch den Kaufabschluss bezw. Bestellung die Ver pflichtung zur Bezahlung des bedungenen Preises übernommen. Kur gegen Zahlung ist der Geschäftsmann zur Lieferung verpflichtet Die gegenseitigen Verpflichtungen müssen, wie die Rechtsgelehrten sagen, «Zug um Zug» erfüllt werden. de f Praxis des Geschäftslebens sind die Gewerbetreibenden leider oft genothigt, ihrerseits mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung den Anfang zu machen und auf die Gegenleistung lange zu warten. Wollen sie dann die Milte des Gerichts anrufen, so muss eine Mahnung vorher gegangen sem,_ denn sonst kann der Schuldner, wenn er sogleich seine Schuld berichtigt, erklären, die Anrufung des Gerichts sei überflüssig gewesen, was dann zur Folge hat, dass dem voreiligen Kläger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Last gelegt werden. Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung, man wird deshalb gut thun, unter die zweite Rechnung etwa zu schreiben: «Ich ersuche um Zahlung binnen längstens _ acht Tagen, widrigenfalls ich Schritte thun musste, welche Ihnen und mir gleich unangenehm sein würden.» Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn ein Zahlungsziel allgemein üblich oder besonders verabredet ist. In diesem Falle kann man nach frucht losem Ablauf des Fälligkeitstages sofort die Hilfe des Gerichts anrufen. Man hat die Wahl zwischen Antrag auf Zahlungsbefehl und form- liehe Klage. ... , Erwähnt^ sei, dass in den altpreussischen Provinzen — gleiche oder ähnliche Bestimmungen gelten im übrigen Deutschland — die Forderungen der Gewerbetreibenden für gelieferte Waaren und Arbeiten in zwei Jahren verjähren Die zwei Jahre werden berechnet vom letzten Dezember desjenigen Jahres ab, in welchem die Forderung entstanden oder fällig geworden ist. Wenn die Forderung an einen Fremden abgetreten oder die Schuld von emem Fremden ist, behält es trotzdem bei der zweijährigen Verjährung sein Bewenden. Von dieser kurzen Verjährungsfrist sind aber solche Forderungen ausgenommen, welche in Bezug auf den Gewerbe betrieb des Empfängers der Waare oder Arbeit entstanden sind. Alse z. B. die Forderung für Uhren oder Foumituren, welche dem Uhrmachei geliefert sind, verjährt nicht schon nach zwei Jahren, sondern erst nach der allgemeinen landesüblichen Verjährungsfrist, die in den altpreussischen Ländern dreissig Jahre, in vielen anderen Rechtsgebieten zehn Jahre beträgt. Die kurze Verjährung gilt also nur für Privatkunden. 1. Der Zahlungsbefehl.: Derselbe ist dann am Platze, wenn der Schuldner die Richtigkeit der Forderung nicht bestreitet, sondern nur säumig ist. Ist der Schuldner ein böswilliger Mensch oder schon in misslicher Vermögenslage, so wird man mit dem Zahlungsbefehl bei ihm nichts erreichen, da er Widerspruch erheben und dadurch die Erledigung der Sache um mehrere Wochen verzögern wird. Der Antrag auf Zahlungsbefehl ist an dasjenige Amtsgericht in ein facher Ausfertigung einzusenden, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Der Antrag lautet etwa: An Königliches Amtsgericht zu Königliches Amtsgericht ersuche ich um einen Zahlungsbefehl gegen den Kaufmann Wilhelm Wehberg in Breitestr. 93, wegen 300 Mark für Waaren und Arbeiten, welche ich demselben am (oder in der Zeit vom bis ) geliefert habe, sowie wegen 5% Zinsen vom 2. Dezember 1891. ;? .den 3. Juli 1892, Karl Ehrlich, Prälatenstr. 1. Uhrmacher. Zinsen kann man vom Tage der Mahnung oder nach Ablauf des etwaigen Ziels fordern. Den Antrag auf Zahlungsbefehl kann man auch mündlich beim Gerichts Schreiber während dessen Sprechstunden stellen. Man nehme eine Rechnung mit. In dem Zahlungsbefehl befiehlt das Gericht dem Schuldner, entweder binnen zwei Wochen nach Emofang des Zahlungsbefehls den Gläubiger wegen seiner Forderung und der Kosten zu befriedigen, oder bei Gericht mündlich oder schriftlich Wider spruch zu erheben. Gründe für seinen Widerspruch braucht er nicht anzugeben. Vom erhobenen Widerspruch, wird der Gläubiger sofort durch das Gericht benachrichtigt. Hat der Schuldner innerhalb vierzehn Tagen nicht gezahlt, aber auch keinen Widerspruch erhoben, so ist erforderlich, dass man den Zahlungsbefehl nebst der Zustellungsurkunde, welche er sehen lässt, dass die vierzehntägige Frist abgelaufen ist, an den Gerichts schreiber des betreffenden Amtsgerichts einsendet und dabei etwa folgendes schreibt:
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